Ergänzung von Art. 89 BV betreffend völkerrechtliche Verträge
- ShortId
-
94.436
- Id
-
19940436
- Updated
-
10.04.2024 11:43
- Language
-
de
- Title
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Ergänzung von Art. 89 BV betreffend völkerrechtliche Verträge
- AdditionalIndexing
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freie Schlagwörter: Aussenpolitik;freie Schlagwörter: Völkerrecht;freie Schlagwörter: Volksabstimmung;Aufgaben des Parlaments;Referendum bei Staatsverträgen;Referendumsrecht;obligatorisches Referendum
- 1
-
- L05K0801020505, Referendum bei Staatsverträgen
- L05K0502010104, Referendumsrecht
- L05K0801020504, obligatorisches Referendum
- L03K080302, Aufgaben des Parlaments
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit dieser Ergänzung soll eine bestehende Lücke geschlossen werden, die es den Räten bisher verunmöglicht hat, völkerrechtliche Verträge gemäss Artikel 89 Absatz 3 von sich aus dem Volk zur Annahme oder Ablehnung vorzulegen. Diese Möglichkeit wäre aber in vielen Fällen wünschbar, z.B. wenn es um besonders wichtige oder bestrittene Verträge geht, gegen die ohnehin das Referendum ergriffen wird; sie könnte zur Versachlichung der Diskussion im Vorfeld der Abstimmung beitragen.</p>
- <p>Artikel 89 der Bundesverfassung sei folgendermassen zu ergänzen:</p><p>Artikel 89Absatz 5 neu:</p><p>Durch Beschluss beider Räte können völkerrechtliche Verträge gemäss Absatz 3 dem Volk zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.</p><p>Artikel 89 Absatz 5 bisher wird zu Artikel 89 Absatz 6.</p>
- Ergänzung von Art. 89 BV betreffend völkerrechtliche Verträge
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit dieser Ergänzung soll eine bestehende Lücke geschlossen werden, die es den Räten bisher verunmöglicht hat, völkerrechtliche Verträge gemäss Artikel 89 Absatz 3 von sich aus dem Volk zur Annahme oder Ablehnung vorzulegen. Diese Möglichkeit wäre aber in vielen Fällen wünschbar, z.B. wenn es um besonders wichtige oder bestrittene Verträge geht, gegen die ohnehin das Referendum ergriffen wird; sie könnte zur Versachlichung der Diskussion im Vorfeld der Abstimmung beitragen.</p>
- <p>Artikel 89 der Bundesverfassung sei folgendermassen zu ergänzen:</p><p>Artikel 89Absatz 5 neu:</p><p>Durch Beschluss beider Räte können völkerrechtliche Verträge gemäss Absatz 3 dem Volk zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.</p><p>Artikel 89 Absatz 5 bisher wird zu Artikel 89 Absatz 6.</p>
- Ergänzung von Art. 89 BV betreffend völkerrechtliche Verträge
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