Schlamassel bei der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK)

ShortId
94.3026
Id
19943026
Updated
10.04.2024 13:17
Language
de
Title
Schlamassel bei der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK)
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Wir verweisen auf die Antworten zu den Interpellationen 94.3009 bis 94.3011 und 94.3013 bis 94.3015, wo einlässlich auf die Entwicklung der Pensionskasse in den letzten Jahren eingegangen wird. Vom versicherungstechnischen Fehlbetrag als einem Milliardenloch zu sprechen, ist in keiner Art und Weise gerechtfertigt. Gestützt auf Gutachten namhafter Experten, ist der Deckungsgrad von zwei Dritteln bei der EVK ausreichend und längerfristig gewährleistet. Eine grundsätzliche Erhöhung des Deckungsgrades ist versicherungstechnisch nicht erforderlich. Die EVK wurde in jüngster Zeit intensiv von parlamentarischen Organen und der Finanzkontrolle untersucht. Eine Verleztung der Aufsichtspflicht des Bundesrates liegt somit nicht vor.</p><p>2. Die Rentenauszahlungen stehen nicht zur Diskussion. Diese können wie bis anhin ohne Fehler ausgerichtet werden. Mehr als 40 000 Rentnerinnen und Rentner beziehen monatlich ihre Renten. Rückstände sind keine zu verzeichnen.</p><p>3. Die Bereinigung der Versichertendossiers wird rund 18 Monate beanspruchen. Dabei ist zu betonen, dass die fehlerhaften oder unvollständigen Daten nicht der EVK angelastet werden können, sondern auf all die Jahre zurückgehen, wo die Rechenzentren mit unzureichenden Informatikmitteln diese Daten berechnet und mutiert haben. Zudem hatte die EVK weder den Auftrag noch die Möglichkeit, die Dateneingaben der Dienststellen zu prüfen. Erwiesenermassen sind die Bereinigungsarbeiten sehr zeitaufwendig und komplex. Damit wurde schon früher begonnen. Die Einführung des Freizügigkeitsgesetzes und des Wohneigentumsförderungsgesetzes auf den 1. Januar 1995 ist aus heutiger Sicht nicht gefährdet.</p><p>4. Wie bereits in Ziffer 1 erwähnt, gibt es grundsätzlich keinen Grund, von der heutigen Regelung abzuweichen.</p><p>5. Die EVK selbst gewährt keine Darlehen. Die Eidgenössische Finanzverwaltung gewährt - gestützt auf die Verordnung über Darlehen der Eidgenössischen Versicherungskasse zur Finanzierung von Wohneigentum (SR 172.222.17) - Darlehen aus Geldern, die von der EVK beim Bund angelegt werden. Der Stand der gewährten Darlehen betrug Ende 1993 2 Milliarden Franken. Die aus diesen Darlehen erzielten Zinsen sind zurzeit höher, als die Zinsgutschriften auf den beim Bund angelegten Mitteln der EVK.</p><p>6. Die strukturellen und organisatorischen Probleme der EVK hatten keine Verluste zur Folge. Somit findet auch keine Belastung der Steuerzahlenden statt.</p><p>7. Die Aufsichtsorgane über die Pensionskasse des Bundes und der SBB sind in Artikel 3 der Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVVl; SR 831.435.1) geregelt und funktionieren ordnungsgemäss. Zudem führt die EVK in diesem Jahr ein internes Controlling und Revisorat ein.</p><p>8. Strafrechtliche Massnahmen können nur ergriffen werden, wenn rechtswidrige, schuldhafte und mit Strafe bedrohte Tatbestände vorliegen. Dies ist hier eindeutig nicht der Fall.</p><p>9. Von einem schlechten Zustand der Pensionkasse der SBB ist uns nichts bekannt. Eine 1988 eingesetzte Arbeitsgruppe bereitete die Fusion beider Kassen systematisch vor.</p><p>10. Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten nicht. Selbst bei einer Privatisierung der EVK müssen vorher die organisatorischen und strukturellen Bereinigungen durchgeführt werden. Eine Privatisierung steht nicht zur Diskussion.</p>
