Kläranlagen. Befreiung von der Anschlusspflicht bei Wegfall der Bundessubventionen
- ShortId
-
94.3089
- Id
-
19943089
- Updated
-
14.11.2025 07:22
- Language
-
de
- Title
-
Kläranlagen. Befreiung von der Anschlusspflicht bei Wegfall der Bundessubventionen
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 10 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG) sorgen die Kantone für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser. Artikel 10 Absatz 2 GSchG relativiert diese generelle Regelung: Danach können die Kantone in abgelegenen oder in dünnbesiedelten Gebieten das verschmutzte Abwasser durch andere Systeme als durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen behandeln lassen, wenn damit der Schutz der ober- und unterirdischen Gewässer gewährleistet ist. In Frage kommen dabei namentlich Einzel- oder Gruppenreinigungsanlagen wie Dreikammergruben, Bodenfiltrationen, Abwasserteiche und Ableitungen des Abwassers in Güllebehälter.</p><p>Das Anliegen der Motion, in abgelegenen, dünnbesiedelten, vorab ländlichen Gebieten auf eine generelle Anschlusspflicht an zentrale Abwasserreinigungsanlagen zu verzichten, wird damit von der bestehenden Gesetzgebung bereits erfüllt. Die Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 GSchG liegt bei den Kantonen. An ihnen liegt es, bei der Anwendung dieser Bestimmung geeignete Lösungen zu finden. Die Formulierung "in abgelegenen oder in dünnbesiedelten Gebieten" belässt den Kantonen einen hinreichenden Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum, um die örtlichen Gegebenheiten, wie die Grösse und die Struktur der Siedlung, den Zustand der Gewässer und die finanzielle Tragbarkeit einer dezentralen Lösung, zu berücksichtigen.</p><p>Der Bundesrat hat davon Kenntnis genommen, dass einige Kantone Artikel 10 Absatz 2 GSchG in der Vergangenheit sehr eng interpretiert haben. Da das Gewässerschutzgesetz den Kantonen aber grundsätzlich die Möglichkeit bietet, das Anliegen der Motion zu erfüllen, erachtet es der Bundesrat als unzweckmässig, das erst seit kurzer Zeit geltende Gesetz zu ändern und die Voraussetzungen für die Befreiung von der Anschlusspflicht an zentrale Abwasserreinigungsanlagen auf Gesetzesstufe neu und näher zu konkretisieren.</p><p>Nach der Motion soll die Befreiung von der Anschlusspflicht gleichzeitig mit dem Wegfall der Bundessubventionen in Kraft treten. Mit der schnellen Behandlung der Sparmassnahmen 1993 hat das Parlament den Willen zum Ausdruck gebracht, diese Massnahmen rasch in Kraft zu setzen. Der Bundesrat will mit der Inkraftsetzung der Sparmassnahmen aber nicht so lange zuwarten, bis eine allfällige Änderung des Gewässerschutzgesetzes abgeschlossen ist. Auch aus diesem Grund lehnt er eine Gesetzesänderung ab.</p>
- <p>In den Bergkantonen wird jeder Einwohner mit brutto 105 Franken im Jahr durch die Abwasserreinigung belastet - im Mittelland sind es 64 Franken. Ende 1993 waren im Schweizer Berggebiet noch 311 Gemeinden keiner Kläranlage angeschlossen - insgesamt sind rund 200 000 Einwohner ohne Anschluss. Praktisch alle nicht an Kläranlagen angeschlossenen Bewohner leben in dünnbesiedelten Gebieten. Nach Wegfall der Bundessubventionen werden in diesen Regionen die Kosten je Einwohner für einen Anschluss überdurchschnittlich hoch ausfallen und stehen in einem Missverhältnis zum bescheidenen ökologischen Nutzen.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, dem Parlament die gesetzlichen Massnahmen vorzuschlagen, um die Bewohner der nicht an eine Kläranlage angeschlossenen Gebiete von der Anschlusspflicht zu befreien. Die Befreiung von der Anschlusspflicht soll gleichzeitig mit dem Wegfall der Bundessubventionen in Kraft treten.</p>
