Begründung der Ausgabenrubriken. Restriktivere Praxis
- ShortId
-
93.3580
- Id
-
19933580
- Updated
-
28.07.2023 09:58
- Language
-
de
- Title
-
Begründung der Ausgabenrubriken. Restriktivere Praxis
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bei einer eingehenderen Überprüfung des Voranschlages lässt sich feststellen, dass mehrere Rubriken Ausgaben enthalten, die weder eine gesetzliche noch eine verfassungsmässige Grundlage haben. So beispielsweise die Rubrik 201.3600.157 (S. 421: BRB vom 18.9.1989 betreffend die Ausrichtung eines jährlichen Beitrages an die Europaunion Schweiz; dieser Bundesratsbeschluss hat keine gesetzliche oder verfassungsmässige Basis). Dasselbe gilt für die Rubriken 306.3600.005 (S. 429: Unterstützung der kulturellen Erwachsenenbildung), 306.3600.103 (S. 429: Förderung der Kinder- und Jugendliteratur), 306.3600.106 (S. 429: Nationale Informations- und Aussprachezentren) usw. Zwei dieser drei Rubriken stützen sich auf Departementsweisungen, die keine Gesetzeskraft haben, wenn sie sich nicht auf eine Verfassungsbestimmung oder auf ein Gesetz stützen können.</p><p>In dieser Zeit, in welcher der Bund versucht, ein 7-Milliarden-Defizit in den Griff zu bekommen und es zu verkleinern, insbesondere indem er die Lasten auf die Kantone abwälzt oder gar indem er die Schulden, die er bei den Kantonen und den Gemeinden hat, nicht bezahlt, ist es eine absolute Notwendigkeit, bei der Erstellung des Budgets eine harte Haltung einzunehmen und auf Ausgaben, die zwar geschätzt würden, aber keine gesetzliche oder verfassungsmässige Grundlage haben, zu verzichten.</p>
- <p>Der Bundeshaushalt ist insbesondere nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit zu führen (Art. 2 Abs. 1 Finanzhaushaltgesetz). Dies bedeutet, dass der Bund prinzipiell nur Ausgaben tätigen kann, wenn eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Grundlage (Verfassungsartikel, Bundesgesetz, allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss, Staatsvertrag) besteht. Im engeren Verwaltungsbereich resultiert diese Ermächtigung aus dem Leistungsauftrag (Vorhaben der sogenannten Bedarfsverwaltung). Im Transferbereich dagegen muss grundsätzlich jede Ausgabe durch eine Gesetzesbestimmung in formellem Sinn abgesichert sein. Im bundeseigenen Bereich gibt man sich häufig mit einer verfassungsrechtlichen Grundlage zufrieden. Beispielsweise stützen sich Finanzierungsbeschlüsse über die Rüstungsbeschaffung direkt auf Artikel 20 Absatz 2 der Bundesverfassung: "Der gesamte Militärunterricht und ebenso die Bewaffnung ist Sache des Bundes."</p><p>Bei erstmals beantragten Ausgaben wird der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts in der Regel beachtet. Die Konkretisierung des Legalitätsprinzips kann im Einzelfall allerdings schwierig sein. Die Praxis zeigt, dass gewisse Bundesbeiträge auf Basis eines Bundesratsbeschlusses gewährt werden. Dabei wird allerdings auf die Bundesverfassung - wie beispielsweise die Wahrnehmung der Aussenpolitik - oder auf eine ungeschriebene Verfassungskompetenz (z. B. für Teile des Kulturbereichs) Bezug genommen. Einzelne Beiträge basieren indessen lediglich auf Budgetbeschlüssen. Es handelt sich dabei um einmalige ausserordentliche Beitragsleistungen oder um sogenannte Bagatellsubventionen an Institutionen, wofür aus verwaltungsökonomischen Gründen auf eine Vorlage an das Parlament verzichtet wurde. Zu dieser Kategorie zählen auch die jährlich wiederkehrenden Mitgliederbeiträge an nationale und internationale Organisationen, die u. a. dem Bund eine bestimmte Dienstleistung (fachtechnische Informationen und Weiterbildung) erbringen. Das Gesamtausgabenvolumen dieser vorerwähnten Beitragsleistungen beziffert sich auf rund 4 Millionen Franken im Voranschlag 1994.