Bundesbeschluss über die Umsetzung von Art. 36quater BV

ShortId
94.402
Id
19940402
Updated
10.04.2024 12:38
Language
de
Title
Bundesbeschluss über die Umsetzung von Art. 36quater BV
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Umsetzung Alpeninitiative;freie Schlagwörter: Verkehr;freie Schlagwörter: Transitverkehr;freie Schlagwörter: Umwelt;internationaler Güterkraftverkehr;Durchgangsverkehr;Nationalstrassenbau;internationaler Verkehr;Alpen
1
  • L05K0603010201, Alpen
  • L04K18010101, Durchgangsverkehr
  • L06K070503010401, Nationalstrassenbau
  • L04K18030103, internationaler Güterkraftverkehr
  • L04K18010105, internationaler Verkehr
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Art 36sexies Abs. 3 BV spricht von der "Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet". Dieser Begriff wird unterschiedlich ausgelegt; er soll mit dem vorgeschlagenen Bundesbeschluss geklärt werden.</p><p>Im Abstimmungskampf zur Alpeninitiative machten die Initiantinnen und Initianten regelmässig klar, dass nur die vier Haupttransitachsen (der Grosse St.Bernhard, die N9 von Siders nach Gondo, die Gotthard- und die San-Bernardino-Route) Transitachsen im Sinne der Alpeninitiative sind. Dies geht auch aus sämtlichen Materialien zur Initiative deutlich hervor. Auf der andern Seite wollten die Gegner der Initiative alle möglichen weiteren Strassen im Alpen- und Voralpengebiet als Transitstrassen gemäss Alpeninitiative verstanden wissen (Prättigauerstrasse, N13 im St.Galler Rheintal, verschiedenste Alpenpässe wie Julier, Lukmanier, Grimsel etc.). Sie hofften, die Initiative mit dieser Argumentation zu bodigen. Nun ist der Initiativtext aber geltendes Verfassungsrecht; der Abstimmungskampf ist vorbei, und der Weg zu vernünftigen Lösungen ist offen. Die Einigung auf die klassischen vier Transitachsen liegt auf der Hand.</p><p>Als Kapazitätserweiterung ist der Ausbau der genannten Transitstrassen auf vier Spuren zu verstehen. Auch dies ist den Materialien zur Initiative unschwer zu entnehmen. Das bedeutet konkret: keine zweite Röhre am Gotthard, keine dritte und vierte Spur auf der San-Bernardino-Achse und keine vierspurige Autobahn zwischen Siders und Brig. Zulässig hingegen bleiben Ortsumfahrungen zur Entlastung der Ortschaften vom Transitverkehr (z.B. Roveredo GR), aber auch der Bau einer neuen zweispurigen Autostrasse im Oberwallis (Siders-Brig) oder der Ausbau der N13 im St.Galler Rheintal.</p><p>Der vorgeschlagene Bundesbeschluss übernimmt die seit der Lancierung der Initiative konstante und authentische Interpretation und Intention der Initiantinnen und Initianten der Alpeninitiative. Es ist aber auch ein Kompromiss zwischen der fundamentalistischen Auffassung, es dürfte im Alpengebiet aufgrund der neuen Verfassungsbestimmung überhaupt keine Strasse mehr gebaut werden, und der eindeutig verfassungswidrigen Meinung, trotz Annahme der Alpeninitiative könnten sämtliche Ausbauprojekte realisiert werden (z.B. die vierspurige Autobahn im Oberwallis).</p>
  • <p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschliesst gestützt auf Art. 36sexies Abs. 3 BV</p><p>Art. 1</p><p>Dieser Bundesbeschluss benennt die Transitstrassen im Alpengebiet.</p><p>Art. 2</p><p>Bestehende Transitstrassen im Sinne von Art. 36sexies Abs. 3 der Bundesverfassung sind:</p><p>- die San-Bernardino-Strasse zwischen Chur und Castione (Verzweigung N2/N13);</p><p>- die Gotthardstrasse zwischen Altdorf (Verzweigung N2/N4) und Castione (Verzweigung N2/N13);</p><p>- die N 9 zwischen Siders und Gondo;</p><p>- der Grosse St. Bernhard zwischen Martigny und Landesgrenze.</p><p>Art. 3</p><p>Der Ausbau der bestehenden Transitstrassen auf vier Spuren wie auch der Bau neuer Transitstrassen durch das Alpengebiet ist untersagt. Der Bau von Umfahrungsstrassen zur Entlastung von Ortschaften vom Durchgangsverkehr bleibt möglich.</p><p>Art. 4</p><p>Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich. Er wird nach Art. 89bis Abs. 1 BV als dringlich erklärt und tritt einen Tag nach seiner Verabschiedung in Kraft. Er untersteht nach Art. 89bis Abs. 2 BV dem fakultativen Referendum.</p>
