Bundesbeschluss über die Umsetzung von Art. 36sexies Abs. 3 BV

ShortId
94.407
Id
19940407
Updated
10.04.2024 10:38
Language
de
Title
Bundesbeschluss über die Umsetzung von Art. 36sexies Abs. 3 BV
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Verkehr;freie Schlagwörter: Strassenverkehr;freie Schlagwörter: Transitverkehr;freie Schlagwörter: Alpeninitiative;freie Schlagwörter: Umwelt;freie Schlagwörter: Schwerverkehr;freie Schlagwörter: Nationalstrasse
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der neue Art. 36sexies der Bundesverfassung enthält mehrere interpretationsbedürftige Begriffe, wie namentlich "Alpengebiet", "Transitverkehr", "Alpenquerender Güterverkehr" und "Transitstrassen-Kapazität". Diese Begriffe hat der Gesetzgeber - also das Parlament und nicht die Alpeninitianten - im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zu definieren. Laut Brockhaus kommt Transit vom lateinischen transitus und bedeutet "Uebergang, Durchgang, Durchfuhr, d.h. Beförderung von Personen oder Waren durch ein Drittland .d.h., von Grenze zu Grenze". Eine Transitstrasse ist also eine Durchgangsstrasse von Grenze zu Grenze. Vorerst ist daher einmal zu definieren, über welche National- und Hauptstrassen "normalerweise" Ausländer alpenquerend von Grenze zu Grenze unser Land durchreisen. Dabei muss für jede Teilstrecke im Alpengebiet die Transitfunktion bewertet werden. Nicht (nur) die Kapazität einer Strasse bestimmt, ob eine Strasse Transitfunktion hat. Das Transitaufkommen auf einer Strasse hängt vielmehr davon ab, ob die Strasse als ganzes (von Grenze zu Grenze) sich als Durchreisestrecke eignet. Bei der San Bernardino-Route schreckt beispielsweise allein schon die Höhe des Scheiteltunnels auf 1600 m ü.M. den Transitverkehr ab. Der Grosse St. Bernhard und der Simplon (Scheiteltunnel auf 2000 m ü.M.) sind nicht nur wegen ihrer Höhe, sondern auch infolge des Gefälles von teilweise 8 Prozent für den Transitverkehr völlig unattraktiv. Allein diese natürlichen Hindernisse begrenzen demzufolge die Transitfunktion einer Strecke. Sie wirken als Engpässe, welche verhindern, dass die Strassen "normalerweise" als Durchgang von Grenze zu Grenze von Ausländern benutzt werden. Bei der Route Basel-Chiasso ist es der zweispurige Gotthardtunnel, welcher die Transitkapazität begrenzt. Darum soll keine zweite Gotthardröhre gebaut werden können, obwohl die Urner Bevölkerung dadurch entlastet würde.</p><p>So wie der zweispurige Gotthardtunnel auf der Strecke Basel-Chiasso wirkt die Simplonstrasse auf der Simplon-Route als Nadelöhr. Die Simplonpassstrasse ist eine Transitstrasse. Die Hauptstrasse im Tal oder eine allfällige Nationalstrasse dient aber in aller erster Linie dem einheimischen Quellverkehr. Mit anderen Worten: Die Strecke Siders-Brig ist keine Transitstrasse. Zählungen haben ergeben, dass der Transitanteil auf diesem Streckenabschnitt nur 5 Prozent beträgt. Die Prognosen sprechen für das Jahr 2000 von rund 22'000 bis 24'000 Fahrzeugbewegungen zwischen Brig und Visp. Das Oberwallis braucht im Talgrund eine Erhöhung der Strassenkapazität für den einheimischen Ziel- und Quellverkehr. Das dadurch die Transitstrassenkapazität der Simplonstrasse erhöht wird, ist unwahrscheinlich, weil eben nicht die Strasse im Tal, sondern die Simplonpassstrasse die Transitstrassenkapazität definiert.