Erhaltung des konfessionellen Friedens

ShortId
94.3162
Id
19943162
Updated
14.11.2025 08:11
Language
de
Title
Erhaltung des konfessionellen Friedens
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In letzter Zeit ist der Bundesrat bemüht, dem Druck der römisch-katholischen Interessenkreise stattzugeben, was zu einer einseitigen Politik zugunsten der römisch-katholischen Kirche führt.</p><p>Dies zeigt sich deutlich bei der Ernennung eines schweizerischen Sonderbotschafters beim Vatikan. Der Vatikan hatte, dank seiner weitreichenden diplomatischen Vertretungen und seines grossen Einflusses in den internationalen Organisationen, 1953 bei der Uno erwirkt, dass als offizielle Bezeichnung des Vatikanstaates der Begriff "Heiliger Stuhl" verwendet wird. Damit sollte die doppelte Souveränität des Papstes über den Vatikanstaat und die römisch-katholische Kirche dokumentiert werden. Die römisch-katholische Kirche nimmt als einzige diesen internationalen Rechtsstatus in Anspruch. Alle anderen Bekenntnisse sind damit benachteiligt und diskriminiert. Der Grundsatz der konfessionellen Neutralität des Bundes wird missachtet, wenn die Eidgenossenschaft diese Sichtweise übernimmt. Von der definitiven Ernennung eines Botschafters im Vatikan ist deshalb Abstand zu nehmen.</p><p>Mit zunehmender Sorge und Beunruhigung verfolgen nichtkatholische Kreise auch die Vorbereitung zur Neuorganisation der römisch-katholischen Bistümer in der Schweiz, insbesondere die beabsichtigte Installation regulärer Bistumssitze in den beiden Reformationsstädten Genf und Zürich. Als eines der wichtigsten Länder der Reformation nimmt die Schweiz eine Stellung ein, die mit anderen Ländern nicht vergleichbar ist. Römisch-katholische Bischöfe haben aber in der Praxis in Öffentlichkeit und Politik ein unverhältnismässiges Gewicht. Der sukzessive Positionsausbau der römisch-katholischen Kirche führt zu einem zunehmenden konfessionellen Ungleichgewicht und zu einer ernst zu nehmenden Gefahr für den religiösen Frieden in unserem Lande.</p><p>Es kann nicht Sache der bevorzugten Konfession und ihrer politischen Interessenvertreter sein, allein darüber zu entscheiden, ob der religiöse Friede bedroht sei. Fragen wie diejenigen des Sonderstatus der Nuntiatur oder der Neueinteilung der Bistümer sind aufgrund ihrer politischen Implikationen keine rein internen Angelegenheiten der römisch-katholischen Kirche.</p>
  • <p>1. Die Ernennung eines Botschafters im allgemeinen und eines Botschafters in Sondermission im speziellen steht in der alleinigen Kompetenz des Bundesrates. Im übrigen unterhalten die Bundesbehörden einen offenen Dialog sowohl mit dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund wie auch mit der katholischen Kirche, welche die beiden wichtigsten Glaubensgemeinschaften vertreten, und dies ohne irgendwelche Bevorzugung eines der beiden Gesprächspartner.</p><p>2. In seiner Antwort auf die Interpellation Duboule vom 18. September 1978 hat der Bundesrat die Anomalie einseitiger diplomatischer Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Heiligen Stuhl anerkannt. Wenn man von einer Handvoll Kleinststaaten und Ländern absieht, welche erst kürzlich unabhängig geworden sind, ist die Schweiz in Tat und Wahrheit unter den 150 Ländern, welche diplomatische Beziehungen mit dem Heiligen Stuhl unterhalten, heute noch der letzte Staat, bei welchem ein Nuntius akkreditiert ist, während die Schweiz selber keine diplomatische Vertretung beim Heiligen Stuhl unterhält. Übrigens haben alle protestantischen Staaten Nordeuropas normale diplomatische Beziehungen mit dem Heiligen Stuhl.</p><p>In jüngerer Zeit hat der Bundesrat das Postulat Pini vom 19. Juni 1991 entgegengenommen, welches von ihm verlangte, die Möglichkeit und die politischen und juristischen Modalitäten einer Normalisierung unserer Beziehungen mit dem Heiligen Stuhl im Sinne einer Abschaffung der besagten Anomalie zu studieren.