Verkauf der Swissairaktien
- ShortId
-
93.3299
- Id
-
19933299
- Updated
-
10.04.2024 10:08
- Language
-
de
- Title
-
Verkauf der Swissairaktien
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bund und Kantone sind im Besitze von rund 20 Prozent der Swissair-Aktien.</p><p>Damit die notwendige unternehmerische Handlungsfähigkeit dieses gemischtwirtschaftlichen Unternehmens hergestellt werden kann, bedarf es einer Loslösung von Bund und Kantonen. Die jüngsten Ereignisse machen deutlich, wie durch die Einmischung von Politikern die notwendigen raschen Verhandlungen und die sich daraus ergebenden strategischen Massnahmen behindert werden.</p><p>Es wäre falsch, den dringend erforderlichen Handlungsspielraum der Swissair einzuschränken, denn heute gilt es, das freie Unternehmertum auch in der Luftfahrt zu fördern, und das geht nur, wenn die Swissair völlig privatisiert wird, wodurch auch spätere Subventionsforderungen abgeblockt werden können.</p><p>Sollte es dem Swissair-Management nicht gelingen, eine von den politischen Behörden freie unternehmerische Entscheidung in seiner strategischen Zukunftsplanung zu fällen, so ist diese Unternehmung schlicht nicht mehr führbar.</p>
- <p>Ende 1993 befanden sich 472 203 Namenaktien der Swissair (entsprechend 33,8 Prozent des Namenkapitals bzw. 20,5 Prozent des Gesamtkapitals) im Besitz der öffentlichen Hand. Von diesen waren jedoch nur gerade 143 510 (entsprechend 10,3 Prozent der Namenaktien oder 6,2 Prozent des Gesamtkapitals) in den Händen des Bundes und seiner Regiebetriebe PTT und SBB. Die übrigen 328 693 Aktien (23,5 Prozent des Namenkapitals) befanden sich im Besitz von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Mit Ausnahme der drei Flughafenkantone Basel-Stadt, Genf und Zürich verfügen die öffentlich-rechtlichen Institutionen in den übrigen Kantonen über jeweils weniger als ein Prozent am Namenaktienkapital der Swissair.</p><p>Der Handlungsbedarf des Bundes wie auch gewisser Kantone im Zusammenhang mit dem vom Postulanten zwar nicht namentlich genannten Projekt Alcazar ergab sich allerdings nicht in erster Linie aus der finanziellen Beteiligung der öffentlichen Hand an der nationalen Fluggesellschaft Swissair, sondern wegen der Rolle des Bundes als oberster Aufsichtsbehörde über die Luftfahrt, der Sonderstellung der Swissair als bevorzugtes Instrument des öffentlichen Luftverkehrs der Schweiz und der Mitwirkungsrechte der Flughafenkantone bei der Gestaltung des Liniennetzes der Schweiz.</p><p>Als oberster Konzessionsbehörde konnte es dem Bundesrat nämlich nicht gleichgültig sein, wie die Swissair ihre Aufgabe zur Sicherstellung des Luftverkehrsanschlusses der Schweiz wahrnimmt: Die wesentlichen luftverkehrspolitischen Ziele des Bundes müssen trotzdem gewährleistet werden können, auch wenn im Zuge der Liberalisierung der staatliche Einfluss abgebaut wird. Allfällige Konflikte zwischen unternehmerischen Anliegen und öffentlichen Interessen müssen deshalb - wie im Fall des Projekts Alcazar - möglichst frühzeitig erkannt und ausdiskutiert werden.</p><p>Die Sonderstellung der Swissair ist in Artikel 103 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) begründet, der folgenden Wortlaut hat: "Die internen, kontinentalen und interkontinentalen Linienverbindungen, deren Führung vom Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement als im allgemeinen Interesse liegend erklärt wird, werden von einer gemischtwirtschaftlichen schweizerischen Luftverkehrsgesellschaft betrieben, an welcher der Bund sich finanziell beteiligt. Den Kantonen und Gemeinden steht die finanzielle Beteiligung an dieser Unternehmung offen. Die Statuten der Gesellschaft unterliegen der Genehmigung des Bundesrates."</p><p>Bei diesem Gesetzeswortlaut, welcher die finanzielle Beteiligung des Bundes vorschreibt, fällt der Verkauf der sich im Besitz des Bundes befindlichen Swissair-Aktien ausser Betracht. Eine Empfehlung des Bundes an die Kantone und Gemeinden, ihre Aktien zu verkaufen, erscheint mit Rücksicht auf Artikel 103 LFG, welcher die Beteiligungsmöglichkeit der Kantone ausdrücklich vorsieht, unangebracht.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, ob die Swissair-Aktien, welche im Besitz des Bundes sind, auf dem freien Markt verkauft werden sollen. Den Kantonen ist zu empfehlen, ihre Swissair-Aktien ebenfalls zu verkaufen.</p>
