Postversand von Tieren

ShortId
92.3550
Id
19923550
Updated
10.04.2024 08:50
Language
de
Title
Postversand von Tieren
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach heutigem Recht dürfen Tiere für Zoos, Labors, Heimtierbedarf usw. auch in Postpaketen versandt werden. Das führt sehr oft zu unverantwortlicher Tierquälerei. Tiere werden teils unsachgemäss in Pakete verpackt, ohne Nahrung und Wasser. Stundenlang werden sie mit anderen Paketen zusammen herumbefördert und bleiben oft am Bestimmungsort noch lange liegen, bis sie endlich befreit werden. Die Folge davon sind Angst, oft Panik durch Eingepferchtsein und Transport. Häufig sind Verletzungen durch unachtsame Behandlung oder gar Tod durch Vernachlässigung die Folge.</p>
  • <p>Die geltenden Rechtsgrundlagen (Postordnung, Verordnung 1 zum Postverkehrsgesetz und dazugehörende Ausführungsbestimmungen) schränken den Postversand von lebenden Tieren stark ein und unterwerfen ihn strengen Bedingungen zum Schutz der Tiere. Allein schon der Ausschluss von Hunden und grösseren Tieren in Verbindung mit dem Brutto-Höchstgewicht von 15 Kilogramm (20 kg als Ausnahme für Bienen) begrenzen den Postversand auf Kleintiere wie z. B. Insekten, Reptilien, Vögel und Kleinsäuger. Häufigstes lebendes Transportgut dürften Küken und Mäuse sein. Die PTT-Betriebe führen keine besondere Statistik über Tiersendungen. Deren Zahl ist aber gering.</p><p>Um die in der Begründung des Postulats aufgezählten Tierquälereien auszuschliessen, werden Tiere von der Post nur als Sperrgut- und als Eilsendungen entgegengenommen, und nur sofern die Verpackung äusserlich als genügend und zweckmässig beurteilt werden kann. Jede Sendung muss mit einem besonderen Klebzettel "Tiere" gekennzeichnet sein. Absender, die oft Tiere versenden, müssen sich im voraus mit der Poststelle über die zu wählenden Postabgänge, die Aufgabezeit und die Höchstzahl der Sendungen pro Abgang absprechen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Tiersendungen nicht über Nacht bei der Post liegenbleiben, nicht etwa in Postsäcke oder auf mechanische Anlagen geraten und jederzeit als Sendungen mit lebenden Tieren erkennbar bleiben. Damit auch im Falle der Unzustellbarkeit Tiere nicht über Gebühr lange ohne Nahrung und Wasser bleiben, sind Tiere von der Nach- und Rücksendung ausgeschlossen, sofern sie die Weiterbeförderung voraussichtlich nicht mehr ertragen würden. Das Postpersonal ist verpflichtet, in solchen Fällen sofort die Verfügung des Absenders einzuholen und die Tiere inzwischen zu pflegen.</p><p>Übereinstimmend mit der Tierschutzverordnung verlangen die PTT-Bestimmungen überdies, dass die Tiere in geeigneten, geräumigen und sauberen Transportbehältern untergebracht sind; jeder Mangel an Raum, Nahrung oder Luft muss ausgeschlossen sein. Als Verpackung nicht zugelassen sind Kartonschachteln, Körbe usw., die keinen Einblick gestatten oder ungenügende Öffnungen für den Luftzutritt aufweisen. Dies gewährleistet, dass den mit der Post beförderten Tieren unnötige Leiden erspart bleiben. Es braucht schliesslich nicht besonders betont zu werden, dass der Absender wie die Post an der unversehrten Auslieferung auch von Tieren an den Empfänger interessiert sind, damit sie nicht schadenersatzpflichtig werden.</p><p>Jeder - namentlich unbegleitete - Transport kann bei einem Tier Angst auslösen und bei Transportunfällen Verletzungen oder gar den Tod zur Folge haben. Der Postversand macht hier keine Ausnahme; er ist aber auch nicht erheblich nachteiliger als andere Beförderungsarten, beispielsweise mit der Bahn oder im Auto. Weil gerade für den Versand von Kleintieren bessere Alternativen im Sinne des Postulates fehlen, entspricht die Postbeförderung einem Bedürfnis. Ein Verbot nur gerade des Postversandes von lebenden Tieren würde den Transport von Kleintieren mit vertretbaren Kosten verunmöglichen, ohne die Tiere wirksam zu schützen.</p>
  • <p>Wir bitten den Bundesrat, ein Verbot des Postversandes von Tieren zu prüfen.</p>