</p><p>Im gleichen Jahr hat der Bundesrat einen Botschafter in Sondermission beim Heiligen Stuhl ernannt - eine Mission, welche 1993 erneuert wurde. Im Rahmen dieses Entscheides fand der Bundesrat, dass ein direkter Zugang zu den vatikanischen Behörden besser erlaubt, den umfassenden schweizerischen Standpunkt zur Geltung zu bringen. Ebenso erlaubt er eine bessere Wahrnehmung der vatikanischen Gegebenheiten.</p><p>Der Bundesrat wird zum gegebenen Zeitpunkt bestimmen, ob der Moment gekommen ist, die genannte Anomalie völlig zu beseitigen. Es erscheint in dieser Hinsicht wichtig, den Grundsatz der Universalität der internationalen Beziehungen der Schweiz zu wiederholen und das Interesse zu unterstreichen, welches für unser Land dem Dialog mit einem Gesprächspartner zukommt, der auf der internationalen Szene eine unzweifelhaft wichtige Rolle spielt. Darüber hinaus schafft ein diplomatischer Kanal, der in beiden Richtungen offen ist, eine grössere gegenseitige Vertrautheit und erlaubt, neue Probleme früher zu erkennen und damit leichter zu lösen. Im Rahmen einer solchen Entscheidung wird der Bundesrat den wichtigsten Strömungen der öffentlichen Meinung Rechnung tragen.</p><p>Die überwiegende Mehrheit der Staaten anerkennt, dass der Heilige Stuhl ein Völkerrechtssubjekt ist, und unterhält mit diesem diplomatische Beziehungen. Der Heilige Stuhl ist auch Mitglied mehrerer internationaler Organisationen und hat insbesondere Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen. Die Tatsache, dass Staaten ohne katholische Volksgruppe mit dem Heiligen Stuhl diplomatische Beziehungen unterhalten, zeigt, dass es sich dabei um Beziehungen zwischen Staaten handelt. Der Bundesrat teilt diese Ansicht und ist nicht der Meinung, dass die diplomatischen Beziehungen mit dem Heiligen Stuhl eine der Konfessionen begünstigen.</p><p>3. In seiner Antwort auf die oben genannte Interpellation Duboule erklärte der Bundesrat, dass die Frage der Eröffnung einer diplomatischen Mission beim Heiligen Stuhl in Übereinstimmung mit Artikel 85 BV den eidgenössischen Räten vorgelegt werde. Es handelt sich dabei um eine Angabe allgemeiner Natur hinsichtlich der Einrichtung bleibender Beamtungen (Art. 85 Ziff. 3); die jüngere Rechtsprechung der Verwaltungsbehörden des Bundes lässt diesen Hinweis im Falle der Eröffnung einer Botschaft im übrigen als hinfällig erscheinen (VPB, 56 [1992] No. 49). Ein solcher Entscheid liegt in der Zuständigkeit des Bundesrates und bedarf, wie in der Vergangenheit, keines Abschlusses eines internationalen Vertrages.</p><p>4. Artikel 50 Absatz 4 der Bundesverfassung sieht vor, dass die Errichtung von Bistümern auf schweizerischem Gebiete der Genehmigung des Bundes unterliegt. Sollten die Annahmen des Interpellanten in einem konkreten Vorschlag ihren Niederschlag finden, wird der Bundesrat gehalten sein, sich darüber auszusprechen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich verlange vom Bundesrat Auskunft über folgende Fragen:</p><p>1. Warum hat der Bundesrat weder den Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund noch andere Vertreter des nichtkatholischen Volksteils konsultiert (welcher immer noch die Mehrheit der Schweizer Bevölkerung ausmacht), bevor er einen Sonderbotschafter beim Vatikan ernannt hat?</p><p>2. Ist es Tatsache, dass der Bundesrat nur auf eine günstige Gelegenheit wartet, um die volle diplomatische Verbindung mit dem Vatikan aufzunehmen? Welches sind die nächsten Schritte des Bundesrates in dieser Angelegenheit?</p><p>3. Müssen nicht gemäss Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung die beiden eidgenössischen Räte einen allfälligen Vertrag mit dem Vatikan genehmigen?</p><p>4. Wie gedenkt der Bundesrat im Hinblick auf die diskutierte Bistumsneueinteilung bzw. Schaffung neuer Bistümer vorzugehen?</p>
