Zulassung ausländischer Jugendlicher als Lehrlinge. Neuregelung

ShortId
93.3367
Id
19933367
Updated
10.04.2024 13:33
Language
de
Title
Zulassung ausländischer Jugendlicher als Lehrlinge. Neuregelung
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Laut Auskunft der Verantwortlichen für die Schul- und Berufsbildung ausländischer Kinder und Jugendlicher bei den Erziehungsdirektionen der Kantone stellt die Berufsbildung von Jugendlichen mit F- und L-Ausweis, Asylbewerberstatus oder nicht geregeltem Aufenthalt, sogenannte "clandestins", ein grosses Problem dar. Während auf der Stufe der obligatorischen Volksschule keine Unterschiede zwischen den Kindern mit verschiedenem Aufenthaltsstatus gemacht werden und sie alle die Schule besuchen können, ist das auf der Ebene der Berufsbildung nicht der Fall. Laut BVO Art. 6 Abschnitt b setzt die Tätigkeit als Lehrling eine Arbeitsbewilligung voraus. Diese gesetzliche Hürde verhindert, dass all die Jugendlichen, die nicht im Besitze einer B- oder C-Bewilligung sind, eine Lehrstelle antreten oder eine auf eine Lehre vorbereitende Integrationsklasse besuchen können. Dieses Faktum wird damit begründet, dass diese Jugendlichen auf Grund der Unsicherheit ihres Aufenthaltes möglicherweise die angefangene Ausbildung nicht beenden könnten. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist das, was jemand einmal gelernt hat, nie umsonst und kann Jugendlichen auch im Falle ihrer Rückkehr etwas nützen. Das aber noch gewichtigere Argument ist, dass diese Jugendlichen hier leben und eine sinnvolle Beschäftigung haben sollten, weil sie sonst möglicherweise gefährdet sein könnten.</p>
  • Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Ich beauftrage den Bundesrat, den Artikel 6 Absatz b der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) so zu ändern, dass die Tätigkeit als Lehrling nicht mehr unter den Begriff der Erwerbstätigkeit fällt und eine Arbeitsbewilligung voraussetzt.</p>
  • Zulassung ausländischer Jugendlicher als Lehrlinge. Neuregelung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Laut Auskunft der Verantwortlichen für die Schul- und Berufsbildung ausländischer Kinder und Jugendlicher bei den Erziehungsdirektionen der Kantone stellt die Berufsbildung von Jugendlichen mit F- und L-Ausweis, Asylbewerberstatus oder nicht geregeltem Aufenthalt, sogenannte "clandestins", ein grosses Problem dar. Während auf der Stufe der obligatorischen Volksschule keine Unterschiede zwischen den Kindern mit verschiedenem Aufenthaltsstatus gemacht werden und sie alle die Schule besuchen können, ist das auf der Ebene der Berufsbildung nicht der Fall. Laut BVO Art. 6 Abschnitt b setzt die Tätigkeit als Lehrling eine Arbeitsbewilligung voraus. Diese gesetzliche Hürde verhindert, dass all die Jugendlichen, die nicht im Besitze einer B- oder C-Bewilligung sind, eine Lehrstelle antreten oder eine auf eine Lehre vorbereitende Integrationsklasse besuchen können. Dieses Faktum wird damit begründet, dass diese Jugendlichen auf Grund der Unsicherheit ihres Aufenthaltes möglicherweise die angefangene Ausbildung nicht beenden könnten. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist das, was jemand einmal gelernt hat, nie umsonst und kann Jugendlichen auch im Falle ihrer Rückkehr etwas nützen. Das aber noch gewichtigere Argument ist, dass diese Jugendlichen hier leben und eine sinnvolle Beschäftigung haben sollten, weil sie sonst möglicherweise gefährdet sein könnten.</p>
    • Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Ich beauftrage den Bundesrat, den Artikel 6 Absatz b der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) so zu ändern, dass die Tätigkeit als Lehrling nicht mehr unter den Begriff der Erwerbstätigkeit fällt und eine Arbeitsbewilligung voraussetzt.</p>
    • Zulassung ausländischer Jugendlicher als Lehrlinge. Neuregelung

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