Heliskiing in der Schweiz
- ShortId
-
94.3099
- Id
-
19943099
- Updated
-
10.04.2024 10:27
- Language
-
de
- Title
-
Heliskiing in der Schweiz
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Sommersession 1980 wurde von Nationalrat Silvio Bircher, Aarau, eine Motion betreffend Verbot von touristischen Helikopterflügen eingereicht. Die Motion wurde als Postulat überwiesen. Doch bis heute hat sich in Sachen Heli-Skiing nichts geändert. 48 Landeplätze oberhalb 1100 Metern Höhe wurden vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) für touristische Zwecke freigegeben. Diese Plätze sind über sieben Kantone verteilt: Zwanzig davon befinden sich im Wallis, zehn davon im Kanton Bern, neun (von denen vier nur im Winter angeflogen werden) in Graubünden. Diese Landeplätze ermöglichen Helikopterflüge, mit welchen Skifahrer und Skifahrerinnen für ihre Abfahrten in abgeschiedene, unberührte Gebiete gebracht werden. 1992/93 fanden total 18 748 Landungen mit 26 498 Passagieren auf den Gebirgslandeplätzen statt. Zum Vergleich: 1988 = 9049 Bewegungen mit 15 602 Passagieren (Angabe Bazl). Flüge für Rettung, Materialtransport, Militär usw. gelten nicht als Flüge für touristische Zwecke und sollen von einer Regelung des Heli-Skiings nicht betroffen werden.</p><p>In der Schweiz unterliegen Flüge zu rein touristischen Zwecken keinen Beschränkungen. Verglichen mit anderen Ländern scheint die Schweiz ein Eldorado zu sein.</p><p>In der Schweiz sind weite Gebiete der Alpen mit Strassen, Bergbahnen und Skiliften für den Tourismus ausgezeichnet erschlossen. Mit dem Heli-Skiing wird der Tourismusdruck ins unerschlossene bzw. wenig erschlossene, empfindliche Hochgebirge ausgeweitet. Dies führt einerseits zu Lärmbelastungen: Das Vergnügen von wenigen belästigt Tausende, denn die Lärmemission beschränkt sich nicht nur auf den Aufsetzpunkt, sondern auf die Gebiete zwischen Startplatz und An- bzw. Abflugschneise. Auch das Wild wird massiv gestört. Durch Störungen und eine nachfolgende Flucht wird der Energiehaushalt der Tiere, besonders im Winter und Frühjahr, teilweise gar existenzbedrohend belastet.</p><p>Die Annahme des revidierten Luftfahrtgesetzes durch Volk und Stände brachte im Zusammenhang mit Heli-Skiing keine wesentlichen Änderungen. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt wird in Zukunft alleine über Konzessionen und Bewilligungen für Flugplätze entscheiden. Auch wenn die Rahmenkonvention der internationalen Alpenschutzkommission von der Schweiz unterzeichnet wurde, fand die Beschränkung bzw. ein Verbot des Heli-Skiings keine Aufnahme im Luftfahrtgesetz. Ein Verbot des Heli-Skiings ist zudem sinnvoll, weil Helikopterflüge zu rein touristischen Zwecken zur Wettbewerbsverzerrung im Wintertourismus beitragen.</p>
- <p>Gebirgslandungen zu touristischen Zwecken unterliegen in der Schweiz seit jeher einer sehr restriktiven Regelung. Sie sind nur auf speziell bezeichneten Landeplätzen gestattet; man spricht hier von einem sogenannten Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.</p><p>Die Höchstzahl dieser Gebirgslandeplätze ist gesetzlich auf 48 beschränkt. Zurzeit sind jedoch nur 43 bezeichnet, wovon lediglich deren 17 für das eigentliche Heli-Skiing benützt werden können.</p><p>Bezeichnet werden diese Plätze nicht vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl), sondern vom Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern, dem Eidgenössischen Militärdepartement und dem Standortkanton. Vorgängig sind zudem die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission, der Schweizerische Alpenclub und die interessierten Kurvereine anzuhören.