Arbeitslosenversicherungsgesetz. Darlehnensform für Kurzarbeitsentschädigungen
- ShortId
-
94.3150
- Id
-
19943150
- Updated
-
10.04.2024 14:21
- Language
-
de
- Title
-
Arbeitslosenversicherungsgesetz. Darlehnensform für Kurzarbeitsentschädigungen
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das aus dem Jahre 1982 stammende Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung sieht Kurzarbeitsentschädigungszahlungen ausschliesslich vor, um vorübergehende Auftragseinbrüche zu überbrücken und die Arbeitsplätze zu erhalten. Nach Artikel 33 ist ein Arbeitsausfall dann nicht kurzarbeitsentschädigungsberechtigt, "wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören".</p><p>In der heutigen Praxis wird diese Bestimmung jedoch laufend krass verletzt, indem Kurzarbeitsentschädigungen auch zur Bewältigung des - verpassten - Strukturwandels beansprucht und ausgerichtet werden. Immer mehr Unternehmen benützen die Zeit der Kurzarbeit dazu, betriebliche Krisensituationen zu bereinigen, die Kosten zu senken, den Betrieb zu reorganisieren und - in krassen Fällen - die Arbeitsplätze ins Ausland zu verlegen oder sie aufzuheben.Mit zunehmenden wirtschaftlichen Problemen hat sich das Instrument der "Kurzarbeitsentschädigung" von seinem ursprünglichen Zweck entfernt und wird heute zum überwiegenden Teil für betriebliche Strukturveränderungen eingesetzt, was eindeutig eine Gesetzesverletzung darstellt. Um dieses Problem zu entschärfen und die Kurzarbeitsentschädigung künftig gesetzeskonform nutzen zu können, sollte sie zur einen Hälfte als real unverzinsliches Darlehen und zur andern Hälfte à fonds perdu gewährt werden. Bevor Gewinne ausgeschüttet werden dürfen oder nach bundessteuerlichen Kriterien gewinnverwendungsähnliche Vorgänge erlaubt sind, muss der als Darlehen gewährte Teil vollumfänglich zurückbezahlt sein. Mit dem Splitting der Kurzarbeitsentschädgigung in einen A- fonds-perdu-Teil und einen Darlehensteil kann die Kurzarbeitsentschädigung zwar nach wie vor genutzt werden, ohne dass sie jedoch vollumfänglich durch die Arbeitslosenkasse getragen wird.</p><p>Diese Neuausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung - Darlehensteil, keine Gewinnausschüttung - bietet vor allem folgende Vorteile:</p><p>- Die Gesuche können relativ grosszügig, rasch und ohne allzu grossen Aufwand bewilligt werden. Es kann nämlich angenommen werden, dass nur noch jene Unternehmen zum Mittel der Kurzarbeit greifen, die eine reelle Chance sehen, dass sie die Arbeitsplätze erhalten können. Damit wird das Instrument der Kurzarbeit wieder auf seinen ursprünglichen Zweck zurückgeführt.</p><p>- Die Kontrollen des BIGA und der kantonalen Arbeitsämter, die personal- und kostenintensiv sind, müssen bei Abkehr vom heutigen System nicht verstärkt werden. Dies bringt der Arbeitslosenkasse finanzielle Entlastungen. </p><p>- Zwar ist es auch bei der Darlehenslösung zu 50 Prozent möglich, dass Unternehmen, die Kurzarbeit einführen, kurz- oder mittelfristig Konkurs machen, dabei Arbeitsplätze verlorengehen und die gewährten Darlehen nicht mehr zurückerstattet werden können. In diesen Fällen kann jedoch verhindert werden, dass vorgängig zum Konkurs - auf Kosten der Arbeitslosenkasse - noch Gewinne ausgeschüttet werden.</p><p>- Mit der Darlehenslösung wird der - notwendige - Strukturveränderungsprozess in der Schweiz beschleunigt, indem nicht lebensfähige Unternehmen rasch aus dem Markt verschwinden und nicht länger - auf Kosten der Arbeitslosenkasse - im Markt verbleiben. Damit wird verhindert, dass sie nicht unterstützte Unternehmen ungerechtfertigt konkurrenzieren und möglicherweise auch noch in den Ruin treiben.</p><p>- Aufgrund obiger Ueberlegungen erfährt die Arbeitslosenkasse gegenüber dem heutigen Zustand eine finanzielle Entlastung, was dringend notwendig ist.</p>
