"Mani pulite" und die Schweiz
- ShortId
-
93.3427
- Id
-
19933427
- Updated
-
10.04.2024 13:06
- Language
-
de
- Title
-
"Mani pulite" und die Schweiz
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat kann zur Frage des Umfangs von Schmiergeldern auf Schweizer Konti nicht Stellung nehmen, da er nicht über die betreffenden Informationen verfügt. Bei der vom Genfer Staatsanwalt bezifferten Summe handelt es sich um eine Schätzung. Eine genaue Eruierung der Summe ist praktisch unmöglich, da sich die auf Schweizer Konten liegenden Gelder nicht in Schmiergelder und andere unterscheiden lassen.</p><p>2. Die Schweiz verurteilt generell das internationale organisierte Verbrechen, kann aber nicht im Alleingang dagegen antreten. Dessen Bekämpfung erfordert eine internationale Zusammenarbeit und Koordination. Die Schweiz beteiligt sich deshalb intensiv an den diesbezüglichen Anstrengungen auf internationaler Ebene. Sie ist unter anderem aktives Mitglied der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF), deren Experten der Schweiz anlässlich eines Länderexamens im März 1993 einen beachtlichen Stand in der Bekämpfung der Geldwäscherei bescheinigt haben. Auch innerhalb der Schweiz sind die Anstrengungen zur Verhinderung des organisierten Verbrechens verstärkt worden: Seit dem 1. August 1990 sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über Geldwäscherei (Art. 305bis) und mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter) in Kraft; ein Entwurf zu einem Geldwäschereigesetz wird demnächst in die Vernehmlassung gegeben.</p><p>Wie in Punkt 1 erwähnt, verfügt der Bundesrat nicht über genaue Angaben zu den auf dem Finanzplatz Schweiz angelegten Geldern aus dem italienischen Schmiergeldskandal. Die geographische Nähe, die langjährigen Beziehungen zwischen italienischen Unternehmen und schweizerischen Kreditinstituten sowie die Vielfalt und Stärke des schweizerischen Finanzplatzes generell sind Gründe für dessen Nutzung. Missbräuche sind dabei nie ausgeschlossen. Zahlreiche weitere Finanzplätze in Europa und weltweit mit vergleichbaren Eigenschaften wie der Schweizer Finanzplatz sind ähnlich betroffen. Eine negative Beurteilung von Schweizer Banken oder Finanzinstituten wäre nur dann gerechtfertigt, wenn diese wussten oder hätten wissen müssen, dass die ihnen anvertrauten Gelder aus Schmiergeldaffären stammen.</p><p>3. Der Kanton Tessin hat die 242 im Jahre 1993 an ihn gerichteten Rechtshilfegesuche alle beantwortet. Davon sind 91 als zulässig erklärt und mit den Vollzugsakten den italienischen Behörden zurückerstattet worden. Für die restlichen Gesuche wurde eine Eintretensverfügung erlassen, die in der Folge auf kantonaler Ebene (Camera dei ricorsi penali) oder auf Bundesebene (Bundesgericht) angefochten wurde.</p><p>Alle 1992 und 1993 erhaltenen Gesuche sind behandelt und als grundsätzlich zulässig erklärt worden. Wenn sie teilweise noch nicht erledigt sind, so ist das auf die eingereichten Beschwerden zurückzuführen. Der Bundesrat legt Wert auf die Feststellung, dass die Tessiner Behörden rasch und korrekt gehandelt haben und dass die in einem Teil der Presse erhobenen Vorwürfe unbegründet sind.</p><p>4. Die lange Verfahrensdauer bei Rechtshilfeersuchen hängt vor allem mit dem schweizerischen Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) zusammen. Die Revision des IRSG, zu der die Vernehmlassung nächstens abgeschlossen wird, trägt der Forderung nach einer Beschleunigung des Verfahrens Rechnung. Im Vordergrund der Bemühungen des Bundesrates steht deshalb die rasche Revision des IRSG. Ein weiterer Faktor für die langsame Abwicklung sind aber auch die Ungenauigkeiten vieler italienischer Gesuche, die sich über die formellen Anforderungen der Staatsverträge hinwegsetzen. Dazu kommen Engpässe beim Personal innerhalb der schweizerischen Behörden.