Verbrechen gegen Leib und Leben. Strafrechtliche Massnahmen

ShortId
94.438
Id
19940438
Updated
10.04.2024 08:11
Language
de
Title
Verbrechen gegen Leib und Leben. Strafrechtliche Massnahmen
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Recht;freie Schlagwörter: Strafrecht;freie Schlagwörter: Strafvollzug;freie Schlagwörter: Schwerverbrecher;Verbrechen gegen Personen;bedingte Haftentlassung;Strafgesetzbuch;Gewalt
1
  • L05K0501020103, Verbrechen gegen Personen
  • L04K01010207, Gewalt
  • L04K05010102, bedingte Haftentlassung
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Jahre 1989 reichte Ständerat Béguin, Staatsanwalt des Kantons Neuenburg, eine Motion mit der gleichen Stossrichtung ein. Sie wurde am 14. März 1990 im Ständerat behandelt und in ein Postulat umgewandelt. Der Bundesrat erklärte sich mit dem Anliegen von Ständerat Béguin grundsätzlich einverstanden und versicherte, diese Frage im Rahmen der Revision des Strafgesetzbuches zu bearbeiten. Seitdem die Motion eingereicht wurde, sind nahezu sechs Jahre vergangen, ohne dass auf diesem Gebiet etwas getan worden ist. In der Vernehmlassungsvorlage zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wird diese Frage nicht geregelt und es fehlt darin gar jeder Hinweis auf das Postulat Béguin. Aus diesem Grund reiche ich diese parlamentarische Initiative ein, mit dem Ziel, dass das Strafgesetz ohne weiteren Verzug in den beiden genannten Punkten ergänzt wird.</p><p>Obschon die Anzahl der schweren Verbrechen glücklicherweise klein ist, kann es sich der Staat nicht erlauben, einen Mörder nach fünfzehnjähriger Zuchthausstrafe freizusetzen und dabei das Risiko einzugehen, dass er rückfällig wird. Bei gewissen Straftätern ist, wie Ständerat Béguin seinerzeit sagte, "das Böse so tief in der Seele verwurzelt, dass jede Hoffnung auf eine Besserung vergeblich ist und dass eine Verschliessung vor dieser Tatsache aufgrund irgendwelcher ideologischer Verblendung dazu führen kann, dass wir uns an Verbrechen mitschuldig machen". </p><p>Unter dem geltenden Strafrecht wird die Gesellschaft vor solchen Straftätern nicht geschützt, da diese selbst bei einer lebenslänglich verhängten Freiheitsstrafe in der Regel nach fünfzehn Jahren wieder freigelassen werden. In solchen Fällen bietet auch die Sicherungsverwahrung keinen wirksamen Schutz, da gemäss Artikel 43 des Strafgesetzbuches die zuständige Behörde die Aufhebung der Massnahme beschliesst, wenn ihr Grund weggefallen ist, oder eine probeweise Entlassung anordnen kann, wenn der Grund der Massnahme nicht vollständig weggefallen ist. Dieser Beschluss wird aufgrund eines einzigen psychiatrischen Gutachtens gefasst.</p><p>Unsere Gesellschaft muss gegen solche Straftäter hart vorgehen. Wir können uns nicht erlauben, dass beispielsweise ein Kindermörder freigelassen wird und erneut weitere Leben gefährdet. Heute werden solche Täter, selbst bei lebenslänglich verhängter Freiheitsstrafe, nach 15 Jahren aus dem Zuchthaus entlassen. Deshalb verlange ich, das Strafgesetzbuch mit Bestimmungen zu ergänzen, die eine tatsächlich lebenslange Zuchthausstrafe und im Falle von Verwahrungen eine dreifache Garantie in dem Sinne vorsehen, dass der Richter eine gefährliche Person nur dann freilassen kann, wenn er seine Anordnung auf drei voneinander unabhängige, in ihren Aussagen identische psychiatrische Gutachten stützen kann.</p><p>Angesichts dessen, dass das Postulat Béguin noch zu keiner gesetzgeberischen Lösung geführt hat, habe ich mich entschossen, diese Initiative einzureichen, in der Absicht, noch vor der Totalrevision eine Ergänzung im Strafgesetzbuch zu bewirken.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 21ff des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich eine parlamentarische Initiative in Form der allgemeinen Anregung ein, die darauf abzielt, das Strafgesetzbuch so zu ergänzen, dass ein wirksamer Schutz vor Schwerverbrechern gewährleistet wird.</p><p>So ist für gefährliche Straftäter, die schwerste Verbrechen (Kindermord, Geiselnahmen usw.) begangen haben, die lebenslängliche Zuchthausstrafe vorzusehen, und zwar ohne die Möglichkeit der bedingten Entlassung, die heute gemäss dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches gegeben ist.</p><p>Überdies ist im Strafgesetzbuch vorzusehen, dass bei einem gemäss Artikel 43 Ziffer 1 Absatz 2 des Strafgesetzes zu einer Verwahrung Verurteilten nur dann eine versuchsweise Entlassung angeordnet werden kann, wenn drei psychiatrische Gutachten eingeholt worden sind, deren Aussagen jegliche Gefahr eines Rückfalles ausschliessen.</p>
