Standortwahl für NAGRA-Bohrungen

ShortId
92.3461
Id
19923461
Updated
10.04.2024 13:16
Language
de
Title
Standortwahl für NAGRA-Bohrungen
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Zum Projekt eines Endlagers für kurzlebige Abfälle ist dem "nagra-report" 4/92 zu entnehmen: "Ziel der laufenden Untersuchungen ist es, Ende der neunziger Jahre mit dem Bau der Anlage zu beginnen. An den Standorten Oberbauenstock (Mergel) und Piz Pian Grand (Kristallin) sind die geologischen Untersuchungen abgeschlossen, an den Standorten Wellenberg (Mergel) und Bois de la Glaive (Anhydrit) sind die Abklärungen noch im Gange. In der ersten Hälfte des nächsten Jahres dürfte eine ausreichende Übersicht über die vorhandenen Standortmöglichkeiten vorhanden sein, so dass Ende 1993/Anfang 1994 die Standortwahl getroffen werden kann."</p><p>Im Beschluss vom 1. Oktober 1990 hat der Bundesrat festgehalten, der Entscheid über die Ausführung der zweiten Sondierphase werde sistiert, bis für alle Standorte möglichst vergleichbare geologische Aussagen gemacht werden können. An dieser Forderung hält der Bundesrat auch heute noch fest. Da an den Standorten Wellenberg und Bois de la Glaive die Untersuchungen und Auswertungen noch im Gange sind, ist es dem Bundesrat nicht möglich, zur Aussagekraft der Untersuchungsergebnisse Stellung zu nehmen.</p><p>Bei den zur Diskussion stehenden potentiellen Endlagerstandorten handelt es sich um Gebiete mit unterschiedlichen geologischen und topographischen Voraussetzungen, zu denen zu Beginn der Untersuchungen unterschiedliche Vorkenntnisse vorlagen. Jede der drei untersuchten Gesteinsarten und jeder der vier untersuchten Standorte verlangen ein differenziertes Untersuchungsprogramm, um zu vergleichbaren Aussagen zu gelangen. Die "möglichst vergleichbaren geologischen Aussagen" können sich daher nicht auf einen buchhalterischen Vergleich nach Untersuchungsaufwand und Bohrmetern beziehen. Es geht vielmehr um einen vergleichbaren Aussagegehalt der Untersuchungsergebnisse an den verschiedenen Standorten.</p><p>3. Der Bundesrat ist nie davon ausgegangen, dass alle der zur Diskussion stehenden vier Standorte durch einen Sondierstollen zu erschliessen seien. Schon in seiner Antwort auf parlamentarische Anfragen aus dem Jahre 1989 hat der Bundesrat festgehalten: "Zu gegebener Zeit wird es unumgänglich sein, Prioritäten zu setzen und einen Vorentscheid zu treffen, welche oder welcher der zur Diskussion stehenden Standorte mit Schwergewicht zu untersuchen sind oder ist. Aus volkswirtschaftlichen Gründen wäre es nicht tragbar, für den Bau eines Endlagers gleichzeitig an mehreren Standorten Sondierstollen bis in den Endlagerbereich vorzutreiben, was pro Standort Kosten in der Grössenordnung von 50 bis 100 Millionen Franken zur Folge hätte."</p><p>4. Die Sicherheit eines Endlagers wird durch ein System von mehrfachen, gestaffelten Barrieren gewährleistet und beruht auf dem Prinzip, dass bei der Abnahme der Wirksamkeit eines Rückhaltemechanismus immer noch mehrere andere bestehenbleiben. Die Endlagerung der radioaktiven Abfälle in geologischen Formationen dient dazu, dass die technischen Barrieren zur Gewährleistung der Langzeitsicherheit durch natürliche Barrieren unterstützt werden. Auch die vom Interpellanten erwähnten geologisch-hydrologischen Parameter können sich gegenseitig beeinflussen und wirken in ihrer Gesamtheit, weshalb an einzelne Parameter keine eigentlichen Grenzwerte gestellt werden können. Die von den Behörden in der Beurteilung der Sicherheit eines Endlagerprojektes zur Anwendung kommenden Kriterien beziehen sich daher auf die Beurteilung der radiologischen Auswirkungen des Gesamtsystems und nicht auf Grenzwerte einzelner Systemparameter.