Koordination der ökologischen Ausgleichsbeiträge an die Landwirtschaft

ShortId
93.3374
Id
19933374
Updated
10.04.2024 08:41
Language
de
Title
Koordination der ökologischen Ausgleichsbeiträge an die Landwirtschaft
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die erwähnte Abgrenzungsproblematik wurde nochmals eingehend geprüft. Unter Abwägung aller Interessen hat der Bundesrat am 26. Januar 1994 die Abgrenzung zwischen Landwirtschaftsgesetz (LwG) und Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) neu geregelt und Artikel 7 Absatz 2 der Ökobeitragsverordnung wie folgt geändert: "Kein Beitrag nach dieser Verordnung wird ausgerichtet für Flächen, für welche nach den Artikeln 18a und 18b NHG naturschützerische Auflagen bestehen, ohne dass mit den Bewirtschaftern oder Grundeigentümern eine Vereinbarung zur angemessenen Abgeltung dieser Auflagen abgeschlossen wurde."</p><p>Damit hat der Bundesrat dem Anliegen des Postulates bereits Rechnung getragen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Beiträge an die Landwirtschaft aufgrund des NHG (Biotopschutz) und jene aufgrund des Artikels 31b LwG zu koordinieren. Die Beiträge aufgrund des Artikels 31b LwG sollen bei den Moorbiotopen als Sockelbeiträge an die Landwirte im Rahmen der gesamten ökologischen Zahlungen gehandhabt werden.</p>
  • Koordination der ökologischen Ausgleichsbeiträge an die Landwirtschaft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die erwähnte Abgrenzungsproblematik wurde nochmals eingehend geprüft. Unter Abwägung aller Interessen hat der Bundesrat am 26. Januar 1994 die Abgrenzung zwischen Landwirtschaftsgesetz (LwG) und Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) neu geregelt und Artikel 7 Absatz 2 der Ökobeitragsverordnung wie folgt geändert: "Kein Beitrag nach dieser Verordnung wird ausgerichtet für Flächen, für welche nach den Artikeln 18a und 18b NHG naturschützerische Auflagen bestehen, ohne dass mit den Bewirtschaftern oder Grundeigentümern eine Vereinbarung zur angemessenen Abgeltung dieser Auflagen abgeschlossen wurde."</p><p>Damit hat der Bundesrat dem Anliegen des Postulates bereits Rechnung getragen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Beiträge an die Landwirtschaft aufgrund des NHG (Biotopschutz) und jene aufgrund des Artikels 31b LwG zu koordinieren. Die Beiträge aufgrund des Artikels 31b LwG sollen bei den Moorbiotopen als Sockelbeiträge an die Landwirte im Rahmen der gesamten ökologischen Zahlungen gehandhabt werden.</p>
    • Koordination der ökologischen Ausgleichsbeiträge an die Landwirtschaft

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