Auswirkungen des GATT-Abkommens auf die schweiz. Raumplanung
- ShortId
-
94.3064
- Id
-
19943064
- Updated
-
10.04.2024 09:01
- Language
-
de
- Title
-
Auswirkungen des GATT-Abkommens auf die schweiz. Raumplanung
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst (Art. 21 Abs. 2 RPG). Dabei ist das Anliegen der Rechtssicherheit von raumplanerischen Festlegungen zu berücksichtigen. Nutzungspläne sollen im Interesse der Rechtssicherheit vor allem für die betroffenen Grundeigentümer nicht alle zwei, drei Jahre angepasst werden.</p><p>Die vom Agrarabkommen vorgesehene, beschränkte Agrarmarktöffnung muss sich nicht zwingend auf die Nutzflächen und die Produktionsvolumen auswirken, da diese insbesondere von anderen Faktoren wie Produktivitätssteigerung, Preisentwicklung, Strukturanpassungen, Nutzintensität und Exportmöglichkeiten abhängen. Das Gatt-Abkommen hat keine direkten Auswirkungen auf die Grösse der Bauzonen. Die Dimensionierung der Bauzonen orientiert sich an den langfristig ausgerichteten Zielen und Grundsätzen der Raumplanung. Den massgeblichen Rahmen für die Dimensionierung der kommunalen Bauzonen setzt namentlich die kantonale Richtplanung mit der Festlegung der erwünschten räumlichen Entwicklung. Dabei sind die natürlichen Gegebenheiten sowie die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft zu berücksichtigen.</p><p>Je grösser die Bauzonen, desto mehr stellt sich die Frage nach der Finanzierbarkeit des Betriebs und des Unterhalts der Infrastruktur. Die Grösse der bereits erschlossenen oder innert kurzer Zeit erschliessbaren Bauzonen, die Millionen von Quadratmetern nicht belegter Büroflächen sowie die vielfältigen Möglichkeiten der intensiveren Nutzung bereits überbauter Gebiete stellen zurzeit eine beträchtliche Raum- und Nutzungsreserve dar, die noch sehr grossen Nachfragesteigerungen zu genügen vermag. Diese bestehenden, noch unausgeschöpften Nutzungskapazitäten verursachen hohe Kosten und belasten damit auch die Wettbewerbsfähigkeit unserer Volkswirtschaft. Eine Neubeurteilung der Nutzungspläne, insbesondere der Bauzonen, drängt sich angesichts der vorhandenen, noch ungenutzten Kapazitäten keineswegs auf.</p><p>Die veränderten Bedürfnisse der Landwirtschaft aufgrund nationaler und internationaler Entwicklungen waren bereits Anlass für die eidgenössischen Räte, mit der Motion Zimmerli vom 3. Oktober 1990 den Auftrag für eine angepasste Umschreibung der Landwirtschaftszone zu erteilen. Die dafür eingesetzte Expertenkommission hat vor kurzem ihre Ergebnisse vorgestellt. Dabei ist ersichtlich geworden, dass den Anliegen der Motion Rechnung getragen wird. Der Bundesrat beabsichtigt, noch in diesem Sommer entsprechende Vorschläge für eine Teilrevision des RPG in die Vernehmlassung zu schicken.</p><p>Die schweizerische Volkswirtschaft ist durch den verstärkten internationalen Wettbewerb grundsätzlich gefordert, die Lebensqualität für Bevölkerung und die Standortvoraussetzungen für die Wirtschaft zu verbessern. Zu dieser Herausforderung gehört nicht nur die Ausschöpfung der vorhandenen Nutzungsflexibilitäten bei der bestehenden Bausubstanz und den Baulandreserven, sondern auch die Sorgfalt im Umgang mit dem Lebensraum. Diese umfassenden raumplanerischen Zielsetzungen sind langfristiger Art und nicht der sich rasch ändernden Tagespolitik zugänglich.