Durchsetzung oder Revision von Art. 11 der Akkreditierungs-Verordnung

ShortId
93.3662
Id
19933662
Updated
10.04.2024 18:17
Language
de
Title
Durchsetzung oder Revision von Art. 11 der Akkreditierungs-Verordnung
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der intensive Konkurrenzkampf im Medienbereich hat dazu geführt, dass Journalisten und Verlage zunehmend nach der Devise "Der Zweck heiligt die Mittel" zu neuen Informationen und "Primeurs" zu gelangen trachten. Davon betroffen ist auf nationaler Ebene nachgerade auch die Arbeit von Parlament, Bundesrat und Verwaltung. Zwei Beispiele aus der jüngsten Praxis mögen dies veranschaulichen:</p><p>- Am 22. Oktober 1993 publizierte ein Wochenmagazin Auszüge aus einem Vorentwurf des bundesrätlichen "Berichts über die Aussenpolitik der Schweiz in den neunziger Jahren".</p><p>- Am 21. November 1993 zitierte eine Sonntagszeitung gleich reihenweise aus Protokollen der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen über die Beratung des Gleichstellungsgesetzes.</p><p>Diese Dokumente gelten als vertraulich; vergleiche dazu auch Artikel 25 Absatz 2 des Geschäftsreglements des Nationalrates, wo die Kommissionsberatungen expressis verbis als "vertraulich" gekennzeichnet sind. Akkreditierte und zutrittsberechtigte Bundeshausjournalisten kennen diese Normen; die korrekten halten sich daran, ein paar wenige setzen sich hemmungslos darüber hinweg. Die Kluft zwischen jener überwiegenden Mehrheit von Medien, die sich korrekt ans Vertraulichkeitsprinzip halten, und jenen, die aus kommerziellen oder anderen Gründen bewusst bzw. absichtlich dagegen verstossen, vergrössert sich zusehends. Ja, erstere werden bei Tolerierung dieser largen Praxis geradezu ermuntert, die Akkreditierungs-Verordnung und insbesondere deren Artikel 11 künftig ebenfalls nicht mehr zu respektieren. Darunter wird, was das Parlament anbetrifft, zweifellos die seriöse parlamentarische Kommissionsarbeit leiden. Wenn keine Gewähr mehr besteht, dass Stellungnahmen und Abstimmungsverhalten eines einzelnen Kommissionsmitgliedes vertraulich bleiben, wird die Tendenz gefördert, die Kommissionsarbeit ins Plenum zu verlagern. Das kann nicht im Sinne der Effizienz parlamentarischer Tätigkeit sein.</p><p>Die Akkreditierungs-Verordnung gibt nun dem Bundesrat bzw. der Bundeskanzlei die Möglichkeit, Verstösse von fehlbaren Journalisten zu ahnden. Aus mir nicht bekannten Gründen ist Artikel 11 dieser Verordnung aber toter Buchstabe geblieben. Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, entweder dieser Verordnung Nachachtung zu verschaffen oder sie im Sinne der largen Praxis abzuändern. Es ist nicht einzusehen, warum Verstösse von ein paar wenigen Bundeshausjournalisten gegen klare Rechtsnormen ungeahndet bleiben. Schon gar nicht darf als Exkulpation in Betracht fallen, dass gewisse Leute innerhalb von Parlament oder Verwaltung an der Veröffentlichung von vertraulichen oder geheimen Informationen mitschuldig sind, indem sie willige Journalisten für sich einzuspannen versuchen. Die Anstiftung zur Veröffentlichung solcher Informationen ist ebenso verwerflich, kann aber nicht Gegenstand der Akkreditierungs-Verordnung sein.</p>