  • Postversand von Tieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach heutigem Recht dürfen Tiere für Zoos, Labors, Heimtierbedarf usw. auch in Postpaketen versandt werden. Das führt sehr oft zu unverantwortlicher Tierquälerei. Tiere werden teils unsachgemäss in Pakete verpackt, ohne Nahrung und Wasser. Stundenlang werden sie mit anderen Paketen zusammen herumbefördert und bleiben oft am Bestimmungsort noch lange liegen, bis sie endlich befreit werden. Die Folge davon sind Angst, oft Panik durch Eingepferchtsein und Transport. Häufig sind Verletzungen durch unachtsame Behandlung oder gar Tod durch Vernachlässigung die Folge.</p>
    • <p>Die geltenden Rechtsgrundlagen (Postordnung, Verordnung 1 zum Postverkehrsgesetz und dazugehörende Ausführungsbestimmungen) schränken den Postversand von lebenden Tieren stark ein und unterwerfen ihn strengen Bedingungen zum Schutz der Tiere. Allein schon der Ausschluss von Hunden und grösseren Tieren in Verbindung mit dem Brutto-Höchstgewicht von 15 Kilogramm (20 kg als Ausnahme für Bienen) begrenzen den Postversand auf Kleintiere wie z. B. Insekten, Reptilien, Vögel und Kleinsäuger. Häufigstes lebendes Transportgut dürften Küken und Mäuse sein. Die PTT-Betriebe führen keine besondere Statistik über Tiersendungen. Deren Zahl ist aber gering.</p><p>Um die in der Begründung des Postulats aufgezählten Tierquälereien auszuschliessen, werden Tiere von der Post nur als Sperrgut- und als Eilsendungen entgegengenommen, und nur sofern die Verpackung äusserlich als genügend und zweckmässig beurteilt werden kann. Jede Sendung muss mit einem besonderen Klebzettel "Tiere" gekennzeichnet sein. Absender, die oft Tiere versenden, müssen sich im voraus mit der Poststelle über die zu wählenden Postabgänge, die Aufgabezeit und die Höchstzahl der Sendungen pro Abgang absprechen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Tiersendungen nicht über Nacht bei der Post liegenbleiben, nicht etwa in Postsäcke oder auf mechanische Anlagen geraten und jederzeit als Sendungen mit lebenden Tieren erkennbar bleiben. Damit auch im Falle der Unzustellbarkeit Tiere nicht über Gebühr lange ohne Nahrung und Wasser bleiben, sind Tiere von der Nach- und Rücksendung ausgeschlossen, sofern sie die Weiterbeförderung voraussichtlich nicht mehr ertragen würden. Das Postpersonal ist verpflichtet, in solchen Fällen sofort die Verfügung des Absenders einzuholen und die Tiere inzwischen zu pflegen.</p><p>Übereinstimmend mit der Tierschutzverordnung verlangen die PTT-Bestimmungen überdies, dass die Tiere in geeigneten, geräumigen und sauberen Transportbehältern untergebracht sind; jeder Mangel an Raum, Nahrung oder Luft muss ausgeschlossen sein. Als Verpackung nicht zugelassen sind Kartonschachteln, Körbe usw., die keinen Einblick gestatten oder ungenügende Öffnungen für den Luftzutritt aufweisen. Dies gewährleistet, dass den mit der Post beförderten Tieren unnötige Leiden erspart bleiben. Es braucht schliesslich nicht besonders betont zu werden, dass der Absender wie die Post an der unversehrten Auslieferung auch von Tieren an den Empfänger interessiert sind, damit sie nicht schadenersatzpflichtig werden.</p><p>Jeder - namentlich unbegleitete - Transport kann bei einem Tier Angst auslösen und bei Transportunfällen Verletzungen oder gar den Tod zur Folge haben. Der Postversand macht hier keine Ausnahme; er ist aber auch nicht erheblich nachteiliger als andere Beförderungsarten, beispielsweise mit der Bahn oder im Auto. Weil gerade für den Versand von Kleintieren bessere Alternativen im Sinne des Postulates fehlen, entspricht die Postbeförderung einem Bedürfnis. Ein Verbot nur gerade des Postversandes von lebenden Tieren würde den Transport von Kleintieren mit vertretbaren Kosten verunmöglichen, ohne die Tiere wirksam zu schützen.</p>
    • <p>Wir bitten den Bundesrat, ein Verbot des Postversandes von Tieren zu prüfen.</p>
    • Postversand von Tieren

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