</p><p>Bis Martinach existiert seit Jahren eine vierspurige Nationalstrasse. Trotzdem hat der Transitverkehr über den Grossen St. Bernhard nicht zugenommen, er nimmt sogar leicht ab und dies obwohl die Zufahrtsstrassen auf der italienischen Seite noch besser ausgebaut sind als beim Simplon. Genau gleich wird auch der Simplonstrasse mit einer Kulmination von 2000 m ü.M. immer die Transitstrassenkapazität bestimmen. Am Simplonpass wird die Belastung allein durch den Transitverkehr für Menschen, Tiere, Pflanzungen und ihre Lebensräume kein unerträgliches Mass erreichen, da jeder Transporteur wenn immer möglich einer Passstrasse auf 2000 m ü.M. und Steigungen von teilweise 8 Prozent ausweichen wird. Auch bei einer Erhöhung der Kapazität würde das Angebot nicht ausgenützt. Heute überqueren täglich rund 20 Lastwagen im Transit den Simplonpass. Insgesamt sind es 200 Lastwagen täglich, die den Simplonpass befahren. Den Gotthardtunnel hingegen durchqueren täglich 2'400 Lkws davon knapp 10 Prozent im Transit. Der überaus grösste Teil ist also auch da Exportimport und hausgemachter Verkehr. Auch der Vergleich zum Gotthard zeigt: die Bedeutung der Simplonroute für den Transitverkehr ist gering. Die Strassenkapazität im Tal kann erhöht werden. Wir brauchen eine vierspurige Nationalstrasse, allein schon aus Sicherheits- und Unterhaltsgründen.</p><p>zu Art. 3</p><p>Der Ausbaugrad einer Nationalstrasse wie Klassierung, richtungsgetrennte und damit Anzahl Spuren, höhengleiche Kreuzungen, Ausbaugeschwindigkeit und damit weitgehend Kapazität, Standspuren etc. werden laut Art. 1 und Art. 2 BB Nationalstrassennetz vom 21.06.1960 bestimmt.</p><p>Zu Art. 4</p><p>Es muss abgeklärt werden, ob die Interpretation "wesentlich" verfassungskonform ist.</p><p>Zu Art. 5</p><p>Der Autoverlad im Simplontunnel wurde eingestellt, so dass die Simplonpassstrasse ganzjährig sicher und durchgehend befahrbar gemacht werden muss.</p>
  • <p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschliesst gestützt auf Artikel 36sexies Absatz 3 BV:</p><p>Artikel 1</p><p>Dieser Bundesbeschluss benennt die Transitstrassen im Alpengebiet.</p><p>Art. 2</p><p>Transitstrassen im Alpengebiet im Sinne von Art. 36sexies BV sind ausschliesslich:</p><p>- San Bernardinoroute die Strecke Thusis-Bellinzona-Nord (N13)</p><p>- Gotthardroute die Strecke Amsteg-Göschenen-Airolo-Bellinzona-Nord (N2)</p><p>- Simplonroute die Strecke Brig-Gondo/Zwischenbergen</p><p>- Grand St. Bernardroute die Strecke Sembrancher-Nordportal Scheiteltunnel</p><p>Art. 3</p><p>Die Klassierung und der Ausbaugrad dieser Strassen erfolgt laut Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz vom 21.06.1960.</p><p>Art. 4</p><p>Auf diesen Strassen darf die Kapazität nicht wesentlich erhöht werden, ausgenommen für die Entlastung von Ortschaften vom Durchgangsverkehr.</p><p>Art. 5</p><p>Ausbauarbeiten betreffend Verbesserung der Sicherheit: Umfahrung von Ortschaften, gegen Naturereignisse und für Fahrsicherheit sowie Massnahmen mit welchen die Unterhalts- und Reparaturarbeiten vermindert werden können sind möglich.</p><p>Art. 6</p><p>Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich. Er wird nach Artikel 89bis Absatz 1 BV als dringlich erklärt und tritt am Tag nach seiner Verabschiedung in Kraft. Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 BV dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 1. März 2004.</p>
