Kinderbetreuungskosten als Gewinnungskosten

ShortId
94.3037
Id
19943037
Updated
10.04.2024 08:23
Language
de
Title
Kinderbetreuungskosten als Gewinnungskosten
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die heutige Gerichtspraxis lässt die dem erwerbstätigen Steuerpflichtigen entstehenden Kosten für die Betreuung von Kindern nicht zum Abzug zu. Der Charakter der Gewinnungskosten wird verneint. Die Aufwendungen werden den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten zugerechnet.</p><p>Diese Rechtsprechung - vom Bundesgericht letztmals bestätigt in einem Bundesgerichtsentscheid vom 17. März 1986 (StE 1987 B 22.3 Nr. 16) - stützt sich auf einen vor 40 Jahren gefällten Bundesgerichtsentscheid. In einem Entscheid vom 4. Februar 1955 hat unser höchstes Gericht den unmittelbaren und direkten Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für eine Haushalthilfe, welche die Kinder des erwerbstätigen Ehepaares während dessen beruflicher Abwesenheit betreut hat, und der beiderseitigen Erwerbstätigkeit verneint und keine (auch keine teilweise) Berücksichtigung dieser Kosten bei der Festlegung des steuerbaren Einkommens zugelassen.</p><p>Diese Auffassung war schon immer nicht stichhaltig, und sie ist heute, angesichts der stark veränderten gesellschaftlichen Situation mit den vielen Alleinerziehenden und der wachsenden Zahl berufstätiger verheirateter Frauen, endgültig nicht mehr haltbar. Zu diesem Schluss ist denn auch die Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich in einem im letzten Jahr ergangenen Entscheid gelangt. Leider musste jedoch der diesen Überlegungen zugrundeliegende Rekurs mangels Substantiierung der anfallenden Kosten abgewiesen werden, womit er nicht an übergeordnete Gerichte weitergezogen werden konnte. Nichtsdestotrotz ist aber die von der Steuerrekurskommission Zürich anvisierte Praxisänderung im höchsten Masse zu begrüssen. Sie ist es wert, auch bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer vollzogen zu werden.</p><p>Gewinnungskosten sind die gesamten Kosten, die einer erwerbstätigen Person unmittelbar durch ihre Erwerbstätigkeit erwachsen. Kinderbetreuungskosten sind daher ohne jeden Zweifel Gewinnungskosten. Hat die oder der Pflichtige Kinder in unselbständigem Alter zu betreuen, so kann eine Berufstätigkeit nur ausgeübt werden, wenn die Kinder während der Zeit der beruflich bedingten Abwesenheit durch eine andere Person oder eine Institution beaufsichtigt werden. Ein Einkommen ist überhaupt nur unter dieser Voraussetzung erzielbar. Kinder bis zu einem gewissen Alter können nicht sich selbst überlassen werden. Für erwerbstätige Alleinerziehende oder für doppelverdienende Eltern sind daher die Kosten der Betreuung des oder der Kinder durch Dritte unmittelbar bedingt durch die Berufstätigkeit. Sie sind Gewinnungskosten.</p><p>Die Verknüpfung dieser Kosten mit der Erwerbstätigkeit ist mindestens ebenso eng wie die vom Fiskus als Gewinnungskosten anerkannten Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung, die notwendigen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten.</p><p>Gemäss Artikel 26 Buchstabe c DGB sind auch "die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten" als Berufskosten vom Einkommen absetzbar. Die Aufzählung der Gewinnungskosten ist also im Gesetz nicht abschliessend, sondern lässt einer Berücksichtigung des Einzelfalles Platz. Aus diesem Grunde ist eine Gesetzesänderung zur Anerkennung der Kinderbetreuungskosten als Gewinnungskosten nicht erforderlich.</p><p>Um aber bei den Gerichten aller Stufen endlich einer Änderung der bislang eher kritiklos übernommenen alten Praxis rasch zum Durchbruch zu verhelfen, drängt sich ein entsprechendes Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf. Dabei hat eine sachlich richtige und gerechte Abgrenzung der abzugsberechtigten Kinderbetreuungskosten von den nicht absetzbaren Lebenshaltungskosten zu erfolgen.</p>
