PTT. Illegale Telefonabhörung

ShortId
93.3263
Id
19933263
Updated
10.04.2024 12:39
Language
de
Title
PTT. Illegale Telefonabhörung
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit der Schaffung des Bundesamtes für Kommunikation (Bakom) hat sich in diesem Bundesamt eine Eigendynamik zur Ermittlung von illegalen Telefonbenützern und Verteidigung des PTT-Monopols entwickelt, welche heute höchst fragwürdige Formen annimmt. So sind jetzt rund 40 Stellen damit beschäftigt, auf jede nur erdenkliche Art und Weise Jagd auf nicht typengeprüfte Telefone, Funkgeräte und Modems zu machen. Laut Bakom wurden 1992 die eifrigen Staatsdiener denn auch in rund 250 Fällen fündig und konnten diese strafrechtlich verfolgen. Dieser sogenannte Erfolg war offenbar nur mit rechtlich unhaltbaren Methoden möglich, wie wir sie nur aus der dunklen Zeit der osteuropäischen Staaten kennen. Es stellt sich aber auch die Frage, ob der Aufwand und der Erfolg überhaupt noch in einem verantwortbaren Verhältnis zueinander stehen. Die Bevölkerung hat bestimmt kein Verständnis für diese Methoden und diese Verschleuderung von Steuergeldern, derweil sich nachts keine Frauen und Kinder mehr, aus Angst vor Kriminellen, alleine auf die Strasse getrauen. Hier wären die Prioritäten in unserem Land für Schutz- und Überwachungsaufgaben zu setzen.</p>
  • <p>1. Es stimmt nicht, dass 40 neue Stellen für die Verfolgung von illegalen Telefonen, Funkgeräten und Modems geschaffen wurden. Diese Aufgabe bestand schon vor dem Inkrafttreten des neuen Fernmeldegesetzes. Sie wurde damals durch Beamte der PTT-Betriebe erfüllt, während diese Beamten jetzt im Namen und Auftrag des Bakom arbeiten. Denn seit dem 1. Mai 1992 ist - gemäss Artikel 59 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes (FMG) respektive Artikel 2 der Verordnung über die Delegation der Strafbefugnisse bei Widerhandlungen gegen das Postverkehrsgesetz, das Fernmeldegesetz und das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen - das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz zuständig.</p><p>2. Gemäss Artikel 59 Absatz 2 FMG werden Widerhandlungen gegen Artikel 57 und 58 FMG nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) verfolgt und beurteilt. Gemäss Artikel 48 Absatz 3 dieses Gesetzes darf eine Durchsuchung nur auf schriftlichen Befehl des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung erfolgen. Unter den Bedingungen von Artikel 48 Absatz 4 VStrR ist es in Ausnahmefällen erlaubt, dass der Untersuchungsbeamte von sich aus eine Durchsuchung anordnet oder vornimmt. Dies ist nur zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist, also ein wichtiges Beweismittel zu verschwinden droht, oder eine gefährliche Störung beseitigt werden muss. Diese Ausnahmen treten aber nur selten ein und müssen dem zuständigen Vorgesetzten mitgeteilt werden.</p><p>3. Die Kontrolle der Frequenzen durch gelegentliche Überwachung beim Auftreten von Störungen darf nicht mit Telefonabhörungen im strafrechtlichen Sinne und den damit zusammenhängenden Verletzungen der Persönlichkeitsrechte in Zusammenhang gebracht werden. Hier geht es nicht um das Abhören eines Gespräches, sondern nur um die Ermittlung der Quelle einer Störung im Rahmen der Frequenzüberwachung. Nur so kann im Rahmen der Frequenzüberwachung überhaupt die Quelle der Störung eruiert werden.</p><p>Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid (vom 27. März 1992) diese Praxis ausdrücklich geschützt und dabei festgehalten, dass dieses Mithören verhältnismässig und im Sinne der Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit geboten sei.</p><p>4. Gemäss Bundesgericht handelt es sich hier nicht um eine Telefonabhörung. Zudem ist diese Massnahme im Rahmen einer zuverlässigen Gewährleistung der Fernmeldebedürfnisse gemäss Artikel 1 FMG geboten. Ohne diese könnte ein Schutz vor Störungen gar nicht erfolgen, was zu Beeinträchtigungen in der Telekommunikation führen würde.