  • <p>In einem Staat, der sich zur Medienfreiheit bekennt, sie respektiert und befolgt, dürfen die Behörden Thema und Inhalt der von den Medien verbreiteten Informationen nicht festlegen. Gewiss können Indiskretionen die Arbeit der Behörden behindern, und sie verhindern oftmals eine offene, koordinierte Information der Öffentlichkeit. In solchen Fällen können sie, weit davon entfernt, den legitimen Informationsbedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger zu genügen, die Wirklichkeit entstellen und die Öffentlichkeit verunsichern.</p><p>Heutzutage geben sich die Journalisten nicht mehr damit zufrieden, diejenigen Informationen weiterzugeben, die ihnen die Behörden liefern wollen, sondern sie sind aufgrund von Recherchen und Nachforschungen in der Lage, ihren Lesern, Hörern oder Fernsehzuschauern diejenigen Informationen zu geben, denen sie ein öffentliches Interesse zuschreiben. In einer Informationsgesellschaft wie der unsrigen haben die Behörden das Informationsmonopol und die Macht, darüber zu entscheiden, welche Informationen der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden sollen, verloren.</p><p>Aufgrund dieser Sachlage haben die Journalisten mehr Verantwortung zu tragen, und es ist deshalb sehr wichtig, dass sie sich an die berufsethischen Regeln halten - Regeln, die der Presserat des Schweizer Verbandes der Journalistinnen und Journalisten folgendermassen umreisst: "Die Veröffentlichung geheimer oder vertraulicher Sachverhalte sollte nur stattfinden, wenn das Thema von öffentlicher Relevanz ist, aus guten Gründen sofort und nicht erst viel später publik werden soll, nicht bloss eine kurze Sperrfrist missachtet wird, die Information nicht durch Methoden wie Bestechung, Erpressung, Wanzen, Einbruch oder Diebstahl erworben wurde und keine äusserst wichtigen Interessen (z. B. schützenswerte Persönlichkeitsrechte, Geheimnisse der militärischen Landesverteidigung) tangiert sind."</p><p>Die Tatsache, dass diese Regeln nicht immer mit der gewünschten Strenge befolgt werden, rechtfertigt Sanktionen gegen die Journalisten noch keineswegs. Vielmehr ist es Sache der Behörden, sich weiterhin und verstärkt darum zu bemühen, Indiskretionen und ihre negativen Folgen zu verhindern. Es geht in erster Linie darum, eine offene, aktive und koordinierte Informationspolitik zu betreiben, aber auch um eine verstärkte Disziplin sowie die strikte Befolgung der Vertraulichkeitsregeln mit Sanktionen bei Zuwiderhandlungen. Es kann unter keinen Umständen hingenommen werden, dass dem Berufsgeheimnis unterstellte Personen den Medien Informationen oder vertrauliche Dokumente mit der Absicht zukommen lassen, eine politische Vorlage zu fördern oder zu torpedieren.</p><p>Die Verordnung der Bundeskanzlei vom 21. Dezember 1990 über die Akkreditierung von Journalisten ist eine Verwaltungsverordnung. Der in Artikel 11 erwähnte Entzug der Akkreditierung bzw. des Zutrittsausweises bedeutet nur den Verlust der in Artikel 9 für akkreditierte Journalisten vorgesehenen Rechte. Trotz einer solchen Sanktion hätte ein Journalist aber weiterhin Zugang zu den Informationen aus dem Bundeshaus und den Informationsräumen des Bundeshauses. Denn wie Artikel 3 der Akkreditierungs-Verordnung festlegt, steht dieses Recht allen Journalisten zu, die für ein schweizerisches Medium berichten, unabhängig davon, ob sie akkreditiert sind oder über einen Zutrittsausweis verfügen.