  • Erhaltung des konfessionellen Friedens
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In letzter Zeit ist der Bundesrat bemüht, dem Druck der römisch-katholischen Interessenkreise stattzugeben, was zu einer einseitigen Politik zugunsten der römisch-katholischen Kirche führt.</p><p>Dies zeigt sich deutlich bei der Ernennung eines schweizerischen Sonderbotschafters beim Vatikan. Der Vatikan hatte, dank seiner weitreichenden diplomatischen Vertretungen und seines grossen Einflusses in den internationalen Organisationen, 1953 bei der Uno erwirkt, dass als offizielle Bezeichnung des Vatikanstaates der Begriff "Heiliger Stuhl" verwendet wird. Damit sollte die doppelte Souveränität des Papstes über den Vatikanstaat und die römisch-katholische Kirche dokumentiert werden. Die römisch-katholische Kirche nimmt als einzige diesen internationalen Rechtsstatus in Anspruch. Alle anderen Bekenntnisse sind damit benachteiligt und diskriminiert. Der Grundsatz der konfessionellen Neutralität des Bundes wird missachtet, wenn die Eidgenossenschaft diese Sichtweise übernimmt. Von der definitiven Ernennung eines Botschafters im Vatikan ist deshalb Abstand zu nehmen.</p><p>Mit zunehmender Sorge und Beunruhigung verfolgen nichtkatholische Kreise auch die Vorbereitung zur Neuorganisation der römisch-katholischen Bistümer in der Schweiz, insbesondere die beabsichtigte Installation regulärer Bistumssitze in den beiden Reformationsstädten Genf und Zürich. Als eines der wichtigsten Länder der Reformation nimmt die Schweiz eine Stellung ein, die mit anderen Ländern nicht vergleichbar ist. Römisch-katholische Bischöfe haben aber in der Praxis in Öffentlichkeit und Politik ein unverhältnismässiges Gewicht. Der sukzessive Positionsausbau der römisch-katholischen Kirche führt zu einem zunehmenden konfessionellen Ungleichgewicht und zu einer ernst zu nehmenden Gefahr für den religiösen Frieden in unserem Lande.</p><p>Es kann nicht Sache der bevorzugten Konfession und ihrer politischen Interessenvertreter sein, allein darüber zu entscheiden, ob der religiöse Friede bedroht sei. Fragen wie diejenigen des Sonderstatus der Nuntiatur oder der Neueinteilung der Bistümer sind aufgrund ihrer politischen Implikationen keine rein internen Angelegenheiten der römisch-katholischen Kirche.</p>
    • <p>1. Die Ernennung eines Botschafters im allgemeinen und eines Botschafters in Sondermission im speziellen steht in der alleinigen Kompetenz des Bundesrates. Im übrigen unterhalten die Bundesbehörden einen offenen Dialog sowohl mit dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund wie auch mit der katholischen Kirche, welche die beiden wichtigsten Glaubensgemeinschaften vertreten, und dies ohne irgendwelche Bevorzugung eines der beiden Gesprächspartner.</p><p>2. In seiner Antwort auf die Interpellation Duboule vom 18. September 1978 hat der Bundesrat die Anomalie einseitiger diplomatischer Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Heiligen Stuhl anerkannt. Wenn man von einer Handvoll Kleinststaaten und Ländern absieht, welche erst kürzlich unabhängig geworden sind, ist die Schweiz in Tat und Wahrheit unter den 150 Ländern, welche diplomatische Beziehungen mit dem Heiligen Stuhl unterhalten, heute noch der letzte Staat, bei welchem ein Nuntius akkreditiert ist, während die Schweiz selber keine diplomatische Vertretung beim Heiligen Stuhl unterhält. Übrigens haben alle protestantischen Staaten Nordeuropas normale diplomatische Beziehungen mit dem Heiligen Stuhl.</p><p>In jüngerer Zeit hat der Bundesrat das Postulat Pini vom 19. Juni 1991 entgegengenommen, welches von ihm verlangte, die Möglichkeit und die politischen und juristischen Modalitäten einer Normalisierung unserer Beziehungen mit dem Heiligen Stuhl im Sinne einer Abschaffung der besagten Anomalie zu studieren.