</p><p>5. Die verstärkten Anstrengungen zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei führten u. a. zur Einführung der Artikel 305bis StGB (Geldwäscherei) und 305ter StGB (mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften). Durch das Rundschreiben der Eidgenössischen Bankenkommission vom 18. Dezember 1991 wurden die Banken verpflichtet, gemäss Artikel 305ter StGB ihre Vertragspartner und allenfalls davon abweichende wirtschaftlich Berechtigte an einem Geschäft oder Konto zu identifizieren. Die Verpflichtung gilt ohne Unterschied zu Namenkonti auch für Nummernkonti. Ein Nummernkonto erlaubt somit keine Verschleierung der Kundenidentität. Zudem entbindet ein Nummernkonto die Bank nicht von der Pflicht, im Rahmen eines Straf- bzw. eines Rechtshilfeverfahrens den Behörden die gewünschten Informationen zu liefern und einer Aufforderung nach Einziehen von Geldern nachzukommen.</p><p>Eine Pflicht zur Identifikation des Vertragspartners bzw. des wirtschaftlich Berechtigten wird im weiteren auch im Entwurf zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor statuiert.</p><p>6. Die Bestechung ausländischer Beamter gilt in der Schweiz, wie teilweise auch in anderen Ländern, nicht als Straftat. Die Schweiz besitzt demnach gegenüber dem Bestecher keinen eigenen Strafanspruch und kann mangels beidseitiger Strafbarkeit auch nicht auf ein entsprechendes ausländisches Strafübernahmebegehren eintreten. Durch die Gewährung von internationaler Rechtshilfe in Strafsachen trägt die Schweiz aber zur Aufklärung von Straftaten im Ausland bei.</p><p>7. Der Bundesrat hat sich zur steuerlichen Behandlung der Schmiergelder in letzter Zeit schon dreimal geäussert (Interpellation Carobbio vom 9. Oktober 1992, 92.3080, Interpellation Ziegler Jean vom 19. Juni 1992, 92.3275, Motion Ziegler Jean vom 23. September 1992, 92.3385). Fazit dieser Stellungnahmen war, dass eine grundlegende Abkehr von der heutigen Praxis ohne Gesetzesänderung nicht möglich ist. Die geltende Rechtsordnung sowohl im jetzigen Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer als auch im zukünftigen, vom Parlament am 14. Dezember 1990 verabschiedeten und auf den 1. Januar 1995 in Kraft tretenden Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sieht vor, dass geschäftsmässig begründete Unkosten zwingend zum Abzug vom steuerbaren Reinertrag zugelassen werden müssen. Dazu gehören auch Schmiergelder, sofern ihre geschäftsmässige Begründetheit nachgewiesen wird. Die gleiche Rechtslage gilt auch in dem vom Parlament am 14. Dezember 1990 verabschiedeten, am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.</p><p>Das Steuerrecht ist wenig geeignet, die Unkosten nach ihrem moralischen Gehalt zu qualifizieren. Sollten Steuerbehörden in ihren Aufgaben nicht überfordert werden, müssen sie sich auf die Überprüfung der "geschäftsmässigen Begründetheit" von Unkosten beschränken können. Sie sind nicht die geeignete Instanz, um Unkosten ohne Willkür anders als unter dem Aspekt der geschäftsmässigen Begründetheit zu beurteilen. Zudem ist es nur selten möglich, Schmiergelder aufgrund der Geschäftsbücher als solche zu erkennen und von normalen Aufwendungen zu unterscheiden.</p><p>Ein Blick über die Grenze zeigt, dass auch in anderen Staaten wie beispielsweise Deutschland Schmiergelder unter den gleichen Voraussetzungen wie in der Schweiz steuerlich abzugsfähig sind.</p>