  • <p>1. Artikel 26 DBG bezeichnet die abzugsfähigen Berufskosten. Gestützt auf die bundesrätliche Verordnung vom 18. Dezember 1991 über Komptenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement (SR 642.118) hat dieses am 10. Februar die Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer erlassen (SR 642.118.11). Damit ist zugleich gesagt, dass entgegen der Auffassung der Motionärin eine Praxisänderung nicht in einem Kreisschreiben vorgenommen werden kann, sondern einer Verordnungsrevision bedarf.</p><p>2. Wichtig ist im vorliegenden Zusammenhang die allgemeine Definition der steuerlich massgeblichen und damit abzugsfähigen Berufskosten. Als solche bezeichnet Artikel 1 der genannten Verordnung des EFD die "Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen". Im Lichte dieses allgemeinen Grundsatzes werden sodann die einzelnen Kategorien der Berufskosten näher geregelt, so in Artikel 7 der Verordnung über die in der Motion angesprochenen "übrigen Berufskosten". Als solche gelten "die für die Berufsausübung erforderlichen Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleiderverschleiss, Schwerarbeit usw."</p><p>3. Das Bundesgericht hat es in seiner Rechtsprechung zum Beschluss über die direkte Bundessteuer bisher stets abgelehnt, Kosten der Kinderbetreuung als Berufskosten zum Abzug zuzulassen (BGE vom 17.3.1986 in Archiv für Schweiz. Abgaberecht 56, 371; BGE vom 30.10.1991, in "Steuer Revue"</p><p>1993, 181). Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand sind auch nach ausdrücklicher Bestimmung von Artikel 34 Buchstabe a DBG nicht abziehbar. Zu den nicht abziehbaren sogenannten Lebenshaltungskosten gehören insbesondere die eigentlichen Haushaltungsausgaben, d. h. die Ausgaben für die Ernährung, die Wohnung und Bekleidung, aber auch die Aufwendungen für Haushaltungshilfen, Haushälterinnen, Kinderschwestern usw.</p><p>4. Die heute bestehende klare Abgrenzung der Gewinnungskosten von den Lebenshaltungskosten wäre bei Einführung eines Abzuges für Kinderbetreuung in Frage gestellt. Es müsste zudem in Kauf genommen werden, dass sich aus der Anwendung eines solchen Abzuges in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten und Ungleichbehandlungen ergeben würden. Denn ein Abzug für Kinderbetreuung dürfte selbstredend nicht auf Fälle der Betreuung von Kindern in Kinderkrippen beschränkt werden, sondern wäre auch dort zuzugestehen, wo eine Haushaltshilfe beschäftigt wird. Im letzteren Fall müsste eine Aufteilung der Kosten geprüft und vorgenommen werden, da eine Haushalthilfe neben einer allfälligen Kinderbetreuung noch andere Tätigkeiten verrichtet. Aus Gründen der Rechtsgleichheit wäre der Abzug auch den Selbständigerwerbenden und in denjenigen Fällen zu gewähren, wo jemand ohne Salär im Betrieb des Ehepartners mitarbeitet. Ferner dürfte es aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung unumgänglich werden, insbesondere denjenigen Personen einen nämlichen Abzug zuzugestehen, die wegen ihrer Erwerbstätigkeit die Pflege eines Familienangehörigen gegen Bezahlung einer Drittperson übertragen müssen.</p><p>5. Weiter bleibt zu bedenken, dass aufgrund des verfassungsmässigen Harmonisierungsauftrages die Abzüge im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sowie im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden aufeinander abgestimmt sind. Änderungen im einen Gesetz ziehen aber stets auch die entsprechenden Änderungen im anderen Gesetz nach sich. Vor allem aber sind solche Modifikationen von Verfassung wegen nicht ohne Mitwirkung der Kantone zulässig.