Nichteinhaltung von Bestimmungen beim Bau der Vereinabahn
- ShortId
-
93.3516
- Id
-
19933516
- Updated
-
10.04.2024 12:19
- Language
-
de
- Title
-
Nichteinhaltung von Bestimmungen beim Bau der Vereinabahn
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens hat die Rhätische Bahn (RhB) erklärt, das Ausbruchmaterial aus den Tunnelvortrieben, das nicht im Projektbereich Verwendung finden kann, per Bahn abzutransportieren. Der laufende Abtransport findet grundsätzlich auf diese Weise statt.</p><p>Eine private Firma hat jedoch der RhB angeboten, auf der Südseite anfallendes aufbereitungswürdiges Ausbruchmaterial zu erwerben und direkt von der Baustelle auf der Strasse abzuführen.</p><p>Für die Bahn wäre dies finanziell eine günstige Lösung, die aber im plangenehmigten Projekt nicht vorgesehen war.</p><p>Da es sich dabei um eine nachträgliche Änderung des genehmigten Projekts handelt, hat das zuständige Bundesamt für Verkehr (BAV) Ende Juni 1993 gemäss Artikel 35 der Verordnung vom 23. Dezember 1932 über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten (PlVV; SR 742.142.1) ein neues Plangenehmigungsverfahren eingeleitet. In dessen Verlauf können der Kanton, die betroffene Gemeinde sowie jedermann, der nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) Partei ist, zur vorliegenden Änderung Stellung nehmen. Das Verfahren wird durch eine Verfügung des BAV im Sinne von Artikel 5 VwVG abgeschlossen werden.</p><p>In diesem Verfahren wird insbesondere auch zu entscheiden sein, ob die Durchführung der genannten Transporte der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes entspricht.</p><p>Das Verfahren ist zurzeit noch hängig. Das BAV hat der RhB die Durchführung der hier in Frage stehenden Strassentransporte vorläufig untersagt. Über den Ausgang des Verfahrens können zurzeit keine näheren Angaben gemacht werden.</p><p>2. Die im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren durchgeführte Prüfung des Projekts hat ergeben, dass dieses der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes entspricht. In den behördlichen Baubewilligungsentscheiden sind im Sinn des genannten Artikels 7 zur Präzisierung - soweit nötig - die erforderlichen Auflagen gemacht worden. Dasselbe gilt für die seit diesen Entscheiden im Zusammenhang mit der Vereinabahn eingereichten Detailprojekte und Projektänderungen. Für künftige Baubewilligungen wird in gleicher Weise vorzugehen sein.</p><p>Damit ist die Einhaltung der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes gewährleistet.</p><p>3. Im heutigen Zeitpunkt sind für die Ausführung des Projekts in seinem vollen Umfang Mehrkosten von 63 Millionen Franken (Preisbasis 1985; alle Kostenangaben haben aus Übersichtlichkeitsgründen diese Preisbasis) zu verzeichnen.</p><p>Mit Botschaft vom 30. Juni 1993 über einen zusätzlichen Beitrag für den Bau der Vereinalinie (BBl 1993 III 205) beantragt der Bundesrat den eidgenössischen Räten die Gewährung weiterer Mittel. Der zusätzliche Beitrag soll 33 Millionen Franken ausmachen. Davon würde der Bund 28 Millionen Franken übernehmen und der Kanton 5 Millionen Franken. Der Bundesrat beantragt dem Parlament also nicht die Übernahme der vollen Kosten.</p><p>Zunächst hat das BAV die RhB beauftragt, projektbegleitend laufend aufzuzeigen, welche Redimensionierungsmassnahmen notwendig sind, um den bewilligten Kostenrahmen einhalten zu können. Dieses Führungsinstrument wird "rollende Blockierungsplanung" genannt.</p><p>Der Bundesrat zeigt in der erwähnten Botschaft vom 30. Juni 1993 auf, dass die konsequente Durchführung dieser Planung aus seiner Sicht eine zu geringe Autotransportkapazität zur Folge hätte und sich nicht mehr sämtliche Mehrkosten auf diesem Weg auffangen lassen.</p><p>Bei der Festlegung der Höhe des zusätzlichen Beitrags hat der Bundesrat aber soweit möglich Elemente der rollenden Blockierungsplanung einbezogen. Dadurch lassen sich rund 30 Millionen Franken blockieren. Diese Massnahme führt zum obengenannten zusätzlichen Beitrag von 33 Millionen Franken.