</p><p>5. Nach Artikel 65 VStrR besteht die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen (Widerhandlung offenkundig, Busse nicht mehr als 500 Franken, Einverständnis des Beschuldigten) ein abgekürztes Verfahren zu führen. Darauf weist die Formulierung im Strafbescheid hin. Das Verfahren kann so rasch durchgeführt werden, was erlaubt, reduzierte Kosten zu sprechen. Es steht dafür sofort einem rechtskräftigen Urteil gleich. Der Beschuldigte hat also die Möglichkeit, auf den Strafbescheid im abgekürzten Verfahren zu verzichten und, wenn er mit dem Entscheid der Verwaltung nicht einverstanden ist, die Beurteilung durch das kantonale Strafgericht zu verlangen.</p><p>6. Da die illegalen Teilnehmeranlagen meistens auf Frequenzen arbeiten, die dem Betriebsfunk zugeteilt sind, werden die verschiedensten Dienste gestört. Es liegen konkret massive Störungen des Polizeifunks (Kantone Aargau, Solothurn, Zug und Luzern), des Flugfunks (ganze Schweiz), der Rettungsdienste, aber auch der Rundfunkfrequenzen (Radio- und Fernsehempfang, zahlreiche Fälle in der ganzen Schweiz) oder von Bauunternehmungen (Störung ferngesteuerter Krane, in Genf) vor. Zudem häufen sich Beschwerden der Fernmeldebehörden Deutschlands, wonach in der Schweiz betriebene illegale Teilnehmeranlagen in den Grenzregionen massive Störungen auf Sicherheitsfunknetzen (insbesondere der Polizei von Baden-Württemberg) verursachen. Diese Liste liesse sich beliebig verlängern und belegen.</p><p>7. Die Verfolgung von Widerhandlungen gegen die Fernmeldegesetzgebung ist durch das Gesetz und die öffentliche Ordnung geboten. Der Aufwand, der dafür betrieben wird, ist bescheiden, wenn man die möglichen Konsequenzen einer unkontrollierten Situation bedenkt. Abgesehen davon ist es unumgänglich, dass in einem liberalisierten Markt gewisse minimale Regeln beachtet werden.</p><p>8. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass diese Aufgabe, die vom Gesetzgeber klar vorgesehen ist, verhältnismässig und nötig ist und dass diese von den Untersuchungsbeamten, die im Namen und Auftrag des Bakom tätig sind, in einem vertretbaren Umfang wahrgenommen wird. Würde man in diesem Bereich die Kontrolle abbauen, so würde dies Störungen in der Telekommunikation Tür und Tor öffnen. Eine solche Preisgabe des hohen Sicherheitsstandards unseres Fernmeldewesens ist nicht zu verantworten und wäre nur mit sehr grossem Aufwand reversibel.</p>
  • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Ist es richtig, dass die PTT 40 Stellen für die Suche nach illegalen Telefonen, Funkgeräten und Modems in der Schweiz geschaffen haben?</p><p>2. Auf welcher Rechtsgrundlage können sich die PTT-Untersuchungsbeamten selbst einen Hausdurchsuchungsbefehl ausstellen, und auf welche Verdachtskriterien stützen sich diese Beamten dabei?</p><p>3. Wer hat den Untersuchungsbeamten das Recht erteilt, auf blossen Verdacht hin Telefonabhörungen zur Ermittlung von illegalen Telefonbesitzern vorzunehmen?</p><p>4. Da weder das Fernmeldegesetz noch das Verwaltungsstrafrecht eine Telefonabhörung für Bagatellfälle zulässt, möchte ich gerne wissen, auf welche gesetzliche Grundlage sich dieser Staatseingriff in die Privatsphäre unserer Bevölkerung abstützt.</p><p>5. Im Strafbescheid des Bakom gegen die Verstösser steht: "Der Beschuldigte verzichtet ausdrücklich auf jedes Rechtsmittel." Wie erklärt sich der Bundesrat diese rechtlich unhaltbare und höchst fragwürdige Formulierung?</p><p>6. Welche "Störfälle mit schwerwiegenden Auswirkungen" können durch die PTT bei Verwendung von sogenannten illegalen drahtlosen Telefonen belegt werden?</p><p>7. Ist der Bundesrat angesichts der heutigen dramatischen Entwicklung der Kriminalität in der Schweiz nicht auch der Meinung, dass die Methoden und der hohe personelle Einsatz für die Jagd nach illegalen Telefonbesitzern übertrieben und unverhältnismässig sind?</p><p>8. Ist der Bundesrat bereit, diesen eines modernen Rechtsstaates unwürdigen und übertriebenen Einsatz von PTT-Beamten zu unterbinden?</p>
