WUST-Verordnung. Aufrechterhaltung der Rolle der Schweiz im Edelstein-Handel

ShortId
94.3050
Id
19943050
Updated
10.04.2024 14:50
Language
de
Title
WUST-Verordnung. Aufrechterhaltung der Rolle der Schweiz im Edelstein-Handel
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Edelsteinhandel und die damit verbundenen Tätigkeiten sind in der Schweiz von beträchtlicher Bedeutung. Während jedoch in unserem Lande im allgemeinen die Rohstoffimporte relativ gering sind und die Industrie sich aufgrund einer hohen Wertschöpfung entwickelte, verhält es sich bei den Edelsteinen umgekehrt: Hier ist die Schweiz ein Zentrum des Handels; die Edelsteine, deren Wert sehr hoch ist, werden alle eingeführt.</p><p>Wenn nun, wie es der Entwurf der Mehrwertsteuer-Verordnung vorsieht, die Mehrwertsteuer direkt bei der Einfuhr von Edelsteinen und Perlen fällig wird, ergeben sich daraus so beträchtliche, ja unerträgliche finanzielle Belastungen, dass die entsprechenden wirtschaftlichen Tätigkeiten ihre heutige starke Position innerhalb der internationalen Konkurrenz kaum mehr beibehalten können.</p><p>Gewisse Länder der Europäischen Union haben es verstanden, angesichts solcher Probleme bei der Mehrwertsteuer einen Ausgleich zwischen den Bestimmungen der Gemeinschaft und der Wahrung der Eigeninteressen ihrer Märkte zu finden. Dies geschah entweder über Steuerbefreiungen oder über die Erstreckung der Zahlungsfristen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass in der Schweiz zwar vor allem der Handel von Bedeutung ist, dass aber die Exporte in diesem Bereich 95 Prozent des Werts der Importe ausmachen; im Falle der Rohdiamanten, deren Handel von einem renommierten Unternehmen in Luzern betrieben wird, sogar 100 Prozent. Beim Handel dieser Erzeugnisse, die im Ausland gekauft werden und wieder dorthin zurückkehren, werden die Erträge der Mehrwertsteuer also nicht von grosser Bedeutung sein.</p><p>Angesichts der Wichtigkeit dieses Handels im Inland frage ich den Bundesrat an, ob er nicht der Ansicht ist, dass es unerlässlich ist, die betroffenen Firmen von der unverzüglichen Bezahlung der Mehrwertsteuer auf den Einfuhren von Edelsteinen im Zeitpunkt ihrer Einfuhr zu befreien; selbstverständlich müsste die Steuer in dem Moment entrichtet werden, da die Ware im Inland verkauft wird.</p><p>Wäre der Bundesrat andernfalls wenigstens bereit, bei der Einfuhr eine Erstreckung der Zahlungsfristen für die Steuer vorzusehen? Statt dass die Mehrwertsteuer am Zoll bezahlt werden müsste, könnte sie innerhalb der Abrechnungsperioden nach Artikel 37 der Mehrwertsteuer-Verordnung abgerechnet und wie die Vorsteuer abgezogen werden. Damit könnten auch umfängliche finanzielle Transaktionen zwischen den Händlern und den Steuerbehörden und unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden werden. Aus diesem Grunde wäre es wichtig, dass die Zahlungsfristen mit den Abrechnungsperioden zeitlich koordiniert sind.</p>
  • WUST-Verordnung. Aufrechterhaltung der Rolle der Schweiz im Edelstein-Handel
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Edelsteinhandel und die damit verbundenen Tätigkeiten sind in der Schweiz von beträchtlicher Bedeutung. Während jedoch in unserem Lande im allgemeinen die Rohstoffimporte relativ gering sind und die Industrie sich aufgrund einer hohen Wertschöpfung entwickelte, verhält es sich bei den Edelsteinen umgekehrt: Hier ist die Schweiz ein Zentrum des Handels; die Edelsteine, deren Wert sehr hoch ist, werden alle eingeführt.</p><p>Wenn nun, wie es der Entwurf der Mehrwertsteuer-Verordnung vorsieht, die Mehrwertsteuer direkt bei der Einfuhr von Edelsteinen und Perlen fällig wird, ergeben sich daraus so beträchtliche, ja unerträgliche finanzielle Belastungen, dass die entsprechenden wirtschaftlichen Tätigkeiten ihre heutige starke Position innerhalb der internationalen Konkurrenz kaum mehr beibehalten können.</p><p>Gewisse Länder der Europäischen Union haben es verstanden, angesichts solcher Probleme bei der Mehrwertsteuer einen Ausgleich zwischen den Bestimmungen der Gemeinschaft und der Wahrung der Eigeninteressen ihrer Märkte zu finden. Dies geschah entweder über Steuerbefreiungen oder über die Erstreckung der Zahlungsfristen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass in der Schweiz zwar vor allem der Handel von Bedeutung ist, dass aber die Exporte in diesem Bereich 95 Prozent des Werts der Importe ausmachen; im Falle der Rohdiamanten, deren Handel von einem renommierten Unternehmen in Luzern betrieben wird, sogar 100 Prozent. Beim Handel dieser Erzeugnisse, die im Ausland gekauft werden und wieder dorthin zurückkehren, werden die Erträge der Mehrwertsteuer also nicht von grosser Bedeutung sein.</p><p>Angesichts der Wichtigkeit dieses Handels im Inland frage ich den Bundesrat an, ob er nicht der Ansicht ist, dass es unerlässlich ist, die betroffenen Firmen von der unverzüglichen Bezahlung der Mehrwertsteuer auf den Einfuhren von Edelsteinen im Zeitpunkt ihrer Einfuhr zu befreien; selbstverständlich müsste die Steuer in dem Moment entrichtet werden, da die Ware im Inland verkauft wird.</p><p>Wäre der Bundesrat andernfalls wenigstens bereit, bei der Einfuhr eine Erstreckung der Zahlungsfristen für die Steuer vorzusehen? Statt dass die Mehrwertsteuer am Zoll bezahlt werden müsste, könnte sie innerhalb der Abrechnungsperioden nach Artikel 37 der Mehrwertsteuer-Verordnung abgerechnet und wie die Vorsteuer abgezogen werden. Damit könnten auch umfängliche finanzielle Transaktionen zwischen den Händlern und den Steuerbehörden und unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden werden. Aus diesem Grunde wäre es wichtig, dass die Zahlungsfristen mit den Abrechnungsperioden zeitlich koordiniert sind.</p>
    • WUST-Verordnung. Aufrechterhaltung der Rolle der Schweiz im Edelstein-Handel

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