Zulassungspraxis für Arbeitskräfte aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien
- ShortId
-
94.3080
- Id
-
19943080
- Updated
-
10.04.2024 10:21
- Language
-
de
- Title
-
Zulassungspraxis für Arbeitskräfte aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 15. Mai 1991 zur Ausländer- und Flüchtlingspolitik dargelegt, dass gesamtwirtschaftliche, europa- und integrationspolitische Gründe eine Öffnung des Arbeitsmarktes gegenüber dem EU- und Efta-Raum als unumgänglich erscheinen lassen. Im Rahmen der schrittweisen Umsetzung des im Bericht für die Zulassung von ausländischen Arbeitskräften vorgestellten Dreikreisemodells wurden mit Entscheid vom 23. September 1991 die Gebiete des ehemaligen Jugoslawien dem äusseren Kreis zugeordnet. Personen mit Jahres- oder Niederlassungsbewilligungen sind von diesem Entscheid nicht betroffen.</p><p>1. Der Bundesrat ist im humanitären Bereich keinesfalls untätig geblieben. Nach der Zuordnung zum äusseren Kreis und der Einräumung einer Übergangsfrist zur Umsetzung dieser Massnahme wurde jugoslawischen Arbeitskräften sowie Touristen und anderen Besuchern aus den Kriegsgebieten der Verbleib in der Schweiz über den Ablauf ihrer Bewilligungen hinaus bis auf weiteres grosszügig gestattet. Ihren Ehegatten, Eltern und Kindern wurde zudem die Einreise ermöglicht. Diese Sonderregelung für besonders gefährdete Gruppen wurde laufend den veränderten Verhältnissen angepasst. Mit zusätzlichen, gezielten humanitären Aufnahmeaktionen zugunsten von Kriegsvertriebenen und ehemaligen Kriegsgefangenen sowie mit der Not- und Wiederaufbauhilfe des Schweizer Katastrophenhilfekorps vor Ort wird weiterhin aktiv und im Rahmen der Möglichkeiten unseres Landes zur Linderung des menschlichen Leides in den Gebieten des ehemaligen Jugoslawien beigetragen.</p><p>2. Am 31. Oktober 1994 läuft die im Entscheid vom 23. September 1991 gesetzte Übergangsfrist für die Zulassung von Arbeitskräften aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien aus. Aufgrund dessen dürften spätestens ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich keine Bewilligungen mehr an Saisonniers aus diesem Gebiet erteilt werden. Der Bundesrat will vorerst jedoch von dieser restriktiven Massnahme absehen. Zum einen möchte er dadurch den betroffenen Arbeitnehmern aufgrund der gegenwärtigen schwierigen Lage in ihrem Herkunftsland entgegenkommen. Zum anderen trägt er gleichzeitig den aktuellen Gegebenheiten und den Schwierigkeiten bei der Anpassung der Rekrutierungspraxis der Saisonwirtschaft Rechnung.</p><p>Der Bundesrat hat deshalb ein Massnahmenpaket in Aussicht genommen, welches vor einem definitiven Entscheid den Kantonen, den politischen Parteien sowie den Spitzenverbänden der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zur Vernehmlassung unterbreitet worden ist. Die Möglichkeit zur ordentlichen Umwandlung von Saison- in Jahresbewilligungen soll bis Ende 1994 bestehenbleiben. Dies gestattet es den Saisonniers, die noch vor dem Bundesratsbeschluss von 1991 in die Schweiz eingereist sind, bis dahin unter den bisherigen Voraussetzungen eine Jahresbewilligung mit Familiennachzug zu erhalten. Die übrigen Arbeitnehmer aus den Gebieten des ehemaligen Jugoslawien, die ordnungsgemäss zwischen dem 1. November 1993 und dem 31. Oktober 1994 mit einer Saisonbewilligung in der Schweiz gearbeitet haben, sollen im Jahre 1995 nochmals Saisonbewilligungen erhalten können, danach grundsätzlich nicht mehr. Für Härtefälle ist dannzumal eine angemessene Regelung zu treffen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Herbst 1991 hat der Bundesrat entschieden, das Gebiet des ehemaligen Jugoslawien nicht mehr zu den traditionellen Rekrutierungsgebieten im Sinne von Artikel 8 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) zu zählen. Um Härten zu vermeiden, wurde eine Übergangsfrist von zwei bis drei Jahren eingeräumt. Diese läuft am 1. November 1994 ab. Ab diesem Zeitpunkt besteht offenbar die Absicht, keine Arbeitsbewilligungen der Kategorie A an Staatsangehörige aus Ex-Jugoslawien zu erteilen.