Lohngleichheit für Mann und Frau im Arbeitsvertrag

ShortId
92.412
Id
19920412
Updated
10.04.2024 14:29
Language
de
Title
Lohngleichheit für Mann und Frau im Arbeitsvertrag
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Recht;freie Schlagwörter: Gleichstellungspolitik;freie Schlagwörter: Gleichstellung;freie Schlagwörter: Frauenfragen;freie Schlagwörter: Frau;freie Schlagwörter: Kultur;freie Schlagwörter: Wirtschaft;freie Schlagwörter: Arbeit;freie Schlagwörter: OR;freie Schlagwörter: Lohngleichheit;freie Schlagwörter: Lohn;freie Schlagwörter: Mann;freie Schlagwörter: Obligationenrecht
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Obligationenrecht wird folgendermassen ergänzt:</p><p>Art. 322e</p><p>Randtitel:</p><p>a. Lohngleichheit für Mann und Frau</p><p>b. Grundsatz</p><p>Der Arbeitgeber zahlt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.</p><p>Art. 322f</p><p>Randtitel:</p><p>b. Klage auf Lohnfestsetzung</p><p>Macht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer glaubhaft, dass eine Lohnungleichheit zum eigenen Nachteil besteht, kann sie oder er vom Richter verlangen, den Lohn vom Zeitpunkt der Klage an neu festzusetzen.</p><p>Hat der Arbeitgeber wider Treu und Glauben verstossen, so kann der Lohn auch für das Jahr vor dem Einreichen der Klage neu festgesetzt werden.</p><p>Art. 322g</p><p>Randtitel:</p><p>Verwirkung der Klage</p><p>Die Klage muss spätestens ein Jahr, nachdem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Kenntnis von der Lohnungleichheit erhalten hat, eingereicht werden.</p>
  • Lohngleichheit für Mann und Frau im Arbeitsvertrag
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Obligationenrecht wird folgendermassen ergänzt:</p><p>Art. 322e</p><p>Randtitel:</p><p>a. Lohngleichheit für Mann und Frau</p><p>b. Grundsatz</p><p>Der Arbeitgeber zahlt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.</p><p>Art. 322f</p><p>Randtitel:</p><p>b. Klage auf Lohnfestsetzung</p><p>Macht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer glaubhaft, dass eine Lohnungleichheit zum eigenen Nachteil besteht, kann sie oder er vom Richter verlangen, den Lohn vom Zeitpunkt der Klage an neu festzusetzen.</p><p>Hat der Arbeitgeber wider Treu und Glauben verstossen, so kann der Lohn auch für das Jahr vor dem Einreichen der Klage neu festgesetzt werden.</p><p>Art. 322g</p><p>Randtitel:</p><p>Verwirkung der Klage</p><p>Die Klage muss spätestens ein Jahr, nachdem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Kenntnis von der Lohnungleichheit erhalten hat, eingereicht werden.</p>
    • Lohngleichheit für Mann und Frau im Arbeitsvertrag

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