</p><p>Für die sicherheitstechnischen Aspekte der Standortwahl wird es primär darum gehen, den Nachweis zu erbringen, dass am betreffenden Standort das Zusammenspiel der einzelnen geologischen Faktoren die Einhaltung der von den Sicherheitsbehörden vorgegebenen Schutzziele erwarten lässt. Ob am betreffenden Standort der Betrieb des Endlagers später auch wirklich aufgenommen wird, hängt davon ab, ob die für den vorläufigen Standortentscheid vorhandenen Daten beim Vortrieb des Sondierstollens bestätigt werden können.</p><p>5. Die Sicherheitsanforderungen, die von einem Endlager zu erfüllen sind, sind in der Richtlinie R-21 "Schutzziele für die Endlagerung radioaktiver Abfälle" der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) und der Eidgenössischen Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen (KSA) festgehalten. Die Arbeitsgruppe des Bundes für die nukleare Entsorgung (Agneb) stellte eine Liste "nichtnuklearer Aspekte" auf, welche im wesentlichen den bei der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Standortes zur Anwendung kommenden Anforderungen entspricht.</p><p>Die aus dem Jahre 1980 stammende Richtlinie für die Endlagerung radioaktiver Abfälle in der Schweiz ist in ihrem Grundsatz heute immer noch richtig. Sie wird zur Berücksichtigung der in der Zwischenzeit erworbenen Erkenntnisse und Erfahrungen gegenwärtig überprüft.</p><p>6. Nach dem heutigen Gesetz müssen Endlager so gebaut sein, dass nach deren Verschluss keine spätere Überwachung mehr notwendig ist. Die Forderung verbietet aber nicht, eine langfristige Überwachung vorzusehen. Wenn die Überwachung der Umgebung eines Endlagers aus Gründen der langfristigen Bestätigung der Sicherheit wünschbar erscheint, muss sorgfältig abgeklärt werden, ob die Überwachung die Sicherheit des Lagers an sich nicht herabsetzt. Die Überwachung des Endlagers nach dessen Verschluss darf aber nie als Ersatz für ein grundsätzlich sicheres Lagerkonzept oder als Kompensation für einen ungenügenden Standort betrachtet werden.</p><p>Nach Aussagen der Nagra soll die Überwachung der Anlage als zweistufiges Verfahren durchgeführt werden. Zur Zeit des eigentlichen Einlagerungsbetriebes wird die Überwachung des Lagers selbst erfolgen. Nach Abschluss der Verfüllung des Zugangsstollens wird die Umgebung des Endlagers durch geeignete Methoden überwacht werden. Obwohl gesetzlich nicht gefordert, wird die Anlage also als überwachbare, kontrollierbare Anlage konzipiert. Während der Einlagerungsphase werden keine speziellen Vorkehrungen zur Rückholbarkeit der Abfälle getroffen. Die verantwortlichen Instanzen nehmen damit in Kauf, dass - sollte unerwartet eine Rückholung der Abfälle erforderlich werden - für diese Tätigkeit ein erhöhter Aufwand betrieben werden müsste.</p>
