Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung. Ausführungsgesetze
- ShortId
-
94.3135
- Id
-
19943135
- Updated
-
10.04.2024 14:18
- Language
-
de
- Title
-
Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung. Ausführungsgesetze
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Debatte vom 16. März 1994 über die dringliche Interpellation Carobbio betreffend die vom Stammhaus Von Roll in Gerlafingen verfügte Schliessung der Monteforno AG in Giornico, die schwerwiegende Konjunkturflaute und die schwierige Arbeitsplatzsituation im Gebiet der Tre Valli (Nordtessin) habe ich unter anderem darauf hingewiesen, dass im erläuternden Bericht zum Vorentwurf des Binnenmarktgesetzes unter Ziffer 35 deutlich "zu den interregionalen Ausgleichsaufgaben des Bundes" Stellung genommen wird. Es heisst dort nämlich: "Die Wirtschaftsartikel 31bis und 31quinquies sowie die Artikel 42ter (Finanzausgleich) und 22quater (Raumplanung) der Bundesverfassung verpflichten den Bund zum Handeln, wenn eine Gefährdung einzelner Gebiete des Landes festgestellt wird, und erteilen ihm die Befugnis, gestalterische Mittel zum interregionalen Ausgleich einzusetzen." Dies ist genau der Fall beim schon erwähnten Gebiet der Tre Valli des Sopraceneri im Kanton Tessin, ganz abgesehen von der beschlossenen Stillegung der Monteforno AG in Giornico, welche die konjunkturelle Lage und das Arbeitsplatzangebot in dieser Region noch verschlechtert.</p><p>Ich denke - vielleicht etwas pathetisch und sentimental - an eine "Schlacht" zurück, die mein Vater als Berichterstatter im Nationalrat geschlagen hat, um die Zustimmung zu den erwähnten Wirtschaftsartikeln der Bundesverfassung zu erlangen; die geltende Fassung der Artikel 31ff. wurde dann am 6. Juli 1947 von Volk und Ständen angenommen. Auf diesem Hintergrund stelle ich mit der vorliegenden Interpellation die Frage, ob zu den erwähnten Verfassungsartikeln (31bis, 31ter, 31quater, 31quinquies, 32, 34ter) sowie zu den Artikeln 42ter und 22quater gesetzliche Ausführungsbestimmungen bestehen und in Kraft sind. Da ich vom Bundesrat diesbezüglich nach meinem Votum vom 16. März 1994 keine Antwort erhalten habe, nutze ich jetzt die Gelegenheit, um mich mit meiner (pathetischen?) Frage nochmals an die Verfassungsspezialisten sowie an die Fachleute für die entsprechenden Bestimmungen des Bundesrechts zu wenden und sie zu bitten, mir das allenfalls befolgte Verfahren darzulegen.</p>
- <p>Der Interpellant zitiert den erläuternden Bericht zum Vorentwurf des Binnenmarktgesetzes, wonach die Bundesverfassung den Bund bei Gefährdung einzelner Gebiete des Landes zum Handeln verpflichtet und ihm die Befugnis erteilt, gestalterische Mittel zum interregionalen Ausgleich einzusetzen und knüpft daran die Frage, ob zu den relevanten Artikeln der Bundesverfassung 31bis 31quinquies, 32, 34ter, 42ter und 22quater entsprechende gesetzliche Ausführungsbestimmungen bestehen.</p><p></p><p>Seit dem Bundesgerichtsentscheid vom 25. Mai 1977 (BGE 103 Ia 369) ist es gängige Praxis, dass die Konkretisierung von Verfassungsartikeln im Sinne der allgemeinen Geltung des Gesetzesvorbehaltes durch Gesetze erfolgen muss. Diese allgemeine Geltung des Gesetzesvorbehaltes hat in der Praxis der Gesetzeserarbeitung, bei den Beratungen der Eidgenössischen Räte und in den Volksabstimmungen immer eine bedeutende Rolle gespielt, galt es doch, die oftmals abstrakten oder sehr allgemein gehaltenen Verfassungsbestimmungen in konkrete Instrumente und Massnahmen umzusetzen und dafür erneut einen tragfähigen Konsens zu erreichen.</p><p></p><p>In diesem Sinne wurden gestützt auf Art. 31bis BV und 22quater BV die regionalpolitischen Instrumente (IHG, Bürgschaftsgewährung im Berggebiet, HKG und der BB zugunsten wirtschaftlich ) bedrohter Regionen) geschaffen, gestützt auf Art. 22quater BV Raumplanungsgesetz, auf Art. 42ter das Finanzausgleichsgesetz und gestützt auf Art. 31quinquies BV die Gesetze über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung, Über Konjunkturbeobachtung und Konjunkturerhebungen sowie über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven. Dagegen wurde bis auf weiteres auf ein Bundesgesetz zur Förderung der Anpassungsfähigkeit und einer ausgeglichenen Entwicklung der Wirtschaft gestützt auf Art. 31quinquies BV verzichtet, weil über den Entwurf einer Expertengruppe zu einem solchen Gesetz die Meinungen bereits im Vernehmlassungsverfahren diametral auseinandergingen und sich keine einvernehmliche Lösung abzeichnete.