Wirbeltiere. Gesetzliche Bestimmungen
- ShortId
-
93.459
- Id
-
19930459
- Updated
-
10.04.2024 18:32
- Language
-
de
- Title
-
Wirbeltiere. Gesetzliche Bestimmungen
- AdditionalIndexing
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freie Schlagwörter: Tier keine Sache;freie Schlagwörter: Recht;freie Schlagwörter: ZGB;Tierwelt;Eigentum;Sachenrecht;Rechtsstellung;Tierschutz
- 1
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- L04K06030307, Tierwelt
- L04K05070203, Rechtsstellung
- L05K0601040802, Tierschutz
- L03K050701, Sachenrecht
- L04K05070104, Eigentum
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das schweizerische Rechtssystem macht eine grundlegende Unterscheidung zwischen Personen und Sachen; dabei werden die Tiere zu den Sachen gerechnet. Auch wenn Tiere - und sogar höhere Säugetiere - fraglos keine Personen sind, so ist doch umgekehrt klar, dass sie Lebewesen und nicht beliebige Sachen sind. Beweis dafür ist die gesamte Gesetzgebung über den Tierschutz. Es wäre deshalb nur logisch, wenn in unserem "Sachenrecht" an den entsprechenden Stellen (z. B. Fundsachen, Nutzniessung) für Tiere besondere Bestimmungen vorgesehen würden. Dies hätte zwangsläufig Auswirkungen auf andere Bereiche, z. B. im Falle von Teilungen wegen Erbschaft oder Ehescheidung, und es erübrigte sich, für den Erbgang oder die Ehescheidung spezielle Bestimmungen einzuführen.</p><p>Hingegen ist es nicht nötig, das Strafrecht zu ändern oder neue Haftpflichtbestimmungen einzuführen.</p>
- <p>Die Unterzeichnende verlangt mittels parlamentarischer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung, dass der Vierte Teil des Zivilgesetzbuches ("Das Sachenrecht") dort, wo dies nötig ist, um Bestimmungen ergänzt wird, die den Wirbeltieren ihre besondere Sacheigenschaft als Lebewesen zuerkennen.</p>
- Wirbeltiere. Gesetzliche Bestimmungen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das schweizerische Rechtssystem macht eine grundlegende Unterscheidung zwischen Personen und Sachen; dabei werden die Tiere zu den Sachen gerechnet. Auch wenn Tiere - und sogar höhere Säugetiere - fraglos keine Personen sind, so ist doch umgekehrt klar, dass sie Lebewesen und nicht beliebige Sachen sind. Beweis dafür ist die gesamte Gesetzgebung über den Tierschutz. Es wäre deshalb nur logisch, wenn in unserem "Sachenrecht" an den entsprechenden Stellen (z. B. Fundsachen, Nutzniessung) für Tiere besondere Bestimmungen vorgesehen würden. Dies hätte zwangsläufig Auswirkungen auf andere Bereiche, z. B. im Falle von Teilungen wegen Erbschaft oder Ehescheidung, und es erübrigte sich, für den Erbgang oder die Ehescheidung spezielle Bestimmungen einzuführen.</p><p>Hingegen ist es nicht nötig, das Strafrecht zu ändern oder neue Haftpflichtbestimmungen einzuführen.</p>
- <p>Die Unterzeichnende verlangt mittels parlamentarischer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung, dass der Vierte Teil des Zivilgesetzbuches ("Das Sachenrecht") dort, wo dies nötig ist, um Bestimmungen ergänzt wird, die den Wirbeltieren ihre besondere Sacheigenschaft als Lebewesen zuerkennen.</p>
- Wirbeltiere. Gesetzliche Bestimmungen
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