</p><p>2. Redimensionierungen von Bauzonen können sich allenfalls dann ergeben, wenn grundsätzlich veränderte Verhältnisse eine Überprüfung der Nutzungspläne notwendig machen. In der Regel ist der Auslöser für eine Anpassung aber die zu grosse Bauzone und nicht die zu kleine Landwirtschaftszone. Ob eine Bauzone zu gross ist, ergibt sich aus den Zielen und Vorgaben der kantonalen und kommunalen Planung, dem Willen der Bevölkerung und den Randbedingungen des RPG. Die Nutzungsplanung ist zudem ausschliesslich Sache der Kantone; sie haben die Raumplanung zu schaffen.</p><p>Bei den Fruchtfolgeflächen (FFF) handelt es sich um die qualitativ bestgeeigneten, ackerfähigen Produktionsflächen unseres Landes. Es ist grundsätzlich immer richtig, zum besten Boden Sorge zu tragen. Mit den stetig zunehmenden ökologischen Belastungen und den weltweiten Verlusten an landwirtschaftlichen Nutzflächen bleibt die Sicherung der FFF das vorrangige Ziel einer langfristig orientierten, vorausschauenden Politik. Soweit die FFF für die Ernährungssicherung zu dienen haben, ist es nicht erforderlich, dass diese Flächen heute schon für die intensive landwirtschaftliche Produktion genutzt werden. Es ist gerade ein Merkmal dieser Massnahme, dass sie ihre Wirkung erst dann entfalten muss, wenn tatsächlich mehr Nahrungsmittelkalorien auf unserem eigenen Boden zu erzeugen sind. Aus diesem Grunde ist es nicht gerechtfertigt, das Ausmass der FFF auf die Bedürfnisse der heutigen Welthandelslage auszurichten oder gar zu redimensionieren.</p><p>FFF sind überwiegend in der Landwirtschaftszone. Diese Landwirtschaftszone hat nach RPG auch weiteren Zwecken zu dienen, so der Trennung von Siedlungsgebieten, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraumes, dem Schutz der Grundwassergebiete sowie dem ökologischen Ausgleich. Die Zuweisung von Gebieten in eine Landwirtschaftszone muss deshalb immer im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung erfolgen. Eine Redimensionierung von Bauzonen ausschliesslich oder überwiegend aus Gründen der Sicherung der FFF wäre deshalb einseitig und widerspräche dem raumplanerischen Gebot des Interessenausgleichs. In der Praxis wird übrigens die Landwirtschaftszone in der Regel durch die Bauzonen bestimmt und nicht umgekehrt.</p><p>3. Die Motion Miesch (93.3596) hat zum Ziel, die Bauzonen zu erweitern. Bauzonenreserven und Nutzungsreserven innerhalb von Bauzonen sind gesamtschweizerisch mehr als ausreichend vorhanden. Lokal können die Verhältnisse allerdings unterschiedlich sein. Die Kantone und Gemeinden sind jedoch in der Regel in der Lage, auch kommende bauliche Nutzungsbedürfnisse zu befriedigen. Ob die Baulandeigentümer hingegen auch bereit sind, das vom Gemeinwesen erschlossene Bauland auf den Markt zu bringen oder selber zu überbauen, ist allerdings ein anderes - und nach Ansicht des Bundesrates bisher leider noch nicht gelöstes - Problem. Es gibt neben planungsrechtlichen durchaus auch marktwirtschaftliche Instrumente, um das Baulandangebot zu verflüssigen.</p><p>Der Bundesrat hat keine Anordnung zu Auszonungen erteilt. Er wird dies in Respektierung der gegebenen Zuständigkeiten auch in Zukunft nicht tun. Er wäre dazu auch gar nicht in der Lage, gibt es doch für ihn keine Möglichkeit, Nutzungspläne der Gemeinden zu überprüfen. Der Bundesrat wird dem Parlament demnächst eine erste Teilrevision des RPG vorschlagen, die es dem Grundeigentümer gestatten soll, sein Bauland selber zu erschliessen, wenn die Gemeinde säumig ist. Gleichzeitig sollen im Rahmen der (geringen) Möglichkeiten des Bundes auch Vorgaben für die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren erlassen werden. Darüber hinaus sieht der Bundesrat, entsprechend seinen Anstrengungen zur Deregulierung, keine weiteren Massnahmen zur Verflüssigung des Baulandmarktes mehr vor.