Lockerung des Netzmonopols der PTT-Betriebe

ShortId
93.3327
Id
19933327
Updated
28.07.2023 04:07
Language
de
Title
Lockerung des Netzmonopols der PTT-Betriebe
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die SBB und andere Bahnen verfügen über ein national flächendeckendes automatisches Telefonnetz von hohem professionellem Standard. Im Rahmen des Projektes Difonet rüsten die SBB ihr Netz vom Coaxialkabel auf Lichtwellenleiter um.</p><p>Im Rahmen der Erneuerung der Kabelnetze bauen private Kabelnetzbetreiber ihre Netze ebenfalls mit zweiwegtauglichen Lichtwellenleitern aus.</p><p>Damit werden Netzkapazitäten geschaffen, die wegen dem im FMG statuierten Netzmonopol nicht genutzt werden können. Auf der anderen Seite bauen die PTT-Betriebe Kabelkanäle parallel zu Netzen der Bahnen und Privaten. Diese Doppelspurigkeiten sind ökonomisch nicht sinnvoll und stellen einen Widerspruch dar zum in Artikel 1 des FMG statuierten Zweck, die Fernmeldebedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft in allen Landesteilen zuverlässig, preiswert und nach gleichen Grundsätzen zu befriedigen.</p><p>Ein Monopol ist nur zu rechtfertigen, wenn damit die Kosten minimiert werden können. Durch die Doppelspurigkeiten und die Nichtausnützung vorhandener Netzkapazitäten werden aber die Kosten nicht minimiert, sondern maximiert. Das Monopol führt in diesem Fall zu einer Verschlechterung der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft.</p><p>Die volle Liberalisierung im Bereich der Fernmeldenetze soll in der EG bis spätestens 1998 abgeschlossen sein. Damit die schweizerischen Firmen in der EG an diesem Markt teilnehmen können, ist die Schweiz gezwungen, Gegenrecht zu halten. Die vorgeschlagene Änderung des Fernmeldegesetzes stellt eine den schweizerischen Gegebenheiten angepasste Lösung dar.</p><p>Der mit der Zulassung von Dritten bei Fernmeldenetzen verbundenen Gefahr der Ausnutzung von rentablen Teilmärkten ("Rosinenpicken") soll mit einer angemessenen Gebühr als Deckungsbeitrag für die interne Subventionierung von Benutzergruppen, die von den PTT-Betrieben mit hohen Kosten bedient werden müssen, wie beispielsweise die Berggebiete, entgegengewirkt werden.</p>
  • <p>Das neue Fernmeldegesetz (FMG) trat am 1. Mai 1992 in Kraft. Es brachte eine weitgehende Liberalisierung, mit Ausnahme des Netz- und Telefoniemonopols der PTT-Betriebe. Sie üben das Netzmonopol allein oder in Zusammenarbeit mit Dritten aus. Es kann durch Konzessionen oder Bewilligungen an Dritte übertragen werden. Dabei legt der Bundesrat die Grundsätze der Zusammenarbeit mit Dritten und der Konzessionserteilung an Dritte fest (Art. 19 FMG). Das FMG ermöglicht somit ein Zusammenspannen der PTT mit Dritten, ohne aber die PTT dazu zu verpflichten. In der Praxis hat sich eine konsequente Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Netzbetreibern erst ansatzweise durchgesetzt. Ein konkretes Beispiel sind die aktuellen Diskussionen um den Aufbau eines landesweiten Netzes für die allgemeine Bundesverwaltung (KOMBV 3) mit einer Mitbenutzung der SBB-Netze durch die PTT. Offene Fragen bestehen hierbei insbesondere bei der gegenseitigen Leistungsgestaltung und -verrechnung. Gestützt auf diese Gespräche wird zu prüfen sein, ob auf Verordnungsstufe eine Regelung der Zusammenarbeit sinnvoll ist.</p><p>Anzustreben ist auch bei den Fernmeldenetzen ein möglichst effizienter Einsatz der Infrastruktur für volkswirtschaftlich sinnvolle Lösungen. Dazu braucht es grundsätzlich eine optimale Aufgabenteilung und ein landesweites Zusammenspiel zwischen allen Netzbetreibern, also zwischen PTT, SBB, Elektrizitätswerken, Kabelnetzbetreibern und Privaten.</p><p>Weil sich seit der Erarbeitung des FMG die wirtschaftlichen und technologischen Voraussetzungen im Fernmeldebereich erneut mit hoher Dynamik verändert haben, ist der Bundesrat bereit zu prüfen, wie unsere Fernmeldeordnung mit der notwendigen Flexibilität für ein dynamisches Umfeld ausgestaltet werden muss (Motionen der freisinnig-demokratischen Fraktion und von Herrn Ständerat Rhinow, beide vom 18.3.1993 und vom Bundesrat als Postulate am 7.6.1993 entgegengenommen). Eine überlegte, schrittweise und mit dem Ausland abgestimmte Entflechtung und Öffnung unseres Fernmeldemarktes wird nötig sein, um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Schweiz zu erhalten bzw. zu stärken. Gleichzeitig sind aber eine flächendeckende, zuverlässige und preiswerte Grundversorgung sowie die Leistungsfähigkeit der PTT-Betriebe zu sichern. Eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ist bereits im Rahmen der heutigen Regelung voranzutreiben.