  • <p>Aufgrund einer kürzlich an die Öffentlichkeit gelangten Mitteilung der Nagra, die Standortwahl für ein Endlager mit schwach- und mittelradioaktivem Abfall solle bereits im Jahre 1993 getroffen werden, fühlen sich erhebliche Teile der Nidwaldner Bevölkerung beunruhigt, indem sie befürchten, ein solcher Entscheid könnte auf ungleichem Stand der Untersuchungen an den verschiedenen Sondierorten basieren, was, wie der Bundesrat indessen früher wiederholt ausführte, nicht der Fall sein werde.</p><p>Der Interpellant ersucht den Bundesrat deshalb um Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Trifft es zu, dass die Nagra vorsieht, dass der Entscheid für die Wahl eines Standortes schon im Jahre 1993 fallen soll? Wenn ja, ist nicht zu befürchten, dass der Bundesrat aufgrund eines nicht allseitig gleichwertigen Niveaus der Abklärungen und Untersuchungen seinen Entscheid treffen müsste?</p><p>2. Wie will der Bundesrat gegebenenfalls dann seine frühere Zusicherung bezüglich Gleichzeitigkeit und Gleichstand der Untersuchungen an allen Standorten interpretieren?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht nach wie vor der Auffassung, die seinen früheren Verlautbarungen entspricht, erst dann über einen Standort zu entscheiden, wenn bei allen vier Projekten Sondierstollen mit den entsprechenden Resultaten vorliegen? Wenn nein, aufgrund welcher Kriterien und welcher Bewertungsgrundsätze will der Bundesrat früher entscheiden?</p><p>4. Betreffend Durchlässigkeit, Porosität, Bearbeitbarkeit, Wasserqualität, Erosion und Resistenz gegenüber einem Erdbeben bestehen mehrere geologisch-hydrologische Kriterien und Grenzwerte. Nach welcher Prioritätenordnung und im Rahmen welcher Grenzwerte gedenkt der Bundesrat den Standortentscheid zu fällen?</p><p>5. Falls solche Kriterienkataloge und Grenzwertkataloge bereits bestehen, von wem wurden sie erstellt, und besteht Gewissheit, dass solche Kataloge von unabhängigen Fachleuten ausgearbeitet wurden?</p><p>6. Mit Bezug auf die Sicherheit eines Endlagers wurde wiederholt geäussert, ein solches Lager würde versiegelt und ein Zugriff würde verunmöglicht. Ergibt sich daraus, dass auch der Inhalt nicht mehr überwachbar oder reparierbar wäre und das Lager auch nicht mehr entfernt werden könnte?</p>
  • Standortwahl für NAGRA-Bohrungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Zum Projekt eines Endlagers für kurzlebige Abfälle ist dem "nagra-report" 4/92 zu entnehmen: "Ziel der laufenden Untersuchungen ist es, Ende der neunziger Jahre mit dem Bau der Anlage zu beginnen. An den Standorten Oberbauenstock (Mergel) und Piz Pian Grand (Kristallin) sind die geologischen Untersuchungen abgeschlossen, an den Standorten Wellenberg (Mergel) und Bois de la Glaive (Anhydrit) sind die Abklärungen noch im Gange. In der ersten Hälfte des nächsten Jahres dürfte eine ausreichende Übersicht über die vorhandenen Standortmöglichkeiten vorhanden sein, so dass Ende 1993/Anfang 1994 die Standortwahl getroffen werden kann."</p><p>Im Beschluss vom 1. Oktober 1990 hat der Bundesrat festgehalten, der Entscheid über die Ausführung der zweiten Sondierphase werde sistiert, bis für alle Standorte möglichst vergleichbare geologische Aussagen gemacht werden können. An dieser Forderung hält der Bundesrat auch heute noch fest. Da an den Standorten Wellenberg und Bois de la Glaive die Untersuchungen und Auswertungen noch im Gange sind, ist es dem Bundesrat nicht möglich, zur Aussagekraft der Untersuchungsergebnisse Stellung zu nehmen.</p><p>Bei den zur Diskussion stehenden potentiellen Endlagerstandorten handelt es sich um Gebiete mit unterschiedlichen geologischen und topographischen Voraussetzungen, zu denen zu Beginn der Untersuchungen unterschiedliche Vorkenntnisse vorlagen. Jede der drei untersuchten Gesteinsarten und jeder der vier untersuchten Standorte verlangen ein differenziertes Untersuchungsprogramm, um zu vergleichbaren Aussagen zu gelangen. Die "möglichst vergleichbaren geologischen Aussagen" können sich daher nicht auf einen buchhalterischen Vergleich nach Untersuchungsaufwand und Bohrmetern beziehen. Es geht vielmehr um einen vergleichbaren Aussagegehalt der Untersuchungsergebnisse an den verschiedenen Standorten.