  • Bundesbeschluss über die Umsetzung von Art. 36quater BV
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Art 36sexies Abs. 3 BV spricht von der "Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet". Dieser Begriff wird unterschiedlich ausgelegt; er soll mit dem vorgeschlagenen Bundesbeschluss geklärt werden.</p><p>Im Abstimmungskampf zur Alpeninitiative machten die Initiantinnen und Initianten regelmässig klar, dass nur die vier Haupttransitachsen (der Grosse St.Bernhard, die N9 von Siders nach Gondo, die Gotthard- und die San-Bernardino-Route) Transitachsen im Sinne der Alpeninitiative sind. Dies geht auch aus sämtlichen Materialien zur Initiative deutlich hervor. Auf der andern Seite wollten die Gegner der Initiative alle möglichen weiteren Strassen im Alpen- und Voralpengebiet als Transitstrassen gemäss Alpeninitiative verstanden wissen (Prättigauerstrasse, N13 im St.Galler Rheintal, verschiedenste Alpenpässe wie Julier, Lukmanier, Grimsel etc.). Sie hofften, die Initiative mit dieser Argumentation zu bodigen. Nun ist der Initiativtext aber geltendes Verfassungsrecht; der Abstimmungskampf ist vorbei, und der Weg zu vernünftigen Lösungen ist offen. Die Einigung auf die klassischen vier Transitachsen liegt auf der Hand.</p><p>Als Kapazitätserweiterung ist der Ausbau der genannten Transitstrassen auf vier Spuren zu verstehen. Auch dies ist den Materialien zur Initiative unschwer zu entnehmen. Das bedeutet konkret: keine zweite Röhre am Gotthard, keine dritte und vierte Spur auf der San-Bernardino-Achse und keine vierspurige Autobahn zwischen Siders und Brig. Zulässig hingegen bleiben Ortsumfahrungen zur Entlastung der Ortschaften vom Transitverkehr (z.B. Roveredo GR), aber auch der Bau einer neuen zweispurigen Autostrasse im Oberwallis (Siders-Brig) oder der Ausbau der N13 im St.Galler Rheintal.</p><p>Der vorgeschlagene Bundesbeschluss übernimmt die seit der Lancierung der Initiative konstante und authentische Interpretation und Intention der Initiantinnen und Initianten der Alpeninitiative. Es ist aber auch ein Kompromiss zwischen der fundamentalistischen Auffassung, es dürfte im Alpengebiet aufgrund der neuen Verfassungsbestimmung überhaupt keine Strasse mehr gebaut werden, und der eindeutig verfassungswidrigen Meinung, trotz Annahme der Alpeninitiative könnten sämtliche Ausbauprojekte realisiert werden (z.B. die vierspurige Autobahn im Oberwallis).</p>
    • <p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschliesst gestützt auf Art. 36sexies Abs. 3 BV</p><p>Art. 1</p><p>Dieser Bundesbeschluss benennt die Transitstrassen im Alpengebiet.</p><p>Art. 2</p><p>Bestehende Transitstrassen im Sinne von Art. 36sexies Abs. 3 der Bundesverfassung sind:</p><p>- die San-Bernardino-Strasse zwischen Chur und Castione (Verzweigung N2/N13);</p><p>- die Gotthardstrasse zwischen Altdorf (Verzweigung N2/N4) und Castione (Verzweigung N2/N13);</p><p>- die N 9 zwischen Siders und Gondo;</p><p>- der Grosse St. Bernhard zwischen Martigny und Landesgrenze.</p><p>Art. 3</p><p>Der Ausbau der bestehenden Transitstrassen auf vier Spuren wie auch der Bau neuer Transitstrassen durch das Alpengebiet ist untersagt. Der Bau von Umfahrungsstrassen zur Entlastung von Ortschaften vom Durchgangsverkehr bleibt möglich.</p><p>Art. 4</p><p>Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich. Er wird nach Art. 89bis Abs. 1 BV als dringlich erklärt und tritt einen Tag nach seiner Verabschiedung in Kraft. Er untersteht nach Art. 89bis Abs. 2 BV dem fakultativen Referendum.</p>
    • Bundesbeschluss über die Umsetzung von Art. 36quater BV

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