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Agrarteil des um die Uruguay-Runde erweiterten Gatt-Abkommens verlangt von der Schweiz, die Versorgungsbasis des Landes vermehrt auf den internationalen Agrarhandel auszurichten. Dadurch muss zwangsläufig das Produktionsvolumen der schweizerischen Landwirtschaft gesenkt werden, was nicht ohne Auswirkungen auf den gesetzlichen Mindestbestand an Fruchtfolgeflächen bleiben dürfte.</p><p>In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat an:</p><p>1. Sind die Bestimmungen über die geltenden Nutzungspläne, insbesondere was die Bauzonen (Art. 15 des Raumplanungsgesetzes, RPG) und die Landwirtschaftszonen (Art. 16 RPG) anbetrifft, als Folge des erweiterten Gatt-Abkommens nicht einer grundsätzlichen Neubeurteilung zu unterziehen und den veränderten Bedürfnissen anzupassen?</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Meinung des Interpellanten, dass Redimensionierungen von Bauzonen mit dem ausschliesslichen oder überwiegenden Argument der Sicherung der Fruchtfolgeflächen im Lichte des Gatt-Abkommens nicht mehr zeitgemäss sind und unterlassen werden sollten?</p><p>3. Ist der Bundesrat gewillt, die in seinem Kompetenzbereich stehenden Amtsstellen anzuweisen, mindestens bis zum definitiven Entscheid über die Motion Miesch (93.3596) vom 13. Dezember 1993 betreffend Revision von Artikel 15 RPG zwecks "Sicherstellung eines ausreichenden Baulandangebotes" von weiterem Auszonungsdruck Abstand zu nehmen?</p>
- Auswirkungen des GATT-Abkommens auf die schweiz. Raumplanung
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst (Art. 21 Abs. 2 RPG). Dabei ist das Anliegen der Rechtssicherheit von raumplanerischen Festlegungen zu berücksichtigen. Nutzungspläne sollen im Interesse der Rechtssicherheit vor allem für die betroffenen Grundeigentümer nicht alle zwei, drei Jahre angepasst werden.</p><p>Die vom Agrarabkommen vorgesehene, beschränkte Agrarmarktöffnung muss sich nicht zwingend auf die Nutzflächen und die Produktionsvolumen auswirken, da diese insbesondere von anderen Faktoren wie Produktivitätssteigerung, Preisentwicklung, Strukturanpassungen, Nutzintensität und Exportmöglichkeiten abhängen. Das Gatt-Abkommen hat keine direkten Auswirkungen auf die Grösse der Bauzonen. Die Dimensionierung der Bauzonen orientiert sich an den langfristig ausgerichteten Zielen und Grundsätzen der Raumplanung. Den massgeblichen Rahmen für die Dimensionierung der kommunalen Bauzonen setzt namentlich die kantonale Richtplanung mit der Festlegung der erwünschten räumlichen Entwicklung. Dabei sind die natürlichen Gegebenheiten sowie die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft zu berücksichtigen.</p><p>Je grösser die Bauzonen, desto mehr stellt sich die Frage nach der Finanzierbarkeit des Betriebs und des Unterhalts der Infrastruktur. Die Grösse der bereits erschlossenen oder innert kurzer Zeit erschliessbaren Bauzonen, die Millionen von Quadratmetern nicht belegter Büroflächen sowie die vielfältigen Möglichkeiten der intensiveren Nutzung bereits überbauter Gebiete stellen zurzeit eine beträchtliche Raum- und Nutzungsreserve dar, die noch sehr grossen Nachfragesteigerungen zu genügen vermag. Diese bestehenden, noch unausgeschöpften Nutzungskapazitäten verursachen hohe Kosten und belasten damit auch die Wettbewerbsfähigkeit unserer Volkswirtschaft. Eine Neubeurteilung der Nutzungspläne, insbesondere der Bauzonen, drängt sich angesichts der vorhandenen, noch ungenutzten Kapazitäten keineswegs auf.