- <p>Der Bundesrat anerkennt, dass mit der Gesetzesrevision 1990 die Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung spürbar ausgedehnt worden ist und dass es angezeigt ist, Massnahmen zu treffen, damit diese Leistungsart durch den Arbeitgeber nicht als billige Alternative anstelle der Durchführung notwendiger Strukturbereinigungen eingesetzt wird.</p><p></p><p>Deshalb schlägt der dem Parlament unterbreitete Entwurf für die Teilrevision des AVIG vor, dem Bundesrat die Kompetenz einzuräumen, die vom Arbeitgeber zu tragende Karenzzeit auf bis zu drei Tage festzulegen. Zusätzlich sieht der Entwurf ebenfalls vor, dass ein Arbeitsausfall, der mehr als 85 Prozent der Arbeitszeit ausmacht, nur während höchstens vier Abrechnungsperioden entschädigt werden kann.</p><p></p><p>Das vom Motionär vorgeschlagene System läuft darauf hinaus, den Arbeitgeber 50 Prozent der durch den Arbeitsausfall bedingten finanziellen Lasten tragen zu lassen. Dies birgt eine gewisse Gefahr. In der Tat könnte der zu bezahlende Preis für so hoch gehalten werden, dass Arbeitgeber Entlassungen den Vorzug geben, was dem präventiven Ziel dieser Leistungsart widersprechen würde</p><p></p><p>Im weiteren würde dieses System einen für die Arbeitslosenversicherung nicht zu vernachlässigenden administrativen Aufwand erfordern.</p><p></p><p>In Anbetracht dieser Überlegungen erklärt sich der Bundesrat bereit, die Vorschläge des Motionärs im Rahmen einer dritten Revision des AVIG zu prüfen</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Basierend auf den bisherigen gesetzlichen Grundlagen und der bisherigen - offenen - Gesetzesinterpretation sind Kurzarbeitsentschädigungen nur noch zur Hälfte "à fonds perdu" zu entrichten, während die andere Hälfte als Darlehen zu gewähren ist mit folgenden Bedingungen:</p><p>Dauer:</p><p>Die Darlehensdauer ist unbeschränkt.</p><p>Rückzahlung:</p><p>Die Rückzahlung des Darlehens muss vollumfänglich erfolgt sein, bevor Gewinnausschüttungen oder nach bundessteuerlichen Kriterien gewinnverwendungsähnliche Vorgänge zulässig sind.</p><p>Verzinsung:</p><p>Das Darlehen unterliegt keiner Verzinsung.</p><p>Kontrolle:</p><p>Die obligationenrechtliche Kontrollstelle hat jährlich zu bestätigen, dass die gesprochenen Mittel tatsächlich für Kurzarbeitsentschädigung eingesetzt und keine Gewinnausschüttungen vorgenommen wurden.</p><p>Administratives:</p><p>Administration und Auszahlung erfolgen - wie bisher - durch die kantonalen Arbeitsämter.</p>
- Arbeitslosenversicherungsgesetz. Darlehnensform für Kurzarbeitsentschädigungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das aus dem Jahre 1982 stammende Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung sieht Kurzarbeitsentschädigungszahlungen ausschliesslich vor, um vorübergehende Auftragseinbrüche zu überbrücken und die Arbeitsplätze zu erhalten. Nach Artikel 33 ist ein Arbeitsausfall dann nicht kurzarbeitsentschädigungsberechtigt, "wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören".</p><p>In der heutigen Praxis wird diese Bestimmung jedoch laufend krass verletzt, indem Kurzarbeitsentschädigungen auch zur Bewältigung des - verpassten - Strukturwandels beansprucht und ausgerichtet werden. Immer mehr Unternehmen benützen die Zeit der Kurzarbeit dazu, betriebliche Krisensituationen zu bereinigen, die Kosten zu senken, den Betrieb zu reorganisieren und - in krassen Fällen - die Arbeitsplätze ins Ausland zu verlegen oder sie aufzuheben.Mit zunehmenden wirtschaftlichen Problemen hat sich das Instrument der "Kurzarbeitsentschädigung" von seinem ursprünglichen Zweck entfernt und wird heute zum überwiegenden Teil für betriebliche Strukturveränderungen eingesetzt, was eindeutig eine Gesetzesverletzung darstellt. Um dieses Problem zu entschärfen und die Kurzarbeitsentschädigung künftig gesetzeskonform nutzen zu können, sollte sie zur einen Hälfte als real unverzinsliches Darlehen und zur andern Hälfte à fonds perdu gewährt werden. Bevor Gewinne ausgeschüttet werden dürfen oder nach bundessteuerlichen Kriterien gewinnverwendungsähnliche Vorgänge erlaubt sind, muss der als Darlehen gewährte Teil vollumfänglich zurückbezahlt sein. Mit dem Splitting der Kurzarbeitsentschädgigung in einen A- fonds-perdu-Teil und einen Darlehensteil kann die Kurzarbeitsentschädigung zwar nach wie vor genutzt werden, ohne dass sie jedoch vollumfänglich durch die Arbeitslosenkasse getragen wird.