</p><p>6. Die Einführung eines Abzuges für die Kinderbetreuung hätte Steuerausfälle zur Folge. Bezogen auf die Veranlagungsperiode 1995/96 (Fälligkeitsjahre 1996/97) liessen sie sich bei der direkten Bundessteuer wie folgt beziffern:</p><p>Unter der Annahme, dass die Zweiverdienerehepaare und die Einelternfamilien für die Betreuung einen Abzug von 3000 Franken pro Kind beanspruchen würden, ergäben sich unter Berücksichtigung der geschätzten, gesamtschweizerisch zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze für den Bund Steuerausfälle von rund 35 Millionen Franken. Bei einem Abzug von 5000 Franken würden unter den gleichen Voraussetzungen Ausfälle von rund 55 Millionen Franken resultieren. Bei Abzügen von 8000 Franken bzw. 10 000 Franken würden sich die Ausfälle auf 85 Millionen bzw. 110 Millionen Franken erhöhen, bei Abzügen von 12 000 Franken bzw. 15 000 Franken auf 125 Millionen bzw. 160 Millionen Franken. Die effektiv anfallenden Kosten - diese sollen ja nach der Absicht der Motionärin zum Abzug berechtigen -, liegen im Mittel für öffentliche Tagesheime und Kinderkrippen nicht unter 5000 Franken pro Kind und Jahr. Bei höheren Einkommen können sie durchaus auch 15 000 Franken ausmachen. Wenn jedoch die Betreuung nicht in einem Kinderheim, sondern in der Familie selber durch eine privat angestellte Person erfolgte, würden die entsprechenden Lohnkosten in der Regel weit mehr als 15 000 Franken betragen.</p><p>7. Ein einfacher Weg für die Abgeltung von Kosten der Kinderbetreuung könnte allenfalls in einer grosszügigeren Festlegung des Kinderabzuges liegen, der allen Familien - unabhängig von einer Eigen- oder Fremdbetreuung der Kinder - unterschiedslos zugute käme. So vorab auch jenen Familien, die sich bewusst dafür entscheiden, dass einer der beiden Elternteile - allein oder alternierend - sich persönlich der Kinderbetreuung widmet und damit während einer gewissen Zeit ganz oder teilweise auf die Berufsausübung verzichtet.</p><p>Die direkte Bundessteuer sieht in der Veranlagungsperiode 1993/94 bereits einen Kinderabzug von 4700 Franken pro Kind vor; nur zwei Kantone kennen in ihrem Steuergesetz einen höheren Abzug. Würde dieser Sozialabzug um 500 Franken erhöht, entstünden bei der direkten Bundessteuer Ausfälle von 60 Millionen Franken, bei einer Anhebung um 1000 Franken solche von 120 Millionen Franken.</p><p>8. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz über die direkte Bundessteuer erst auf den 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist, nachdem es vom Parlament nach langjährigen, eingehenden Beratungen am 14. Dezember 1990 verabschiedet wurde. Der Bundesrat ist jedoch bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen und eine Arbeitsgruppe einzusetzen, welche den Auftrag erhalten soll, das System der Familienbesteuerung (s. dazu auch die Motion Frick 93.3586 vom 8.12.1993) unter dem Gesichtspunkt der in den beiden Vorstössen vorgebrachten Anliegen zu überprüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Kreisschreiben festzuhalten, dass die Kosten der Kinderbetreuung neu als Gewinnungskosten zu behandeln und vom Einkommen abziehbar sind, soweit sie eine zwingende Folge der Erwerbstätigkeit darstellen.</p><p>Sollte der Bundesrat wider Erwarten die Ansicht vertreten, dass diese Praxisänderung nicht aufgrund eines Kreisschreibens eingeführt werden könne, wird er ersucht, so rasch als möglich eine entsprechende Präzisierung von Artikel 26 DGB vorzulegen, wonach die berufsbedingten Kinderbetreuungskosten als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen werden.</p>