</p><p>3. Der Bundesrat ist nie davon ausgegangen, dass alle der zur Diskussion stehenden vier Standorte durch einen Sondierstollen zu erschliessen seien. Schon in seiner Antwort auf parlamentarische Anfragen aus dem Jahre 1989 hat der Bundesrat festgehalten: "Zu gegebener Zeit wird es unumgänglich sein, Prioritäten zu setzen und einen Vorentscheid zu treffen, welche oder welcher der zur Diskussion stehenden Standorte mit Schwergewicht zu untersuchen sind oder ist. Aus volkswirtschaftlichen Gründen wäre es nicht tragbar, für den Bau eines Endlagers gleichzeitig an mehreren Standorten Sondierstollen bis in den Endlagerbereich vorzutreiben, was pro Standort Kosten in der Grössenordnung von 50 bis 100 Millionen Franken zur Folge hätte."</p><p>4. Die Sicherheit eines Endlagers wird durch ein System von mehrfachen, gestaffelten Barrieren gewährleistet und beruht auf dem Prinzip, dass bei der Abnahme der Wirksamkeit eines Rückhaltemechanismus immer noch mehrere andere bestehenbleiben. Die Endlagerung der radioaktiven Abfälle in geologischen Formationen dient dazu, dass die technischen Barrieren zur Gewährleistung der Langzeitsicherheit durch natürliche Barrieren unterstützt werden. Auch die vom Interpellanten erwähnten geologisch-hydrologischen Parameter können sich gegenseitig beeinflussen und wirken in ihrer Gesamtheit, weshalb an einzelne Parameter keine eigentlichen Grenzwerte gestellt werden können. Die von den Behörden in der Beurteilung der Sicherheit eines Endlagerprojektes zur Anwendung kommenden Kriterien beziehen sich daher auf die Beurteilung der radiologischen Auswirkungen des Gesamtsystems und nicht auf Grenzwerte einzelner Systemparameter.</p><p>Für die sicherheitstechnischen Aspekte der Standortwahl wird es primär darum gehen, den Nachweis zu erbringen, dass am betreffenden Standort das Zusammenspiel der einzelnen geologischen Faktoren die Einhaltung der von den Sicherheitsbehörden vorgegebenen Schutzziele erwarten lässt. Ob am betreffenden Standort der Betrieb des Endlagers später auch wirklich aufgenommen wird, hängt davon ab, ob die für den vorläufigen Standortentscheid vorhandenen Daten beim Vortrieb des Sondierstollens bestätigt werden können.</p><p>5. Die Sicherheitsanforderungen, die von einem Endlager zu erfüllen sind, sind in der Richtlinie R-21 "Schutzziele für die Endlagerung radioaktiver Abfälle" der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) und der Eidgenössischen Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen (KSA) festgehalten. Die Arbeitsgruppe des Bundes für die nukleare Entsorgung (Agneb) stellte eine Liste "nichtnuklearer Aspekte" auf, welche im wesentlichen den bei der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Standortes zur Anwendung kommenden Anforderungen entspricht.</p><p>Die aus dem Jahre 1980 stammende Richtlinie für die Endlagerung radioaktiver Abfälle in der Schweiz ist in ihrem Grundsatz heute immer noch richtig. Sie wird zur Berücksichtigung der in der Zwischenzeit erworbenen Erkenntnisse und Erfahrungen gegenwärtig überprüft.