Entwicklung der Krankenversicherungsprämien

ShortId
94.3149
Id
19943149
Updated
10.04.2024 13:31
Language
de
Title
Entwicklung der Krankenversicherungsprämien
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Einleitend gilt es festzuhalten, dass detaillierte Alternativberechnungen wegen der Unübersichtlichkeit der Prämienlandschaft und der Schwierigkeit, Prognosen zu erstellen, praktisch unmöglich sind. Der Bundesrat muss sich daher im folgenden auf eine Übersicht über die Entwicklung der Krankenversicherungsprämien beschränken.</p><p>Mit dem neuen Krankenversicherungsgesetz wird insbesondere die volle Freizügigkeit eingeführt. Damit können alle Versicherten ohne Nachteile die Krankenkasse wechseln. Es entsteht somit ein echter Prämienwettbewerb. Dies dürfte zu Anstrengungen führen, die Prämien möglichst tief zu halten. Innerhalb derselben Kasse werden inskünftig, unabhängig von Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand, alle Versicherten im Erwachsenenalter die gleiche Prämie bezahlen.</p><p>Grundsätzlich wird am System der Kopfprämien festgehalten. Für Versicherte in bescheidenen Verhältnissen sorgen jedoch die Beiträge der öffentlichen Hand für den nötigen sozialen Ausgleich. Erstmals wird damit in der Krankenversicherung dem Gedanken der bedarfsgerechten Prämiensubventionierung vollumfänglich Rechnung getragen. Damit erreicht das Gesetz, insbesondere bei Familien, eine finanzielle Entlastung bei den Prämien.</p><p>Die sozialpolitisch unbestrittenen Leistungserweiterungen (insbesondere unbeschränkte Leistungsdauer bei Spitalaufenthalten, Aufhebung der Versicherungsvorbehalte, Leistungen für Spitex und Pflegeheime) bewirken eine Zunahme des Aufwands für die soziale Krankenversicherung von gut 10 Prozent. Als Folge der verstärkten Beteiligung der öffentlichen Hand - sie zahlt bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes gut 20 Prozent mehr als nach geltendem Recht - und wegen der Ausweitung der Kostenbeteiligung auf die Spitalbehandlung wird die Prämienbelastung der privaten Haushalte insgesamt nur um rund 5 Prozent ansteigen.</p><p>Die konkrete Situation der einzelnen Versicherten hängt einerseits davon ab, wie hoch ihre heutigen Prämien sind. Hier gibt es bekanntlich grosse Unterschiede, die aber von den Versicherten oft nicht ausgenützt werden können, weil sie die Kasse nicht ohne Nachteile (Versicherungsvorbehalte, Umstufung in eine höhere Eintrittsaltersgruppe) wechseln können. Diese Versicherten werden im neuen Recht, selbst wenn sie keine Prämienbeitäge erhalten, zum Teil sehr deutlich entlastet werden. Für Versicherte, die heute in der höchsten Eintrittsaltersgruppe eingestuft sind, kann die Prämie um bis zu 40 Prozent sinken. Die Prämienbelastung hängt andererseits entscheidend von der Ausgestaltung des Subventionierungssystems des jeweiligen Kantons sowie von der Tarifpolitik und dem Kostenmanagement der einzelnen Kasse ab. Auch im neuen Recht wird es Prämienunterschiede zwischen den Kassen geben.</p><p>Die gutsituierten Versicherten werden durch das neue Gesetz stärker belastet. Auch für diese Versicherten bestehen jedoch Sparmöglichkeiten, da die Grundversicherung inskünftig eine vollständige Grundversorgung auf qualitativ hohem Niveau abdecken wird und die Zusatzversicherungen nur für einen allfälligen und freiwilligen Wahlbedarf der Versicherten nötig sind. Neben den Neuerungen, die für die Versicherten sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes spürbar werden (Leistungserweiterung, Kostenbeteiligung, Prämienverbilligung), dürften die neu vorgesehenen Instrumente zur Kosteneindämmung durch die Kostenträger und die Leistungserbringer sowie durch die Kantone erst mittelfristig ihre Wirkung voll entfalten. Es wird einige Zeit brauchen, bis die Bemühungen der Partner im Gesundheitswesen zur Kosteneindämmung auf die Prämienentwicklung voll durchschlagen. Die Kostenzunahme der Jahre 1985 bis 1992 betrug in der Grundversicherung durchschnittlich 7 Prozent. Sie lag damit deutlich über der allgemeinen Lohnentwicklung. Die demographische und insbesondere medizinisch-technische Entwicklung wird auch in Zukunft zur Folge haben, dass die Kosten der Krankenversicherung eher stärker ansteigen als die Löhne. Die zahlreichen neuen Instrumente zur Kosteneindämmung, insbesondere die Verstärkung der Konkurrenz zwischen den Krankenkassen, aber auch zwischen den Leistungserbringern, werden aber zu einer Kosteneindämmung führen, jedenfalls zu einer stärkeren als nach geltendem Gesetz.