  • Bundesbeschluss über die Umsetzung von Art. 36sexies Abs. 3 BV
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der neue Art. 36sexies der Bundesverfassung enthält mehrere interpretationsbedürftige Begriffe, wie namentlich "Alpengebiet", "Transitverkehr", "Alpenquerender Güterverkehr" und "Transitstrassen-Kapazität". Diese Begriffe hat der Gesetzgeber - also das Parlament und nicht die Alpeninitianten - im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zu definieren. Laut Brockhaus kommt Transit vom lateinischen transitus und bedeutet "Uebergang, Durchgang, Durchfuhr, d.h. Beförderung von Personen oder Waren durch ein Drittland .d.h., von Grenze zu Grenze". Eine Transitstrasse ist also eine Durchgangsstrasse von Grenze zu Grenze. Vorerst ist daher einmal zu definieren, über welche National- und Hauptstrassen "normalerweise" Ausländer alpenquerend von Grenze zu Grenze unser Land durchreisen. Dabei muss für jede Teilstrecke im Alpengebiet die Transitfunktion bewertet werden. Nicht (nur) die Kapazität einer Strasse bestimmt, ob eine Strasse Transitfunktion hat. Das Transitaufkommen auf einer Strasse hängt vielmehr davon ab, ob die Strasse als ganzes (von Grenze zu Grenze) sich als Durchreisestrecke eignet. Bei der San Bernardino-Route schreckt beispielsweise allein schon die Höhe des Scheiteltunnels auf 1600 m ü.M. den Transitverkehr ab. Der Grosse St. Bernhard und der Simplon (Scheiteltunnel auf 2000 m ü.M.) sind nicht nur wegen ihrer Höhe, sondern auch infolge des Gefälles von teilweise 8 Prozent für den Transitverkehr völlig unattraktiv. Allein diese natürlichen Hindernisse begrenzen demzufolge die Transitfunktion einer Strecke. Sie wirken als Engpässe, welche verhindern, dass die Strassen "normalerweise" als Durchgang von Grenze zu Grenze von Ausländern benutzt werden. Bei der Route Basel-Chiasso ist es der zweispurige Gotthardtunnel, welcher die Transitkapazität begrenzt. Darum soll keine zweite Gotthardröhre gebaut werden können, obwohl die Urner Bevölkerung dadurch entlastet würde.</p><p>So wie der zweispurige Gotthardtunnel auf der Strecke Basel-Chiasso wirkt die Simplonstrasse auf der Simplon-Route als Nadelöhr. Die Simplonpassstrasse ist eine Transitstrasse. Die Hauptstrasse im Tal oder eine allfällige Nationalstrasse dient aber in aller erster Linie dem einheimischen Quellverkehr. Mit anderen Worten: Die Strecke Siders-Brig ist keine Transitstrasse. Zählungen haben ergeben, dass der Transitanteil auf diesem Streckenabschnitt nur 5 Prozent beträgt. Die Prognosen sprechen für das Jahr 2000 von rund 22'000 bis 24'000 Fahrzeugbewegungen zwischen Brig und Visp. Das Oberwallis braucht im Talgrund eine Erhöhung der Strassenkapazität für den einheimischen Ziel- und Quellverkehr. Das dadurch die Transitstrassenkapazität der Simplonstrasse erhöht wird, ist unwahrscheinlich, weil eben nicht die Strasse im Tal, sondern die Simplonpassstrasse die Transitstrassenkapazität definiert.