Finanzierung der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK)
- ShortId
-
94.3010
- Id
-
19943010
- Updated
-
14.11.2025 06:25
- Language
-
de
- Title
-
Finanzierung der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK)
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Allgemeines</p><p>Siehe Stellungnahme zu Vorstoss 94.3009</p><p>Zu den einzelnen Fragen</p><p>1. Dem Bundesrat scheint der Erlass der EVK-Statuten in der Form eines allgemeinverbindlichen, nicht referendumspflichtigen Bundesbeschlusses als unzweckmässig.</p><p>Die berufliche Vorsorge ist eines der wichtigsten Instrumente der Personalpolitik. Ihre Ausgestaltung steht in engem Zusammenhang mit der Entwicklung im Personalrecht. Änderungen können in diesem Bereich auf Stufe Bundesrat vorgenommen werden (Beamtenordnungen, Angestelltenordnungen). Als Beispiel seien hier Massnahmen im Gebiet der Arbeitszeit, Lohn- und Zulagenwesen erwähnt. Solche Änderungen haben direkte Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge. Werden nun deren Vorschriften in einem vom Parlament im Detail zu beratenden Erlass geregelt, so wird eine rasche Reaktion auf Änderungen im Personalrecht bei der beruflichen Vorsorge praktisch verunmöglicht. Zudem beinhaltet die Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge zahlreiche technische Ausführungsbestimmungen, die Sache des Bundesrates bleiben müssen. Hinsichtlich der Kosten der beruflichen Vorsorge sind schon heute ausreichende Möglichkeiten des Parlaments vorhanden. Der Bundesrat erachtet es deshalb als sinnvoll und zweckmässig, die heutige Ordnung zu belassen, wonach der Bundesrat die Statuten der EVK gestützt auf Artikel 48 des Beamtengesetzes erlässt und dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet.</p><p>Es gilt ferner zu bedenken, dass die Bestimmungen für eine Pensionskasse stark von technischen Detailfragen beeinflusst werden. Auch unter diesem Aspekt erscheint eine Regelung auf der Stufe des Parlaments als unzweckmässig.</p><p>2. Eine Arbeitsgruppe unter der Leitung eines externen Experten legte soeben einen Bericht vor, der die Frage des Deckungsgrades unter Einbezug des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) und der Fusion mit der Pensionskasse der SBB zum Gegenstand hatte.</p><p>Es zeigte sich im Rahmen dieser Studie, dass nach der Einführung des FZG der Deckungsgrad vorübergehend vermindert wird, dass er aber, selbst bei Annahme eines sinkenden Aktivenbestandes, mittel- und längerfristig wieder zunehmen wird. Die Hochrechnungen, die 15 Jahre umfassen, zeigten als Ergebnis, dass der statutarische Deckungsgrad von zwei Dritteln auch inskünftig beibehalten werden kann. Die Statuten stützen sich dabei auf ein 1985 erstelltes Gutachten. Es wäre volkswirtschaftlich nicht sinnvoll, diesen Deckungsgrad zu erhöhen.</p><p>3. Die Darstellung in der Sonderrechnung der Pensionskasse wird dem Freizügigkeitsgesetz Rechnung tragen. Aufgrund der finanziellen Verpflichtungen, insbesondere der Verzinsungspflicht auf ihrem Fehlbetragsanteil, weisen die der EVK angeschlossenen Organisationen sowie die Rüstungsbetriebe einen Deckungsgrad von 100 Prozent auf. Diese werden inskünftig in der technischen Bilanz gesondert behandelt.</p>