</p><p>Sollte das revidierte Gesetz abgelehnt werden und sollten die dringlichen Bundesbeschlüsse ersatzlos auslaufen, ist mit folgenden Auswirkungen zu rechnen:</p><p>Es müsste mit einer Zunahme der Kosten- und Prämiensteigerung gerechnet werden, weil einerseits die Bremswirkungen der dringlichen Bundesbeschlüsse wegfallen würden und andererseits die zahlreichen Massnahmen zur Kosteneindämmung (Wettbewerb durch volle Freizügigkeit, Kostentransparenz durch einheitlichen Leistungskatalog, Förderung besonderer Tarifformen durch das Kartellverbot, Betriebsvergleiche zwischen Spitälern durch die einheitliche Kostenstellenrechnung, Pflicht zur Spitalplanung) nicht in Kraft treten könnten.</p><p>Durch den Wegfall des Risikoausgleichs und das Fehlen der vollen Freizügigkeit würde die Entsolidarisierung wieder zunehmen. Die Konkurrenz zwischen den Krankenkassen würde sich auf den Kampf um junge und gesunde Versicherte konzentrieren. Die Rechnung dafür würden die älteren und kranken Versicherten bezahlen. Sie wären es auch, die den fehlenden Leistungsausbau (Aufhebung der Aussteuerung im Spital, Verstärkung der Leistungen bei Spitex und in Pflegeheimen) am stärksten spüren würden.</p><p>Nicht in Kraft treten bzw. auslaufen würden auch einige Verbesserungen für die Frauen, insbesondere die Prämiengleichheit in der Grundversicherung und die Ausdehnung der Leistungsdauer bei Mutterschaft in der Taggeldversicherung von heute zehn auf sechzehn Wochen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, alternativ die Entwicklung der Prämien für die soziale Krankenversicherung für die Versicherten zu berechnen und zu publizieren: für den Fall des Inkrafttretens des revidierten KVG und für den Fall einer Ablehnung mit Auslaufen der dringlichen Bundesbeschlüsse und der damit verbundenen Solidaritätsmechanismen. Die Alternativberechnungen sind für Versicherte abgestuft nach Einkommen, Geschlecht und Alter durchzuführen. Mit einzubeziehen sind auch Berechnungen, die die Prämiensituation für Familien darstellen.</p><p>Bei der durch die Kantone durchzuführenden Prämienverbilligung sind plausible Annahmen zu treffen, wie sie aus den im Gesetz verankerten Bestimmungen abzuleiten sind.</p><p>In der Antwort des Bundesrates erwarten wir nicht prognostizierte Prämien in Frankenbeträgen, sondern grössenordnungsmässige Belastungsschätzungen unter realistischen und plausiblen Annahmen.</p>
  • Entwicklung der Krankenversicherungsprämien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Einleitend gilt es festzuhalten, dass detaillierte Alternativberechnungen wegen der Unübersichtlichkeit der Prämienlandschaft und der Schwierigkeit, Prognosen zu erstellen, praktisch unmöglich sind. Der Bundesrat muss sich daher im folgenden auf eine Übersicht über die Entwicklung der Krankenversicherungsprämien beschränken.</p><p>Mit dem neuen Krankenversicherungsgesetz wird insbesondere die volle Freizügigkeit eingeführt. Damit können alle Versicherten ohne Nachteile die Krankenkasse wechseln. Es entsteht somit ein echter Prämienwettbewerb. Dies dürfte zu Anstrengungen führen, die Prämien möglichst tief zu halten. Innerhalb derselben Kasse werden inskünftig, unabhängig von Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand, alle Versicherten im Erwachsenenalter die gleiche Prämie bezahlen.</p><p>Grundsätzlich wird am System der Kopfprämien festgehalten. Für Versicherte in bescheidenen Verhältnissen sorgen jedoch die Beiträge der öffentlichen Hand für den nötigen sozialen Ausgleich. Erstmals wird damit in der Krankenversicherung dem Gedanken der bedarfsgerechten Prämiensubventionierung vollumfänglich Rechnung getragen. Damit erreicht das Gesetz, insbesondere bei Familien, eine finanzielle Entlastung bei den Prämien.</p><p>Die sozialpolitisch unbestrittenen Leistungserweiterungen (insbesondere unbeschränkte Leistungsdauer bei Spitalaufenthalten, Aufhebung der Versicherungsvorbehalte, Leistungen für Spitex und Pflegeheime) bewirken eine Zunahme des Aufwands für die soziale Krankenversicherung von gut 10 Prozent. Als Folge der verstärkten Beteiligung der öffentlichen Hand - sie zahlt bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes gut 20 Prozent mehr als nach geltendem Recht - und wegen der Ausweitung der Kostenbeteiligung auf die Spitalbehandlung wird die Prämienbelastung der privaten Haushalte insgesamt nur um rund 5 Prozent ansteigen.