- Kläranlagen. Befreiung von der Anschlusspflicht bei Wegfall der Bundessubventionen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nach Artikel 10 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG) sorgen die Kantone für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser. Artikel 10 Absatz 2 GSchG relativiert diese generelle Regelung: Danach können die Kantone in abgelegenen oder in dünnbesiedelten Gebieten das verschmutzte Abwasser durch andere Systeme als durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen behandeln lassen, wenn damit der Schutz der ober- und unterirdischen Gewässer gewährleistet ist. In Frage kommen dabei namentlich Einzel- oder Gruppenreinigungsanlagen wie Dreikammergruben, Bodenfiltrationen, Abwasserteiche und Ableitungen des Abwassers in Güllebehälter.</p><p>Das Anliegen der Motion, in abgelegenen, dünnbesiedelten, vorab ländlichen Gebieten auf eine generelle Anschlusspflicht an zentrale Abwasserreinigungsanlagen zu verzichten, wird damit von der bestehenden Gesetzgebung bereits erfüllt. Die Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 GSchG liegt bei den Kantonen. An ihnen liegt es, bei der Anwendung dieser Bestimmung geeignete Lösungen zu finden. Die Formulierung "in abgelegenen oder in dünnbesiedelten Gebieten" belässt den Kantonen einen hinreichenden Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum, um die örtlichen Gegebenheiten, wie die Grösse und die Struktur der Siedlung, den Zustand der Gewässer und die finanzielle Tragbarkeit einer dezentralen Lösung, zu berücksichtigen.</p><p>Der Bundesrat hat davon Kenntnis genommen, dass einige Kantone Artikel 10 Absatz 2 GSchG in der Vergangenheit sehr eng interpretiert haben. Da das Gewässerschutzgesetz den Kantonen aber grundsätzlich die Möglichkeit bietet, das Anliegen der Motion zu erfüllen, erachtet es der Bundesrat als unzweckmässig, das erst seit kurzer Zeit geltende Gesetz zu ändern und die Voraussetzungen für die Befreiung von der Anschlusspflicht an zentrale Abwasserreinigungsanlagen auf Gesetzesstufe neu und näher zu konkretisieren.</p><p>Nach der Motion soll die Befreiung von der Anschlusspflicht gleichzeitig mit dem Wegfall der Bundessubventionen in Kraft treten. Mit der schnellen Behandlung der Sparmassnahmen 1993 hat das Parlament den Willen zum Ausdruck gebracht, diese Massnahmen rasch in Kraft zu setzen. Der Bundesrat will mit der Inkraftsetzung der Sparmassnahmen aber nicht so lange zuwarten, bis eine allfällige Änderung des Gewässerschutzgesetzes abgeschlossen ist. Auch aus diesem Grund lehnt er eine Gesetzesänderung ab.</p>
- <p>In den Bergkantonen wird jeder Einwohner mit brutto 105 Franken im Jahr durch die Abwasserreinigung belastet - im Mittelland sind es 64 Franken. Ende 1993 waren im Schweizer Berggebiet noch 311 Gemeinden keiner Kläranlage angeschlossen - insgesamt sind rund 200 000 Einwohner ohne Anschluss. Praktisch alle nicht an Kläranlagen angeschlossenen Bewohner leben in dünnbesiedelten Gebieten. Nach Wegfall der Bundessubventionen werden in diesen Regionen die Kosten je Einwohner für einen Anschluss überdurchschnittlich hoch ausfallen und stehen in einem Missverhältnis zum bescheidenen ökologischen Nutzen.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, dem Parlament die gesetzlichen Massnahmen vorzuschlagen, um die Bewohner der nicht an eine Kläranlage angeschlossenen Gebiete von der Anschlusspflicht zu befreien. Die Befreiung von der Anschlusspflicht soll gleichzeitig mit dem Wegfall der Bundessubventionen in Kraft treten.</p>
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