Bäuerliches Bodenrecht. Erzwungene Realisierung
- ShortId
-
93.3640
- Id
-
19933640
- Updated
-
10.04.2024 09:38
- Language
-
de
- Title
-
Bäuerliches Bodenrecht. Erzwungene Realisierung
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Nach dem BGBB muss bei einer Zwangsversteigerung der Ersteigerer landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Grundstücke eine Erwerbsbewilligung vorlegen, die grundsätzlich nur Selbstbewirtschaftern erteilt werden kann. Einzig die Zerstückelung des Betriebes wird automatisch bewilligt. Das hat zur Folge, dass ein Gläubiger, der nicht Selbstbewirtschafter ist (z. B. eine Bank), ein mit Grundpfandrechten belastetes Grundstück nicht erwerben kann, wenn er bei einer Versteigerung in Konkurrenz zu einem Selbstbewirtschafter steht, auch dann nicht, wenn der Preis, den dieser anbietet, unter dem Belastungswert liegt. Diese Massnahme soll in Zukunft eine Überschuldung verhindern, indem sie die finanzielle Beteiligung der Gläubiger entsprechend dem realen Wert der landwirtschaftlichen Grundstücke begrenzt.</p><p>Für die Geldgeber, die bereits Darlehen gewährt haben (Banken, aber auch Einrichtungen, die - oft von den Kantonen garantierte - landwirtschaftliche Investitionskredite und Bürgschaften gewähren), kann dies zu endgültigen Verlusten führen, weil sie keine Möglichkeit haben, den zu tiefen Angeboten der Bewirtschafter bei Versteigerungen zu begegnen. Dieses Risiko könnten sie dadurch ausschliessen, dass sie die Darlehensverträge zum Nachteil der Schuldner oder der übrigen Gläubiger vorzeitig auflösen. In beiden Fällen besteht die Gefahr eines Systemzusammenbruchs, dann nämlich, wenn sich das bäuerliche Einkommen und der Verkehrswert der landwirtschaftlichen Grundstücke rasch vermindern. Eine solche Hypothese scheint heute nicht abwegig zu sein.</p><p>Dass der legitime Schutz der Gläubiger lückenhaft ist, rührt unserer Meinung nach daher, dass im Rahmen des neuen Bewilligungsverfahrens der Erwerb allein den Bewirtschaftern vorbehalten ist. Der Entwurf des Bundesrates sah vor, das gleiche Verfahren (ursprünglich war es ein Einspracheverfahren) auch auf freihändige Käufe sowie auf Zwangsverkäufe anzuwenden, mit dem vorrangigen Ziel, gegen übersetzte Preise anzukämpfen. Die Interessen der Gläubiger waren somit gewahrt, da der den Räten vorgelegte Entwurf die Möglichkeit zum Erwerb nicht nur auf die Bewirtschafter beschränkte. Die Artikel 18 und 52 des BGBB sind ebenfalls Ausdruck dieser Absicht, denn sie sehen vor, dass die erbrechtliche Zuweisung und die Ausübung des Kaufrechts, ungeachtet des Grundsatzes des Ertragswertes, nicht zu einem tieferen Wert als dem der Schulden möglich sind.</p><p>Abschliessend ist folgendes zu sagen: Man muss einerseits vermeiden, dass eine solche - überrissene - Massnahme zur Bekämpfung der Überschuldung die dynamischen landwirtschaftlichen Gewerbe, von denen man zu Recht verlangt, initiativ und innovativ zu sein, in ihrer Entwicklung blockiert. Anderseits sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit das bewährte System der Hypothekarfinanzierung der landwirtschaftlichen Investitionen nicht zerstört wird, ist doch die Verschuldung der schweizerischen Landwirtschaft im internationalen Vergleich äusserst hoch.</p><p>Wir laden den Bundesrat ein, eine Änderung von Artikel 67 des BGBB vorzuschlagen, wonach zugunsten der Gläubiger eine Ausnahme von den Verweigerungsgründen nach Artikel 63 gemacht wird.</p>