</p><p></p><p>Auf Gesetzesstufe zeigt sich jeweils sehr deutlich, für welche Ziele und Elemente einer generellen Verfassungsnorm eine Mehrheit gefunden werden kann. Im Bereich der angesprochenen Verfassungsartikel sind es in erster Linie Vorbehalte ordnungspolitischer und wettbewerbspolitischer Natur, die ein Eingreifen des Staates auf genau definierte und als unbedingt notwendig erachtete Fälle gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen beschränken. Insbesondere Massnahmen zugunsten einzelner Unternehmen oder die Förderung spezifischer Branchen oder Unternehmensgruppen stossen dagegen auf Widerspruch. Hier liegen auch die Gründe, warum keine Rechtsgrundlage für ein wirtschaftspolitisches Eingreifen des Staates im Falle Monteforno besteht, weil es sich hierbei um strategische unternehmerische Entscheidungen aufgrund struktureller Sonderentwicklungen handelt, und nicht um gesamtwirtschaftliche Vorgänge, die ein generelles wirtschaftspolitisches Handeln verlangen. </p><p></p><p></p><p></p><p>Das heisst nicht, dass der Staat Sonderentwicklungen wie der Schliessung der Monteforno in einer Zeit schlechter Konjunkturlage und schwieriger Arbeitsmarktverhältnisse tatenlos zusehen muss. Wie der Bundesrat in seinen Antworten zu den verschiedenen Vorstössen zu Monteforno dargelegt hat, werden in solchen Fällen alle Möglichkeiten der direkten Hilfe zugunsten der betroffenen Regionen und Arbeitnehmer geprüft und in Zusammenarbeit mit den kantonalen und lokalen Behörden und den Sozialpartnern nach Wegen einer schnellen und unbürokratischen Umsetzung gesucht.</p><p></p><p>Gesetze sind detaillier er als Verfassungsartikel, wie diese müssen jedoch auch sie allgemeine Gültigkeit und Anwendbarkeit besitzen. Auch bei Vorliegen von Ausführungsgesetzen zu allen Aspekten der vom Interpellanten aufgeführten Verfassungsartikel besteht für die Exekutive immer wieder die wirtschafts und sozialpolitisch anspruchsvolle Aufgabe, für spezifische Probleme geeignete, verfassungs und gesetzeskonforme Lösungen zu entwickeln.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich frage den Bundesrat, ob es zu den Verfassungsartikeln 31bis, 31quinquies, 42ter und 22quater eine Ausführungsgesetzgebung gibt oder nicht.</p>
- Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung. Ausführungsgesetze
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In der Debatte vom 16. März 1994 über die dringliche Interpellation Carobbio betreffend die vom Stammhaus Von Roll in Gerlafingen verfügte Schliessung der Monteforno AG in Giornico, die schwerwiegende Konjunkturflaute und die schwierige Arbeitsplatzsituation im Gebiet der Tre Valli (Nordtessin) habe ich unter anderem darauf hingewiesen, dass im erläuternden Bericht zum Vorentwurf des Binnenmarktgesetzes unter Ziffer 35 deutlich "zu den interregionalen Ausgleichsaufgaben des Bundes" Stellung genommen wird. Es heisst dort nämlich: "Die Wirtschaftsartikel 31bis und 31quinquies sowie die Artikel 42ter (Finanzausgleich) und 22quater (Raumplanung) der Bundesverfassung verpflichten den Bund zum Handeln, wenn eine Gefährdung einzelner Gebiete des Landes festgestellt wird, und erteilen ihm die Befugnis, gestalterische Mittel zum interregionalen Ausgleich einzusetzen." Dies ist genau der Fall beim schon erwähnten Gebiet der Tre Valli des Sopraceneri im Kanton Tessin, ganz abgesehen von der beschlossenen Stillegung der Monteforno AG in Giornico, welche die konjunkturelle Lage und das Arbeitsplatzangebot in dieser Region noch verschlechtert.</p><p>Ich denke - vielleicht etwas pathetisch und sentimental - an eine "Schlacht" zurück, die mein Vater als Berichterstatter im Nationalrat geschlagen hat, um die Zustimmung zu den erwähnten Wirtschaftsartikeln der Bundesverfassung zu erlangen; die geltende Fassung der Artikel 31ff. wurde dann am 6. Juli 1947 von Volk und Ständen angenommen. Auf diesem Hintergrund stelle ich mit der vorliegenden Interpellation die Frage, ob zu den erwähnten Verfassungsartikeln (31bis, 31ter, 31quater, 31quinquies, 32, 34ter) sowie zu den Artikeln 42ter und 22quater gesetzliche Ausführungsbestimmungen bestehen und in Kraft sind. Da ich vom Bundesrat diesbezüglich nach meinem Votum vom 16. März 1994 keine Antwort erhalten habe, nutze ich jetzt die Gelegenheit, um mich mit meiner (pathetischen?) Frage nochmals an die Verfassungsspezialisten sowie an die Fachleute für die entsprechenden Bestimmungen des Bundesrechts zu wenden und sie zu bitten, mir das allenfalls befolgte Verfahren darzulegen.</p>
