Beschränkung des Ausgabenwachstums
- ShortId
-
94.422
- Id
-
19940422
- Updated
-
10.04.2024 17:14
- Language
-
de
- Title
-
Beschränkung des Ausgabenwachstums
- AdditionalIndexing
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freie Schlagwörter: Finanzen;freie Schlagwörter: Ausgabenbremse;Ausgabenbewilligung;Sparmassnahme;Haushaltsausgabe;Haushaltsausgleich;Wachstum;Haushaltsdefizit
- 1
-
- L03K110203, Haushaltsausgabe
- L04K08020233, Wachstum
- L04K11020201, Ausgabenbewilligung
- L04K11020502, Haushaltsdefizit
- L04K11080108, Sparmassnahme
- L04K11080106, Haushaltsausgleich
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Ausgaben des Bundes haben über einen längeren Zeitraum hinweg deutlich stärker als das Bruttoinlandprodukt zugenommen. So erhöhte sich die Bundesstaatsquote gegenüber 1960 von 7 Prozent auf 11,8 Prozent 1993. Besonders akzentuiert hat sich dieser Trend seit 1990. Allein in der Periode von 1990 - 1993 nahmen die Bundesausgaben rund doppelt so stark zu wie das nominelle Bruttoinlandprodukt. Diese Entwicklung ist besonders deswegen so dramatisch, weil sich das längerfristige Sockelwachstum unserer Wirtschaft gegenüber den Sechzigerjahren deutlich verringert hat. Machte das reale Wachstum beispielsweise in den Sechzigerjahren noch 4,8 Prozent pro Jahr aus, so fiel dieser Wert im letzten Jahrzehnt auf 2,3 Prozent zurück. Das massive Auseinanderklaffen zwischen dem Wachstum unserer Volkswirtschaft und demjenigen der Staatsausgaben kann jedoch nicht länger toleriert werden. Ohne eine nachhaltige Korrektur würde dieses übermässige Ausgabenwachstum zu einer weiteren massiven Erhöhung der Verschuldung bzw. der Steuerlast führen. Beides würde nicht nur den zukünftigen Handlungsspielraum des Staates, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft und darüber hinaus das politische Vertrauen massiv beeinträchtigen. </p><p>Gemäss Art. 42bis BV ist der Bund heute schon verpflichtet, den Fehlbetrag der Bilanz abzutragen; er hat dabei auf die Lage der Wirtschaft Rücksicht zu nehmen. Diese Bestimmung bedeutet, dass, von rezessiven Phasen abgesehen, Haushaltdefizite eigentlich verfassungswidrig sind. </p><p>Ausgehend von diesem verfassungsmässigen Auftrag sowie den empirisch klar nachgewiesenen negativen Effekten struktureller Defizite auf die Wirtschaft sowie auf die soziale und politische Stabilität, sind gestützt auf Art. 42bis BV zusätzliche institutionelle Massnahmen erforderlich. </p><p>Durch eine Erweiterung von Art. 42bis BV soll der Grundsatz, wonach der Fehlbetrag der Bilanz abzutragen ist, weiter konkretisiert werden. Demnach darf zukünftig der Zuwachs der Bundesausgaben das geschätzte mittelfristige Wachstum des Bruttoinlandproduktes nicht mehr überschreiten. Mit dieser Formulierung bleiben einmalige, strukturell bedingte Abweichungen möglich, sofern sie im Rahmen der Finanzplanperiode wieder ausgeglichen werden. Ausgenommen von dieser Anforderung sind Perioden mit einem real rückläufigen Bruttoinlandprodukt, um so in ausserordentlichen Lagen über eine ausreichende Flexibilität zu verfügen. Als Übergangsbestimmung soll weiter festgelegt werden, dass die Bundesausgaben innert 10 Jahren nach Annahme schrittweise so anzupassen sind, dass sie einen Zehntel des Bruttoinlandproduktes, das heisst den Wert von 1990, nicht überschreiten. Diese Zielsetzung deckt sich mit der in zahlreichen Berichten geforderten klaren Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen und der vermehrten Konzentration auf den direkten Finanzausgleich.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich eine parlamentarische Initiative im Sinn des ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>Artikel 42 bis Bundesverfassung</p><p>bisher:</p><p>1 Der Fehlbetrag der Bilanz des Bundes ist abzutragen. Dabei ist auf die Lage der Wirtschaft Rücksicht zu nehmen. </p><p>2 (neu) Das Wachstum der Ausgaben darf das mittelfristige Wachstum des Bruttoinlandproduktes nicht übersteigen. Der Bundesrat beantragt nötigenfalls der Bundesversammlung die erforderlichen Sparmassnahmen.</p><p>3 (neu) Bei einem real rückläufigen Bruttoinlandprodukt kann von Absatz 2 abgewichen werden. </p><p>Übergangsbestimmung der Bundesverfassung (neu)</p><p>Die Ausgaben des Bundes sind innert 10 Jahren nach Annahme schrittweise so zu verringern, dass sie einen Zehntel des Bruttoinlandproduktes nicht überschreiten.</p>