</p><p>In der Akkreditierungs-Verordnung heisst es wörtlich: "Verbreitet ein akkreditierter oder ein zutrittsberechtigter Journalist vertrauliche oder geheime Informationen, welche ihm gegenüber als solche gekennzeichnet wurden, bewusst oder absichtlich in einem Medium, so kann ihm die Bundeskanzlei die Akkreditierung bzw. den Zutritts-Ausweis entziehen." Dies bedeutet, dass seitens der Journalisten nur dann ein zu ahndender Verstoss gegen die Verordnung vorliegt, wenn sie eine ihnen gegenüber ausdrücklich als vertraulich oder geheimzuhaltende Information weiterverbreitet haben. In den vom Postulanten erwähnten Beispielen (aussenpolitischer Bericht des Bundesrates und ein Kommissionsprotokoll) wie auch in den meisten andern Fällen von Indiskretionen muss jedoch davon ausgegangen werden, das die Information bewusst und gezielt Journalisten zugespielt worden sind, damit diese auch davon Gebrauch machen würden. Wäre dies nicht der Fall, müssten gerade die Personen, welche die vertraulichen Informationen weitergeleitet und als "nicht zur Weiterverbreitung bestimmt" deklariert haben, einen Vertrauensbruch der Journalisten feststellen und allenfalls die Ahndung des Verstosses gemäss Artikel 11 der Akkreditierungs-Verordnung verlangen. Denn sonst dürften Journalisten nur offiziell abgegebene Informationen verwenden, weil sie anderenfalls den Entzug der Akkreditierung oder des Zutritts-Ausweises riskieren würden. Dies wäre nicht mit der von unserer Verfassung sanktionierten Pressefreiheit in Einklang zu bringen und würde dem juristischen Stellenwert der Akkreditierungs-Verordnung widersprechen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Die Verordnung vom 21. Dezember 1990 über die Akkreditierung von Journalisten sieht in Artikel 11 Massnahmen vor, die von der Bundeskanzlei gegen akkreditierte oder zutrittsberechtigte Journalisten ergriffen werden können, die bewusst oder absichtlich in einem Medium vertrauliche oder geheime Informationen verbreiten.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, entweder diesen Artikel durchzusetzen und Verstösse zu ahnden oder die Verordnung im Sinne der gängigen Praxis zu revidieren.</p>
  • Durchsetzung oder Revision von Art. 11 der Akkreditierungs-Verordnung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der intensive Konkurrenzkampf im Medienbereich hat dazu geführt, dass Journalisten und Verlage zunehmend nach der Devise "Der Zweck heiligt die Mittel" zu neuen Informationen und "Primeurs" zu gelangen trachten. Davon betroffen ist auf nationaler Ebene nachgerade auch die Arbeit von Parlament, Bundesrat und Verwaltung. Zwei Beispiele aus der jüngsten Praxis mögen dies veranschaulichen:</p><p>- Am 22. Oktober 1993 publizierte ein Wochenmagazin Auszüge aus einem Vorentwurf des bundesrätlichen "Berichts über die Aussenpolitik der Schweiz in den neunziger Jahren".</p><p>- Am 21. November 1993 zitierte eine Sonntagszeitung gleich reihenweise aus Protokollen der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen über die Beratung des Gleichstellungsgesetzes.</p><p>Diese Dokumente gelten als vertraulich; vergleiche dazu auch Artikel 25 Absatz 2 des Geschäftsreglements des Nationalrates, wo die Kommissionsberatungen expressis verbis als "vertraulich" gekennzeichnet sind. Akkreditierte und zutrittsberechtigte Bundeshausjournalisten kennen diese Normen; die korrekten halten sich daran, ein paar wenige setzen sich hemmungslos darüber hinweg. Die Kluft zwischen jener überwiegenden Mehrheit von Medien, die sich korrekt ans Vertraulichkeitsprinzip halten, und jenen, die aus kommerziellen oder anderen Gründen bewusst bzw. absichtlich dagegen verstossen, vergrössert sich zusehends. Ja, erstere werden bei Tolerierung dieser largen Praxis geradezu ermuntert, die Akkreditierungs-Verordnung und insbesondere deren Artikel 11 künftig ebenfalls nicht mehr zu respektieren. Darunter wird, was das Parlament anbetrifft, zweifellos die seriöse parlamentarische Kommissionsarbeit leiden. Wenn keine Gewähr mehr besteht, dass Stellungnahmen und Abstimmungsverhalten eines einzelnen Kommissionsmitgliedes vertraulich bleiben, wird die Tendenz gefördert, die Kommissionsarbeit ins Plenum zu verlagern. Das kann nicht im Sinne der Effizienz parlamentarischer Tätigkeit sein.