- Verkauf der Swissairaktien
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bund und Kantone sind im Besitze von rund 20 Prozent der Swissair-Aktien.</p><p>Damit die notwendige unternehmerische Handlungsfähigkeit dieses gemischtwirtschaftlichen Unternehmens hergestellt werden kann, bedarf es einer Loslösung von Bund und Kantonen. Die jüngsten Ereignisse machen deutlich, wie durch die Einmischung von Politikern die notwendigen raschen Verhandlungen und die sich daraus ergebenden strategischen Massnahmen behindert werden.</p><p>Es wäre falsch, den dringend erforderlichen Handlungsspielraum der Swissair einzuschränken, denn heute gilt es, das freie Unternehmertum auch in der Luftfahrt zu fördern, und das geht nur, wenn die Swissair völlig privatisiert wird, wodurch auch spätere Subventionsforderungen abgeblockt werden können.</p><p>Sollte es dem Swissair-Management nicht gelingen, eine von den politischen Behörden freie unternehmerische Entscheidung in seiner strategischen Zukunftsplanung zu fällen, so ist diese Unternehmung schlicht nicht mehr führbar.</p>
- <p>Ende 1993 befanden sich 472 203 Namenaktien der Swissair (entsprechend 33,8 Prozent des Namenkapitals bzw. 20,5 Prozent des Gesamtkapitals) im Besitz der öffentlichen Hand. Von diesen waren jedoch nur gerade 143 510 (entsprechend 10,3 Prozent der Namenaktien oder 6,2 Prozent des Gesamtkapitals) in den Händen des Bundes und seiner Regiebetriebe PTT und SBB. Die übrigen 328 693 Aktien (23,5 Prozent des Namenkapitals) befanden sich im Besitz von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Mit Ausnahme der drei Flughafenkantone Basel-Stadt, Genf und Zürich verfügen die öffentlich-rechtlichen Institutionen in den übrigen Kantonen über jeweils weniger als ein Prozent am Namenaktienkapital der Swissair.</p><p>Der Handlungsbedarf des Bundes wie auch gewisser Kantone im Zusammenhang mit dem vom Postulanten zwar nicht namentlich genannten Projekt Alcazar ergab sich allerdings nicht in erster Linie aus der finanziellen Beteiligung der öffentlichen Hand an der nationalen Fluggesellschaft Swissair, sondern wegen der Rolle des Bundes als oberster Aufsichtsbehörde über die Luftfahrt, der Sonderstellung der Swissair als bevorzugtes Instrument des öffentlichen Luftverkehrs der Schweiz und der Mitwirkungsrechte der Flughafenkantone bei der Gestaltung des Liniennetzes der Schweiz.</p><p>Als oberster Konzessionsbehörde konnte es dem Bundesrat nämlich nicht gleichgültig sein, wie die Swissair ihre Aufgabe zur Sicherstellung des Luftverkehrsanschlusses der Schweiz wahrnimmt: Die wesentlichen luftverkehrspolitischen Ziele des Bundes müssen trotzdem gewährleistet werden können, auch wenn im Zuge der Liberalisierung der staatliche Einfluss abgebaut wird. Allfällige Konflikte zwischen unternehmerischen Anliegen und öffentlichen Interessen müssen deshalb - wie im Fall des Projekts Alcazar - möglichst frühzeitig erkannt und ausdiskutiert werden.</p><p>Die Sonderstellung der Swissair ist in Artikel 103 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) begründet, der folgenden Wortlaut hat: "Die internen, kontinentalen und interkontinentalen Linienverbindungen, deren Führung vom Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement als im allgemeinen Interesse liegend erklärt wird, werden von einer gemischtwirtschaftlichen schweizerischen Luftverkehrsgesellschaft betrieben, an welcher der Bund sich finanziell beteiligt. Den Kantonen und Gemeinden steht die finanzielle Beteiligung an dieser Unternehmung offen. Die Statuten der Gesellschaft unterliegen der Genehmigung des Bundesrates."</p><p>Bei diesem Gesetzeswortlaut, welcher die finanzielle Beteiligung des Bundes vorschreibt, fällt der Verkauf der sich im Besitz des Bundes befindlichen Swissair-Aktien ausser Betracht. Eine Empfehlung des Bundes an die Kantone und Gemeinden, ihre Aktien zu verkaufen, erscheint mit Rücksicht auf Artikel 103 LFG, welcher die Beteiligungsmöglichkeit der Kantone ausdrücklich vorsieht, unangebracht.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, ob die Swissair-Aktien, welche im Besitz des Bundes sind, auf dem freien Markt verkauft werden sollen. Den Kantonen ist zu empfehlen, ihre Swissair-Aktien ebenfalls zu verkaufen.</p>
- Verkauf der Swissairaktien
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