  • Kinderbetreuungskosten als Gewinnungskosten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die heutige Gerichtspraxis lässt die dem erwerbstätigen Steuerpflichtigen entstehenden Kosten für die Betreuung von Kindern nicht zum Abzug zu. Der Charakter der Gewinnungskosten wird verneint. Die Aufwendungen werden den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten zugerechnet.</p><p>Diese Rechtsprechung - vom Bundesgericht letztmals bestätigt in einem Bundesgerichtsentscheid vom 17. März 1986 (StE 1987 B 22.3 Nr. 16) - stützt sich auf einen vor 40 Jahren gefällten Bundesgerichtsentscheid. In einem Entscheid vom 4. Februar 1955 hat unser höchstes Gericht den unmittelbaren und direkten Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für eine Haushalthilfe, welche die Kinder des erwerbstätigen Ehepaares während dessen beruflicher Abwesenheit betreut hat, und der beiderseitigen Erwerbstätigkeit verneint und keine (auch keine teilweise) Berücksichtigung dieser Kosten bei der Festlegung des steuerbaren Einkommens zugelassen.</p><p>Diese Auffassung war schon immer nicht stichhaltig, und sie ist heute, angesichts der stark veränderten gesellschaftlichen Situation mit den vielen Alleinerziehenden und der wachsenden Zahl berufstätiger verheirateter Frauen, endgültig nicht mehr haltbar. Zu diesem Schluss ist denn auch die Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich in einem im letzten Jahr ergangenen Entscheid gelangt. Leider musste jedoch der diesen Überlegungen zugrundeliegende Rekurs mangels Substantiierung der anfallenden Kosten abgewiesen werden, womit er nicht an übergeordnete Gerichte weitergezogen werden konnte. Nichtsdestotrotz ist aber die von der Steuerrekurskommission Zürich anvisierte Praxisänderung im höchsten Masse zu begrüssen. Sie ist es wert, auch bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer vollzogen zu werden.</p><p>Gewinnungskosten sind die gesamten Kosten, die einer erwerbstätigen Person unmittelbar durch ihre Erwerbstätigkeit erwachsen. Kinderbetreuungskosten sind daher ohne jeden Zweifel Gewinnungskosten. Hat die oder der Pflichtige Kinder in unselbständigem Alter zu betreuen, so kann eine Berufstätigkeit nur ausgeübt werden, wenn die Kinder während der Zeit der beruflich bedingten Abwesenheit durch eine andere Person oder eine Institution beaufsichtigt werden. Ein Einkommen ist überhaupt nur unter dieser Voraussetzung erzielbar. Kinder bis zu einem gewissen Alter können nicht sich selbst überlassen werden. Für erwerbstätige Alleinerziehende oder für doppelverdienende Eltern sind daher die Kosten der Betreuung des oder der Kinder durch Dritte unmittelbar bedingt durch die Berufstätigkeit. Sie sind Gewinnungskosten.</p><p>Die Verknüpfung dieser Kosten mit der Erwerbstätigkeit ist mindestens ebenso eng wie die vom Fiskus als Gewinnungskosten anerkannten Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung, die notwendigen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten.</p><p>Gemäss Artikel 26 Buchstabe c DGB sind auch "die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten" als Berufskosten vom Einkommen absetzbar. Die Aufzählung der Gewinnungskosten ist also im Gesetz nicht abschliessend, sondern lässt einer Berücksichtigung des Einzelfalles Platz. Aus diesem Grunde ist eine Gesetzesänderung zur Anerkennung der Kinderbetreuungskosten als Gewinnungskosten nicht erforderlich.</p><p>Um aber bei den Gerichten aller Stufen endlich einer Änderung der bislang eher kritiklos übernommenen alten Praxis rasch zum Durchbruch zu verhelfen, drängt sich ein entsprechendes Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf. Dabei hat eine sachlich richtige und gerechte Abgrenzung der abzugsberechtigten Kinderbetreuungskosten von den nicht absetzbaren Lebenshaltungskosten zu erfolgen.</p>
