Gebietsveränderungen
- ShortId
-
93.3318
- Id
-
19933318
- Updated
-
10.04.2024 14:27
- Language
-
de
- Title
-
Gebietsveränderungen
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Dieser Vorstoss stützt sich in allen wesentlichen Teilen auf die am 12. Dezember 1990 vom gleichen Urheber eingereichte Motion betreffend Gebietsveränderungen. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 1991 den Handlungsbedarf in diesem Zusammenhang bejaht, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass er "den Räten im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung auftragsgemäss eine Bestimmung über Gebietsveränderungen vorschlagen wird. Eine vorgängige Partialrevision der Bundesverfassung dürfte sich deshalb kaum aufdrängen." Gestützt darauf beantragte der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Im Einvernehmen mit dem Motionär folgte der Nationalrat diesem Antrag.</p><p>Die in der laufenden Session erfolgte Beratung über die Frage des Laufentals hat trotz aller Divergenzen die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Regelung von Gebietsveränderungen in der Verfassung und insbesondere die Erforderlichkeit eines qualifizierten Mehrs nachdrücklich aufgezeigt. Sowohl von Befürwortern als auch von Gegnern wurde diese Auffassung bekräftigt. Gerade im Lichte dieser Diskussion zeigte sich, dass mit einer solchen Regelung nicht mehr bis zu einer Totalrevision der Bundesverfassung zugewartet werden kann, da deren Realisierung noch in unbekannter Ferne liegt. Im Gegensatz zu der seinerzeitigen Aussage des Bundesrates sollte daher eine vorgängige Partialrevision ohne Verzug an die Hand genommen werden.</p><p>Es ist nicht zu verkennen, dass sich in letzter Zeit erste Anzeichen einer Desintegration im Innern des Landes abzeichnen. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit muss angenommen werden, dass auch in den kommenden Jahren über Gebietsveränderungen entschieden werden muss. Solche Entwicklungen müssen grundsätzlich offenbleiben. Wichtig ist aber auch, die Voraussetzungen festzulegen, unter welchen solche Mutationen stattfinden sollen. Da eine Gebietsveränderung insbesondere für die betroffenen Gebiete und deren Bevölkerung einen schwerwiegenden Eingriff darstellt - für letztere bedeutet es einen Wechsel der Heimat -, ist nicht nur Klarheit über die geltenden Spielregeln zu schaffen, sondern auch der Gefahr zu begegnen, dass durch Zufallsmehrheiten weiteren Gebietsveränderungen Vorschub geleistet wird. Da derartige Auseinandersetzungen nicht nur für die betroffenen Gebiete und Kantone staatspolitisch belastend sind, sondern auch für die Eidgenossenschaft destabilisierend wirken, ist das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit zweifellos gerechtfertigt.</p><p>Neu schlägt die Motion ferner vor, dass der Bund das Verfahren bei solchen Gebietsveränderungen im Einzelfall zu regeln hat. Dies entspricht dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung.</p>
- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament ohne Verzug im Rahmen einer Teilrevision eine Verfassungsbestimmung über Gebietsveränderungen der Eidgenossenschaft vorzulegen. Darin hat der Bund Bestand und Gebiet der Kantone zu gewährleisten. Aenderungen im Bestand und Gebiet der Kantone bedürfen der Zustimmung der beteiligten Kantone sowie neu einer Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden des betroffenen Gebietes. Zusätzlich erfordern diese Bestandes- und Gebietsänderungen wie bis anhin die Zustimmung von Volk und Ständen. Der Bund regelt das Verfahren im Einzelfall. Vorbehalten bleiben kleine Grenzbereinigungen.</p>
- Gebietsveränderungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Dieser Vorstoss stützt sich in allen wesentlichen Teilen auf die am 12. Dezember 1990 vom gleichen Urheber eingereichte Motion betreffend Gebietsveränderungen. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 1991 den Handlungsbedarf in diesem Zusammenhang bejaht, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass er "den Räten im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung auftragsgemäss eine Bestimmung über Gebietsveränderungen vorschlagen wird. Eine vorgängige Partialrevision der Bundesverfassung dürfte sich deshalb kaum aufdrängen." Gestützt darauf beantragte der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Im Einvernehmen mit dem Motionär folgte der Nationalrat diesem Antrag.</p><p>Die in der laufenden Session erfolgte Beratung über die Frage des Laufentals hat trotz aller Divergenzen die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Regelung von Gebietsveränderungen in der Verfassung und insbesondere die Erforderlichkeit eines qualifizierten Mehrs nachdrücklich aufgezeigt. Sowohl von Befürwortern als auch von Gegnern wurde diese Auffassung bekräftigt. Gerade im Lichte dieser Diskussion zeigte sich, dass mit einer solchen Regelung nicht mehr bis zu einer Totalrevision der Bundesverfassung zugewartet werden kann, da deren Realisierung noch in unbekannter Ferne liegt. Im Gegensatz zu der seinerzeitigen Aussage des Bundesrates sollte daher eine vorgängige Partialrevision ohne Verzug an die Hand genommen werden.</p><p>Es ist nicht zu verkennen, dass sich in letzter Zeit erste Anzeichen einer Desintegration im Innern des Landes abzeichnen. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit muss angenommen werden, dass auch in den kommenden Jahren über Gebietsveränderungen entschieden werden muss. Solche Entwicklungen müssen grundsätzlich offenbleiben. Wichtig ist aber auch, die Voraussetzungen festzulegen, unter welchen solche Mutationen stattfinden sollen. Da eine Gebietsveränderung insbesondere für die betroffenen Gebiete und deren Bevölkerung einen schwerwiegenden Eingriff darstellt - für letztere bedeutet es einen Wechsel der Heimat -, ist nicht nur Klarheit über die geltenden Spielregeln zu schaffen, sondern auch der Gefahr zu begegnen, dass durch Zufallsmehrheiten weiteren Gebietsveränderungen Vorschub geleistet wird. Da derartige Auseinandersetzungen nicht nur für die betroffenen Gebiete und Kantone staatspolitisch belastend sind, sondern auch für die Eidgenossenschaft destabilisierend wirken, ist das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit zweifellos gerechtfertigt.</p><p>Neu schlägt die Motion ferner vor, dass der Bund das Verfahren bei solchen Gebietsveränderungen im Einzelfall zu regeln hat. Dies entspricht dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung.</p>
- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament ohne Verzug im Rahmen einer Teilrevision eine Verfassungsbestimmung über Gebietsveränderungen der Eidgenossenschaft vorzulegen. Darin hat der Bund Bestand und Gebiet der Kantone zu gewährleisten. Aenderungen im Bestand und Gebiet der Kantone bedürfen der Zustimmung der beteiligten Kantone sowie neu einer Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden des betroffenen Gebietes. Zusätzlich erfordern diese Bestandes- und Gebietsänderungen wie bis anhin die Zustimmung von Volk und Ständen. Der Bund regelt das Verfahren im Einzelfall. Vorbehalten bleiben kleine Grenzbereinigungen.</p>
- Gebietsveränderungen
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