  • <p>Der oberste politische Chef der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) hat vor den Medien erklärt, dass er für das Milliardenloch und die damit zusammenhängenden Probleme der EVK die volle Verantwortung übernehme. Mit dieser Erklärung allein ist es aber nicht getan!</p><p>Es stellen sich nun folgende Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Das EVK-Debakel war schon längere Zeit vorauszusehen. Weshalb hat man nicht viel früher die Notbremse gezogen? Hat hier der Bundesrat seine Aufsichtspflicht nicht in gröblichster Weise verletzt?</p><p>2. Ist Gewähr dafür gegeben, dass fürs erste sämtliche laufenden Renten überprüft und alle Rentenbezüger, so schnell das bei der grossen anfallenden Arbeitsbelastung eben möglich ist, persönlich und schriftlich über das Resultat der Rentenüberprüfung informiert werden?</p><p>3. Wie viele Jahre dürften die gesamte Überprüfung und die notwendigen Korrekturen der Versicherungspolicen dauern, und kann das mit dem vorhandenen Mitarbeiterstab bewältigt werden? Ist folglich die Einführung des Freizügigkeitsgesetzes und des PK-Wohneigentumsförderungsgesetzes unter den gegebenen Umständen für die EVK überhaupt einwandfrei zu bewerkstelligen?</p><p>4. Praktisch alle kompetenten Versicherungsexperten plädieren dafür, dass der Deckungsgrad der EVK längerfristig erhöht werden sollte - wie und wann gedenkt der Bundesrat diese notwendige Massnahme in die Wege zu leiten?</p><p>5. Wie gross ist der Anteil an EVK-Geldern, die als echte oder unechte Darlehen weitergegeben wurden und an wen?</p><p>6. Ist die Grössenordnung, mit der die öffentliche Hand und damit wir Steuerzahlerinnen und Steuerzahler wegen dem EVK-Debakel zusätzlich belastet werden, bereits absehbar?</p><p>7. Mit was für Massnahmen wird die Aufsicht über die EVK und die SBB-Pensionskasse verbessert?</p><p>8. Werden gegen verantwortliche Führungspersonen auch strafrechtliche Konsequenzen in Erwägung gezogen? Wenn nein, warum nicht?</p><p>9. Die SBB-Pensionskasse soll in einem noch schlechteren Zustand als die EVK sein. Ist es noch möglich, die Aufnahme dieser Kasse in die EVK zu stoppen, und was wird unternommen, um diese Kasse längerfristig zu sanieren?</p><p>10. Wäre - weil bei der Privatassekuranz das nötige Know-how vorhanden ist - eine Teil- oder Ganz-Privatisierung der EVK und der SBB-Pensionskasse mittelfristig nicht der gescheitere Weg, als unter den gegebenen Umständen unter Bundesregie weiterzuwursteln?</p>
  • Schlamassel bei der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Wir verweisen auf die Antworten zu den Interpellationen 94.3009 bis 94.3011 und 94.3013 bis 94.3015, wo einlässlich auf die Entwicklung der Pensionskasse in den letzten Jahren eingegangen wird. Vom versicherungstechnischen Fehlbetrag als einem Milliardenloch zu sprechen, ist in keiner Art und Weise gerechtfertigt. Gestützt auf Gutachten namhafter Experten, ist der Deckungsgrad von zwei Dritteln bei der EVK ausreichend und längerfristig gewährleistet. Eine grundsätzliche Erhöhung des Deckungsgrades ist versicherungstechnisch nicht erforderlich. Die EVK wurde in jüngster Zeit intensiv von parlamentarischen Organen und der Finanzkontrolle untersucht. Eine Verleztung der Aufsichtspflicht des Bundesrates liegt somit nicht vor.</p><p>2. Die Rentenauszahlungen stehen nicht zur Diskussion. Diese können wie bis anhin ohne Fehler ausgerichtet werden. Mehr als 40 000 Rentnerinnen und Rentner beziehen monatlich ihre Renten. Rückstände sind keine zu verzeichnen.</p><p>3. Die Bereinigung der Versichertendossiers wird rund 18 Monate beanspruchen. Dabei ist zu betonen, dass die fehlerhaften oder unvollständigen Daten nicht der EVK angelastet werden können, sondern auf all die Jahre zurückgehen, wo die Rechenzentren mit unzureichenden Informatikmitteln diese Daten berechnet und mutiert haben. Zudem hatte die EVK weder den Auftrag noch die Möglichkeit, die Dateneingaben der Dienststellen zu prüfen. Erwiesenermassen sind die Bereinigungsarbeiten sehr zeitaufwendig und komplex. Damit wurde schon früher begonnen. Die Einführung des Freizügigkeitsgesetzes und des Wohneigentumsförderungsgesetzes auf den 1. Januar 1995 ist aus heutiger Sicht nicht gefährdet.</p><p>4. Wie bereits in Ziffer 1 erwähnt, gibt es grundsätzlich keinen Grund, von der heutigen Regelung abzuweichen.