    • <p>1. Artikel 26 DBG bezeichnet die abzugsfähigen Berufskosten. Gestützt auf die bundesrätliche Verordnung vom 18. Dezember 1991 über Komptenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement (SR 642.118) hat dieses am 10. Februar die Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer erlassen (SR 642.118.11). Damit ist zugleich gesagt, dass entgegen der Auffassung der Motionärin eine Praxisänderung nicht in einem Kreisschreiben vorgenommen werden kann, sondern einer Verordnungsrevision bedarf.</p><p>2. Wichtig ist im vorliegenden Zusammenhang die allgemeine Definition der steuerlich massgeblichen und damit abzugsfähigen Berufskosten. Als solche bezeichnet Artikel 1 der genannten Verordnung des EFD die "Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen". Im Lichte dieses allgemeinen Grundsatzes werden sodann die einzelnen Kategorien der Berufskosten näher geregelt, so in Artikel 7 der Verordnung über die in der Motion angesprochenen "übrigen Berufskosten". Als solche gelten "die für die Berufsausübung erforderlichen Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleiderverschleiss, Schwerarbeit usw."</p><p>3. Das Bundesgericht hat es in seiner Rechtsprechung zum Beschluss über die direkte Bundessteuer bisher stets abgelehnt, Kosten der Kinderbetreuung als Berufskosten zum Abzug zuzulassen (BGE vom 17.3.1986 in Archiv für Schweiz. Abgaberecht 56, 371; BGE vom 30.10.1991, in "Steuer Revue"</p><p>1993, 181). Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand sind auch nach ausdrücklicher Bestimmung von Artikel 34 Buchstabe a DBG nicht abziehbar. Zu den nicht abziehbaren sogenannten Lebenshaltungskosten gehören insbesondere die eigentlichen Haushaltungsausgaben, d. h. die Ausgaben für die Ernährung, die Wohnung und Bekleidung, aber auch die Aufwendungen für Haushaltungshilfen, Haushälterinnen, Kinderschwestern usw.</p><p>4. Die heute bestehende klare Abgrenzung der Gewinnungskosten von den Lebenshaltungskosten wäre bei Einführung eines Abzuges für Kinderbetreuung in Frage gestellt. Es müsste zudem in Kauf genommen werden, dass sich aus der Anwendung eines solchen Abzuges in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten und Ungleichbehandlungen ergeben würden. Denn ein Abzug für Kinderbetreuung dürfte selbstredend nicht auf Fälle der Betreuung von Kindern in Kinderkrippen beschränkt werden, sondern wäre auch dort zuzugestehen, wo eine Haushaltshilfe beschäftigt wird. Im letzteren Fall müsste eine Aufteilung der Kosten geprüft und vorgenommen werden, da eine Haushalthilfe neben einer allfälligen Kinderbetreuung noch andere Tätigkeiten verrichtet. Aus Gründen der Rechtsgleichheit wäre der Abzug auch den Selbständigerwerbenden und in denjenigen Fällen zu gewähren, wo jemand ohne Salär im Betrieb des Ehepartners mitarbeitet. Ferner dürfte es aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung unumgänglich werden, insbesondere denjenigen Personen einen nämlichen Abzug zuzugestehen, die wegen ihrer Erwerbstätigkeit die Pflege eines Familienangehörigen gegen Bezahlung einer Drittperson übertragen müssen.</p><p>5. Weiter bleibt zu bedenken, dass aufgrund des verfassungsmässigen Harmonisierungsauftrages die Abzüge im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sowie im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden aufeinander abgestimmt sind. Änderungen im einen Gesetz ziehen aber stets auch die entsprechenden Änderungen im anderen Gesetz nach sich. Vor allem aber sind solche Modifikationen von Verfassung wegen nicht ohne Mitwirkung der Kantone zulässig.