</p><p>Mit dem Budgetbeschluss (ein einfacher Bundesbeschluss) erhalten Bundesrat und Verwaltung immerhin die Legitimation der Bundesversammlung, die im Voranschlag eingestellten Kredite für den bestimmten Zweck, in der fixierten Betragshöhe und innerhalb des Budgetjahres zu beanspruchen. In bezug auf Beiträge, die ursprünglich als einmalige Ausgaben gedacht waren, jedoch einen wiederkehrenden Charakter erhalten sollen, ist der Bundesrat allerdings jeweils bereit, die Rechtsgrundlage zu schaffen (vgl. BBl 1993 II 1105; insbesondere 1115).</p><p>Dem Vorschlag der Motionäre, im Voranschlag 1995 die gesetzlichen oder verfassungsmässigen Grundlagen für jede einzelne Ausgabenrubrik anzugeben, kann mit Ausnahme der Ausgabenrubriken im engeren Verwaltungsbereich (Vorhaben der sogenannten Bedarfsverwaltung) Rechnung getragen werden. Der Bundesrat hat im Rahmen seiner jährlichen Budgetweisungen bereits bisher die Dienststellen angewiesen, bei der Budgeteingabe die rechtlichen Grundlagen für den anbegehrten Kredit anzugeben. Er wird dafür besorgt sein, dass in den Begründungen zum Voranschlag 1995 die gesetzlichen oder verfassungsmässigen Grundlagen für alle Ausgabenbereiche aufgeführt werden.</p><p>Der zweite Antrag der Motionäre, nämlich alle Ausgaben zu streichen, die einer derartigen Grundlage entbehren, kann in dieser absoluten Form nicht umgesetzt werden. Weil das Budgetprinzip der Vollständigkeit den Bundesrat dazu verpflichtet, alle vorhersehbaren Ausgaben ins Budget aufzunehmen, werden einzelne Finanzhilfen - namentlich im Bereich der Kultur - im Budget aufgeführt, auch wenn eine Rechtsgrundlage dafür noch fehlt. Diese Mittel bleiben indessen gesperrt, bis die rechtliche Basis in Kraft tritt. Auf der anderen Seite würde die Streichung von Mitgliederbeiträgen oder Beiträgen an nationale und internationale Organisationen den Bund zwingen, auf nützliche Dienstleistungen zu verzichten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Gestützt auf Artikel 32 des Geschäftsreglements des Nationalrates fordert die liberale Fraktion den Bundesrat auf, im Voranschlag 1995 die gesetzlichen oder verfassungsmässigen Grundlagen für jede einzelne Rubrik anzugeben und alle Ausgaben zu streichen, die einer derartigen Grundlage entbehren.</p>
- Begründung der Ausgabenrubriken. Restriktivere Praxis
- State
-
Überwiesen an den Bundesrat
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bei einer eingehenderen Überprüfung des Voranschlages lässt sich feststellen, dass mehrere Rubriken Ausgaben enthalten, die weder eine gesetzliche noch eine verfassungsmässige Grundlage haben. So beispielsweise die Rubrik 201.3600.157 (S. 421: BRB vom 18.9.1989 betreffend die Ausrichtung eines jährlichen Beitrages an die Europaunion Schweiz; dieser Bundesratsbeschluss hat keine gesetzliche oder verfassungsmässige Basis). Dasselbe gilt für die Rubriken 306.3600.005 (S. 429: Unterstützung der kulturellen Erwachsenenbildung), 306.3600.103 (S. 429: Förderung der Kinder- und Jugendliteratur), 306.3600.106 (S. 429: Nationale Informations- und Aussprachezentren) usw. Zwei dieser drei Rubriken stützen sich auf Departementsweisungen, die keine Gesetzeskraft haben, wenn sie sich nicht auf eine Verfassungsbestimmung oder auf ein Gesetz stützen können.</p><p>In dieser Zeit, in welcher der Bund versucht, ein 7-Milliarden-Defizit in den Griff zu bekommen und es zu verkleinern, insbesondere indem er die Lasten auf die Kantone abwälzt oder gar indem er die Schulden, die er bei den Kantonen und den Gemeinden hat, nicht bezahlt, ist es eine absolute Notwendigkeit, bei der Erstellung des Budgets eine harte Haltung einzunehmen und auf Ausgaben, die zwar geschätzt würden, aber keine gesetzliche oder verfassungsmässige Grundlage haben, zu verzichten.</p>