</p><p>Abklärungen sind in Angriff genommen worden. Neben Fragen im Zusammenhang mit dem Netzmonopol sollen die Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen, die Liberalisierung des Sprach-Telefondienstes, die Stellung der PTT-Betriebe sowie die Wettbewerbs- und Tarifregulierung bearbeitet werden.</p><p>Eine vollständige Liberalisierung der Fernmeldenetze stösst nicht nur in der Schweiz an Grenzen, wie die Diskussion auf internationaler Ebene zeigt. So hat beispielsweise der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften in seiner Resolution vom 16. Juni 1993, die eine Liberalisierung des Telefondienstes bis 1998 verlangt, keine Entscheidung bezüglich der Netze gefällt.</p><p>Das Bundesamt für Kommunikation und die PTT-Betriebe verfolgen die internationalen Liberalisierungs- und Privatisierungsschritte und werten die Erfahrungen aus, um den Handlungsbedarf für die weitere Entwicklung der schweizerischen Fernmeldeordnung zuhanden des Bundesrates und des Parlamentes termingerecht vorzubereiten.</p><p>Der Bundesrat ist demnach der Meinung, dass das Anliegen des Motionärs, soweit nicht durch das geltende Recht schon abgedeckt, im Rahmen der umfassenden Überprüfung des FMG aufzuwerfen ist, wozu die nötigen Schritte eingeleitet worden sind. Bei einer allfälligen Neuregelung des Netzmonopols müssen die verschiedenen Optionen geprüft und muss eine Lösung für regionale Kostenunterdeckungen, insbesondere in Berggebieten, im Gesamtzusammenhang gesucht werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zur Änderung des Fernmeldegesetzes zu unterbreiten. Insbesondere sollen die PTT-Betriebe verpflichtet werden, bestehende Infrastrukturen von Dritten im Bereiche der Grunddienste, die zur Erfüllung ihres Auftrages geeignet sind, zu nutzen. Dritte haben den PTT-Betrieben eine Gebühr zu entrichten, die die PTT-Betriebe für die interne Subventionierung von Benutzergruppen mit hohen Kosten, insbesondere der Berggebiete, einzusetzen haben.</p>
  • Lockerung des Netzmonopols der PTT-Betriebe
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die SBB und andere Bahnen verfügen über ein national flächendeckendes automatisches Telefonnetz von hohem professionellem Standard. Im Rahmen des Projektes Difonet rüsten die SBB ihr Netz vom Coaxialkabel auf Lichtwellenleiter um.</p><p>Im Rahmen der Erneuerung der Kabelnetze bauen private Kabelnetzbetreiber ihre Netze ebenfalls mit zweiwegtauglichen Lichtwellenleitern aus.</p><p>Damit werden Netzkapazitäten geschaffen, die wegen dem im FMG statuierten Netzmonopol nicht genutzt werden können. Auf der anderen Seite bauen die PTT-Betriebe Kabelkanäle parallel zu Netzen der Bahnen und Privaten. Diese Doppelspurigkeiten sind ökonomisch nicht sinnvoll und stellen einen Widerspruch dar zum in Artikel 1 des FMG statuierten Zweck, die Fernmeldebedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft in allen Landesteilen zuverlässig, preiswert und nach gleichen Grundsätzen zu befriedigen.</p><p>Ein Monopol ist nur zu rechtfertigen, wenn damit die Kosten minimiert werden können. Durch die Doppelspurigkeiten und die Nichtausnützung vorhandener Netzkapazitäten werden aber die Kosten nicht minimiert, sondern maximiert. Das Monopol führt in diesem Fall zu einer Verschlechterung der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft.</p><p>Die volle Liberalisierung im Bereich der Fernmeldenetze soll in der EG bis spätestens 1998 abgeschlossen sein. Damit die schweizerischen Firmen in der EG an diesem Markt teilnehmen können, ist die Schweiz gezwungen, Gegenrecht zu halten. Die vorgeschlagene Änderung des Fernmeldegesetzes stellt eine den schweizerischen Gegebenheiten angepasste Lösung dar.</p><p>Der mit der Zulassung von Dritten bei Fernmeldenetzen verbundenen Gefahr der Ausnutzung von rentablen Teilmärkten ("Rosinenpicken") soll mit einer angemessenen Gebühr als Deckungsbeitrag für die interne Subventionierung von Benutzergruppen, die von den PTT-Betrieben mit hohen Kosten bedient werden müssen, wie beispielsweise die Berggebiete, entgegengewirkt werden.</p>