- <p>Der Interpellant zitiert den erläuternden Bericht zum Vorentwurf des Binnenmarktgesetzes, wonach die Bundesverfassung den Bund bei Gefährdung einzelner Gebiete des Landes zum Handeln verpflichtet und ihm die Befugnis erteilt, gestalterische Mittel zum interregionalen Ausgleich einzusetzen und knüpft daran die Frage, ob zu den relevanten Artikeln der Bundesverfassung 31bis 31quinquies, 32, 34ter, 42ter und 22quater entsprechende gesetzliche Ausführungsbestimmungen bestehen.</p><p></p><p>Seit dem Bundesgerichtsentscheid vom 25. Mai 1977 (BGE 103 Ia 369) ist es gängige Praxis, dass die Konkretisierung von Verfassungsartikeln im Sinne der allgemeinen Geltung des Gesetzesvorbehaltes durch Gesetze erfolgen muss. Diese allgemeine Geltung des Gesetzesvorbehaltes hat in der Praxis der Gesetzeserarbeitung, bei den Beratungen der Eidgenössischen Räte und in den Volksabstimmungen immer eine bedeutende Rolle gespielt, galt es doch, die oftmals abstrakten oder sehr allgemein gehaltenen Verfassungsbestimmungen in konkrete Instrumente und Massnahmen umzusetzen und dafür erneut einen tragfähigen Konsens zu erreichen.</p><p></p><p>In diesem Sinne wurden gestützt auf Art. 31bis BV und 22quater BV die regionalpolitischen Instrumente (IHG, Bürgschaftsgewährung im Berggebiet, HKG und der BB zugunsten wirtschaftlich ) bedrohter Regionen) geschaffen, gestützt auf Art. 22quater BV Raumplanungsgesetz, auf Art. 42ter das Finanzausgleichsgesetz und gestützt auf Art. 31quinquies BV die Gesetze über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung, Über Konjunkturbeobachtung und Konjunkturerhebungen sowie über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven. Dagegen wurde bis auf weiteres auf ein Bundesgesetz zur Förderung der Anpassungsfähigkeit und einer ausgeglichenen Entwicklung der Wirtschaft gestützt auf Art. 31quinquies BV verzichtet, weil über den Entwurf einer Expertengruppe zu einem solchen Gesetz die Meinungen bereits im Vernehmlassungsverfahren diametral auseinandergingen und sich keine einvernehmliche Lösung abzeichnete.</p><p></p><p>Auf Gesetzesstufe zeigt sich jeweils sehr deutlich, für welche Ziele und Elemente einer generellen Verfassungsnorm eine Mehrheit gefunden werden kann. Im Bereich der angesprochenen Verfassungsartikel sind es in erster Linie Vorbehalte ordnungspolitischer und wettbewerbspolitischer Natur, die ein Eingreifen des Staates auf genau definierte und als unbedingt notwendig erachtete Fälle gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen beschränken. Insbesondere Massnahmen zugunsten einzelner Unternehmen oder die Förderung spezifischer Branchen oder Unternehmensgruppen stossen dagegen auf Widerspruch. Hier liegen auch die Gründe, warum keine Rechtsgrundlage für ein wirtschaftspolitisches Eingreifen des Staates im Falle Monteforno besteht, weil es sich hierbei um strategische unternehmerische Entscheidungen aufgrund struktureller Sonderentwicklungen handelt, und nicht um gesamtwirtschaftliche Vorgänge, die ein generelles wirtschaftspolitisches Handeln verlangen. </p><p></p><p></p><p></p><p>Das heisst nicht, dass der Staat Sonderentwicklungen wie der Schliessung der Monteforno in einer Zeit schlechter Konjunkturlage und schwieriger Arbeitsmarktverhältnisse tatenlos zusehen muss. Wie der Bundesrat in seinen Antworten zu den verschiedenen Vorstössen zu Monteforno dargelegt hat, werden in solchen Fällen alle Möglichkeiten der direkten Hilfe zugunsten der betroffenen Regionen und Arbeitnehmer geprüft und in Zusammenarbeit mit den kantonalen und lokalen Behörden und den Sozialpartnern nach Wegen einer schnellen und unbürokratischen Umsetzung gesucht.</p><p></p><p>Gesetze sind detaillier er als Verfassungsartikel, wie diese müssen jedoch auch sie allgemeine Gültigkeit und Anwendbarkeit besitzen. Auch bei Vorliegen von Ausführungsgesetzen zu allen Aspekten der vom Interpellanten aufgeführten Verfassungsartikel besteht für die Exekutive immer wieder die wirtschafts und sozialpolitisch anspruchsvolle Aufgabe, für spezifische Probleme geeignete, verfassungs und gesetzeskonforme Lösungen zu entwickeln.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich frage den Bundesrat, ob es zu den Verfassungsartikeln 31bis, 31quinquies, 42ter und 22quater eine Ausführungsgesetzgebung gibt oder nicht.</p>
- Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung. Ausführungsgesetze
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