</p><p>Die Akkreditierungs-Verordnung gibt nun dem Bundesrat bzw. der Bundeskanzlei die Möglichkeit, Verstösse von fehlbaren Journalisten zu ahnden. Aus mir nicht bekannten Gründen ist Artikel 11 dieser Verordnung aber toter Buchstabe geblieben. Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, entweder dieser Verordnung Nachachtung zu verschaffen oder sie im Sinne der largen Praxis abzuändern. Es ist nicht einzusehen, warum Verstösse von ein paar wenigen Bundeshausjournalisten gegen klare Rechtsnormen ungeahndet bleiben. Schon gar nicht darf als Exkulpation in Betracht fallen, dass gewisse Leute innerhalb von Parlament oder Verwaltung an der Veröffentlichung von vertraulichen oder geheimen Informationen mitschuldig sind, indem sie willige Journalisten für sich einzuspannen versuchen. Die Anstiftung zur Veröffentlichung solcher Informationen ist ebenso verwerflich, kann aber nicht Gegenstand der Akkreditierungs-Verordnung sein.</p>
    • <p>In einem Staat, der sich zur Medienfreiheit bekennt, sie respektiert und befolgt, dürfen die Behörden Thema und Inhalt der von den Medien verbreiteten Informationen nicht festlegen. Gewiss können Indiskretionen die Arbeit der Behörden behindern, und sie verhindern oftmals eine offene, koordinierte Information der Öffentlichkeit. In solchen Fällen können sie, weit davon entfernt, den legitimen Informationsbedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger zu genügen, die Wirklichkeit entstellen und die Öffentlichkeit verunsichern.</p><p>Heutzutage geben sich die Journalisten nicht mehr damit zufrieden, diejenigen Informationen weiterzugeben, die ihnen die Behörden liefern wollen, sondern sie sind aufgrund von Recherchen und Nachforschungen in der Lage, ihren Lesern, Hörern oder Fernsehzuschauern diejenigen Informationen zu geben, denen sie ein öffentliches Interesse zuschreiben. In einer Informationsgesellschaft wie der unsrigen haben die Behörden das Informationsmonopol und die Macht, darüber zu entscheiden, welche Informationen der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden sollen, verloren.</p><p>Aufgrund dieser Sachlage haben die Journalisten mehr Verantwortung zu tragen, und es ist deshalb sehr wichtig, dass sie sich an die berufsethischen Regeln halten - Regeln, die der Presserat des Schweizer Verbandes der Journalistinnen und Journalisten folgendermassen umreisst: "Die Veröffentlichung geheimer oder vertraulicher Sachverhalte sollte nur stattfinden, wenn das Thema von öffentlicher Relevanz ist, aus guten Gründen sofort und nicht erst viel später publik werden soll, nicht bloss eine kurze Sperrfrist missachtet wird, die Information nicht durch Methoden wie Bestechung, Erpressung, Wanzen, Einbruch oder Diebstahl erworben wurde und keine äusserst wichtigen Interessen (z. B. schützenswerte Persönlichkeitsrechte, Geheimnisse der militärischen Landesverteidigung) tangiert sind."