</p><p>Bis Martinach existiert seit Jahren eine vierspurige Nationalstrasse. Trotzdem hat der Transitverkehr über den Grossen St. Bernhard nicht zugenommen, er nimmt sogar leicht ab und dies obwohl die Zufahrtsstrassen auf der italienischen Seite noch besser ausgebaut sind als beim Simplon. Genau gleich wird auch der Simplonstrasse mit einer Kulmination von 2000 m ü.M. immer die Transitstrassenkapazität bestimmen. Am Simplonpass wird die Belastung allein durch den Transitverkehr für Menschen, Tiere, Pflanzungen und ihre Lebensräume kein unerträgliches Mass erreichen, da jeder Transporteur wenn immer möglich einer Passstrasse auf 2000 m ü.M. und Steigungen von teilweise 8 Prozent ausweichen wird. Auch bei einer Erhöhung der Kapazität würde das Angebot nicht ausgenützt. Heute überqueren täglich rund 20 Lastwagen im Transit den Simplonpass. Insgesamt sind es 200 Lastwagen täglich, die den Simplonpass befahren. Den Gotthardtunnel hingegen durchqueren täglich 2'400 Lkws davon knapp 10 Prozent im Transit. Der überaus grösste Teil ist also auch da Exportimport und hausgemachter Verkehr. Auch der Vergleich zum Gotthard zeigt: die Bedeutung der Simplonroute für den Transitverkehr ist gering. Die Strassenkapazität im Tal kann erhöht werden. Wir brauchen eine vierspurige Nationalstrasse, allein schon aus Sicherheits- und Unterhaltsgründen.</p><p>zu Art. 3</p><p>Der Ausbaugrad einer Nationalstrasse wie Klassierung, richtungsgetrennte und damit Anzahl Spuren, höhengleiche Kreuzungen, Ausbaugeschwindigkeit und damit weitgehend Kapazität, Standspuren etc. werden laut Art. 1 und Art. 2 BB Nationalstrassennetz vom 21.06.1960 bestimmt.</p><p>Zu Art. 4</p><p>Es muss abgeklärt werden, ob die Interpretation "wesentlich" verfassungskonform ist.</p><p>Zu Art. 5</p><p>Der Autoverlad im Simplontunnel wurde eingestellt, so dass die Simplonpassstrasse ganzjährig sicher und durchgehend befahrbar gemacht werden muss.</p>
    • <p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschliesst gestützt auf Artikel 36sexies Absatz 3 BV:</p><p>Artikel 1</p><p>Dieser Bundesbeschluss benennt die Transitstrassen im Alpengebiet.</p><p>Art. 2</p><p>Transitstrassen im Alpengebiet im Sinne von Art. 36sexies BV sind ausschliesslich:</p><p>- San Bernardinoroute die Strecke Thusis-Bellinzona-Nord (N13)</p><p>- Gotthardroute die Strecke Amsteg-Göschenen-Airolo-Bellinzona-Nord (N2)</p><p>- Simplonroute die Strecke Brig-Gondo/Zwischenbergen</p><p>- Grand St. Bernardroute die Strecke Sembrancher-Nordportal Scheiteltunnel</p><p>Art. 3</p><p>Die Klassierung und der Ausbaugrad dieser Strassen erfolgt laut Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz vom 21.06.1960.</p><p>Art. 4</p><p>Auf diesen Strassen darf die Kapazität nicht wesentlich erhöht werden, ausgenommen für die Entlastung von Ortschaften vom Durchgangsverkehr.</p><p>Art. 5</p><p>Ausbauarbeiten betreffend Verbesserung der Sicherheit: Umfahrung von Ortschaften, gegen Naturereignisse und für Fahrsicherheit sowie Massnahmen mit welchen die Unterhalts- und Reparaturarbeiten vermindert werden können sind möglich.</p><p>Art. 6</p><p>Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich. Er wird nach Artikel 89bis Absatz 1 BV als dringlich erklärt und tritt am Tag nach seiner Verabschiedung in Kraft. Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 BV dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 1. März 2004.</p>
    • Bundesbeschluss über die Umsetzung von Art. 36sexies Abs. 3 BV

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