- Bäuerliches Bodenrecht. Erzwungene Realisierung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Nach dem BGBB muss bei einer Zwangsversteigerung der Ersteigerer landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Grundstücke eine Erwerbsbewilligung vorlegen, die grundsätzlich nur Selbstbewirtschaftern erteilt werden kann. Einzig die Zerstückelung des Betriebes wird automatisch bewilligt. Das hat zur Folge, dass ein Gläubiger, der nicht Selbstbewirtschafter ist (z. B. eine Bank), ein mit Grundpfandrechten belastetes Grundstück nicht erwerben kann, wenn er bei einer Versteigerung in Konkurrenz zu einem Selbstbewirtschafter steht, auch dann nicht, wenn der Preis, den dieser anbietet, unter dem Belastungswert liegt. Diese Massnahme soll in Zukunft eine Überschuldung verhindern, indem sie die finanzielle Beteiligung der Gläubiger entsprechend dem realen Wert der landwirtschaftlichen Grundstücke begrenzt.</p><p>Für die Geldgeber, die bereits Darlehen gewährt haben (Banken, aber auch Einrichtungen, die - oft von den Kantonen garantierte - landwirtschaftliche Investitionskredite und Bürgschaften gewähren), kann dies zu endgültigen Verlusten führen, weil sie keine Möglichkeit haben, den zu tiefen Angeboten der Bewirtschafter bei Versteigerungen zu begegnen. Dieses Risiko könnten sie dadurch ausschliessen, dass sie die Darlehensverträge zum Nachteil der Schuldner oder der übrigen Gläubiger vorzeitig auflösen. In beiden Fällen besteht die Gefahr eines Systemzusammenbruchs, dann nämlich, wenn sich das bäuerliche Einkommen und der Verkehrswert der landwirtschaftlichen Grundstücke rasch vermindern. Eine solche Hypothese scheint heute nicht abwegig zu sein.</p><p>Dass der legitime Schutz der Gläubiger lückenhaft ist, rührt unserer Meinung nach daher, dass im Rahmen des neuen Bewilligungsverfahrens der Erwerb allein den Bewirtschaftern vorbehalten ist. Der Entwurf des Bundesrates sah vor, das gleiche Verfahren (ursprünglich war es ein Einspracheverfahren) auch auf freihändige Käufe sowie auf Zwangsverkäufe anzuwenden, mit dem vorrangigen Ziel, gegen übersetzte Preise anzukämpfen. Die Interessen der Gläubiger waren somit gewahrt, da der den Räten vorgelegte Entwurf die Möglichkeit zum Erwerb nicht nur auf die Bewirtschafter beschränkte. Die Artikel 18 und 52 des BGBB sind ebenfalls Ausdruck dieser Absicht, denn sie sehen vor, dass die erbrechtliche Zuweisung und die Ausübung des Kaufrechts, ungeachtet des Grundsatzes des Ertragswertes, nicht zu einem tieferen Wert als dem der Schulden möglich sind.</p><p>Abschliessend ist folgendes zu sagen: Man muss einerseits vermeiden, dass eine solche - überrissene - Massnahme zur Bekämpfung der Überschuldung die dynamischen landwirtschaftlichen Gewerbe, von denen man zu Recht verlangt, initiativ und innovativ zu sein, in ihrer Entwicklung blockiert. Anderseits sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit das bewährte System der Hypothekarfinanzierung der landwirtschaftlichen Investitionen nicht zerstört wird, ist doch die Verschuldung der schweizerischen Landwirtschaft im internationalen Vergleich äusserst hoch.</p><p>Wir laden den Bundesrat ein, eine Änderung von Artikel 67 des BGBB vorzuschlagen, wonach zugunsten der Gläubiger eine Ausnahme von den Verweigerungsgründen nach Artikel 63 gemacht wird.</p>
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