Sozialplan bei Kollektiventlassungen
- ShortId
-
94.414
- Id
-
19940414
- Updated
-
10.04.2024 09:36
- Language
-
de
- Title
-
Sozialplan bei Kollektiventlassungen
- AdditionalIndexing
-
freie Schlagwörter: Wirtschaft;freie Schlagwörter: Arbeit;freie Schlagwörter: Arbeitslosigkeit;freie Schlagwörter: Soziale Fragen;freie Schlagwörter: Sozialplan;freie Schlagwörter: OR;freie Schlagwörter: Kollektiventlassung;freie Schlagwörter: Entlassung;freie Schlagwörter: Massenentlassung;freie Schlagwörter: Kündigung
- 1
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- PriorityCouncil1
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Nationalrat
- Texts
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- <p>Es gilt klarzustellen, dass der Gesetzgeber in den Beziehungen zwischen Arbeitnehmerorganisationen und Arbeitgebern nicht hält von Raubrittern, die sich alle schweizerischen Standortvorteile zu Nutze machen, jedoch nicht bereit sind, einer der zentralen Voraussetzungen des erfolgreichen Wirtschaftsstandortes Schweiz zu beachten: Die Spielregeln geordneter Sozialpartnerschaft. Die beantragte Ergänzung der arbeitsvertraglichen Bestimmungen über die Massenentlassung soll sicherstellen, dass minimale Voraussetzungen der Sozialpartnerschaft zumindest in der Notsituation der Massenentlassung durch alle Arbeitgeber beachtet wird.</p><p>Konkret geben die beantragten OR-Ergänzungen den Arbeitnehmern oder deren betrieblichen Vertretungen das Recht, bei Massenentlassungen ihren Arbeitgeber mit einer, von den Betroffenen bestimmten Arbeitnehmerorganisation an einen Tisch zu bringen und zumindest Verhandlungen über einen Sozialplan sicherzustellen.</p><p>Mit diesen Bestimmungen wird den Beschäftigten in der privaten Wirtschaft der notwendige Interessenschutz im Moment der Kollektivkündigung aus wirtschaftlichen Gründen gestärkt, so wie es ein Grossteil der bestehenden Gesamtarbeitsverträge, die rund die Hälfte der privaten Anstellungsverhältnisse in der Schweiz abdecken, bereits seit langem kennen.</p>
- <p>Ergänzung von Artikel 335f OR</p><p>Randtitel neu:</p><p>Konsultation der Arbeitnehmervertretung und Sozialplanverhandlung</p><p>335f Absatz 5</p><p>Erweist sich eine Massenentlassung als unumgänglich, so kann die Arbeitnehmervertretung, oder, wenn es keine solche gibt, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer, verlangen, dass der Arbeitgeber vor dem Aussprechen der Kündigungen mit einer oder mehreren von ihr bestimmten Arbeitnehmerorganisationen zwecks Abschluss eines Sozialplanes Verhandlungen aufnimmt. Dieser soll Massnahmen beinhalten, die zur Linderung der Folgen der Kündigungen beitragen. </p><p>336 Absatz 2 Buchstabe c</p><p>... worden sind oder ohne dass Verhandlungen zwecks Abschluss eines Sozialplanes aufgenommen worden sind (Art. 335f).</p><p>362 OR</p><p>... </p><p>Artikel 335f</p><p>...</p>
- Sozialplan bei Kollektiventlassungen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Es gilt klarzustellen, dass der Gesetzgeber in den Beziehungen zwischen Arbeitnehmerorganisationen und Arbeitgebern nicht hält von Raubrittern, die sich alle schweizerischen Standortvorteile zu Nutze machen, jedoch nicht bereit sind, einer der zentralen Voraussetzungen des erfolgreichen Wirtschaftsstandortes Schweiz zu beachten: Die Spielregeln geordneter Sozialpartnerschaft. Die beantragte Ergänzung der arbeitsvertraglichen Bestimmungen über die Massenentlassung soll sicherstellen, dass minimale Voraussetzungen der Sozialpartnerschaft zumindest in der Notsituation der Massenentlassung durch alle Arbeitgeber beachtet wird.</p><p>Konkret geben die beantragten OR-Ergänzungen den Arbeitnehmern oder deren betrieblichen Vertretungen das Recht, bei Massenentlassungen ihren Arbeitgeber mit einer, von den Betroffenen bestimmten Arbeitnehmerorganisation an einen Tisch zu bringen und zumindest Verhandlungen über einen Sozialplan sicherzustellen.</p><p>Mit diesen Bestimmungen wird den Beschäftigten in der privaten Wirtschaft der notwendige Interessenschutz im Moment der Kollektivkündigung aus wirtschaftlichen Gründen gestärkt, so wie es ein Grossteil der bestehenden Gesamtarbeitsverträge, die rund die Hälfte der privaten Anstellungsverhältnisse in der Schweiz abdecken, bereits seit langem kennen.</p>
- <p>Ergänzung von Artikel 335f OR</p><p>Randtitel neu:</p><p>Konsultation der Arbeitnehmervertretung und Sozialplanverhandlung</p><p>335f Absatz 5</p><p>Erweist sich eine Massenentlassung als unumgänglich, so kann die Arbeitnehmervertretung, oder, wenn es keine solche gibt, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer, verlangen, dass der Arbeitgeber vor dem Aussprechen der Kündigungen mit einer oder mehreren von ihr bestimmten Arbeitnehmerorganisationen zwecks Abschluss eines Sozialplanes Verhandlungen aufnimmt. Dieser soll Massnahmen beinhalten, die zur Linderung der Folgen der Kündigungen beitragen. </p><p>336 Absatz 2 Buchstabe c</p><p>... worden sind oder ohne dass Verhandlungen zwecks Abschluss eines Sozialplanes aufgenommen worden sind (Art. 335f).</p><p>362 OR</p><p>... </p><p>Artikel 335f</p><p>...</p>
- Sozialplan bei Kollektiventlassungen
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