- <p>In den letzten Wochen und Monaten zeigt sich immer mehr, in welchem Ausmass die Schweiz in den italienischen Schmiergeldskandal verwickelt ist. Die zuständigen italienischen Staatsanwälte Colombo und Di Pietro beklagen sich, dass die bisher 250 Rechtshilfegesuche von den Schweizer Behörden massiv behindert würden. Immer häufiger wird die Schweiz als Land mit dem "Emmentalerrecht" bezeichnet: weil die Justiz voller Löcher ist. Ein Genfer Staatsanwalt schätzt, dass die auf Schweizer Bankkonten liegenden italienischen Schmiergelder bereits nach Aussagen von Bankenkreisen rund eine Milliarde Franken ausmachen.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Was hält der Bundesrat von der Aussage, dass rund eine Milliarde Franken aus italienischen Schmiergeldern auf Schweizer Bankkonten liegen? Von welchen Zahlen geht der Bundesrat aus?</p><p>2. Wie bewertet der Bundesrat die Rolle des Finanzplatzes Schweiz und der Schweizer Banken im italienischen Schmiergeldskandal?</p><p>3. Warum ist bis heute noch keines der bisher 250 Rechtshilfegesuche vollständig beantwortet worden? Wie viele Rechtshilfegesuche sind wo hängig? Bis wann sollen sie erledigt werden?</p><p>4. Was unternimmt der Bundesrat konkret, um die Abwicklung der italienischen Rechtshilfegesuche zu beschleunigen?</p><p>5. Angesichts der zentralen Rolle, die das Schmiergeld-Sammelkonto "Protezione" der Schweizerischen Bankgesellschaft im italienischen Schmiergeldskandal spielte: Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass die Praxis der Nummernkonti, welche die Identität der Kontoinhaber zu verschleiern erlaubt, unhaltbar geworden ist?</p><p>6. Den Schweizer Chemiekonzernen Ciba und Sandoz wird vorgeworfen, den früheren italienischen Gesundheitsminister im Zusammenhang mit Produkteregistrierungen massiv bestochen zu haben. Falls diese Vorwürfe zutreffen: Was heisst das - die Bestechung italienischer Politiker beziehungsweise Beamter - für die Schweizer Behörden rechtlich und politisch?</p><p>7. Schmiergelder sind in der Schweiz als "geschäftsmässig begründete Unkosten" steuerlich bisher abzugsfähig. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass dies unhaltbar geworden ist? Was gedenkt er konkret zu unternehmen?</p>
- "Mani pulite" und die Schweiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Bundesrat kann zur Frage des Umfangs von Schmiergeldern auf Schweizer Konti nicht Stellung nehmen, da er nicht über die betreffenden Informationen verfügt. Bei der vom Genfer Staatsanwalt bezifferten Summe handelt es sich um eine Schätzung. Eine genaue Eruierung der Summe ist praktisch unmöglich, da sich die auf Schweizer Konten liegenden Gelder nicht in Schmiergelder und andere unterscheiden lassen.</p><p>2. Die Schweiz verurteilt generell das internationale organisierte Verbrechen, kann aber nicht im Alleingang dagegen antreten. Dessen Bekämpfung erfordert eine internationale Zusammenarbeit und Koordination. Die Schweiz beteiligt sich deshalb intensiv an den diesbezüglichen Anstrengungen auf internationaler Ebene. Sie ist unter anderem aktives Mitglied der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF), deren Experten der Schweiz anlässlich eines Länderexamens im März 1993 einen beachtlichen Stand in der Bekämpfung der Geldwäscherei bescheinigt haben. Auch innerhalb der Schweiz sind die Anstrengungen zur Verhinderung des organisierten Verbrechens verstärkt worden: Seit dem 1. August 1990 sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über Geldwäscherei (Art. 305bis) und mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter) in Kraft; ein Entwurf zu einem Geldwäschereigesetz wird demnächst in die Vernehmlassung gegeben.</p><p>Wie in Punkt 1 erwähnt, verfügt der Bundesrat nicht über genaue Angaben zu den auf dem Finanzplatz Schweiz angelegten Geldern aus dem italienischen Schmiergeldskandal. Die geographische Nähe, die langjährigen Beziehungen zwischen italienischen Unternehmen und schweizerischen Kreditinstituten sowie die Vielfalt und Stärke des schweizerischen Finanzplatzes generell sind Gründe für dessen Nutzung. Missbräuche sind dabei nie ausgeschlossen. Zahlreiche weitere Finanzplätze in Europa und weltweit mit vergleichbaren Eigenschaften wie der Schweizer Finanzplatz sind ähnlich betroffen. Eine negative Beurteilung von Schweizer Banken oder Finanzinstituten wäre nur dann gerechtfertigt, wenn diese wussten oder hätten wissen müssen, dass die ihnen anvertrauten Gelder aus Schmiergeldaffären stammen.