</p><p>Diese Regelung bietet Gewähr, dass bei der Frage, wo und ob überhaupt Gebirgslandungen zu touristischen, Übungs- und Ausbildungszwecken gestattet werden sollen, eine sorgfältige und umfassende Interessenabwägung vorgenommen wird. Sie stellt zudem sicher, dass gegen den Willen anderer Departemente und der Standortkantone kein Gebirgslandeplatz bezeichnet werden kann.</p><p>Nach unserem Wissensstand kennen im übrigen auch unsere Nachbarländer kein generelles und absolutes Verbot von Gebirgslandungen; von einem schweizerischen Eldorado kann also keine Rede sein.</p><p>Die Zahl der Gebirgslandungen zu touristischen Zwecken sowie diejenigen der beförderten Passagiere hat im letzten Jahr nicht zu-, sondern markant abgenommen. Erfolgten im Jahre 1992 noch 9374 Landungen (und nicht wie behauptet 18 748) mit insgesamt 26 498 Passagieren, so waren es 1993 noch 6627 mit 20 382 Passagieren.</p><p>Für die Beibehaltung der jetzigen, bereits sehr restriktiven Regelung sprechen folgende Überlegungen:</p><p>- Wie bereits dargelegt, können Gebirgslandungen, insbesondere Heli-Skiing, von vornherein nur im Gebiet jener Kantone stattfinden, welche damit einverstanden sind. Die Beurteilung beziehungsweise Gewichtung der Bedeutung dieser Aktivitäten ist naturgemäss von Kanton zu Kanton verschieden. So befinden sich z. B. auf dem Gebiet des Kantons Wallis 18 Gebirgslandeplätze, auf welche 1992 rund 70 Prozent der Bewegungen und Passagiere entfielen. Andere Gebirgskantone haben keinen einzigen Gebirgslandeplatz und sind vom Problem somit überhaupt nicht betroffen.</p><p>Eine gesamtschweizerische (weitere) Einschränkung bzw. ein Verbot würde sich über die unterschiedliche Bedeutung der touristischen Gebirgslandungen für die einzelnen Kantone einfach hinwegsetzen.</p><p>- Auch die touristischen Gebirgslandungen und das Heli-Skiing tragen zur Hebung des Ausbildungsstandards und der Flugerfahrung der Piloten in alpinen Verhältnissen bei, einer Erfahrung, die insbesondere bei Rettungs- und (Hütten)-Versorgungsflügen von zentraler Bedeutung ist; ein Höchstmass an Ortskenntnis und fliegerischem Können wird hier ja als selbstverständlich vorausgesetzt.</p><p>- Gebirgslandungen zu touristischen Zwecken stellen einen Teil der touristischen Infrastruktur dar, die nicht zuletzt auch den Bergführern und Skilehrern - je nach Region in unterschiedlichem Ausmass - einen Teil ihrer wirtschaftlichen Existenz sichert. Heli-Skiing umfasst ja nicht nur den Transport von Abfahrtsskifahrern, sondern auch von geführten Tourengruppen.</p><p>- Ob und inwieweit das Wild durch Heli-Skiing-Flüge gestört wird - neben diesen Flügen gibt es im Gebirge ja noch andere menschliche Störquellen -, ist äusserst schwierig zu beurteilen, da diesbezügliche, wissenschaftlich abgestützte Untersuchungen weitgehend fehlen. Gebirgslandeplätze befinden sich in der Regel aber weit über der Waldgrenze oder in touristisch schon erschlossenen Gebieten.</p><p>Insgesamt kann also festgehalten werden, dass die heutige Regelung für die touristischen Gebirgslandungen massvoll und ausgewogen ist, sich grundsätzlich bewährt hat und allen Interessen gebührend Rechnung trägt.</p><p>Im Rahmen des sich in Erarbeitung befindlichen nationalen Sachplanes für die Infrastruktur der Luftfahrt, dem "Flugplatzkonzept", wird dem Bundesrat und den Kantonen jedoch schon in kurzer Zeit eine neue Gelegenheit gegeben, sich auch über den Stellenwert der touristischen Gebirgsfliegerei grundlegende Gedanken zu machen und Lösungen aufzuzeigen. Bis dahin hat der Bundesrat keine Veranlassung, Massnahmen im Sinne der Interpellantin zu prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich frage den Bundesrat an, ob er bereit ist, zum Schutz der alpinen und hochalpinen Landschaften und deren Tierwelt Helikopterflüge zu rein touristischen Zwecken, namentlich das sogenannte Heli-Skiing, einzuschränken bzw. zu verbieten.</p>
