Revision des Strafgesetzbuches
- ShortId
-
94.3155
- Id
-
19943155
- Updated
-
10.04.2024 13:52
- Language
-
de
- Title
-
Revision des Strafgesetzbuches
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Vorentwürfe der Expertenkommission zum Allgemeinen Teil und zum Dritten Buch des Strafgesetzbuches und zu einem Bundesgesetz über die Jugendstrafrechtspflege sind in die Vernehmlassung gegangen. Ein wesentlicher Pfeiler der Revisionsvorlage ist der Ersatz kurzfristiger Freiheitsstrafen durch Geldstrafen, Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung, den Entzug von Rechten (z. B. Entzug des Führerausweises). Die Wirkungen von kurzfristigen Freiheitsstrafen sind denn auch meist nachteilig, die Resozialisierung kaum möglich. Die Täter bei SVG-Delikten sind meist gesellschaftlich integriert und bedürfen keiner Resozialisierung. Die schädlichen Auswirkungen einer Freiheitsstrafe können aber sehr wohl bereits bei kurzer Dauer eintreten, z. B. die Berührung mit und die Beeinflussung durch andere Kriminelle und die Erschwerung des Wiedereintritts ins freie Erwerbsleben. Das Problem der mangelnden Gefängnisplätze könnte zumindest in Teilbereichen entschärft werden. Finanzpolitisch ist die Abschaffung der kurzfristigen Freiheitsstrafen ebenfalls zu begrüssen. Das Anliegen sollte möglichst bald realisiert werden.</p>
- <p>1. Die Frist für die Vernehmlassung zu den Expertenentwürfen betreffend den Allgemeinen Teil und Teile des Dritten Buches des Strafgesetzbuches sowie ein Bundesgesetz über die Jugendstrafrechtspflege ist am 28. Februar 1994 abgelaufen. Die Kantone haben eine Fristverlängerung bis Ende April, einzelne politische Parteien und mehrere interessierte Organisationen zum Teil bis Juni 1994 verlangt.</p><p>Die Ergebnisse der Vernehmlassung werden von der Verwaltung systematisch geordnet und gewichtet, um einen Überblick über die allgemeine Tendenz und die Schwerpunkte der Kritik zu gewinnen. Die Auswertung der Vernehmlassung wird Ende 1994 abgeschlossen sein, und der Bundesrat wird voraussichtlich im Frühjahr 1995 über das weitere Vorgehen entscheiden. Beschliesst der Bundesrat die Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes, so kann die entsprechende Botschaft zuhanden des Parlaments 1996 vorliegen. Die Zeit, welche die vorberatenden Kommissionen und die eidgenössischen Räte für die Beratungen der Gesetzentwürfe benötigen werden, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nur schwer abschätzen.</p><p>2. Die im Expertenentwurf vorgeschlagenen neuen Strafen könnten zwar, technisch gesehen, aus dem Vorentwurf herausgelöst werden, um die im geltenden Strafgesetzbuch angedrohten kurzen Freiheitsstrafen zu ersetzen. Dieses Vorgehen wäre jedoch aus den folgenden Gründen nicht sinnvoll:</p><p>2.1 Das neue Sanktionensystem, das der Expertenentwurf vorschlägt, besteht nicht nur in der Einführung neuer Strafarten, sondern umfasst auch eine Neuregelung der Strafzumessung und der Strafbefreiung und sieht neue Massnahmen vor. Diese Neuerungen sind aufeinander abgestimmt und bilden ein Ganzes. Es geht dabei nicht nur um den Ersatz der kurzen Freiheitsstrafe, sondern auch um eine Neukonzeption der Geldstrafe. Diese soll neu nach dem Tagessatzsystem bemessen werden, wobei sich die Zahl der Tagessätze nicht nur nach dem Verschulden des Täters, sondern auch nach den wirtschaftlichen Verhältnissen richtet. Bei einer Revision, die sich nur auf die kurzen Strafen konzentrieren würde, ergäben sich mithin Abgrenzungsprobleme zu den übrigen im Gesetzentwurf der Expertenkommission vorgesehenen Neuerungen.