</p><p>5. Die EVK selbst gewährt keine Darlehen. Die Eidgenössische Finanzverwaltung gewährt - gestützt auf die Verordnung über Darlehen der Eidgenössischen Versicherungskasse zur Finanzierung von Wohneigentum (SR 172.222.17) - Darlehen aus Geldern, die von der EVK beim Bund angelegt werden. Der Stand der gewährten Darlehen betrug Ende 1993 2 Milliarden Franken. Die aus diesen Darlehen erzielten Zinsen sind zurzeit höher, als die Zinsgutschriften auf den beim Bund angelegten Mitteln der EVK.</p><p>6. Die strukturellen und organisatorischen Probleme der EVK hatten keine Verluste zur Folge. Somit findet auch keine Belastung der Steuerzahlenden statt.</p><p>7. Die Aufsichtsorgane über die Pensionskasse des Bundes und der SBB sind in Artikel 3 der Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVVl; SR 831.435.1) geregelt und funktionieren ordnungsgemäss. Zudem führt die EVK in diesem Jahr ein internes Controlling und Revisorat ein.</p><p>8. Strafrechtliche Massnahmen können nur ergriffen werden, wenn rechtswidrige, schuldhafte und mit Strafe bedrohte Tatbestände vorliegen. Dies ist hier eindeutig nicht der Fall.</p><p>9. Von einem schlechten Zustand der Pensionkasse der SBB ist uns nichts bekannt. Eine 1988 eingesetzte Arbeitsgruppe bereitete die Fusion beider Kassen systematisch vor.</p><p>10. Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten nicht. Selbst bei einer Privatisierung der EVK müssen vorher die organisatorischen und strukturellen Bereinigungen durchgeführt werden. Eine Privatisierung steht nicht zur Diskussion.</p>
    • <p>Der oberste politische Chef der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) hat vor den Medien erklärt, dass er für das Milliardenloch und die damit zusammenhängenden Probleme der EVK die volle Verantwortung übernehme. Mit dieser Erklärung allein ist es aber nicht getan!</p><p>Es stellen sich nun folgende Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Das EVK-Debakel war schon längere Zeit vorauszusehen. Weshalb hat man nicht viel früher die Notbremse gezogen? Hat hier der Bundesrat seine Aufsichtspflicht nicht in gröblichster Weise verletzt?</p><p>2. Ist Gewähr dafür gegeben, dass fürs erste sämtliche laufenden Renten überprüft und alle Rentenbezüger, so schnell das bei der grossen anfallenden Arbeitsbelastung eben möglich ist, persönlich und schriftlich über das Resultat der Rentenüberprüfung informiert werden?</p><p>3. Wie viele Jahre dürften die gesamte Überprüfung und die notwendigen Korrekturen der Versicherungspolicen dauern, und kann das mit dem vorhandenen Mitarbeiterstab bewältigt werden? Ist folglich die Einführung des Freizügigkeitsgesetzes und des PK-Wohneigentumsförderungsgesetzes unter den gegebenen Umständen für die EVK überhaupt einwandfrei zu bewerkstelligen?</p><p>4. Praktisch alle kompetenten Versicherungsexperten plädieren dafür, dass der Deckungsgrad der EVK längerfristig erhöht werden sollte - wie und wann gedenkt der Bundesrat diese notwendige Massnahme in die Wege zu leiten?</p><p>5. Wie gross ist der Anteil an EVK-Geldern, die als echte oder unechte Darlehen weitergegeben wurden und an wen?</p><p>6. Ist die Grössenordnung, mit der die öffentliche Hand und damit wir Steuerzahlerinnen und Steuerzahler wegen dem EVK-Debakel zusätzlich belastet werden, bereits absehbar?</p><p>7. Mit was für Massnahmen wird die Aufsicht über die EVK und die SBB-Pensionskasse verbessert?</p><p>8. Werden gegen verantwortliche Führungspersonen auch strafrechtliche Konsequenzen in Erwägung gezogen? Wenn nein, warum nicht?</p><p>9. Die SBB-Pensionskasse soll in einem noch schlechteren Zustand als die EVK sein. Ist es noch möglich, die Aufnahme dieser Kasse in die EVK zu stoppen, und was wird unternommen, um diese Kasse längerfristig zu sanieren?</p><p>10. Wäre - weil bei der Privatassekuranz das nötige Know-how vorhanden ist - eine Teil- oder Ganz-Privatisierung der EVK und der SBB-Pensionskasse mittelfristig nicht der gescheitere Weg, als unter den gegebenen Umständen unter Bundesregie weiterzuwursteln?</p>
    • Schlamassel bei der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK)

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