    • <p>Das neue Fernmeldegesetz (FMG) trat am 1. Mai 1992 in Kraft. Es brachte eine weitgehende Liberalisierung, mit Ausnahme des Netz- und Telefoniemonopols der PTT-Betriebe. Sie üben das Netzmonopol allein oder in Zusammenarbeit mit Dritten aus. Es kann durch Konzessionen oder Bewilligungen an Dritte übertragen werden. Dabei legt der Bundesrat die Grundsätze der Zusammenarbeit mit Dritten und der Konzessionserteilung an Dritte fest (Art. 19 FMG). Das FMG ermöglicht somit ein Zusammenspannen der PTT mit Dritten, ohne aber die PTT dazu zu verpflichten. In der Praxis hat sich eine konsequente Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Netzbetreibern erst ansatzweise durchgesetzt. Ein konkretes Beispiel sind die aktuellen Diskussionen um den Aufbau eines landesweiten Netzes für die allgemeine Bundesverwaltung (KOMBV 3) mit einer Mitbenutzung der SBB-Netze durch die PTT. Offene Fragen bestehen hierbei insbesondere bei der gegenseitigen Leistungsgestaltung und -verrechnung. Gestützt auf diese Gespräche wird zu prüfen sein, ob auf Verordnungsstufe eine Regelung der Zusammenarbeit sinnvoll ist.</p><p>Anzustreben ist auch bei den Fernmeldenetzen ein möglichst effizienter Einsatz der Infrastruktur für volkswirtschaftlich sinnvolle Lösungen. Dazu braucht es grundsätzlich eine optimale Aufgabenteilung und ein landesweites Zusammenspiel zwischen allen Netzbetreibern, also zwischen PTT, SBB, Elektrizitätswerken, Kabelnetzbetreibern und Privaten.</p><p>Weil sich seit der Erarbeitung des FMG die wirtschaftlichen und technologischen Voraussetzungen im Fernmeldebereich erneut mit hoher Dynamik verändert haben, ist der Bundesrat bereit zu prüfen, wie unsere Fernmeldeordnung mit der notwendigen Flexibilität für ein dynamisches Umfeld ausgestaltet werden muss (Motionen der freisinnig-demokratischen Fraktion und von Herrn Ständerat Rhinow, beide vom 18.3.1993 und vom Bundesrat als Postulate am 7.6.1993 entgegengenommen). Eine überlegte, schrittweise und mit dem Ausland abgestimmte Entflechtung und Öffnung unseres Fernmeldemarktes wird nötig sein, um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Schweiz zu erhalten bzw. zu stärken. Gleichzeitig sind aber eine flächendeckende, zuverlässige und preiswerte Grundversorgung sowie die Leistungsfähigkeit der PTT-Betriebe zu sichern. Eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ist bereits im Rahmen der heutigen Regelung voranzutreiben.</p><p>Abklärungen sind in Angriff genommen worden. Neben Fragen im Zusammenhang mit dem Netzmonopol sollen die Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen, die Liberalisierung des Sprach-Telefondienstes, die Stellung der PTT-Betriebe sowie die Wettbewerbs- und Tarifregulierung bearbeitet werden.</p><p>Eine vollständige Liberalisierung der Fernmeldenetze stösst nicht nur in der Schweiz an Grenzen, wie die Diskussion auf internationaler Ebene zeigt. So hat beispielsweise der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften in seiner Resolution vom 16. Juni 1993, die eine Liberalisierung des Telefondienstes bis 1998 verlangt, keine Entscheidung bezüglich der Netze gefällt.</p><p>Das Bundesamt für Kommunikation und die PTT-Betriebe verfolgen die internationalen Liberalisierungs- und Privatisierungsschritte und werten die Erfahrungen aus, um den Handlungsbedarf für die weitere Entwicklung der schweizerischen Fernmeldeordnung zuhanden des Bundesrates und des Parlamentes termingerecht vorzubereiten.</p><p>Der Bundesrat ist demnach der Meinung, dass das Anliegen des Motionärs, soweit nicht durch das geltende Recht schon abgedeckt, im Rahmen der umfassenden Überprüfung des FMG aufzuwerfen ist, wozu die nötigen Schritte eingeleitet worden sind. Bei einer allfälligen Neuregelung des Netzmonopols müssen die verschiedenen Optionen geprüft und muss eine Lösung für regionale Kostenunterdeckungen, insbesondere in Berggebieten, im Gesamtzusammenhang gesucht werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zur Änderung des Fernmeldegesetzes zu unterbreiten. Insbesondere sollen die PTT-Betriebe verpflichtet werden, bestehende Infrastrukturen von Dritten im Bereiche der Grunddienste, die zur Erfüllung ihres Auftrages geeignet sind, zu nutzen. Dritte haben den PTT-Betrieben eine Gebühr zu entrichten, die die PTT-Betriebe für die interne Subventionierung von Benutzergruppen mit hohen Kosten, insbesondere der Berggebiete, einzusetzen haben.</p>
    • Lockerung des Netzmonopols der PTT-Betriebe

Back to List