Nutzung von Anlagen und Gebäuden auf militärisch nicht mehr benutzten Flugplätzen

ShortId
94.3140
Id
19943140
Updated
10.04.2024 14:00
Language
de
Title
Nutzung von Anlagen und Gebäuden auf militärisch nicht mehr benutzten Flugplätzen
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Gebäude und Anlagen auf aufgehobenen Militärflugplätzen, die von der Armee oder der Bundesverwaltung nicht mehr benötigt werden, können der zivilen Nutzung zugeführt werden. Dabei ist aber zu bedenken, dass die betreffenden Militärflugplätze und ihre Infrastruktur seinerzeit gestützt auf Artikel 164 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation, d. h. ohne Baubewilligung, erstellt wurden. Für die zivile Nutzung solcher Anlagen bedarf es aber einer Bewilligung der zivilen Behörden, und diese muss vom zivilen Nutzer - Käufer oder Mieter - selber beigebracht werden.</p><p>Wo die Erteilung dieser Bewilligung in die alleinige Hoheit der Kantone und Gemeinden fällt, bestehen für den Bund keine Möglichkeiten zur Einflussnahme. Das EMD ist aber bestrebt, künftige zivile Nutzungen mit den Kantonen zu koordinieren und damit die Schaffung der allenfalls noch erforderlichen raumplanerischen Voraussetzungen zu erleichtern.</p><p>2. Wenn sich eine Liegenschaft auf einem ehemaligen Militärflugplatz zur Schaffung von Arbeitsplätzen eignet, werden nach Möglichkeit zivile Interessenten (Privatpersonen oder Unternehmungen) berücksichtigt.</p><p>3. Der Bundesrat sieht keine Möglichkeit, Lösungen für den Verkauf oder die Vermietung von Gebäuden und Anlagen auf ehemaligen Militärflugplätzen vorzusehen, die ausserhalb der geltenden Gesetzesvorschriften liegen.</p>
  • <p>Seit längerer Zeit ist bekannt, welche Militärflugplätze aufgelöst werden. Verschiedene Vorkommnisse geben zur Befürchtung Anlass, dass einmal mehr die Nutzung des Geländes und der Gebäude dieser Anlagen mit schweizerischer Gründlichkeit verpolitisiert wird. Als Beispiel nenne ich den Flugplatz Saanen. Gebäude stehen leer, private Interessenten sind vorhanden; die Verwaltung will aber jahrelang abklären.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, mir mitzuteilen:</p><p>1. Sieht der Bundesrat die Möglichkeit, solche Gebäude eventuell mit befristeten Verträgen an zivile Interessenten zu vermieten, bis die Abklärungen hinsichtlich Baubewilligungen und Auflagen des Raumplanungsgesetzes abgeschlossen sind?</p><p>2. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass nicht nur Kantone und Gemeinden berücksichtigt werden, sondern auch Privatpersonen?</p><p>3. Sieht der Bundesrat eine gesamtschweizerische, unbürokratische Lösung zum Verkauf oder zur Vermietung dieser Gebäude oder Anlagen, trotz kantonalen Bewilligungsverfahren?</p>
  • Nutzung von Anlagen und Gebäuden auf militärisch nicht mehr benutzten Flugplätzen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Gebäude und Anlagen auf aufgehobenen Militärflugplätzen, die von der Armee oder der Bundesverwaltung nicht mehr benötigt werden, können der zivilen Nutzung zugeführt werden. Dabei ist aber zu bedenken, dass die betreffenden Militärflugplätze und ihre Infrastruktur seinerzeit gestützt auf Artikel 164 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation, d. h. ohne Baubewilligung, erstellt wurden. Für die zivile Nutzung solcher Anlagen bedarf es aber einer Bewilligung der zivilen Behörden, und diese muss vom zivilen Nutzer - Käufer oder Mieter - selber beigebracht werden.</p><p>Wo die Erteilung dieser Bewilligung in die alleinige Hoheit der Kantone und Gemeinden fällt, bestehen für den Bund keine Möglichkeiten zur Einflussnahme. Das EMD ist aber bestrebt, künftige zivile Nutzungen mit den Kantonen zu koordinieren und damit die Schaffung der allenfalls noch erforderlichen raumplanerischen Voraussetzungen zu erleichtern.</p><p>2. Wenn sich eine Liegenschaft auf einem ehemaligen Militärflugplatz zur Schaffung von Arbeitsplätzen eignet, werden nach Möglichkeit zivile Interessenten (Privatpersonen oder Unternehmungen) berücksichtigt.</p><p>3. Der Bundesrat sieht keine Möglichkeit, Lösungen für den Verkauf oder die Vermietung von Gebäuden und Anlagen auf ehemaligen Militärflugplätzen vorzusehen, die ausserhalb der geltenden Gesetzesvorschriften liegen.</p>
    • <p>Seit längerer Zeit ist bekannt, welche Militärflugplätze aufgelöst werden. Verschiedene Vorkommnisse geben zur Befürchtung Anlass, dass einmal mehr die Nutzung des Geländes und der Gebäude dieser Anlagen mit schweizerischer Gründlichkeit verpolitisiert wird. Als Beispiel nenne ich den Flugplatz Saanen. Gebäude stehen leer, private Interessenten sind vorhanden; die Verwaltung will aber jahrelang abklären.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, mir mitzuteilen:</p><p>1. Sieht der Bundesrat die Möglichkeit, solche Gebäude eventuell mit befristeten Verträgen an zivile Interessenten zu vermieten, bis die Abklärungen hinsichtlich Baubewilligungen und Auflagen des Raumplanungsgesetzes abgeschlossen sind?</p><p>2. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass nicht nur Kantone und Gemeinden berücksichtigt werden, sondern auch Privatpersonen?</p><p>3. Sieht der Bundesrat eine gesamtschweizerische, unbürokratische Lösung zum Verkauf oder zur Vermietung dieser Gebäude oder Anlagen, trotz kantonalen Bewilligungsverfahren?</p>
    • Nutzung von Anlagen und Gebäuden auf militärisch nicht mehr benutzten Flugplätzen

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