Betäubungsmittelgesetz. Ergänzung

ShortId
94.423
Id
19940423
Updated
10.04.2024 18:32
Language
de
Title
Betäubungsmittelgesetz. Ergänzung
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Zwangsentzug;freie Schlagwörter: Drogenpolitik;freie Schlagwörter: Recht;freie Schlagwörter: Gesundheit;Drogenentzug;Betäubungsmittel;Drogenabhängigkeit;Gesetz;fürsorgerische Freiheitsentziehung
1
  • L05K0105050401, Drogenentzug
  • L04K01040401, fürsorgerische Freiheitsentziehung
  • L06K010102010201, Betäubungsmittel
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K0101020102, Drogenabhängigkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Art. 310 ZGB in Verbindung mit Art. 314a und 405a reichen aus, um Kinder bzw. bevormundete Unmündige, einem Zwangsentzug und einer Motivationstherapie zuzuführen. Es genügt bereits eine Gefährdung, eine Drogensucht muss bei Jugendlichen nicht nachgewiesen werden.</p><p>Bei mündigen Personen hingegen darf heute erst bei Verwahrlosung eingeschritten werden. Dies ist ungenügend. Daher soll das Betäubungsmittelgesetz in dem Sinne ergänzt werden, dass in Erweiterung von Art. 397, lit. a ff für drogensüchtige Erwachsene die Möglichkeit der Unterbringung in einer geeigneten Anstalt bereits bei der Gefahr der Verwahrlosung möglich wird. Der Drogenkonsument gilt nicht automatisch, aber eventuell als schwer verwahrlost, daher ist ihm Schutz und Hilfe zu gewähren. Geeignete Institutionen sind bereitzustellen.</p><p>Die Behandlung beginnt mit dem körperlichen Entzug. Speziell für Drogensüchtige ist es wichtig, dass sie auch nach dem körperlichen Entzug während einiger Zeit im Sinne einer Motivation für eine Langzeittherapie in einer spezialisierten Institution behalten werden können. Dies ist heute im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Vorschriften nicht möglich, im Interesse der Wirksamkeit einer Therapie vielfach unerlässlich.</p>
  • <p>Gestützt auf Art. 93, Abs. 1 der BV und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes verlange ich mit einer Parlamentarischen Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eine Neufassung von Art. 15b des Betäubungsmittelgesetzes.</p><p>Abs. 1</p><p>Betäubungsmittelabhängige mündige oder entmündigte Personen können bei unmittelbarer Gefahr schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht werden.</p><p>Abs. 2</p><p>Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt. Zwecks Motivierung für eine Langzeittherapie können Suchtkranke bis höchstens vier Monate in sozialtherapeutischen Institutionen zurückbehalten werden.</p><p>Abs. 3</p><p>Im übrigen sind die Art. 397, Bst. a ff ZGB anwendbar.</p><p>Abs. 4</p><p>bisheriger Abs. 2.</p>
  • Betäubungsmittelgesetz. Ergänzung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Art. 310 ZGB in Verbindung mit Art. 314a und 405a reichen aus, um Kinder bzw. bevormundete Unmündige, einem Zwangsentzug und einer Motivationstherapie zuzuführen. Es genügt bereits eine Gefährdung, eine Drogensucht muss bei Jugendlichen nicht nachgewiesen werden.</p><p>Bei mündigen Personen hingegen darf heute erst bei Verwahrlosung eingeschritten werden. Dies ist ungenügend. Daher soll das Betäubungsmittelgesetz in dem Sinne ergänzt werden, dass in Erweiterung von Art. 397, lit. a ff für drogensüchtige Erwachsene die Möglichkeit der Unterbringung in einer geeigneten Anstalt bereits bei der Gefahr der Verwahrlosung möglich wird. Der Drogenkonsument gilt nicht automatisch, aber eventuell als schwer verwahrlost, daher ist ihm Schutz und Hilfe zu gewähren. Geeignete Institutionen sind bereitzustellen.</p><p>Die Behandlung beginnt mit dem körperlichen Entzug. Speziell für Drogensüchtige ist es wichtig, dass sie auch nach dem körperlichen Entzug während einiger Zeit im Sinne einer Motivation für eine Langzeittherapie in einer spezialisierten Institution behalten werden können. Dies ist heute im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Vorschriften nicht möglich, im Interesse der Wirksamkeit einer Therapie vielfach unerlässlich.</p>
    • <p>Gestützt auf Art. 93, Abs. 1 der BV und Art. 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes verlange ich mit einer Parlamentarischen Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eine Neufassung von Art. 15b des Betäubungsmittelgesetzes.</p><p>Abs. 1</p><p>Betäubungsmittelabhängige mündige oder entmündigte Personen können bei unmittelbarer Gefahr schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht werden.</p><p>Abs. 2</p><p>Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt. Zwecks Motivierung für eine Langzeittherapie können Suchtkranke bis höchstens vier Monate in sozialtherapeutischen Institutionen zurückbehalten werden.</p><p>Abs. 3</p><p>Im übrigen sind die Art. 397, Bst. a ff ZGB anwendbar.</p><p>Abs. 4</p><p>bisheriger Abs. 2.</p>
    • Betäubungsmittelgesetz. Ergänzung

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