</p><p>3. Der Kanton Tessin hat die 242 im Jahre 1993 an ihn gerichteten Rechtshilfegesuche alle beantwortet. Davon sind 91 als zulässig erklärt und mit den Vollzugsakten den italienischen Behörden zurückerstattet worden. Für die restlichen Gesuche wurde eine Eintretensverfügung erlassen, die in der Folge auf kantonaler Ebene (Camera dei ricorsi penali) oder auf Bundesebene (Bundesgericht) angefochten wurde.</p><p>Alle 1992 und 1993 erhaltenen Gesuche sind behandelt und als grundsätzlich zulässig erklärt worden. Wenn sie teilweise noch nicht erledigt sind, so ist das auf die eingereichten Beschwerden zurückzuführen. Der Bundesrat legt Wert auf die Feststellung, dass die Tessiner Behörden rasch und korrekt gehandelt haben und dass die in einem Teil der Presse erhobenen Vorwürfe unbegründet sind.</p><p>4. Die lange Verfahrensdauer bei Rechtshilfeersuchen hängt vor allem mit dem schweizerischen Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) zusammen. Die Revision des IRSG, zu der die Vernehmlassung nächstens abgeschlossen wird, trägt der Forderung nach einer Beschleunigung des Verfahrens Rechnung. Im Vordergrund der Bemühungen des Bundesrates steht deshalb die rasche Revision des IRSG. Ein weiterer Faktor für die langsame Abwicklung sind aber auch die Ungenauigkeiten vieler italienischer Gesuche, die sich über die formellen Anforderungen der Staatsverträge hinwegsetzen. Dazu kommen Engpässe beim Personal innerhalb der schweizerischen Behörden.</p><p>5. Die verstärkten Anstrengungen zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei führten u. a. zur Einführung der Artikel 305bis StGB (Geldwäscherei) und 305ter StGB (mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften). Durch das Rundschreiben der Eidgenössischen Bankenkommission vom 18. Dezember 1991 wurden die Banken verpflichtet, gemäss Artikel 305ter StGB ihre Vertragspartner und allenfalls davon abweichende wirtschaftlich Berechtigte an einem Geschäft oder Konto zu identifizieren. Die Verpflichtung gilt ohne Unterschied zu Namenkonti auch für Nummernkonti. Ein Nummernkonto erlaubt somit keine Verschleierung der Kundenidentität. Zudem entbindet ein Nummernkonto die Bank nicht von der Pflicht, im Rahmen eines Straf- bzw. eines Rechtshilfeverfahrens den Behörden die gewünschten Informationen zu liefern und einer Aufforderung nach Einziehen von Geldern nachzukommen.</p><p>Eine Pflicht zur Identifikation des Vertragspartners bzw. des wirtschaftlich Berechtigten wird im weiteren auch im Entwurf zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor statuiert.</p><p>6. Die Bestechung ausländischer Beamter gilt in der Schweiz, wie teilweise auch in anderen Ländern, nicht als Straftat. Die Schweiz besitzt demnach gegenüber dem Bestecher keinen eigenen Strafanspruch und kann mangels beidseitiger Strafbarkeit auch nicht auf ein entsprechendes ausländisches Strafübernahmebegehren eintreten. Durch die Gewährung von internationaler Rechtshilfe in Strafsachen trägt die Schweiz aber zur Aufklärung von Straftaten im Ausland bei.