  • PTT. Illegale Telefonabhörung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit der Schaffung des Bundesamtes für Kommunikation (Bakom) hat sich in diesem Bundesamt eine Eigendynamik zur Ermittlung von illegalen Telefonbenützern und Verteidigung des PTT-Monopols entwickelt, welche heute höchst fragwürdige Formen annimmt. So sind jetzt rund 40 Stellen damit beschäftigt, auf jede nur erdenkliche Art und Weise Jagd auf nicht typengeprüfte Telefone, Funkgeräte und Modems zu machen. Laut Bakom wurden 1992 die eifrigen Staatsdiener denn auch in rund 250 Fällen fündig und konnten diese strafrechtlich verfolgen. Dieser sogenannte Erfolg war offenbar nur mit rechtlich unhaltbaren Methoden möglich, wie wir sie nur aus der dunklen Zeit der osteuropäischen Staaten kennen. Es stellt sich aber auch die Frage, ob der Aufwand und der Erfolg überhaupt noch in einem verantwortbaren Verhältnis zueinander stehen. Die Bevölkerung hat bestimmt kein Verständnis für diese Methoden und diese Verschleuderung von Steuergeldern, derweil sich nachts keine Frauen und Kinder mehr, aus Angst vor Kriminellen, alleine auf die Strasse getrauen. Hier wären die Prioritäten in unserem Land für Schutz- und Überwachungsaufgaben zu setzen.</p>
    • <p>1. Es stimmt nicht, dass 40 neue Stellen für die Verfolgung von illegalen Telefonen, Funkgeräten und Modems geschaffen wurden. Diese Aufgabe bestand schon vor dem Inkrafttreten des neuen Fernmeldegesetzes. Sie wurde damals durch Beamte der PTT-Betriebe erfüllt, während diese Beamten jetzt im Namen und Auftrag des Bakom arbeiten. Denn seit dem 1. Mai 1992 ist - gemäss Artikel 59 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes (FMG) respektive Artikel 2 der Verordnung über die Delegation der Strafbefugnisse bei Widerhandlungen gegen das Postverkehrsgesetz, das Fernmeldegesetz und das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen - das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz zuständig.</p><p>2. Gemäss Artikel 59 Absatz 2 FMG werden Widerhandlungen gegen Artikel 57 und 58 FMG nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) verfolgt und beurteilt. Gemäss Artikel 48 Absatz 3 dieses Gesetzes darf eine Durchsuchung nur auf schriftlichen Befehl des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung erfolgen. Unter den Bedingungen von Artikel 48 Absatz 4 VStrR ist es in Ausnahmefällen erlaubt, dass der Untersuchungsbeamte von sich aus eine Durchsuchung anordnet oder vornimmt. Dies ist nur zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist, also ein wichtiges Beweismittel zu verschwinden droht, oder eine gefährliche Störung beseitigt werden muss. Diese Ausnahmen treten aber nur selten ein und müssen dem zuständigen Vorgesetzten mitgeteilt werden.</p><p>3. Die Kontrolle der Frequenzen durch gelegentliche Überwachung beim Auftreten von Störungen darf nicht mit Telefonabhörungen im strafrechtlichen Sinne und den damit zusammenhängenden Verletzungen der Persönlichkeitsrechte in Zusammenhang gebracht werden. Hier geht es nicht um das Abhören eines Gespräches, sondern nur um die Ermittlung der Quelle einer Störung im Rahmen der Frequenzüberwachung. Nur so kann im Rahmen der Frequenzüberwachung überhaupt die Quelle der Störung eruiert werden.</p><p>Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid (vom 27. März 1992) diese Praxis ausdrücklich geschützt und dabei festgehalten, dass dieses Mithören verhältnismässig und im Sinne der Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit geboten sei.</p><p>4. Gemäss Bundesgericht handelt es sich hier nicht um eine Telefonabhörung. Zudem ist diese Massnahme im Rahmen einer zuverlässigen Gewährleistung der Fernmeldebedürfnisse gemäss Artikel 1 FMG geboten. Ohne diese könnte ein Schutz vor Störungen gar nicht erfolgen, was zu Beeinträchtigungen in der Telekommunikation führen würde.