</p><p>Daraus ist ersichtlich, dass die rollende Blockierungsplanung keinesfalls aufgegeben worden ist und weitergeführt wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Artikel 6 des Bundesbeschlusses über die Vereinabahn schreibt vor, dass das EVED regelmässig über den Fortschritt der Bauarbeiten und die Entwicklung der Kosten zu berichten hat. Um Kreditüberschreitungen zu vermeiden, hat der Bundesrat eine strenge Kontrolle mit einer sogenannten rollenden Blockierungsplanung vorgesehen, die er aber bereits für einen ersten Nachtragskredit wieder aufzugeben gedenkt.</p><p>In Artikel 7 des Bundesbeschlusses sind erforderliche Massnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt eine Bedingung für die Plangenehmigung des Bauvorhabens. Sie müssen während des Betriebes überwacht und gegebenenfalls ergänzt werden. Wie aus Meldungen einer Zeitschrift zu erfahren ist, erfolgt neuestens der Transport des Tunnelaushubs mit Lastwagen, und der Bau eines Anschlussgeleises zur Kiesverwertungsanlage wird nicht mehr erwogen. Zudem erweist sich der ursprüngliche Deponiestandort für nicht verwertbares Material als zu klein, so dass neuestens weiteres Kiesabbaumaterial zwecks Vorbereitung eines weiteren Deponiestandorts mittels Lastwagen durch die Dörfer verfrachtet wird.</p><p>Meine Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass es sich bei den umfangreichen Kies- und Aushubtransporten um einen Verstoss gegen Artikel 7 des Bundesbeschlusses handelt?</p><p>2. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um den Umweltverträglichkeitsvorschriften beim Bau der Vereinabahn Nachachtung zu verschaffen?</p><p>3. Wird die Berichterstattung über die Kostenentwicklung gemäss Artikel 6 nicht zur Farce, wenn die rollende Blockierungsplanung bereits für den ersten Nachtragskredit nicht mehr gilt?</p>
- Nichteinhaltung von Bestimmungen beim Bau der Vereinabahn
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens hat die Rhätische Bahn (RhB) erklärt, das Ausbruchmaterial aus den Tunnelvortrieben, das nicht im Projektbereich Verwendung finden kann, per Bahn abzutransportieren. Der laufende Abtransport findet grundsätzlich auf diese Weise statt.</p><p>Eine private Firma hat jedoch der RhB angeboten, auf der Südseite anfallendes aufbereitungswürdiges Ausbruchmaterial zu erwerben und direkt von der Baustelle auf der Strasse abzuführen.</p><p>Für die Bahn wäre dies finanziell eine günstige Lösung, die aber im plangenehmigten Projekt nicht vorgesehen war.</p><p>Da es sich dabei um eine nachträgliche Änderung des genehmigten Projekts handelt, hat das zuständige Bundesamt für Verkehr (BAV) Ende Juni 1993 gemäss Artikel 35 der Verordnung vom 23. Dezember 1932 über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten (PlVV; SR 742.142.1) ein neues Plangenehmigungsverfahren eingeleitet. In dessen Verlauf können der Kanton, die betroffene Gemeinde sowie jedermann, der nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) Partei ist, zur vorliegenden Änderung Stellung nehmen. Das Verfahren wird durch eine Verfügung des BAV im Sinne von Artikel 5 VwVG abgeschlossen werden.</p><p>In diesem Verfahren wird insbesondere auch zu entscheiden sein, ob die Durchführung der genannten Transporte der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes entspricht.</p><p>Das Verfahren ist zurzeit noch hängig. Das BAV hat der RhB die Durchführung der hier in Frage stehenden Strassentransporte vorläufig untersagt. Über den Ausgang des Verfahrens können zurzeit keine näheren Angaben gemacht werden.