</p><p>Die Tatsache, dass diese Regeln nicht immer mit der gewünschten Strenge befolgt werden, rechtfertigt Sanktionen gegen die Journalisten noch keineswegs. Vielmehr ist es Sache der Behörden, sich weiterhin und verstärkt darum zu bemühen, Indiskretionen und ihre negativen Folgen zu verhindern. Es geht in erster Linie darum, eine offene, aktive und koordinierte Informationspolitik zu betreiben, aber auch um eine verstärkte Disziplin sowie die strikte Befolgung der Vertraulichkeitsregeln mit Sanktionen bei Zuwiderhandlungen. Es kann unter keinen Umständen hingenommen werden, dass dem Berufsgeheimnis unterstellte Personen den Medien Informationen oder vertrauliche Dokumente mit der Absicht zukommen lassen, eine politische Vorlage zu fördern oder zu torpedieren.</p><p>Die Verordnung der Bundeskanzlei vom 21. Dezember 1990 über die Akkreditierung von Journalisten ist eine Verwaltungsverordnung. Der in Artikel 11 erwähnte Entzug der Akkreditierung bzw. des Zutrittsausweises bedeutet nur den Verlust der in Artikel 9 für akkreditierte Journalisten vorgesehenen Rechte. Trotz einer solchen Sanktion hätte ein Journalist aber weiterhin Zugang zu den Informationen aus dem Bundeshaus und den Informationsräumen des Bundeshauses. Denn wie Artikel 3 der Akkreditierungs-Verordnung festlegt, steht dieses Recht allen Journalisten zu, die für ein schweizerisches Medium berichten, unabhängig davon, ob sie akkreditiert sind oder über einen Zutrittsausweis verfügen.</p><p>In der Akkreditierungs-Verordnung heisst es wörtlich: "Verbreitet ein akkreditierter oder ein zutrittsberechtigter Journalist vertrauliche oder geheime Informationen, welche ihm gegenüber als solche gekennzeichnet wurden, bewusst oder absichtlich in einem Medium, so kann ihm die Bundeskanzlei die Akkreditierung bzw. den Zutritts-Ausweis entziehen." Dies bedeutet, dass seitens der Journalisten nur dann ein zu ahndender Verstoss gegen die Verordnung vorliegt, wenn sie eine ihnen gegenüber ausdrücklich als vertraulich oder geheimzuhaltende Information weiterverbreitet haben. In den vom Postulanten erwähnten Beispielen (aussenpolitischer Bericht des Bundesrates und ein Kommissionsprotokoll) wie auch in den meisten andern Fällen von Indiskretionen muss jedoch davon ausgegangen werden, das die Information bewusst und gezielt Journalisten zugespielt worden sind, damit diese auch davon Gebrauch machen würden. Wäre dies nicht der Fall, müssten gerade die Personen, welche die vertraulichen Informationen weitergeleitet und als "nicht zur Weiterverbreitung bestimmt" deklariert haben, einen Vertrauensbruch der Journalisten feststellen und allenfalls die Ahndung des Verstosses gemäss Artikel 11 der Akkreditierungs-Verordnung verlangen. Denn sonst dürften Journalisten nur offiziell abgegebene Informationen verwenden, weil sie anderenfalls den Entzug der Akkreditierung oder des Zutritts-Ausweises riskieren würden. Dies wäre nicht mit der von unserer Verfassung sanktionierten Pressefreiheit in Einklang zu bringen und würde dem juristischen Stellenwert der Akkreditierungs-Verordnung widersprechen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Die Verordnung vom 21. Dezember 1990 über die Akkreditierung von Journalisten sieht in Artikel 11 Massnahmen vor, die von der Bundeskanzlei gegen akkreditierte oder zutrittsberechtigte Journalisten ergriffen werden können, die bewusst oder absichtlich in einem Medium vertrauliche oder geheime Informationen verbreiten.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, entweder diesen Artikel durchzusetzen und Verstösse zu ahnden oder die Verordnung im Sinne der gängigen Praxis zu revidieren.</p>
    • Durchsetzung oder Revision von Art. 11 der Akkreditierungs-Verordnung

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