</p><p>6. Die Einführung eines Abzuges für die Kinderbetreuung hätte Steuerausfälle zur Folge. Bezogen auf die Veranlagungsperiode 1995/96 (Fälligkeitsjahre 1996/97) liessen sie sich bei der direkten Bundessteuer wie folgt beziffern:</p><p>Unter der Annahme, dass die Zweiverdienerehepaare und die Einelternfamilien für die Betreuung einen Abzug von 3000 Franken pro Kind beanspruchen würden, ergäben sich unter Berücksichtigung der geschätzten, gesamtschweizerisch zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze für den Bund Steuerausfälle von rund 35 Millionen Franken. Bei einem Abzug von 5000 Franken würden unter den gleichen Voraussetzungen Ausfälle von rund 55 Millionen Franken resultieren. Bei Abzügen von 8000 Franken bzw. 10 000 Franken würden sich die Ausfälle auf 85 Millionen bzw. 110 Millionen Franken erhöhen, bei Abzügen von 12 000 Franken bzw. 15 000 Franken auf 125 Millionen bzw. 160 Millionen Franken. Die effektiv anfallenden Kosten - diese sollen ja nach der Absicht der Motionärin zum Abzug berechtigen -, liegen im Mittel für öffentliche Tagesheime und Kinderkrippen nicht unter 5000 Franken pro Kind und Jahr. Bei höheren Einkommen können sie durchaus auch 15 000 Franken ausmachen. Wenn jedoch die Betreuung nicht in einem Kinderheim, sondern in der Familie selber durch eine privat angestellte Person erfolgte, würden die entsprechenden Lohnkosten in der Regel weit mehr als 15 000 Franken betragen.</p><p>7. Ein einfacher Weg für die Abgeltung von Kosten der Kinderbetreuung könnte allenfalls in einer grosszügigeren Festlegung des Kinderabzuges liegen, der allen Familien - unabhängig von einer Eigen- oder Fremdbetreuung der Kinder - unterschiedslos zugute käme. So vorab auch jenen Familien, die sich bewusst dafür entscheiden, dass einer der beiden Elternteile - allein oder alternierend - sich persönlich der Kinderbetreuung widmet und damit während einer gewissen Zeit ganz oder teilweise auf die Berufsausübung verzichtet.</p><p>Die direkte Bundessteuer sieht in der Veranlagungsperiode 1993/94 bereits einen Kinderabzug von 4700 Franken pro Kind vor; nur zwei Kantone kennen in ihrem Steuergesetz einen höheren Abzug. Würde dieser Sozialabzug um 500 Franken erhöht, entstünden bei der direkten Bundessteuer Ausfälle von 60 Millionen Franken, bei einer Anhebung um 1000 Franken solche von 120 Millionen Franken.</p><p>8. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz über die direkte Bundessteuer erst auf den 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist, nachdem es vom Parlament nach langjährigen, eingehenden Beratungen am 14. Dezember 1990 verabschiedet wurde. Der Bundesrat ist jedoch bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen und eine Arbeitsgruppe einzusetzen, welche den Auftrag erhalten soll, das System der Familienbesteuerung (s. dazu auch die Motion Frick 93.3586 vom 8.12.1993) unter dem Gesichtspunkt der in den beiden Vorstössen vorgebrachten Anliegen zu überprüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Kreisschreiben festzuhalten, dass die Kosten der Kinderbetreuung neu als Gewinnungskosten zu behandeln und vom Einkommen abziehbar sind, soweit sie eine zwingende Folge der Erwerbstätigkeit darstellen.</p><p>Sollte der Bundesrat wider Erwarten die Ansicht vertreten, dass diese Praxisänderung nicht aufgrund eines Kreisschreibens eingeführt werden könne, wird er ersucht, so rasch als möglich eine entsprechende Präzisierung von Artikel 26 DGB vorzulegen, wonach die berufsbedingten Kinderbetreuungskosten als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen werden.</p>
    • Kinderbetreuungskosten als Gewinnungskosten

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