- <p>Am 24. November 1993 hat eine von den Finanzkommissionen eingesetzte und beauftragte Arbeitsgruppe ihren internen Bericht über die Ergebnisse ihrer vertieften Inspektion bei der EVK vorgelegt.</p><p>Der Bericht der Arbeitsgruppe erinnert daran, dass die EVK auf der Grundlage des Kapitaldeckungsverfahrens und des Leistungsprimats funktioniert. Im Gegensatz zu den privaten Kassen, die durch das BVG geregelt werden, sehen die in die Rechtsform einer Verordnung gekleideten Statuten der EVK vor, dass diese langfristig mit einem Deckungsgrad von zwei Dritteln zu führen ist (Art. 47 Abs. 1 der EVK-Statuten).</p><p>Der Deckungsgrad belief sich Ende 1992 auf 68 Prozent. Verschiedene Faktoren wie der Einbau des Teuerungsausgleichs in die Renten, die Erhöhung des versicherten Verdienstes, die Leistungsverpflichtungen des Bundes aus dem neuen Freizügigkeitsgesetz sowie der Austritt einer angeschlossenen Organisation können eine Verschlechterung des Deckungsgrades nach sich ziehen.</p><p>Angesichts der finanziellen und politischen Tragweite der vorerwähnten Probleme wird der Bundesrat eingeladen, auf folgende Fragen zu antworten:</p><p>1. Ist er bereit zu prüfen, ob die Statuten der EVK in die rechtliche Form eines allgemeinverbindlichen, nicht referendumspflichtigen Bundesbeschlusses überführt werden können (Art. 7 Abs. 1 GVG), indem er zu diesem Zweck die gesetzlichen Grundlagen schafft?</p><p>2. Ist er bereit, die bestehende Regelung eines Deckungsgrades von zwei Dritteln erneut und vertieft - unter Berücksichtigung der Auswirkungen des neuen Freizügigkeitsgesetzes und basierend auf den von der EVK betriebenen Studien, wenn nötig mittels Modellen, die eine Veränderung der Versichertenzahlen und der versicherten Verdienste simulieren - zu prüfen?</p><p>3. Ist er bereit zu prüfen, wie bezüglich Einnahmen in der Sonderrechnung der EVK erhöhte Transparenz geschaffen werden kann, damit der nach Abzug des fehlenden Deckungsbetrages der angeschlossenen Organisationen verbleibende Deckungsgrad der EVK klar ausgewiesen wird?</p>
- Finanzierung der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK)
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Allgemeines</p><p>Siehe Stellungnahme zu Vorstoss 94.3009</p><p>Zu den einzelnen Fragen</p><p>1. Dem Bundesrat scheint der Erlass der EVK-Statuten in der Form eines allgemeinverbindlichen, nicht referendumspflichtigen Bundesbeschlusses als unzweckmässig.</p><p>Die berufliche Vorsorge ist eines der wichtigsten Instrumente der Personalpolitik. Ihre Ausgestaltung steht in engem Zusammenhang mit der Entwicklung im Personalrecht. Änderungen können in diesem Bereich auf Stufe Bundesrat vorgenommen werden (Beamtenordnungen, Angestelltenordnungen). Als Beispiel seien hier Massnahmen im Gebiet der Arbeitszeit, Lohn- und Zulagenwesen erwähnt. Solche Änderungen haben direkte Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge. Werden nun deren Vorschriften in einem vom Parlament im Detail zu beratenden Erlass geregelt, so wird eine rasche Reaktion auf Änderungen im Personalrecht bei der beruflichen Vorsorge praktisch verunmöglicht. Zudem beinhaltet die Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge zahlreiche technische Ausführungsbestimmungen, die Sache des Bundesrates bleiben müssen. Hinsichtlich der Kosten der beruflichen Vorsorge sind schon heute ausreichende Möglichkeiten des Parlaments vorhanden. Der Bundesrat erachtet es deshalb als sinnvoll und zweckmässig, die heutige Ordnung zu belassen, wonach der Bundesrat die Statuten der EVK gestützt auf Artikel 48 des Beamtengesetzes erlässt und dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet.</p><p>Es gilt ferner zu bedenken, dass die Bestimmungen für eine Pensionskasse stark von technischen Detailfragen beeinflusst werden. Auch unter diesem Aspekt erscheint eine Regelung auf der Stufe des Parlaments als unzweckmässig.</p><p>2. Eine Arbeitsgruppe unter der Leitung eines externen Experten legte soeben einen Bericht vor, der die Frage des Deckungsgrades unter Einbezug des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) und der Fusion mit der Pensionskasse der SBB zum Gegenstand hatte.</p><p>Es zeigte sich im Rahmen dieser Studie, dass nach der Einführung des FZG der Deckungsgrad vorübergehend vermindert wird, dass er aber, selbst bei Annahme eines sinkenden Aktivenbestandes, mittel- und längerfristig wieder zunehmen wird. Die Hochrechnungen, die 15 Jahre umfassen, zeigten als Ergebnis, dass der statutarische Deckungsgrad von zwei Dritteln auch inskünftig beibehalten werden kann. Die Statuten stützen sich dabei auf ein 1985 erstelltes Gutachten. Es wäre volkswirtschaftlich nicht sinnvoll, diesen Deckungsgrad zu erhöhen.</p><p>3. Die Darstellung in der Sonderrechnung der Pensionskasse wird dem Freizügigkeitsgesetz Rechnung tragen. Aufgrund der finanziellen Verpflichtungen, insbesondere der Verzinsungspflicht auf ihrem Fehlbetragsanteil, weisen die der EVK angeschlossenen Organisationen sowie die Rüstungsbetriebe einen Deckungsgrad von 100 Prozent auf. Diese werden inskünftig in der technischen Bilanz gesondert behandelt.</p>
- <p>Am 24. November 1993 hat eine von den Finanzkommissionen eingesetzte und beauftragte Arbeitsgruppe ihren internen Bericht über die Ergebnisse ihrer vertieften Inspektion bei der EVK vorgelegt.</p><p>Der Bericht der Arbeitsgruppe erinnert daran, dass die EVK auf der Grundlage des Kapitaldeckungsverfahrens und des Leistungsprimats funktioniert. Im Gegensatz zu den privaten Kassen, die durch das BVG geregelt werden, sehen die in die Rechtsform einer Verordnung gekleideten Statuten der EVK vor, dass diese langfristig mit einem Deckungsgrad von zwei Dritteln zu führen ist (Art. 47 Abs. 1 der EVK-Statuten).</p><p>Der Deckungsgrad belief sich Ende 1992 auf 68 Prozent. Verschiedene Faktoren wie der Einbau des Teuerungsausgleichs in die Renten, die Erhöhung des versicherten Verdienstes, die Leistungsverpflichtungen des Bundes aus dem neuen Freizügigkeitsgesetz sowie der Austritt einer angeschlossenen Organisation können eine Verschlechterung des Deckungsgrades nach sich ziehen.</p><p>Angesichts der finanziellen und politischen Tragweite der vorerwähnten Probleme wird der Bundesrat eingeladen, auf folgende Fragen zu antworten:</p><p>1. Ist er bereit zu prüfen, ob die Statuten der EVK in die rechtliche Form eines allgemeinverbindlichen, nicht referendumspflichtigen Bundesbeschlusses überführt werden können (Art. 7 Abs. 1 GVG), indem er zu diesem Zweck die gesetzlichen Grundlagen schafft?</p><p>2. Ist er bereit, die bestehende Regelung eines Deckungsgrades von zwei Dritteln erneut und vertieft - unter Berücksichtigung der Auswirkungen des neuen Freizügigkeitsgesetzes und basierend auf den von der EVK betriebenen Studien, wenn nötig mittels Modellen, die eine Veränderung der Versichertenzahlen und der versicherten Verdienste simulieren - zu prüfen?</p><p>3. Ist er bereit zu prüfen, wie bezüglich Einnahmen in der Sonderrechnung der EVK erhöhte Transparenz geschaffen werden kann, damit der nach Abzug des fehlenden Deckungsbetrages der angeschlossenen Organisationen verbleibende Deckungsgrad der EVK klar ausgewiesen wird?</p>
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