  • Verbrechen gegen Leib und Leben. Strafrechtliche Massnahmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Jahre 1989 reichte Ständerat Béguin, Staatsanwalt des Kantons Neuenburg, eine Motion mit der gleichen Stossrichtung ein. Sie wurde am 14. März 1990 im Ständerat behandelt und in ein Postulat umgewandelt. Der Bundesrat erklärte sich mit dem Anliegen von Ständerat Béguin grundsätzlich einverstanden und versicherte, diese Frage im Rahmen der Revision des Strafgesetzbuches zu bearbeiten. Seitdem die Motion eingereicht wurde, sind nahezu sechs Jahre vergangen, ohne dass auf diesem Gebiet etwas getan worden ist. In der Vernehmlassungsvorlage zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wird diese Frage nicht geregelt und es fehlt darin gar jeder Hinweis auf das Postulat Béguin. Aus diesem Grund reiche ich diese parlamentarische Initiative ein, mit dem Ziel, dass das Strafgesetz ohne weiteren Verzug in den beiden genannten Punkten ergänzt wird.</p><p>Obschon die Anzahl der schweren Verbrechen glücklicherweise klein ist, kann es sich der Staat nicht erlauben, einen Mörder nach fünfzehnjähriger Zuchthausstrafe freizusetzen und dabei das Risiko einzugehen, dass er rückfällig wird. Bei gewissen Straftätern ist, wie Ständerat Béguin seinerzeit sagte, "das Böse so tief in der Seele verwurzelt, dass jede Hoffnung auf eine Besserung vergeblich ist und dass eine Verschliessung vor dieser Tatsache aufgrund irgendwelcher ideologischer Verblendung dazu führen kann, dass wir uns an Verbrechen mitschuldig machen". </p><p>Unter dem geltenden Strafrecht wird die Gesellschaft vor solchen Straftätern nicht geschützt, da diese selbst bei einer lebenslänglich verhängten Freiheitsstrafe in der Regel nach fünfzehn Jahren wieder freigelassen werden. In solchen Fällen bietet auch die Sicherungsverwahrung keinen wirksamen Schutz, da gemäss Artikel 43 des Strafgesetzbuches die zuständige Behörde die Aufhebung der Massnahme beschliesst, wenn ihr Grund weggefallen ist, oder eine probeweise Entlassung anordnen kann, wenn der Grund der Massnahme nicht vollständig weggefallen ist. Dieser Beschluss wird aufgrund eines einzigen psychiatrischen Gutachtens gefasst.</p><p>Unsere Gesellschaft muss gegen solche Straftäter hart vorgehen. Wir können uns nicht erlauben, dass beispielsweise ein Kindermörder freigelassen wird und erneut weitere Leben gefährdet. Heute werden solche Täter, selbst bei lebenslänglich verhängter Freiheitsstrafe, nach 15 Jahren aus dem Zuchthaus entlassen. Deshalb verlange ich, das Strafgesetzbuch mit Bestimmungen zu ergänzen, die eine tatsächlich lebenslange Zuchthausstrafe und im Falle von Verwahrungen eine dreifache Garantie in dem Sinne vorsehen, dass der Richter eine gefährliche Person nur dann freilassen kann, wenn er seine Anordnung auf drei voneinander unabhängige, in ihren Aussagen identische psychiatrische Gutachten stützen kann.</p><p>Angesichts dessen, dass das Postulat Béguin noch zu keiner gesetzgeberischen Lösung geführt hat, habe ich mich entschossen, diese Initiative einzureichen, in der Absicht, noch vor der Totalrevision eine Ergänzung im Strafgesetzbuch zu bewirken.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 21ff des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich eine parlamentarische Initiative in Form der allgemeinen Anregung ein, die darauf abzielt, das Strafgesetzbuch so zu ergänzen, dass ein wirksamer Schutz vor Schwerverbrechern gewährleistet wird.</p><p>So ist für gefährliche Straftäter, die schwerste Verbrechen (Kindermord, Geiselnahmen usw.) begangen haben, die lebenslängliche Zuchthausstrafe vorzusehen, und zwar ohne die Möglichkeit der bedingten Entlassung, die heute gemäss dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches gegeben ist.</p><p>Überdies ist im Strafgesetzbuch vorzusehen, dass bei einem gemäss Artikel 43 Ziffer 1 Absatz 2 des Strafgesetzes zu einer Verwahrung Verurteilten nur dann eine versuchsweise Entlassung angeordnet werden kann, wenn drei psychiatrische Gutachten eingeholt worden sind, deren Aussagen jegliche Gefahr eines Rückfalles ausschliessen.</p>
    • Verbrechen gegen Leib und Leben. Strafrechtliche Massnahmen

Back to List