Aufhebung der steuerlichen Wettbewerbsnachteile inländischer Bierbrauereien

ShortId
93.3648
Id
19933648
Updated
10.04.2024 08:38
Language
de
Title
Aufhebung der steuerlichen Wettbewerbsnachteile inländischer Bierbrauereien
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die derzeitige steuerliche Belastung des inländischen Bieres erzeugt stossende Wettbewerbsverzerrungen gegenüber den ausländischen Produkten.</p><p>Klein- und Mittelbrauereien sind von diesen Wettbewerbsnachteilen besonders hart betroffen. Auch auf europäischer Ebene hält man an den nationalen Biervielfalten als Teil der Kultur und Tradition eines Landes fest und unterstützt durch die Einführung eines differenzierten Steuersystems (Glossner Staffel), das den Satz der Biersteuer nach "Stärke" des Bieres (Stammwürzegehalt) bestimmt, aktiv die nationalen Klein- und Mittelbrauereien.</p><p>Mit der Anpassung der Besteuerung an das EG-Recht wird erreicht, dass die importierten Biere nicht wie bis anhin zum Teil bis zu 15 Prozent weniger belastet werden als in der Schweiz gebraute Biere. Dabei muss festgehalten werden, dass es bei dieser Anfrage nicht um eine Verminderung des unter dem Titel Biersteuer erhobenen Steuerertrages geht, sondern primär darum, die fiskalische Belastung der Brauereien gerechter zu verteilen und somit die Wettbewerbsnachteile auszugleichen.</p>
  • <p>Die Besteuerung des Bieres beruht heute auf Artikel 41ter Absatz 4 Buchstabe b der Bundesverfassung, wonach die Gesamtbelastung durch die Biersteuer, die Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier sowie die Warenumsatzsteuer, im Verhältnis zum Bierpreis, auf dem Stand vom 31. Dezember 1970 zu bleiben hat.</p><p>Die Biersteuer wird nach der Menge, d. h. spezifisch, bemessen. Alle Biere aus der Inlandfabrikation sowie aus dem Import unterliegen - unabhängig von der Aufmachung und vom Alkoholgehalt - der gleichen Besteuerung. Für die Festsetzung des Steuersatzes wird der von den Inlandbrauereien festgesetzte Engrospreis für offenes Lagerbier herangezogen. Bei Preiserhöhungen durch die Brauereien kann der Bundesrat die Steuerbelastung entsprechend angleichen.</p><p>Auch in der Europäischen Union ist die Biersteuer spezifisch ausgestaltet. Der Steuersatz wird indessen je Grad Plato oder Grad Alkohol ohne Beziehung zum Preis festgesetzt. Zum Schutz und zur Erhaltung der klein- und mittelständischen Brauereistruktur können die Mitgliedstaaten die Steuersätze nach der hergestellten Menge bis auf 50 Prozent ermässigen.</p><p>Insbesondere aus wettbewerbspolitischer Sicht sowie aus Gründen der Eurokompatibilität steht der Bundesrat einer Umgestaltung des schweizerischen Besteuerungssystems positiv gegenüber. Eine entsprechende Revision unter Berücksichtigung des Anliegens des Interpellanten wird zurzeit geprüft. Dabei gilt es vorab abzuklären, welche Auswirkungen eine Staffelung der Steuerbelastung zur Folge hat und ob verfassungsmässige oder vertragsrechtliche internationale Bestimmungen nicht dagegen sprechen. Ferner soll der Brauindustrie und anderen interessierten Kreisen Gelegenheit gegeben werden, sich zu diesem Vorhaben zu äussern.</p>
  • <p>Aufgrund verschiedener Überlegungen gelangt der Interpellant mit vorliegender Eingabe an den Bundesrat und unterbreitet ihm folgende Frage:</p><p>Ist der Bundesrat bereit, im Zuge der Einführung der Mehrwertsteuer und der damit verbundenen Anpassung der Biersteuer die steuerlichen Wettbewerbsnachteile der inländischen Brauereien allgemein aufzuheben und speziell für Klein- und Mittelbrauereien eine EG-konforme Staffelung des Steuersatzes einzuführen?</p>