</p><p>Der ursprüngliche Beschluss des Bundesrates und die Absicht, keine Arbeitsbewilligungen mehr zu erteilen, haben in weiten Kreisen aber viel Unwillen und Unverständnis hervorgerufen. Falls langjährige und voll integrierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem ehemaligen Jugoslawien nicht mehr in der Schweiz arbeiten dürfen, würden sich enorme Schwierigkeiten für das Gastgewerbe und insbesondere für die Hotellerie, aber auch für das Baugewerbe und die übrige Wirtschaft ergeben. Damit wären auch die wirtschaftlichen Bedingungen für verschiedene Regionen unseres Landes erheblich betroffen. Eine solche drastische Massnahme würde in Anbetracht der kriegerischen Auseinandersetzungen und der unbeschreiblichen Not in verschiedenen Republiken eine unverhältnismässige Härte für die schwer betroffenen Menschen bedeuten. Ein Arbeitsbewilligungsstopp ist auch aus humanitären und wirtschaftlichen Gründen nicht zu verantworten. Deshalb frage ich den Bundesrat an:</p><p>1. ob er nicht auch der Auffassung ist, dass sich die Verhältnisse im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien seit der Beschlussfassung im Herbst 1991 grundlegend verändert haben und aus humanitären Gründen eine Überprüfung des damaligen Entscheides erfordern;</p><p>2. ob er bereit ist, eine flexible, den humanitären Grundsätzen der Schweiz und den wirtschaftlichen Notwendigkeiten Rechnung tragende Übergangslösung zu treffen.</p>
- Zulassungspraxis für Arbeitskräfte aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 15. Mai 1991 zur Ausländer- und Flüchtlingspolitik dargelegt, dass gesamtwirtschaftliche, europa- und integrationspolitische Gründe eine Öffnung des Arbeitsmarktes gegenüber dem EU- und Efta-Raum als unumgänglich erscheinen lassen. Im Rahmen der schrittweisen Umsetzung des im Bericht für die Zulassung von ausländischen Arbeitskräften vorgestellten Dreikreisemodells wurden mit Entscheid vom 23. September 1991 die Gebiete des ehemaligen Jugoslawien dem äusseren Kreis zugeordnet. Personen mit Jahres- oder Niederlassungsbewilligungen sind von diesem Entscheid nicht betroffen.</p><p>1. Der Bundesrat ist im humanitären Bereich keinesfalls untätig geblieben. Nach der Zuordnung zum äusseren Kreis und der Einräumung einer Übergangsfrist zur Umsetzung dieser Massnahme wurde jugoslawischen Arbeitskräften sowie Touristen und anderen Besuchern aus den Kriegsgebieten der Verbleib in der Schweiz über den Ablauf ihrer Bewilligungen hinaus bis auf weiteres grosszügig gestattet. Ihren Ehegatten, Eltern und Kindern wurde zudem die Einreise ermöglicht. Diese Sonderregelung für besonders gefährdete Gruppen wurde laufend den veränderten Verhältnissen angepasst. Mit zusätzlichen, gezielten humanitären Aufnahmeaktionen zugunsten von Kriegsvertriebenen und ehemaligen Kriegsgefangenen sowie mit der Not- und Wiederaufbauhilfe des Schweizer Katastrophenhilfekorps vor Ort wird weiterhin aktiv und im Rahmen der Möglichkeiten unseres Landes zur Linderung des menschlichen Leides in den Gebieten des ehemaligen Jugoslawien beigetragen.