</p><p>7. Der Bundesrat hat sich zur steuerlichen Behandlung der Schmiergelder in letzter Zeit schon dreimal geäussert (Interpellation Carobbio vom 9. Oktober 1992, 92.3080, Interpellation Ziegler Jean vom 19. Juni 1992, 92.3275, Motion Ziegler Jean vom 23. September 1992, 92.3385). Fazit dieser Stellungnahmen war, dass eine grundlegende Abkehr von der heutigen Praxis ohne Gesetzesänderung nicht möglich ist. Die geltende Rechtsordnung sowohl im jetzigen Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer als auch im zukünftigen, vom Parlament am 14. Dezember 1990 verabschiedeten und auf den 1. Januar 1995 in Kraft tretenden Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sieht vor, dass geschäftsmässig begründete Unkosten zwingend zum Abzug vom steuerbaren Reinertrag zugelassen werden müssen. Dazu gehören auch Schmiergelder, sofern ihre geschäftsmässige Begründetheit nachgewiesen wird. Die gleiche Rechtslage gilt auch in dem vom Parlament am 14. Dezember 1990 verabschiedeten, am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.</p><p>Das Steuerrecht ist wenig geeignet, die Unkosten nach ihrem moralischen Gehalt zu qualifizieren. Sollten Steuerbehörden in ihren Aufgaben nicht überfordert werden, müssen sie sich auf die Überprüfung der "geschäftsmässigen Begründetheit" von Unkosten beschränken können. Sie sind nicht die geeignete Instanz, um Unkosten ohne Willkür anders als unter dem Aspekt der geschäftsmässigen Begründetheit zu beurteilen. Zudem ist es nur selten möglich, Schmiergelder aufgrund der Geschäftsbücher als solche zu erkennen und von normalen Aufwendungen zu unterscheiden.</p><p>Ein Blick über die Grenze zeigt, dass auch in anderen Staaten wie beispielsweise Deutschland Schmiergelder unter den gleichen Voraussetzungen wie in der Schweiz steuerlich abzugsfähig sind.</p>
- <p>In den letzten Wochen und Monaten zeigt sich immer mehr, in welchem Ausmass die Schweiz in den italienischen Schmiergeldskandal verwickelt ist. Die zuständigen italienischen Staatsanwälte Colombo und Di Pietro beklagen sich, dass die bisher 250 Rechtshilfegesuche von den Schweizer Behörden massiv behindert würden. Immer häufiger wird die Schweiz als Land mit dem "Emmentalerrecht" bezeichnet: weil die Justiz voller Löcher ist. Ein Genfer Staatsanwalt schätzt, dass die auf Schweizer Bankkonten liegenden italienischen Schmiergelder bereits nach Aussagen von Bankenkreisen rund eine Milliarde Franken ausmachen.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Was hält der Bundesrat von der Aussage, dass rund eine Milliarde Franken aus italienischen Schmiergeldern auf Schweizer Bankkonten liegen? Von welchen Zahlen geht der Bundesrat aus?</p><p>2. Wie bewertet der Bundesrat die Rolle des Finanzplatzes Schweiz und der Schweizer Banken im italienischen Schmiergeldskandal?</p><p>3. Warum ist bis heute noch keines der bisher 250 Rechtshilfegesuche vollständig beantwortet worden? Wie viele Rechtshilfegesuche sind wo hängig? Bis wann sollen sie erledigt werden?</p><p>4. Was unternimmt der Bundesrat konkret, um die Abwicklung der italienischen Rechtshilfegesuche zu beschleunigen?</p><p>5. Angesichts der zentralen Rolle, die das Schmiergeld-Sammelkonto "Protezione" der Schweizerischen Bankgesellschaft im italienischen Schmiergeldskandal spielte: Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass die Praxis der Nummernkonti, welche die Identität der Kontoinhaber zu verschleiern erlaubt, unhaltbar geworden ist?</p><p>6. Den Schweizer Chemiekonzernen Ciba und Sandoz wird vorgeworfen, den früheren italienischen Gesundheitsminister im Zusammenhang mit Produkteregistrierungen massiv bestochen zu haben. Falls diese Vorwürfe zutreffen: Was heisst das - die Bestechung italienischer Politiker beziehungsweise Beamter - für die Schweizer Behörden rechtlich und politisch?</p><p>7. Schmiergelder sind in der Schweiz als "geschäftsmässig begründete Unkosten" steuerlich bisher abzugsfähig. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass dies unhaltbar geworden ist? Was gedenkt er konkret zu unternehmen?</p>
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