</p><p>6. Nach dem heutigen Gesetz müssen Endlager so gebaut sein, dass nach deren Verschluss keine spätere Überwachung mehr notwendig ist. Die Forderung verbietet aber nicht, eine langfristige Überwachung vorzusehen. Wenn die Überwachung der Umgebung eines Endlagers aus Gründen der langfristigen Bestätigung der Sicherheit wünschbar erscheint, muss sorgfältig abgeklärt werden, ob die Überwachung die Sicherheit des Lagers an sich nicht herabsetzt. Die Überwachung des Endlagers nach dessen Verschluss darf aber nie als Ersatz für ein grundsätzlich sicheres Lagerkonzept oder als Kompensation für einen ungenügenden Standort betrachtet werden.</p><p>Nach Aussagen der Nagra soll die Überwachung der Anlage als zweistufiges Verfahren durchgeführt werden. Zur Zeit des eigentlichen Einlagerungsbetriebes wird die Überwachung des Lagers selbst erfolgen. Nach Abschluss der Verfüllung des Zugangsstollens wird die Umgebung des Endlagers durch geeignete Methoden überwacht werden. Obwohl gesetzlich nicht gefordert, wird die Anlage also als überwachbare, kontrollierbare Anlage konzipiert. Während der Einlagerungsphase werden keine speziellen Vorkehrungen zur Rückholbarkeit der Abfälle getroffen. Die verantwortlichen Instanzen nehmen damit in Kauf, dass - sollte unerwartet eine Rückholung der Abfälle erforderlich werden - für diese Tätigkeit ein erhöhter Aufwand betrieben werden müsste.</p>
    • <p>Aufgrund einer kürzlich an die Öffentlichkeit gelangten Mitteilung der Nagra, die Standortwahl für ein Endlager mit schwach- und mittelradioaktivem Abfall solle bereits im Jahre 1993 getroffen werden, fühlen sich erhebliche Teile der Nidwaldner Bevölkerung beunruhigt, indem sie befürchten, ein solcher Entscheid könnte auf ungleichem Stand der Untersuchungen an den verschiedenen Sondierorten basieren, was, wie der Bundesrat indessen früher wiederholt ausführte, nicht der Fall sein werde.</p><p>Der Interpellant ersucht den Bundesrat deshalb um Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Trifft es zu, dass die Nagra vorsieht, dass der Entscheid für die Wahl eines Standortes schon im Jahre 1993 fallen soll? Wenn ja, ist nicht zu befürchten, dass der Bundesrat aufgrund eines nicht allseitig gleichwertigen Niveaus der Abklärungen und Untersuchungen seinen Entscheid treffen müsste?</p><p>2. Wie will der Bundesrat gegebenenfalls dann seine frühere Zusicherung bezüglich Gleichzeitigkeit und Gleichstand der Untersuchungen an allen Standorten interpretieren?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht nach wie vor der Auffassung, die seinen früheren Verlautbarungen entspricht, erst dann über einen Standort zu entscheiden, wenn bei allen vier Projekten Sondierstollen mit den entsprechenden Resultaten vorliegen? Wenn nein, aufgrund welcher Kriterien und welcher Bewertungsgrundsätze will der Bundesrat früher entscheiden?</p><p>4. Betreffend Durchlässigkeit, Porosität, Bearbeitbarkeit, Wasserqualität, Erosion und Resistenz gegenüber einem Erdbeben bestehen mehrere geologisch-hydrologische Kriterien und Grenzwerte. Nach welcher Prioritätenordnung und im Rahmen welcher Grenzwerte gedenkt der Bundesrat den Standortentscheid zu fällen?</p><p>5. Falls solche Kriterienkataloge und Grenzwertkataloge bereits bestehen, von wem wurden sie erstellt, und besteht Gewissheit, dass solche Kataloge von unabhängigen Fachleuten ausgearbeitet wurden?</p><p>6. Mit Bezug auf die Sicherheit eines Endlagers wurde wiederholt geäussert, ein solches Lager würde versiegelt und ein Zugriff würde verunmöglicht. Ergibt sich daraus, dass auch der Inhalt nicht mehr überwachbar oder reparierbar wäre und das Lager auch nicht mehr entfernt werden könnte?</p>
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