</p><p>Die veränderten Bedürfnisse der Landwirtschaft aufgrund nationaler und internationaler Entwicklungen waren bereits Anlass für die eidgenössischen Räte, mit der Motion Zimmerli vom 3. Oktober 1990 den Auftrag für eine angepasste Umschreibung der Landwirtschaftszone zu erteilen. Die dafür eingesetzte Expertenkommission hat vor kurzem ihre Ergebnisse vorgestellt. Dabei ist ersichtlich geworden, dass den Anliegen der Motion Rechnung getragen wird. Der Bundesrat beabsichtigt, noch in diesem Sommer entsprechende Vorschläge für eine Teilrevision des RPG in die Vernehmlassung zu schicken.</p><p>Die schweizerische Volkswirtschaft ist durch den verstärkten internationalen Wettbewerb grundsätzlich gefordert, die Lebensqualität für Bevölkerung und die Standortvoraussetzungen für die Wirtschaft zu verbessern. Zu dieser Herausforderung gehört nicht nur die Ausschöpfung der vorhandenen Nutzungsflexibilitäten bei der bestehenden Bausubstanz und den Baulandreserven, sondern auch die Sorgfalt im Umgang mit dem Lebensraum. Diese umfassenden raumplanerischen Zielsetzungen sind langfristiger Art und nicht der sich rasch ändernden Tagespolitik zugänglich.</p><p>2. Redimensionierungen von Bauzonen können sich allenfalls dann ergeben, wenn grundsätzlich veränderte Verhältnisse eine Überprüfung der Nutzungspläne notwendig machen. In der Regel ist der Auslöser für eine Anpassung aber die zu grosse Bauzone und nicht die zu kleine Landwirtschaftszone. Ob eine Bauzone zu gross ist, ergibt sich aus den Zielen und Vorgaben der kantonalen und kommunalen Planung, dem Willen der Bevölkerung und den Randbedingungen des RPG. Die Nutzungsplanung ist zudem ausschliesslich Sache der Kantone; sie haben die Raumplanung zu schaffen.</p><p>Bei den Fruchtfolgeflächen (FFF) handelt es sich um die qualitativ bestgeeigneten, ackerfähigen Produktionsflächen unseres Landes. Es ist grundsätzlich immer richtig, zum besten Boden Sorge zu tragen. Mit den stetig zunehmenden ökologischen Belastungen und den weltweiten Verlusten an landwirtschaftlichen Nutzflächen bleibt die Sicherung der FFF das vorrangige Ziel einer langfristig orientierten, vorausschauenden Politik. Soweit die FFF für die Ernährungssicherung zu dienen haben, ist es nicht erforderlich, dass diese Flächen heute schon für die intensive landwirtschaftliche Produktion genutzt werden. Es ist gerade ein Merkmal dieser Massnahme, dass sie ihre Wirkung erst dann entfalten muss, wenn tatsächlich mehr Nahrungsmittelkalorien auf unserem eigenen Boden zu erzeugen sind. Aus diesem Grunde ist es nicht gerechtfertigt, das Ausmass der FFF auf die Bedürfnisse der heutigen Welthandelslage auszurichten oder gar zu redimensionieren.</p><p>FFF sind überwiegend in der Landwirtschaftszone. Diese Landwirtschaftszone hat nach RPG auch weiteren Zwecken zu dienen, so der Trennung von Siedlungsgebieten, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraumes, dem Schutz der Grundwassergebiete sowie dem ökologischen Ausgleich. Die Zuweisung von Gebieten in eine Landwirtschaftszone muss deshalb immer im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung erfolgen. Eine Redimensionierung von Bauzonen ausschliesslich oder überwiegend aus Gründen der Sicherung der FFF wäre deshalb einseitig und widerspräche dem raumplanerischen Gebot des Interessenausgleichs. In der Praxis wird übrigens die Landwirtschaftszone in der Regel durch die Bauzonen bestimmt und nicht umgekehrt.