- Heliskiing in der Schweiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In der Sommersession 1980 wurde von Nationalrat Silvio Bircher, Aarau, eine Motion betreffend Verbot von touristischen Helikopterflügen eingereicht. Die Motion wurde als Postulat überwiesen. Doch bis heute hat sich in Sachen Heli-Skiing nichts geändert. 48 Landeplätze oberhalb 1100 Metern Höhe wurden vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) für touristische Zwecke freigegeben. Diese Plätze sind über sieben Kantone verteilt: Zwanzig davon befinden sich im Wallis, zehn davon im Kanton Bern, neun (von denen vier nur im Winter angeflogen werden) in Graubünden. Diese Landeplätze ermöglichen Helikopterflüge, mit welchen Skifahrer und Skifahrerinnen für ihre Abfahrten in abgeschiedene, unberührte Gebiete gebracht werden. 1992/93 fanden total 18 748 Landungen mit 26 498 Passagieren auf den Gebirgslandeplätzen statt. Zum Vergleich: 1988 = 9049 Bewegungen mit 15 602 Passagieren (Angabe Bazl). Flüge für Rettung, Materialtransport, Militär usw. gelten nicht als Flüge für touristische Zwecke und sollen von einer Regelung des Heli-Skiings nicht betroffen werden.</p><p>In der Schweiz unterliegen Flüge zu rein touristischen Zwecken keinen Beschränkungen. Verglichen mit anderen Ländern scheint die Schweiz ein Eldorado zu sein.</p><p>In der Schweiz sind weite Gebiete der Alpen mit Strassen, Bergbahnen und Skiliften für den Tourismus ausgezeichnet erschlossen. Mit dem Heli-Skiing wird der Tourismusdruck ins unerschlossene bzw. wenig erschlossene, empfindliche Hochgebirge ausgeweitet. Dies führt einerseits zu Lärmbelastungen: Das Vergnügen von wenigen belästigt Tausende, denn die Lärmemission beschränkt sich nicht nur auf den Aufsetzpunkt, sondern auf die Gebiete zwischen Startplatz und An- bzw. Abflugschneise. Auch das Wild wird massiv gestört. Durch Störungen und eine nachfolgende Flucht wird der Energiehaushalt der Tiere, besonders im Winter und Frühjahr, teilweise gar existenzbedrohend belastet.</p><p>Die Annahme des revidierten Luftfahrtgesetzes durch Volk und Stände brachte im Zusammenhang mit Heli-Skiing keine wesentlichen Änderungen. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt wird in Zukunft alleine über Konzessionen und Bewilligungen für Flugplätze entscheiden. Auch wenn die Rahmenkonvention der internationalen Alpenschutzkommission von der Schweiz unterzeichnet wurde, fand die Beschränkung bzw. ein Verbot des Heli-Skiings keine Aufnahme im Luftfahrtgesetz. Ein Verbot des Heli-Skiings ist zudem sinnvoll, weil Helikopterflüge zu rein touristischen Zwecken zur Wettbewerbsverzerrung im Wintertourismus beitragen.</p>
- <p>Gebirgslandungen zu touristischen Zwecken unterliegen in der Schweiz seit jeher einer sehr restriktiven Regelung. Sie sind nur auf speziell bezeichneten Landeplätzen gestattet; man spricht hier von einem sogenannten Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.</p><p>Die Höchstzahl dieser Gebirgslandeplätze ist gesetzlich auf 48 beschränkt. Zurzeit sind jedoch nur 43 bezeichnet, wovon lediglich deren 17 für das eigentliche Heli-Skiing benützt werden können.</p><p>Bezeichnet werden diese Plätze nicht vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl), sondern vom Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern, dem Eidgenössischen Militärdepartement und dem Standortkanton. Vorgängig sind zudem die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission, der Schweizerische Alpenclub und die interessierten Kurvereine anzuhören.</p><p>Diese Regelung bietet Gewähr, dass bei der Frage, wo und ob überhaupt Gebirgslandungen zu touristischen, Übungs- und Ausbildungszwecken gestattet werden sollen, eine sorgfältige und umfassende Interessenabwägung vorgenommen wird. Sie stellt zudem sicher, dass gegen den Willen anderer Departemente und der Standortkantone kein Gebirgslandeplatz bezeichnet werden kann.