</p><p>2.2 Die Aufteilung des Revisionsprojektes in zwei Vorlagen würde zudem verschiedene Doppelspurigkeiten nach sich ziehen:</p><p>- Die Ausarbeitung und Beratung von zwei getrennten Gesetzentwürfen bedeutet für die Verwaltung wie für das Parlament eine Verdoppelung der Verfahrensabläufe und des damit verbundenen Zeitaufwandes.</p><p>- Die Strafdrohungen in den Bestimmungen des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches müssten zweimal umgeschrieben werden: einmal beim Ersatz der kurzen Freiheitsstrafen durch neue Strafen, und ein zweites Mal bei der Einführung des verbleibenden Teils des neuen Sanktionensystems. Dasselbe gilt für die Strafdrohungen in den zahllosen Bestimmungen des Nebenstrafrechts.</p><p>- Die Einführung des vorgeschlagenen Sanktionensystems in zwei Etappen würde auch zwei komplexe Übergangsregelungen nach sich ziehen, deren Anwendung für die Strafverfolgungsbehörden schwierig wäre.</p><p>2.3 Die kurzen Freiheitsstrafen sollen in erster Linie wegen ihrer oft kontraproduktiven Auswirkungen durch zweckmässigere Sanktionen ersetzt werden. Wie in der Begründung der Interpellation angeführt wird, dürfte diese Neuerung als erwünschter Nebeneffekt tendenziell zu einer Entlastung der Gefängnisse führen. Indem die kurzen Freiheitsstrafen grundsätzlich durch die neue Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit ersetzt werden, sind zudem auch finanzpolitisch positive Auswirkungen zu erwarten.</p><p>Gleichwohl scheint dem Bundesrat eine vorgezogene, auf den Bereich der kurzen Gefängnisstrafen beschränkte Revision nicht ratsam. Die bisher ausgewerteten Vernehmlassungen zum Vorentwurf der Expertenkommission lassen zwar erkennen, dass die Abschaffung der kurzen Freiheitsstrafen in der Tendenz mehrheitlich begrüsst wird. Im Detail werden aber zahlreiche Vorbehalte geltend gemacht und einzelne der neu vorgeschlagenen Sanktionen abgelehnt, was eine gründliche Überarbeitung des Vorentwurfs in diesem Bereich nötig macht. Dies wird sich auf das gesamte Sanktionensystem auswirken, so dass letztlich nur eine geringe Beschleunigung möglich wäre. Auch wenn eine baldige Entlastungswirkung der Vollzugseinrichtungen erwünscht ist, so ist doch andererseits zu bedenken, dass das neue Sanktionensystem im Strafgesetzbuch sich auf längere Dauer bewähren soll. Mit Blick darauf wäre es falsch, kurzfristig die Regelung eines zwar wichtigen Teils der Sanktionen vorzuziehen, weil dann bei der Revision des restlichen Sanktionensystems wieder Anpassungen nötig wären. Ferner sind Neuerungen in anderen Bereichen des Strafrechts ebensowichtig und sollten nicht verschoben werden. Im Vordergrund steht vor allem die Prüfung neuer Massnahmen zum Schutz der Öffentlichkeit vor schweren Gewaltverbrechen.</p><p>Aus all diesen Gründen zieht es der Bundesrat vor, die anstehende Revision des Strafgesetzbuches insgesamt zügig voranzutreiben. Dies scheint auch im Lichte der Vernehmlassungsergebnisse durchaus möglich.</p><p>Eine Revision nur im Bereich der kurzen Freiheitsstrafen könnte deshalb höchstens dann in Erwägung gezogen werden, wenn aufgrund der definitiven Vernehmlassungsergebnisse die Gesamtrevision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches zurückgestellt werden müsste. Über das weitere Schicksal der Expertenentwürfe wird aber der Bundesrat, wie oben erwähnt, nicht vor dem Frühjahr 1995 endgültig entscheiden.</p><p>Aus den angeführten Gründen erachtet der Bundesrat eine separate Vorlage betreffend den Ersatz der kurzen Freiheitsstrafen durch andere Strafen im jetzigen Zeitpunkt nicht für angezeigt.</p>
- <p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>1. Wie sieht der Zeitplan der Strafrechtsrevision aus?</p><p>2. Lässt sich der Themenbereich "Ersatz der kurzfristigen Freiheitsstrafen durch andere Strafen" forcieren, zum Beispiel durch Herausbrechen und Vorziehen dieses Bereichs?</p>