</p><p>Die konkrete Situation der einzelnen Versicherten hängt einerseits davon ab, wie hoch ihre heutigen Prämien sind. Hier gibt es bekanntlich grosse Unterschiede, die aber von den Versicherten oft nicht ausgenützt werden können, weil sie die Kasse nicht ohne Nachteile (Versicherungsvorbehalte, Umstufung in eine höhere Eintrittsaltersgruppe) wechseln können. Diese Versicherten werden im neuen Recht, selbst wenn sie keine Prämienbeitäge erhalten, zum Teil sehr deutlich entlastet werden. Für Versicherte, die heute in der höchsten Eintrittsaltersgruppe eingestuft sind, kann die Prämie um bis zu 40 Prozent sinken. Die Prämienbelastung hängt andererseits entscheidend von der Ausgestaltung des Subventionierungssystems des jeweiligen Kantons sowie von der Tarifpolitik und dem Kostenmanagement der einzelnen Kasse ab. Auch im neuen Recht wird es Prämienunterschiede zwischen den Kassen geben.</p><p>Die gutsituierten Versicherten werden durch das neue Gesetz stärker belastet. Auch für diese Versicherten bestehen jedoch Sparmöglichkeiten, da die Grundversicherung inskünftig eine vollständige Grundversorgung auf qualitativ hohem Niveau abdecken wird und die Zusatzversicherungen nur für einen allfälligen und freiwilligen Wahlbedarf der Versicherten nötig sind. Neben den Neuerungen, die für die Versicherten sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes spürbar werden (Leistungserweiterung, Kostenbeteiligung, Prämienverbilligung), dürften die neu vorgesehenen Instrumente zur Kosteneindämmung durch die Kostenträger und die Leistungserbringer sowie durch die Kantone erst mittelfristig ihre Wirkung voll entfalten. Es wird einige Zeit brauchen, bis die Bemühungen der Partner im Gesundheitswesen zur Kosteneindämmung auf die Prämienentwicklung voll durchschlagen. Die Kostenzunahme der Jahre 1985 bis 1992 betrug in der Grundversicherung durchschnittlich 7 Prozent. Sie lag damit deutlich über der allgemeinen Lohnentwicklung. Die demographische und insbesondere medizinisch-technische Entwicklung wird auch in Zukunft zur Folge haben, dass die Kosten der Krankenversicherung eher stärker ansteigen als die Löhne. Die zahlreichen neuen Instrumente zur Kosteneindämmung, insbesondere die Verstärkung der Konkurrenz zwischen den Krankenkassen, aber auch zwischen den Leistungserbringern, werden aber zu einer Kosteneindämmung führen, jedenfalls zu einer stärkeren als nach geltendem Gesetz.</p><p>Sollte das revidierte Gesetz abgelehnt werden und sollten die dringlichen Bundesbeschlüsse ersatzlos auslaufen, ist mit folgenden Auswirkungen zu rechnen:</p><p>Es müsste mit einer Zunahme der Kosten- und Prämiensteigerung gerechnet werden, weil einerseits die Bremswirkungen der dringlichen Bundesbeschlüsse wegfallen würden und andererseits die zahlreichen Massnahmen zur Kosteneindämmung (Wettbewerb durch volle Freizügigkeit, Kostentransparenz durch einheitlichen Leistungskatalog, Förderung besonderer Tarifformen durch das Kartellverbot, Betriebsvergleiche zwischen Spitälern durch die einheitliche Kostenstellenrechnung, Pflicht zur Spitalplanung) nicht in Kraft treten könnten.</p><p>Durch den Wegfall des Risikoausgleichs und das Fehlen der vollen Freizügigkeit würde die Entsolidarisierung wieder zunehmen. Die Konkurrenz zwischen den Krankenkassen würde sich auf den Kampf um junge und gesunde Versicherte konzentrieren. Die Rechnung dafür würden die älteren und kranken Versicherten bezahlen. Sie wären es auch, die den fehlenden Leistungsausbau (Aufhebung der Aussteuerung im Spital, Verstärkung der Leistungen bei Spitex und in Pflegeheimen) am stärksten spüren würden.</p><p>Nicht in Kraft treten bzw. auslaufen würden auch einige Verbesserungen für die Frauen, insbesondere die Prämiengleichheit in der Grundversicherung und die Ausdehnung der Leistungsdauer bei Mutterschaft in der Taggeldversicherung von heute zehn auf sechzehn Wochen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, alternativ die Entwicklung der Prämien für die soziale Krankenversicherung für die Versicherten zu berechnen und zu publizieren: für den Fall des Inkrafttretens des revidierten KVG und für den Fall einer Ablehnung mit Auslaufen der dringlichen Bundesbeschlüsse und der damit verbundenen Solidaritätsmechanismen. Die Alternativberechnungen sind für Versicherte abgestuft nach Einkommen, Geschlecht und Alter durchzuführen. Mit einzubeziehen sind auch Berechnungen, die die Prämiensituation für Familien darstellen.</p><p>Bei der durch die Kantone durchzuführenden Prämienverbilligung sind plausible Annahmen zu treffen, wie sie aus den im Gesetz verankerten Bestimmungen abzuleiten sind.</p><p>In der Antwort des Bundesrates erwarten wir nicht prognostizierte Prämien in Frankenbeträgen, sondern grössenordnungsmässige Belastungsschätzungen unter realistischen und plausiblen Annahmen.</p>
    • Entwicklung der Krankenversicherungsprämien

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