</p><p>2. Die im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren durchgeführte Prüfung des Projekts hat ergeben, dass dieses der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes entspricht. In den behördlichen Baubewilligungsentscheiden sind im Sinn des genannten Artikels 7 zur Präzisierung - soweit nötig - die erforderlichen Auflagen gemacht worden. Dasselbe gilt für die seit diesen Entscheiden im Zusammenhang mit der Vereinabahn eingereichten Detailprojekte und Projektänderungen. Für künftige Baubewilligungen wird in gleicher Weise vorzugehen sein.</p><p>Damit ist die Einhaltung der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes gewährleistet.</p><p>3. Im heutigen Zeitpunkt sind für die Ausführung des Projekts in seinem vollen Umfang Mehrkosten von 63 Millionen Franken (Preisbasis 1985; alle Kostenangaben haben aus Übersichtlichkeitsgründen diese Preisbasis) zu verzeichnen.</p><p>Mit Botschaft vom 30. Juni 1993 über einen zusätzlichen Beitrag für den Bau der Vereinalinie (BBl 1993 III 205) beantragt der Bundesrat den eidgenössischen Räten die Gewährung weiterer Mittel. Der zusätzliche Beitrag soll 33 Millionen Franken ausmachen. Davon würde der Bund 28 Millionen Franken übernehmen und der Kanton 5 Millionen Franken. Der Bundesrat beantragt dem Parlament also nicht die Übernahme der vollen Kosten.</p><p>Zunächst hat das BAV die RhB beauftragt, projektbegleitend laufend aufzuzeigen, welche Redimensionierungsmassnahmen notwendig sind, um den bewilligten Kostenrahmen einhalten zu können. Dieses Führungsinstrument wird "rollende Blockierungsplanung" genannt.</p><p>Der Bundesrat zeigt in der erwähnten Botschaft vom 30. Juni 1993 auf, dass die konsequente Durchführung dieser Planung aus seiner Sicht eine zu geringe Autotransportkapazität zur Folge hätte und sich nicht mehr sämtliche Mehrkosten auf diesem Weg auffangen lassen.</p><p>Bei der Festlegung der Höhe des zusätzlichen Beitrags hat der Bundesrat aber soweit möglich Elemente der rollenden Blockierungsplanung einbezogen. Dadurch lassen sich rund 30 Millionen Franken blockieren. Diese Massnahme führt zum obengenannten zusätzlichen Beitrag von 33 Millionen Franken.</p><p>Daraus ist ersichtlich, dass die rollende Blockierungsplanung keinesfalls aufgegeben worden ist und weitergeführt wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Artikel 6 des Bundesbeschlusses über die Vereinabahn schreibt vor, dass das EVED regelmässig über den Fortschritt der Bauarbeiten und die Entwicklung der Kosten zu berichten hat. Um Kreditüberschreitungen zu vermeiden, hat der Bundesrat eine strenge Kontrolle mit einer sogenannten rollenden Blockierungsplanung vorgesehen, die er aber bereits für einen ersten Nachtragskredit wieder aufzugeben gedenkt.</p><p>In Artikel 7 des Bundesbeschlusses sind erforderliche Massnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt eine Bedingung für die Plangenehmigung des Bauvorhabens. Sie müssen während des Betriebes überwacht und gegebenenfalls ergänzt werden. Wie aus Meldungen einer Zeitschrift zu erfahren ist, erfolgt neuestens der Transport des Tunnelaushubs mit Lastwagen, und der Bau eines Anschlussgeleises zur Kiesverwertungsanlage wird nicht mehr erwogen. Zudem erweist sich der ursprüngliche Deponiestandort für nicht verwertbares Material als zu klein, so dass neuestens weiteres Kiesabbaumaterial zwecks Vorbereitung eines weiteren Deponiestandorts mittels Lastwagen durch die Dörfer verfrachtet wird.</p><p>Meine Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass es sich bei den umfangreichen Kies- und Aushubtransporten um einen Verstoss gegen Artikel 7 des Bundesbeschlusses handelt?</p><p>2. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um den Umweltverträglichkeitsvorschriften beim Bau der Vereinabahn Nachachtung zu verschaffen?</p><p>3. Wird die Berichterstattung über die Kostenentwicklung gemäss Artikel 6 nicht zur Farce, wenn die rollende Blockierungsplanung bereits für den ersten Nachtragskredit nicht mehr gilt?</p>
- Nichteinhaltung von Bestimmungen beim Bau der Vereinabahn
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