</p><p>Nach unserem Wissensstand kennen im übrigen auch unsere Nachbarländer kein generelles und absolutes Verbot von Gebirgslandungen; von einem schweizerischen Eldorado kann also keine Rede sein.</p><p>Die Zahl der Gebirgslandungen zu touristischen Zwecken sowie diejenigen der beförderten Passagiere hat im letzten Jahr nicht zu-, sondern markant abgenommen. Erfolgten im Jahre 1992 noch 9374 Landungen (und nicht wie behauptet 18 748) mit insgesamt 26 498 Passagieren, so waren es 1993 noch 6627 mit 20 382 Passagieren.</p><p>Für die Beibehaltung der jetzigen, bereits sehr restriktiven Regelung sprechen folgende Überlegungen:</p><p>- Wie bereits dargelegt, können Gebirgslandungen, insbesondere Heli-Skiing, von vornherein nur im Gebiet jener Kantone stattfinden, welche damit einverstanden sind. Die Beurteilung beziehungsweise Gewichtung der Bedeutung dieser Aktivitäten ist naturgemäss von Kanton zu Kanton verschieden. So befinden sich z. B. auf dem Gebiet des Kantons Wallis 18 Gebirgslandeplätze, auf welche 1992 rund 70 Prozent der Bewegungen und Passagiere entfielen. Andere Gebirgskantone haben keinen einzigen Gebirgslandeplatz und sind vom Problem somit überhaupt nicht betroffen.</p><p>Eine gesamtschweizerische (weitere) Einschränkung bzw. ein Verbot würde sich über die unterschiedliche Bedeutung der touristischen Gebirgslandungen für die einzelnen Kantone einfach hinwegsetzen.</p><p>- Auch die touristischen Gebirgslandungen und das Heli-Skiing tragen zur Hebung des Ausbildungsstandards und der Flugerfahrung der Piloten in alpinen Verhältnissen bei, einer Erfahrung, die insbesondere bei Rettungs- und (Hütten)-Versorgungsflügen von zentraler Bedeutung ist; ein Höchstmass an Ortskenntnis und fliegerischem Können wird hier ja als selbstverständlich vorausgesetzt.</p><p>- Gebirgslandungen zu touristischen Zwecken stellen einen Teil der touristischen Infrastruktur dar, die nicht zuletzt auch den Bergführern und Skilehrern - je nach Region in unterschiedlichem Ausmass - einen Teil ihrer wirtschaftlichen Existenz sichert. Heli-Skiing umfasst ja nicht nur den Transport von Abfahrtsskifahrern, sondern auch von geführten Tourengruppen.</p><p>- Ob und inwieweit das Wild durch Heli-Skiing-Flüge gestört wird - neben diesen Flügen gibt es im Gebirge ja noch andere menschliche Störquellen -, ist äusserst schwierig zu beurteilen, da diesbezügliche, wissenschaftlich abgestützte Untersuchungen weitgehend fehlen. Gebirgslandeplätze befinden sich in der Regel aber weit über der Waldgrenze oder in touristisch schon erschlossenen Gebieten.</p><p>Insgesamt kann also festgehalten werden, dass die heutige Regelung für die touristischen Gebirgslandungen massvoll und ausgewogen ist, sich grundsätzlich bewährt hat und allen Interessen gebührend Rechnung trägt.</p><p>Im Rahmen des sich in Erarbeitung befindlichen nationalen Sachplanes für die Infrastruktur der Luftfahrt, dem "Flugplatzkonzept", wird dem Bundesrat und den Kantonen jedoch schon in kurzer Zeit eine neue Gelegenheit gegeben, sich auch über den Stellenwert der touristischen Gebirgsfliegerei grundlegende Gedanken zu machen und Lösungen aufzuzeigen. Bis dahin hat der Bundesrat keine Veranlassung, Massnahmen im Sinne der Interpellantin zu prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich frage den Bundesrat an, ob er bereit ist, zum Schutz der alpinen und hochalpinen Landschaften und deren Tierwelt Helikopterflüge zu rein touristischen Zwecken, namentlich das sogenannte Heli-Skiing, einzuschränken bzw. zu verbieten.</p>
- Heliskiing in der Schweiz
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