</p><p>2. Am 31. Oktober 1994 läuft die im Entscheid vom 23. September 1991 gesetzte Übergangsfrist für die Zulassung von Arbeitskräften aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien aus. Aufgrund dessen dürften spätestens ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich keine Bewilligungen mehr an Saisonniers aus diesem Gebiet erteilt werden. Der Bundesrat will vorerst jedoch von dieser restriktiven Massnahme absehen. Zum einen möchte er dadurch den betroffenen Arbeitnehmern aufgrund der gegenwärtigen schwierigen Lage in ihrem Herkunftsland entgegenkommen. Zum anderen trägt er gleichzeitig den aktuellen Gegebenheiten und den Schwierigkeiten bei der Anpassung der Rekrutierungspraxis der Saisonwirtschaft Rechnung.</p><p>Der Bundesrat hat deshalb ein Massnahmenpaket in Aussicht genommen, welches vor einem definitiven Entscheid den Kantonen, den politischen Parteien sowie den Spitzenverbänden der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zur Vernehmlassung unterbreitet worden ist. Die Möglichkeit zur ordentlichen Umwandlung von Saison- in Jahresbewilligungen soll bis Ende 1994 bestehenbleiben. Dies gestattet es den Saisonniers, die noch vor dem Bundesratsbeschluss von 1991 in die Schweiz eingereist sind, bis dahin unter den bisherigen Voraussetzungen eine Jahresbewilligung mit Familiennachzug zu erhalten. Die übrigen Arbeitnehmer aus den Gebieten des ehemaligen Jugoslawien, die ordnungsgemäss zwischen dem 1. November 1993 und dem 31. Oktober 1994 mit einer Saisonbewilligung in der Schweiz gearbeitet haben, sollen im Jahre 1995 nochmals Saisonbewilligungen erhalten können, danach grundsätzlich nicht mehr. Für Härtefälle ist dannzumal eine angemessene Regelung zu treffen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Herbst 1991 hat der Bundesrat entschieden, das Gebiet des ehemaligen Jugoslawien nicht mehr zu den traditionellen Rekrutierungsgebieten im Sinne von Artikel 8 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) zu zählen. Um Härten zu vermeiden, wurde eine Übergangsfrist von zwei bis drei Jahren eingeräumt. Diese läuft am 1. November 1994 ab. Ab diesem Zeitpunkt besteht offenbar die Absicht, keine Arbeitsbewilligungen der Kategorie A an Staatsangehörige aus Ex-Jugoslawien zu erteilen.</p><p>Der ursprüngliche Beschluss des Bundesrates und die Absicht, keine Arbeitsbewilligungen mehr zu erteilen, haben in weiten Kreisen aber viel Unwillen und Unverständnis hervorgerufen. Falls langjährige und voll integrierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem ehemaligen Jugoslawien nicht mehr in der Schweiz arbeiten dürfen, würden sich enorme Schwierigkeiten für das Gastgewerbe und insbesondere für die Hotellerie, aber auch für das Baugewerbe und die übrige Wirtschaft ergeben. Damit wären auch die wirtschaftlichen Bedingungen für verschiedene Regionen unseres Landes erheblich betroffen. Eine solche drastische Massnahme würde in Anbetracht der kriegerischen Auseinandersetzungen und der unbeschreiblichen Not in verschiedenen Republiken eine unverhältnismässige Härte für die schwer betroffenen Menschen bedeuten. Ein Arbeitsbewilligungsstopp ist auch aus humanitären und wirtschaftlichen Gründen nicht zu verantworten. Deshalb frage ich den Bundesrat an:</p><p>1. ob er nicht auch der Auffassung ist, dass sich die Verhältnisse im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien seit der Beschlussfassung im Herbst 1991 grundlegend verändert haben und aus humanitären Gründen eine Überprüfung des damaligen Entscheides erfordern;</p><p>2. ob er bereit ist, eine flexible, den humanitären Grundsätzen der Schweiz und den wirtschaftlichen Notwendigkeiten Rechnung tragende Übergangslösung zu treffen.</p>
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