- <p>Der Bundeshaushalt ist insbesondere nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit zu führen (Art. 2 Abs. 1 Finanzhaushaltgesetz). Dies bedeutet, dass der Bund prinzipiell nur Ausgaben tätigen kann, wenn eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Grundlage (Verfassungsartikel, Bundesgesetz, allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss, Staatsvertrag) besteht. Im engeren Verwaltungsbereich resultiert diese Ermächtigung aus dem Leistungsauftrag (Vorhaben der sogenannten Bedarfsverwaltung). Im Transferbereich dagegen muss grundsätzlich jede Ausgabe durch eine Gesetzesbestimmung in formellem Sinn abgesichert sein. Im bundeseigenen Bereich gibt man sich häufig mit einer verfassungsrechtlichen Grundlage zufrieden. Beispielsweise stützen sich Finanzierungsbeschlüsse über die Rüstungsbeschaffung direkt auf Artikel 20 Absatz 2 der Bundesverfassung: "Der gesamte Militärunterricht und ebenso die Bewaffnung ist Sache des Bundes."</p><p>Bei erstmals beantragten Ausgaben wird der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts in der Regel beachtet. Die Konkretisierung des Legalitätsprinzips kann im Einzelfall allerdings schwierig sein. Die Praxis zeigt, dass gewisse Bundesbeiträge auf Basis eines Bundesratsbeschlusses gewährt werden. Dabei wird allerdings auf die Bundesverfassung - wie beispielsweise die Wahrnehmung der Aussenpolitik - oder auf eine ungeschriebene Verfassungskompetenz (z. B. für Teile des Kulturbereichs) Bezug genommen. Einzelne Beiträge basieren indessen lediglich auf Budgetbeschlüssen. Es handelt sich dabei um einmalige ausserordentliche Beitragsleistungen oder um sogenannte Bagatellsubventionen an Institutionen, wofür aus verwaltungsökonomischen Gründen auf eine Vorlage an das Parlament verzichtet wurde. Zu dieser Kategorie zählen auch die jährlich wiederkehrenden Mitgliederbeiträge an nationale und internationale Organisationen, die u. a. dem Bund eine bestimmte Dienstleistung (fachtechnische Informationen und Weiterbildung) erbringen. Das Gesamtausgabenvolumen dieser vorerwähnten Beitragsleistungen beziffert sich auf rund 4 Millionen Franken im Voranschlag 1994.</p><p>Mit dem Budgetbeschluss (ein einfacher Bundesbeschluss) erhalten Bundesrat und Verwaltung immerhin die Legitimation der Bundesversammlung, die im Voranschlag eingestellten Kredite für den bestimmten Zweck, in der fixierten Betragshöhe und innerhalb des Budgetjahres zu beanspruchen. In bezug auf Beiträge, die ursprünglich als einmalige Ausgaben gedacht waren, jedoch einen wiederkehrenden Charakter erhalten sollen, ist der Bundesrat allerdings jeweils bereit, die Rechtsgrundlage zu schaffen (vgl. BBl 1993 II 1105; insbesondere 1115).</p><p>Dem Vorschlag der Motionäre, im Voranschlag 1995 die gesetzlichen oder verfassungsmässigen Grundlagen für jede einzelne Ausgabenrubrik anzugeben, kann mit Ausnahme der Ausgabenrubriken im engeren Verwaltungsbereich (Vorhaben der sogenannten Bedarfsverwaltung) Rechnung getragen werden. Der Bundesrat hat im Rahmen seiner jährlichen Budgetweisungen bereits bisher die Dienststellen angewiesen, bei der Budgeteingabe die rechtlichen Grundlagen für den anbegehrten Kredit anzugeben. Er wird dafür besorgt sein, dass in den Begründungen zum Voranschlag 1995 die gesetzlichen oder verfassungsmässigen Grundlagen für alle Ausgabenbereiche aufgeführt werden.</p><p>Der zweite Antrag der Motionäre, nämlich alle Ausgaben zu streichen, die einer derartigen Grundlage entbehren, kann in dieser absoluten Form nicht umgesetzt werden. Weil das Budgetprinzip der Vollständigkeit den Bundesrat dazu verpflichtet, alle vorhersehbaren Ausgaben ins Budget aufzunehmen, werden einzelne Finanzhilfen - namentlich im Bereich der Kultur - im Budget aufgeführt, auch wenn eine Rechtsgrundlage dafür noch fehlt. Diese Mittel bleiben indessen gesperrt, bis die rechtliche Basis in Kraft tritt. Auf der anderen Seite würde die Streichung von Mitgliederbeiträgen oder Beiträgen an nationale und internationale Organisationen den Bund zwingen, auf nützliche Dienstleistungen zu verzichten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Gestützt auf Artikel 32 des Geschäftsreglements des Nationalrates fordert die liberale Fraktion den Bundesrat auf, im Voranschlag 1995 die gesetzlichen oder verfassungsmässigen Grundlagen für jede einzelne Rubrik anzugeben und alle Ausgaben zu streichen, die einer derartigen Grundlage entbehren.</p>
- Begründung der Ausgabenrubriken. Restriktivere Praxis
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