- Revision des Strafgesetzbuches
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Vorentwürfe der Expertenkommission zum Allgemeinen Teil und zum Dritten Buch des Strafgesetzbuches und zu einem Bundesgesetz über die Jugendstrafrechtspflege sind in die Vernehmlassung gegangen. Ein wesentlicher Pfeiler der Revisionsvorlage ist der Ersatz kurzfristiger Freiheitsstrafen durch Geldstrafen, Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung, den Entzug von Rechten (z. B. Entzug des Führerausweises). Die Wirkungen von kurzfristigen Freiheitsstrafen sind denn auch meist nachteilig, die Resozialisierung kaum möglich. Die Täter bei SVG-Delikten sind meist gesellschaftlich integriert und bedürfen keiner Resozialisierung. Die schädlichen Auswirkungen einer Freiheitsstrafe können aber sehr wohl bereits bei kurzer Dauer eintreten, z. B. die Berührung mit und die Beeinflussung durch andere Kriminelle und die Erschwerung des Wiedereintritts ins freie Erwerbsleben. Das Problem der mangelnden Gefängnisplätze könnte zumindest in Teilbereichen entschärft werden. Finanzpolitisch ist die Abschaffung der kurzfristigen Freiheitsstrafen ebenfalls zu begrüssen. Das Anliegen sollte möglichst bald realisiert werden.</p>
- <p>1. Die Frist für die Vernehmlassung zu den Expertenentwürfen betreffend den Allgemeinen Teil und Teile des Dritten Buches des Strafgesetzbuches sowie ein Bundesgesetz über die Jugendstrafrechtspflege ist am 28. Februar 1994 abgelaufen. Die Kantone haben eine Fristverlängerung bis Ende April, einzelne politische Parteien und mehrere interessierte Organisationen zum Teil bis Juni 1994 verlangt.</p><p>Die Ergebnisse der Vernehmlassung werden von der Verwaltung systematisch geordnet und gewichtet, um einen Überblick über die allgemeine Tendenz und die Schwerpunkte der Kritik zu gewinnen. Die Auswertung der Vernehmlassung wird Ende 1994 abgeschlossen sein, und der Bundesrat wird voraussichtlich im Frühjahr 1995 über das weitere Vorgehen entscheiden. Beschliesst der Bundesrat die Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes, so kann die entsprechende Botschaft zuhanden des Parlaments 1996 vorliegen. Die Zeit, welche die vorberatenden Kommissionen und die eidgenössischen Räte für die Beratungen der Gesetzentwürfe benötigen werden, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nur schwer abschätzen.</p><p>2. Die im Expertenentwurf vorgeschlagenen neuen Strafen könnten zwar, technisch gesehen, aus dem Vorentwurf herausgelöst werden, um die im geltenden Strafgesetzbuch angedrohten kurzen Freiheitsstrafen zu ersetzen. Dieses Vorgehen wäre jedoch aus den folgenden Gründen nicht sinnvoll:</p><p>2.1 Das neue Sanktionensystem, das der Expertenentwurf vorschlägt, besteht nicht nur in der Einführung neuer Strafarten, sondern umfasst auch eine Neuregelung der Strafzumessung und der Strafbefreiung und sieht neue Massnahmen vor. Diese Neuerungen sind aufeinander abgestimmt und bilden ein Ganzes. Es geht dabei nicht nur um den Ersatz der kurzen Freiheitsstrafe, sondern auch um eine Neukonzeption der Geldstrafe. Diese soll neu nach dem Tagessatzsystem bemessen werden, wobei sich die Zahl der Tagessätze nicht nur nach dem Verschulden des Täters, sondern auch nach den wirtschaftlichen Verhältnissen richtet. Bei einer Revision, die sich nur auf die kurzen Strafen konzentrieren würde, ergäben sich mithin Abgrenzungsprobleme zu den übrigen im Gesetzentwurf der Expertenkommission vorgesehenen Neuerungen.</p><p>2.2 Die Aufteilung des Revisionsprojektes in zwei Vorlagen würde zudem verschiedene Doppelspurigkeiten nach sich ziehen:</p><p>- Die Ausarbeitung und Beratung von zwei getrennten Gesetzentwürfen bedeutet für die Verwaltung wie für das Parlament eine Verdoppelung der Verfahrensabläufe und des damit verbundenen Zeitaufwandes.