Vollzug des dringlichen Bundesbeschlusses über befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der Krankenversicherung im Kanton Aargau

ShortId
94.3068
Id
19943068
Updated
10.04.2024 10:16
Language
de
Title
Vollzug des dringlichen Bundesbeschlusses über befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der Krankenversicherung im Kanton Aargau
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Am 21. Oktober 1991 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Aargau den revidierten Vertrag zwischen dem Kanton einerseits und dem Aargauischen Krankenkassenverband (AKV) andererseits über die stationäre Behandlung von Kassenpatienten in den kantonalen Institutionen (Kantonsspitäler Aarau und Baden; Psychiatrische Klinik Königsfelden), die sog. Taxvereinbarung 1992, für allgemeinversicherte Kassenpatienten.</p><p>Dieser Beschluss wurde an der Delegiertenversammlung des AKV vom 2. November 1991 vom Vorsteher des Gesundheitsdepartementes des Kantons Aargau bekanntgegeben und war Grundlage für die Zustimmung des AKV zu den zwischen Gesundheitsdepartement und Vorstand AKV ausgehandelten neuen Taxen. Am 8. November 1991 wurde der Vertrag im Auftrag des Regierungsrates vom Vorsteher des Gesundheitsdepartementes unterzeichnet und dem AKV gleichentags zur Gegenzeichnung zugestellt, welche am 15. November 1991 erfolgte. Auf Beschwerde des AKV vom 15. April 1992 - lange nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist - hob der Bundesrat mit Entscheid vom 22. Dezember 1993 den regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss vom 21. Oktober 1991 auf, mit der Feststellung, dieser stelle keine rechtsgültige Vertragsgenehmigung dar; der Regierungsrat habe über die Frage der Genehmigung der "Taxvereinbarung 1992" eine erneute, "formelle" Verfügung zu treffen. Im bundesrätlichen Beschwerdeentscheid wurde implizite festgestellt, dass der dringliche Bundesbeschluss über befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der Krankenversicherung vom 13. Dezember 1991 (in Kraft getreten am 14. Dezember 1991) anwendbar gewesen wäre.</p><p>Der bundesrätliche Beschwerdeentscheid erregte im Kanton Aargau mit seiner an Haarspalterei grenzenden Argumentationsführung ("überspitzter Formalismus" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung) Verärgerung. Es besteht unter den Aspekten "Vertrauensbruch" und "negative Auswirkungen auf die Kantonsfinanzen" ein Bedarf an Offenlegung der wirklichen bundesrätlichen Motive und an öffentlicher Diskussion.</p><p>Daher meine Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Wie erklärt sich die lange Dauer des Beschwerdeverfahrens (mehr als 1 1/5 Jahre)?,1. Wie erklärt sich die lange Dauer des Beschwerdeverfahrens (mehr als 1 1/2 Jahre)?;</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, auf ein Wiedererwägungsgesuch des Regierungsrates des Kantons Aargau gegen den bundesrätlichen Entscheid vom 22. Dezember 1993 einzutreten?</p><p>3. Anerkennt der Bundesrat, dass sein Entscheid auf überspitzten Formalismus hinausläuft mit dem Resultat, dass materielles Recht, der dringliche Bundesbeschluss vom 13. Dezember 1991, zu Unrecht zur Anwendung kommt?</p><p>4. Verhält es sich richtigerweise nicht so, dass die "Taxvereinbarung 1992" eindeutig vor Inkrafttreten des dringlichen Bundesbeschlusses vom 13. Dezember 1991 rechtsgültig zustande gekommen ist, und dass die Beschwerdefrist unbenutzt gelaufen ist, was zur rechtsstaatlich zwingenden Korrektur des bundesrätlichen Entscheides vom 22. Dezember 1993 führen muss?</p>
  • Vollzug des dringlichen Bundesbeschlusses über befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der Krankenversicherung im Kanton Aargau
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 21. Oktober 1991 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Aargau den revidierten Vertrag zwischen dem Kanton einerseits und dem Aargauischen Krankenkassenverband (AKV) andererseits über die stationäre Behandlung von Kassenpatienten in den kantonalen Institutionen (Kantonsspitäler Aarau und Baden; Psychiatrische Klinik Königsfelden), die sog. Taxvereinbarung 1992, für allgemeinversicherte Kassenpatienten.</p><p>Dieser Beschluss wurde an der Delegiertenversammlung des AKV vom 2. November 1991 vom Vorsteher des Gesundheitsdepartementes des Kantons Aargau bekanntgegeben und war Grundlage für die Zustimmung des AKV zu den zwischen Gesundheitsdepartement und Vorstand AKV ausgehandelten neuen Taxen. Am 8. November 1991 wurde der Vertrag im Auftrag des Regierungsrates vom Vorsteher des Gesundheitsdepartementes unterzeichnet und dem AKV gleichentags zur Gegenzeichnung zugestellt, welche am 15. November 1991 erfolgte. Auf Beschwerde des AKV vom 15. April 1992 - lange nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist - hob der Bundesrat mit Entscheid vom 22. Dezember 1993 den regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss vom 21. Oktober 1991 auf, mit der Feststellung, dieser stelle keine rechtsgültige Vertragsgenehmigung dar; der Regierungsrat habe über die Frage der Genehmigung der "Taxvereinbarung 1992" eine erneute, "formelle" Verfügung zu treffen. Im bundesrätlichen Beschwerdeentscheid wurde implizite festgestellt, dass der dringliche Bundesbeschluss über befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der Krankenversicherung vom 13. Dezember 1991 (in Kraft getreten am 14. Dezember 1991) anwendbar gewesen wäre.</p><p>Der bundesrätliche Beschwerdeentscheid erregte im Kanton Aargau mit seiner an Haarspalterei grenzenden Argumentationsführung ("überspitzter Formalismus" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung) Verärgerung. Es besteht unter den Aspekten "Vertrauensbruch" und "negative Auswirkungen auf die Kantonsfinanzen" ein Bedarf an Offenlegung der wirklichen bundesrätlichen Motive und an öffentlicher Diskussion.</p><p>Daher meine Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Wie erklärt sich die lange Dauer des Beschwerdeverfahrens (mehr als 1 1/5 Jahre)?,1. Wie erklärt sich die lange Dauer des Beschwerdeverfahrens (mehr als 1 1/2 Jahre)?;</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, auf ein Wiedererwägungsgesuch des Regierungsrates des Kantons Aargau gegen den bundesrätlichen Entscheid vom 22. Dezember 1993 einzutreten?</p><p>3. Anerkennt der Bundesrat, dass sein Entscheid auf überspitzten Formalismus hinausläuft mit dem Resultat, dass materielles Recht, der dringliche Bundesbeschluss vom 13. Dezember 1991, zu Unrecht zur Anwendung kommt?</p><p>4. Verhält es sich richtigerweise nicht so, dass die "Taxvereinbarung 1992" eindeutig vor Inkrafttreten des dringlichen Bundesbeschlusses vom 13. Dezember 1991 rechtsgültig zustande gekommen ist, und dass die Beschwerdefrist unbenutzt gelaufen ist, was zur rechtsstaatlich zwingenden Korrektur des bundesrätlichen Entscheides vom 22. Dezember 1993 führen muss?</p>
    • Vollzug des dringlichen Bundesbeschlusses über befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der Krankenversicherung im Kanton Aargau

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