</p><p>Diese Neuausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung - Darlehensteil, keine Gewinnausschüttung - bietet vor allem folgende Vorteile:</p><p>- Die Gesuche können relativ grosszügig, rasch und ohne allzu grossen Aufwand bewilligt werden. Es kann nämlich angenommen werden, dass nur noch jene Unternehmen zum Mittel der Kurzarbeit greifen, die eine reelle Chance sehen, dass sie die Arbeitsplätze erhalten können. Damit wird das Instrument der Kurzarbeit wieder auf seinen ursprünglichen Zweck zurückgeführt.</p><p>- Die Kontrollen des BIGA und der kantonalen Arbeitsämter, die personal- und kostenintensiv sind, müssen bei Abkehr vom heutigen System nicht verstärkt werden. Dies bringt der Arbeitslosenkasse finanzielle Entlastungen. </p><p>- Zwar ist es auch bei der Darlehenslösung zu 50 Prozent möglich, dass Unternehmen, die Kurzarbeit einführen, kurz- oder mittelfristig Konkurs machen, dabei Arbeitsplätze verlorengehen und die gewährten Darlehen nicht mehr zurückerstattet werden können. In diesen Fällen kann jedoch verhindert werden, dass vorgängig zum Konkurs - auf Kosten der Arbeitslosenkasse - noch Gewinne ausgeschüttet werden.</p><p>- Mit der Darlehenslösung wird der - notwendige - Strukturveränderungsprozess in der Schweiz beschleunigt, indem nicht lebensfähige Unternehmen rasch aus dem Markt verschwinden und nicht länger - auf Kosten der Arbeitslosenkasse - im Markt verbleiben. Damit wird verhindert, dass sie nicht unterstützte Unternehmen ungerechtfertigt konkurrenzieren und möglicherweise auch noch in den Ruin treiben.</p><p>- Aufgrund obiger Ueberlegungen erfährt die Arbeitslosenkasse gegenüber dem heutigen Zustand eine finanzielle Entlastung, was dringend notwendig ist.</p>
- <p>Der Bundesrat anerkennt, dass mit der Gesetzesrevision 1990 die Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung spürbar ausgedehnt worden ist und dass es angezeigt ist, Massnahmen zu treffen, damit diese Leistungsart durch den Arbeitgeber nicht als billige Alternative anstelle der Durchführung notwendiger Strukturbereinigungen eingesetzt wird.</p><p></p><p>Deshalb schlägt der dem Parlament unterbreitete Entwurf für die Teilrevision des AVIG vor, dem Bundesrat die Kompetenz einzuräumen, die vom Arbeitgeber zu tragende Karenzzeit auf bis zu drei Tage festzulegen. Zusätzlich sieht der Entwurf ebenfalls vor, dass ein Arbeitsausfall, der mehr als 85 Prozent der Arbeitszeit ausmacht, nur während höchstens vier Abrechnungsperioden entschädigt werden kann.</p><p></p><p>Das vom Motionär vorgeschlagene System läuft darauf hinaus, den Arbeitgeber 50 Prozent der durch den Arbeitsausfall bedingten finanziellen Lasten tragen zu lassen. Dies birgt eine gewisse Gefahr. In der Tat könnte der zu bezahlende Preis für so hoch gehalten werden, dass Arbeitgeber Entlassungen den Vorzug geben, was dem präventiven Ziel dieser Leistungsart widersprechen würde</p><p></p><p>Im weiteren würde dieses System einen für die Arbeitslosenversicherung nicht zu vernachlässigenden administrativen Aufwand erfordern.</p><p></p><p>In Anbetracht dieser Überlegungen erklärt sich der Bundesrat bereit, die Vorschläge des Motionärs im Rahmen einer dritten Revision des AVIG zu prüfen</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Basierend auf den bisherigen gesetzlichen Grundlagen und der bisherigen - offenen - Gesetzesinterpretation sind Kurzarbeitsentschädigungen nur noch zur Hälfte "à fonds perdu" zu entrichten, während die andere Hälfte als Darlehen zu gewähren ist mit folgenden Bedingungen:</p><p>Dauer:</p><p>Die Darlehensdauer ist unbeschränkt.</p><p>Rückzahlung:</p><p>Die Rückzahlung des Darlehens muss vollumfänglich erfolgt sein, bevor Gewinnausschüttungen oder nach bundessteuerlichen Kriterien gewinnverwendungsähnliche Vorgänge zulässig sind.</p><p>Verzinsung:</p><p>Das Darlehen unterliegt keiner Verzinsung.</p><p>Kontrolle:</p><p>Die obligationenrechtliche Kontrollstelle hat jährlich zu bestätigen, dass die gesprochenen Mittel tatsächlich für Kurzarbeitsentschädigung eingesetzt und keine Gewinnausschüttungen vorgenommen wurden.</p><p>Administratives:</p><p>Administration und Auszahlung erfolgen - wie bisher - durch die kantonalen Arbeitsämter.</p>
- Arbeitslosenversicherungsgesetz. Darlehnensform für Kurzarbeitsentschädigungen
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