</p><p>5. Nach Artikel 65 VStrR besteht die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen (Widerhandlung offenkundig, Busse nicht mehr als 500 Franken, Einverständnis des Beschuldigten) ein abgekürztes Verfahren zu führen. Darauf weist die Formulierung im Strafbescheid hin. Das Verfahren kann so rasch durchgeführt werden, was erlaubt, reduzierte Kosten zu sprechen. Es steht dafür sofort einem rechtskräftigen Urteil gleich. Der Beschuldigte hat also die Möglichkeit, auf den Strafbescheid im abgekürzten Verfahren zu verzichten und, wenn er mit dem Entscheid der Verwaltung nicht einverstanden ist, die Beurteilung durch das kantonale Strafgericht zu verlangen.</p><p>6. Da die illegalen Teilnehmeranlagen meistens auf Frequenzen arbeiten, die dem Betriebsfunk zugeteilt sind, werden die verschiedensten Dienste gestört. Es liegen konkret massive Störungen des Polizeifunks (Kantone Aargau, Solothurn, Zug und Luzern), des Flugfunks (ganze Schweiz), der Rettungsdienste, aber auch der Rundfunkfrequenzen (Radio- und Fernsehempfang, zahlreiche Fälle in der ganzen Schweiz) oder von Bauunternehmungen (Störung ferngesteuerter Krane, in Genf) vor. Zudem häufen sich Beschwerden der Fernmeldebehörden Deutschlands, wonach in der Schweiz betriebene illegale Teilnehmeranlagen in den Grenzregionen massive Störungen auf Sicherheitsfunknetzen (insbesondere der Polizei von Baden-Württemberg) verursachen. Diese Liste liesse sich beliebig verlängern und belegen.</p><p>7. Die Verfolgung von Widerhandlungen gegen die Fernmeldegesetzgebung ist durch das Gesetz und die öffentliche Ordnung geboten. Der Aufwand, der dafür betrieben wird, ist bescheiden, wenn man die möglichen Konsequenzen einer unkontrollierten Situation bedenkt. Abgesehen davon ist es unumgänglich, dass in einem liberalisierten Markt gewisse minimale Regeln beachtet werden.</p><p>8. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass diese Aufgabe, die vom Gesetzgeber klar vorgesehen ist, verhältnismässig und nötig ist und dass diese von den Untersuchungsbeamten, die im Namen und Auftrag des Bakom tätig sind, in einem vertretbaren Umfang wahrgenommen wird. Würde man in diesem Bereich die Kontrolle abbauen, so würde dies Störungen in der Telekommunikation Tür und Tor öffnen. Eine solche Preisgabe des hohen Sicherheitsstandards unseres Fernmeldewesens ist nicht zu verantworten und wäre nur mit sehr grossem Aufwand reversibel.</p>
    • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Ist es richtig, dass die PTT 40 Stellen für die Suche nach illegalen Telefonen, Funkgeräten und Modems in der Schweiz geschaffen haben?</p><p>2. Auf welcher Rechtsgrundlage können sich die PTT-Untersuchungsbeamten selbst einen Hausdurchsuchungsbefehl ausstellen, und auf welche Verdachtskriterien stützen sich diese Beamten dabei?</p><p>3. Wer hat den Untersuchungsbeamten das Recht erteilt, auf blossen Verdacht hin Telefonabhörungen zur Ermittlung von illegalen Telefonbesitzern vorzunehmen?</p><p>4. Da weder das Fernmeldegesetz noch das Verwaltungsstrafrecht eine Telefonabhörung für Bagatellfälle zulässt, möchte ich gerne wissen, auf welche gesetzliche Grundlage sich dieser Staatseingriff in die Privatsphäre unserer Bevölkerung abstützt.</p><p>5. Im Strafbescheid des Bakom gegen die Verstösser steht: "Der Beschuldigte verzichtet ausdrücklich auf jedes Rechtsmittel." Wie erklärt sich der Bundesrat diese rechtlich unhaltbare und höchst fragwürdige Formulierung?</p><p>6. Welche "Störfälle mit schwerwiegenden Auswirkungen" können durch die PTT bei Verwendung von sogenannten illegalen drahtlosen Telefonen belegt werden?</p><p>7. Ist der Bundesrat angesichts der heutigen dramatischen Entwicklung der Kriminalität in der Schweiz nicht auch der Meinung, dass die Methoden und der hohe personelle Einsatz für die Jagd nach illegalen Telefonbesitzern übertrieben und unverhältnismässig sind?</p><p>8. Ist der Bundesrat bereit, diesen eines modernen Rechtsstaates unwürdigen und übertriebenen Einsatz von PTT-Beamten zu unterbinden?</p>
    • PTT. Illegale Telefonabhörung

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