</p><p>Im gleichen Jahr hat der Bundesrat einen Botschafter in Sondermission beim Heiligen Stuhl ernannt - eine Mission, welche 1993 erneuert wurde. Im Rahmen dieses Entscheides fand der Bundesrat, dass ein direkter Zugang zu den vatikanischen Behörden besser erlaubt, den umfassenden schweizerischen Standpunkt zur Geltung zu bringen. Ebenso erlaubt er eine bessere Wahrnehmung der vatikanischen Gegebenheiten.</p><p>Der Bundesrat wird zum gegebenen Zeitpunkt bestimmen, ob der Moment gekommen ist, die genannte Anomalie völlig zu beseitigen. Es erscheint in dieser Hinsicht wichtig, den Grundsatz der Universalität der internationalen Beziehungen der Schweiz zu wiederholen und das Interesse zu unterstreichen, welches für unser Land dem Dialog mit einem Gesprächspartner zukommt, der auf der internationalen Szene eine unzweifelhaft wichtige Rolle spielt. Darüber hinaus schafft ein diplomatischer Kanal, der in beiden Richtungen offen ist, eine grössere gegenseitige Vertrautheit und erlaubt, neue Probleme früher zu erkennen und damit leichter zu lösen. Im Rahmen einer solchen Entscheidung wird der Bundesrat den wichtigsten Strömungen der öffentlichen Meinung Rechnung tragen.</p><p>Die überwiegende Mehrheit der Staaten anerkennt, dass der Heilige Stuhl ein Völkerrechtssubjekt ist, und unterhält mit diesem diplomatische Beziehungen. Der Heilige Stuhl ist auch Mitglied mehrerer internationaler Organisationen und hat insbesondere Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen. Die Tatsache, dass Staaten ohne katholische Volksgruppe mit dem Heiligen Stuhl diplomatische Beziehungen unterhalten, zeigt, dass es sich dabei um Beziehungen zwischen Staaten handelt. Der Bundesrat teilt diese Ansicht und ist nicht der Meinung, dass die diplomatischen Beziehungen mit dem Heiligen Stuhl eine der Konfessionen begünstigen.</p><p>3. In seiner Antwort auf die oben genannte Interpellation Duboule erklärte der Bundesrat, dass die Frage der Eröffnung einer diplomatischen Mission beim Heiligen Stuhl in Übereinstimmung mit Artikel 85 BV den eidgenössischen Räten vorgelegt werde. Es handelt sich dabei um eine Angabe allgemeiner Natur hinsichtlich der Einrichtung bleibender Beamtungen (Art. 85 Ziff. 3); die jüngere Rechtsprechung der Verwaltungsbehörden des Bundes lässt diesen Hinweis im Falle der Eröffnung einer Botschaft im übrigen als hinfällig erscheinen (VPB, 56 [1992] No. 49). Ein solcher Entscheid liegt in der Zuständigkeit des Bundesrates und bedarf, wie in der Vergangenheit, keines Abschlusses eines internationalen Vertrages.</p><p>4. Artikel 50 Absatz 4 der Bundesverfassung sieht vor, dass die Errichtung von Bistümern auf schweizerischem Gebiete der Genehmigung des Bundes unterliegt. Sollten die Annahmen des Interpellanten in einem konkreten Vorschlag ihren Niederschlag finden, wird der Bundesrat gehalten sein, sich darüber auszusprechen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich verlange vom Bundesrat Auskunft über folgende Fragen:</p><p>1. Warum hat der Bundesrat weder den Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund noch andere Vertreter des nichtkatholischen Volksteils konsultiert (welcher immer noch die Mehrheit der Schweizer Bevölkerung ausmacht), bevor er einen Sonderbotschafter beim Vatikan ernannt hat?</p><p>2. Ist es Tatsache, dass der Bundesrat nur auf eine günstige Gelegenheit wartet, um die volle diplomatische Verbindung mit dem Vatikan aufzunehmen? Welches sind die nächsten Schritte des Bundesrates in dieser Angelegenheit?</p><p>3. Müssen nicht gemäss Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung die beiden eidgenössischen Räte einen allfälligen Vertrag mit dem Vatikan genehmigen?</p><p>4. Wie gedenkt der Bundesrat im Hinblick auf die diskutierte Bistumsneueinteilung bzw. Schaffung neuer Bistümer vorzugehen?</p>
    • Erhaltung des konfessionellen Friedens

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