Ausführungsgesetzgebung Alpeninitiative
- ShortId
-
94.3053
- Id
-
19943053
- Updated
-
10.04.2024 10:40
- Language
-
de
- Title
-
Ausführungsgesetzgebung Alpeninitiative
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Aufgrund des Ausgangs der Volksabstimmung vom vergangenen 20. Februar, mit welcher Volk und Stände die Alpeninitiative angenommen haben, mussten die zuständigen Bundesstellen einen vorläufigen Planungsstopp für Autostrassenprojekte im Alpenraum verfügen. Dieser Stopp, welcher die als potentielle Transitachsen eingestuften National- und Hauptstrassen im Alpenraum betrifft, soll bis zum Vorliegen der Anwendungsbestimmungen zur Alpeninitiative gelten.</p><p>Von dieser Verfügung sind 13 Kantone betroffen. Im Kanton Wallis betrifft sie neben mehreren Hauptstrassen insbesondere die Nationalstrasse N9 von Siders-Ost bis Brig.</p><p>Das Walliser Volk hat die Alpeninitiative mit 74,5 Prozent grossmehrheitlich abgelehnt und damit klar den Willen geäussert, die N9 von Siders bis Brig sei gemäss dem von Bundesrat genehmigten generellen Projekt als 4-spurige Autobahn zu realisieren.</p><p>Der Abstimmungskampf hat gezeigt, dass erhebliche Differenzen in der Auslegung des neuen Artikels 36sexies der Bundesverfassung bestehen, insbesondere bedürfen die Begriffe Transitstrassen und Kapazitätserhöhung einer Klärung.</p><p>Was den Abschnitt Siders - Brig der N9 betrifft kann aus verkehrstechnischer Sicht festgestellt werden, dass dieses Teilstück nicht dem Transitverkehr, sondern dem Ziel- und Quellverkehr und den regionalen Verkehrsbedürfnissen dient.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zur Ausführungsgesetzgebung von Artikel 36sexies der Bundesverfassung zu unterbreiten, welche die offenen Begriffe definiert und insbesondere feststellt, dass die N9 zwischen Siders und Brig keine Transitstrasse im Sinne von Absatz 3 Artikel 36sexies der Bundesverfassung darstellt.</p>
- Ausführungsgesetzgebung Alpeninitiative
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Aufgrund des Ausgangs der Volksabstimmung vom vergangenen 20. Februar, mit welcher Volk und Stände die Alpeninitiative angenommen haben, mussten die zuständigen Bundesstellen einen vorläufigen Planungsstopp für Autostrassenprojekte im Alpenraum verfügen. Dieser Stopp, welcher die als potentielle Transitachsen eingestuften National- und Hauptstrassen im Alpenraum betrifft, soll bis zum Vorliegen der Anwendungsbestimmungen zur Alpeninitiative gelten.</p><p>Von dieser Verfügung sind 13 Kantone betroffen. Im Kanton Wallis betrifft sie neben mehreren Hauptstrassen insbesondere die Nationalstrasse N9 von Siders-Ost bis Brig.</p><p>Das Walliser Volk hat die Alpeninitiative mit 74,5 Prozent grossmehrheitlich abgelehnt und damit klar den Willen geäussert, die N9 von Siders bis Brig sei gemäss dem von Bundesrat genehmigten generellen Projekt als 4-spurige Autobahn zu realisieren.</p><p>Der Abstimmungskampf hat gezeigt, dass erhebliche Differenzen in der Auslegung des neuen Artikels 36sexies der Bundesverfassung bestehen, insbesondere bedürfen die Begriffe Transitstrassen und Kapazitätserhöhung einer Klärung.</p><p>Was den Abschnitt Siders - Brig der N9 betrifft kann aus verkehrstechnischer Sicht festgestellt werden, dass dieses Teilstück nicht dem Transitverkehr, sondern dem Ziel- und Quellverkehr und den regionalen Verkehrsbedürfnissen dient.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zur Ausführungsgesetzgebung von Artikel 36sexies der Bundesverfassung zu unterbreiten, welche die offenen Begriffe definiert und insbesondere feststellt, dass die N9 zwischen Siders und Brig keine Transitstrasse im Sinne von Absatz 3 Artikel 36sexies der Bundesverfassung darstellt.</p>
- Ausführungsgesetzgebung Alpeninitiative
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