</p><p>3. Die Motion Miesch (93.3596) hat zum Ziel, die Bauzonen zu erweitern. Bauzonenreserven und Nutzungsreserven innerhalb von Bauzonen sind gesamtschweizerisch mehr als ausreichend vorhanden. Lokal können die Verhältnisse allerdings unterschiedlich sein. Die Kantone und Gemeinden sind jedoch in der Regel in der Lage, auch kommende bauliche Nutzungsbedürfnisse zu befriedigen. Ob die Baulandeigentümer hingegen auch bereit sind, das vom Gemeinwesen erschlossene Bauland auf den Markt zu bringen oder selber zu überbauen, ist allerdings ein anderes - und nach Ansicht des Bundesrates bisher leider noch nicht gelöstes - Problem. Es gibt neben planungsrechtlichen durchaus auch marktwirtschaftliche Instrumente, um das Baulandangebot zu verflüssigen.</p><p>Der Bundesrat hat keine Anordnung zu Auszonungen erteilt. Er wird dies in Respektierung der gegebenen Zuständigkeiten auch in Zukunft nicht tun. Er wäre dazu auch gar nicht in der Lage, gibt es doch für ihn keine Möglichkeit, Nutzungspläne der Gemeinden zu überprüfen. Der Bundesrat wird dem Parlament demnächst eine erste Teilrevision des RPG vorschlagen, die es dem Grundeigentümer gestatten soll, sein Bauland selber zu erschliessen, wenn die Gemeinde säumig ist. Gleichzeitig sollen im Rahmen der (geringen) Möglichkeiten des Bundes auch Vorgaben für die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren erlassen werden. Darüber hinaus sieht der Bundesrat, entsprechend seinen Anstrengungen zur Deregulierung, keine weiteren Massnahmen zur Verflüssigung des Baulandmarktes mehr vor.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Agrarteil des um die Uruguay-Runde erweiterten Gatt-Abkommens verlangt von der Schweiz, die Versorgungsbasis des Landes vermehrt auf den internationalen Agrarhandel auszurichten. Dadurch muss zwangsläufig das Produktionsvolumen der schweizerischen Landwirtschaft gesenkt werden, was nicht ohne Auswirkungen auf den gesetzlichen Mindestbestand an Fruchtfolgeflächen bleiben dürfte.</p><p>In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat an:</p><p>1. Sind die Bestimmungen über die geltenden Nutzungspläne, insbesondere was die Bauzonen (Art. 15 des Raumplanungsgesetzes, RPG) und die Landwirtschaftszonen (Art. 16 RPG) anbetrifft, als Folge des erweiterten Gatt-Abkommens nicht einer grundsätzlichen Neubeurteilung zu unterziehen und den veränderten Bedürfnissen anzupassen?</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Meinung des Interpellanten, dass Redimensionierungen von Bauzonen mit dem ausschliesslichen oder überwiegenden Argument der Sicherung der Fruchtfolgeflächen im Lichte des Gatt-Abkommens nicht mehr zeitgemäss sind und unterlassen werden sollten?</p><p>3. Ist der Bundesrat gewillt, die in seinem Kompetenzbereich stehenden Amtsstellen anzuweisen, mindestens bis zum definitiven Entscheid über die Motion Miesch (93.3596) vom 13. Dezember 1993 betreffend Revision von Artikel 15 RPG zwecks "Sicherstellung eines ausreichenden Baulandangebotes" von weiterem Auszonungsdruck Abstand zu nehmen?</p>
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