  • Aufhebung der steuerlichen Wettbewerbsnachteile inländischer Bierbrauereien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die derzeitige steuerliche Belastung des inländischen Bieres erzeugt stossende Wettbewerbsverzerrungen gegenüber den ausländischen Produkten.</p><p>Klein- und Mittelbrauereien sind von diesen Wettbewerbsnachteilen besonders hart betroffen. Auch auf europäischer Ebene hält man an den nationalen Biervielfalten als Teil der Kultur und Tradition eines Landes fest und unterstützt durch die Einführung eines differenzierten Steuersystems (Glossner Staffel), das den Satz der Biersteuer nach "Stärke" des Bieres (Stammwürzegehalt) bestimmt, aktiv die nationalen Klein- und Mittelbrauereien.</p><p>Mit der Anpassung der Besteuerung an das EG-Recht wird erreicht, dass die importierten Biere nicht wie bis anhin zum Teil bis zu 15 Prozent weniger belastet werden als in der Schweiz gebraute Biere. Dabei muss festgehalten werden, dass es bei dieser Anfrage nicht um eine Verminderung des unter dem Titel Biersteuer erhobenen Steuerertrages geht, sondern primär darum, die fiskalische Belastung der Brauereien gerechter zu verteilen und somit die Wettbewerbsnachteile auszugleichen.</p>
    • <p>Die Besteuerung des Bieres beruht heute auf Artikel 41ter Absatz 4 Buchstabe b der Bundesverfassung, wonach die Gesamtbelastung durch die Biersteuer, die Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier sowie die Warenumsatzsteuer, im Verhältnis zum Bierpreis, auf dem Stand vom 31. Dezember 1970 zu bleiben hat.</p><p>Die Biersteuer wird nach der Menge, d. h. spezifisch, bemessen. Alle Biere aus der Inlandfabrikation sowie aus dem Import unterliegen - unabhängig von der Aufmachung und vom Alkoholgehalt - der gleichen Besteuerung. Für die Festsetzung des Steuersatzes wird der von den Inlandbrauereien festgesetzte Engrospreis für offenes Lagerbier herangezogen. Bei Preiserhöhungen durch die Brauereien kann der Bundesrat die Steuerbelastung entsprechend angleichen.</p><p>Auch in der Europäischen Union ist die Biersteuer spezifisch ausgestaltet. Der Steuersatz wird indessen je Grad Plato oder Grad Alkohol ohne Beziehung zum Preis festgesetzt. Zum Schutz und zur Erhaltung der klein- und mittelständischen Brauereistruktur können die Mitgliedstaaten die Steuersätze nach der hergestellten Menge bis auf 50 Prozent ermässigen.</p><p>Insbesondere aus wettbewerbspolitischer Sicht sowie aus Gründen der Eurokompatibilität steht der Bundesrat einer Umgestaltung des schweizerischen Besteuerungssystems positiv gegenüber. Eine entsprechende Revision unter Berücksichtigung des Anliegens des Interpellanten wird zurzeit geprüft. Dabei gilt es vorab abzuklären, welche Auswirkungen eine Staffelung der Steuerbelastung zur Folge hat und ob verfassungsmässige oder vertragsrechtliche internationale Bestimmungen nicht dagegen sprechen. Ferner soll der Brauindustrie und anderen interessierten Kreisen Gelegenheit gegeben werden, sich zu diesem Vorhaben zu äussern.</p>
    • <p>Aufgrund verschiedener Überlegungen gelangt der Interpellant mit vorliegender Eingabe an den Bundesrat und unterbreitet ihm folgende Frage:</p><p>Ist der Bundesrat bereit, im Zuge der Einführung der Mehrwertsteuer und der damit verbundenen Anpassung der Biersteuer die steuerlichen Wettbewerbsnachteile der inländischen Brauereien allgemein aufzuheben und speziell für Klein- und Mittelbrauereien eine EG-konforme Staffelung des Steuersatzes einzuführen?</p>
    • Aufhebung der steuerlichen Wettbewerbsnachteile inländischer Bierbrauereien

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