</p><p>- Die Strafdrohungen in den Bestimmungen des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches müssten zweimal umgeschrieben werden: einmal beim Ersatz der kurzen Freiheitsstrafen durch neue Strafen, und ein zweites Mal bei der Einführung des verbleibenden Teils des neuen Sanktionensystems. Dasselbe gilt für die Strafdrohungen in den zahllosen Bestimmungen des Nebenstrafrechts.</p><p>- Die Einführung des vorgeschlagenen Sanktionensystems in zwei Etappen würde auch zwei komplexe Übergangsregelungen nach sich ziehen, deren Anwendung für die Strafverfolgungsbehörden schwierig wäre.</p><p>2.3 Die kurzen Freiheitsstrafen sollen in erster Linie wegen ihrer oft kontraproduktiven Auswirkungen durch zweckmässigere Sanktionen ersetzt werden. Wie in der Begründung der Interpellation angeführt wird, dürfte diese Neuerung als erwünschter Nebeneffekt tendenziell zu einer Entlastung der Gefängnisse führen. Indem die kurzen Freiheitsstrafen grundsätzlich durch die neue Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit ersetzt werden, sind zudem auch finanzpolitisch positive Auswirkungen zu erwarten.</p><p>Gleichwohl scheint dem Bundesrat eine vorgezogene, auf den Bereich der kurzen Gefängnisstrafen beschränkte Revision nicht ratsam. Die bisher ausgewerteten Vernehmlassungen zum Vorentwurf der Expertenkommission lassen zwar erkennen, dass die Abschaffung der kurzen Freiheitsstrafen in der Tendenz mehrheitlich begrüsst wird. Im Detail werden aber zahlreiche Vorbehalte geltend gemacht und einzelne der neu vorgeschlagenen Sanktionen abgelehnt, was eine gründliche Überarbeitung des Vorentwurfs in diesem Bereich nötig macht. Dies wird sich auf das gesamte Sanktionensystem auswirken, so dass letztlich nur eine geringe Beschleunigung möglich wäre. Auch wenn eine baldige Entlastungswirkung der Vollzugseinrichtungen erwünscht ist, so ist doch andererseits zu bedenken, dass das neue Sanktionensystem im Strafgesetzbuch sich auf längere Dauer bewähren soll. Mit Blick darauf wäre es falsch, kurzfristig die Regelung eines zwar wichtigen Teils der Sanktionen vorzuziehen, weil dann bei der Revision des restlichen Sanktionensystems wieder Anpassungen nötig wären. Ferner sind Neuerungen in anderen Bereichen des Strafrechts ebensowichtig und sollten nicht verschoben werden. Im Vordergrund steht vor allem die Prüfung neuer Massnahmen zum Schutz der Öffentlichkeit vor schweren Gewaltverbrechen.</p><p>Aus all diesen Gründen zieht es der Bundesrat vor, die anstehende Revision des Strafgesetzbuches insgesamt zügig voranzutreiben. Dies scheint auch im Lichte der Vernehmlassungsergebnisse durchaus möglich.</p><p>Eine Revision nur im Bereich der kurzen Freiheitsstrafen könnte deshalb höchstens dann in Erwägung gezogen werden, wenn aufgrund der definitiven Vernehmlassungsergebnisse die Gesamtrevision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches zurückgestellt werden müsste. Über das weitere Schicksal der Expertenentwürfe wird aber der Bundesrat, wie oben erwähnt, nicht vor dem Frühjahr 1995 endgültig entscheiden.</p><p>Aus den angeführten Gründen erachtet der Bundesrat eine separate Vorlage betreffend den Ersatz der kurzen Freiheitsstrafen durch andere Strafen im jetzigen Zeitpunkt nicht für angezeigt.</p>
- <p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>1. Wie sieht der Zeitplan der Strafrechtsrevision aus?</p><p>2. Lässt sich der Themenbereich "Ersatz der kurzfristigen Freiheitsstrafen durch andere Strafen" forcieren, zum Beispiel durch Herausbrechen und Vorziehen dieses Bereichs?</p>
- Revision des Strafgesetzbuches
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