- Beschränkung des Ausgabenwachstums
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Ausgaben des Bundes haben über einen längeren Zeitraum hinweg deutlich stärker als das Bruttoinlandprodukt zugenommen. So erhöhte sich die Bundesstaatsquote gegenüber 1960 von 7 Prozent auf 11,8 Prozent 1993. Besonders akzentuiert hat sich dieser Trend seit 1990. Allein in der Periode von 1990 - 1993 nahmen die Bundesausgaben rund doppelt so stark zu wie das nominelle Bruttoinlandprodukt. Diese Entwicklung ist besonders deswegen so dramatisch, weil sich das längerfristige Sockelwachstum unserer Wirtschaft gegenüber den Sechzigerjahren deutlich verringert hat. Machte das reale Wachstum beispielsweise in den Sechzigerjahren noch 4,8 Prozent pro Jahr aus, so fiel dieser Wert im letzten Jahrzehnt auf 2,3 Prozent zurück. Das massive Auseinanderklaffen zwischen dem Wachstum unserer Volkswirtschaft und demjenigen der Staatsausgaben kann jedoch nicht länger toleriert werden. Ohne eine nachhaltige Korrektur würde dieses übermässige Ausgabenwachstum zu einer weiteren massiven Erhöhung der Verschuldung bzw. der Steuerlast führen. Beides würde nicht nur den zukünftigen Handlungsspielraum des Staates, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft und darüber hinaus das politische Vertrauen massiv beeinträchtigen. </p><p>Gemäss Art. 42bis BV ist der Bund heute schon verpflichtet, den Fehlbetrag der Bilanz abzutragen; er hat dabei auf die Lage der Wirtschaft Rücksicht zu nehmen. Diese Bestimmung bedeutet, dass, von rezessiven Phasen abgesehen, Haushaltdefizite eigentlich verfassungswidrig sind. </p><p>Ausgehend von diesem verfassungsmässigen Auftrag sowie den empirisch klar nachgewiesenen negativen Effekten struktureller Defizite auf die Wirtschaft sowie auf die soziale und politische Stabilität, sind gestützt auf Art. 42bis BV zusätzliche institutionelle Massnahmen erforderlich. </p><p>Durch eine Erweiterung von Art. 42bis BV soll der Grundsatz, wonach der Fehlbetrag der Bilanz abzutragen ist, weiter konkretisiert werden. Demnach darf zukünftig der Zuwachs der Bundesausgaben das geschätzte mittelfristige Wachstum des Bruttoinlandproduktes nicht mehr überschreiten. Mit dieser Formulierung bleiben einmalige, strukturell bedingte Abweichungen möglich, sofern sie im Rahmen der Finanzplanperiode wieder ausgeglichen werden. Ausgenommen von dieser Anforderung sind Perioden mit einem real rückläufigen Bruttoinlandprodukt, um so in ausserordentlichen Lagen über eine ausreichende Flexibilität zu verfügen. Als Übergangsbestimmung soll weiter festgelegt werden, dass die Bundesausgaben innert 10 Jahren nach Annahme schrittweise so anzupassen sind, dass sie einen Zehntel des Bruttoinlandproduktes, das heisst den Wert von 1990, nicht überschreiten. Diese Zielsetzung deckt sich mit der in zahlreichen Berichten geforderten klaren Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen und der vermehrten Konzentration auf den direkten Finanzausgleich.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich eine parlamentarische Initiative im Sinn des ausgearbeiteten Entwurfs ein:</p><p>Artikel 42 bis Bundesverfassung</p><p>bisher:</p><p>1 Der Fehlbetrag der Bilanz des Bundes ist abzutragen. Dabei ist auf die Lage der Wirtschaft Rücksicht zu nehmen. </p><p>2 (neu) Das Wachstum der Ausgaben darf das mittelfristige Wachstum des Bruttoinlandproduktes nicht übersteigen. Der Bundesrat beantragt nötigenfalls der Bundesversammlung die erforderlichen Sparmassnahmen.</p><p>3 (neu) Bei einem real rückläufigen Bruttoinlandprodukt kann von Absatz 2 abgewichen werden. </p><p>Übergangsbestimmung der Bundesverfassung (neu)</p><p>Die Ausgaben des Bundes sind innert 10 Jahren nach Annahme schrittweise so zu verringern, dass sie einen Zehntel des Bruttoinlandproduktes nicht überschreiten.</p>
- Beschränkung des Ausgabenwachstums
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