Spenden für karitative Zwecke. PTT-Gebühren

ShortId
94.3163
Id
19943163
Updated
10.04.2024 12:48
Language
de
Title
Spenden für karitative Zwecke. PTT-Gebühren
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Art. 39 Postverkehrsgesetz [PVG] sind die PTTBetriebe befugt, für Sendungen zur Linderung von Notständen vorübergehend auf den Taxbezug zu verzichten. Diese vorübergehende Taxbefreiung kann gewährt werden für Postsendungen bzw. Ein und Auszahlungen, die dazu bestimmt sind, einer in Not geratenen Bevölkerungsgruppe zum Lebensnotwendigsten zu verhelfen [Art. 194 Verordnung 1 zum PVG; V(I)]. Die PTT verfügen also über kein beliebiges Wahlrecht zur Gewährung der Taxfreiheit. Vielmehr hat der Gesetzgeber diese Erleichterung auf ganz bestimmte, in der Verordnung näher umschriebene Sachverhalte beschränkt.</p><p></p><p>Die generelle, nicht bloss vorübergehende Befreiung der karitativen Organisationen von der Bareinzahlungstaxe bedürfte einer Änderung des PVG. Sie würde dabei in Widerspruch treten zu der im PTTOG statuierten Pflicht der PTT zur wirtschaftlichen Betriebsführung. Überdies wären die Verluste der PTT aus der Taxbefreiung als gemeinwirtschaftliche Leistungen zu qualifizieren, die konsequenterweise durch die Bundeskasse abgegolten werden müssten. Vor dem Hintergrund des defizitären Staatshaushaltes ist die Auferlegung derartiger zusätzlicher Ausgaben abzulehnen.</p><p></p><p>Die fragliche Taxe wird nicht dem Einzahler, sondern dem Empfänger zur Zahlung auferlegt. Dadurch wird verhindert, dass potentielle Einzahler durch die zu entrichtende Taxe von ihrer Leistung abgehalten werden. Den karitativen Organisationen ist es unbenommen, die Öffentlichkeit unter Hinweis auf die Taxfolgen zur bargeldlosen und damit taxfreien Spendenentrichtung aufzurufen. Im übrigen unterstützen die PTT bereits heute die wichtigsten karitativen Organisationen wirkungsvoll durch das Auflegen von Spendenaufrufen und Einzahlungsscheinen in ihren Schalterhallen. Ausserdem werden Gesuche von Hilfsorganisationen für einen befristeten Gebührenerlass bei Katastrophen in der Regel positiv beantwortet.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Die PTT erheben auf karitativen Spenden, die Einwohnerinnen und Einwohner dieses Landes mit dem grünen Einzahlungsschein zugunsten der Hilfswerke einzahlen, völlig unmässige und vom moralischen Standpunkt her skandalöse Gebühren.</p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, diese Praxis der PTT mit sofortiger Wirkung zu stoppen und die karitativen Spenden von PTT-Gebühren auszunehmen.</p>
  • Spenden für karitative Zwecke. PTT-Gebühren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Art. 39 Postverkehrsgesetz [PVG] sind die PTTBetriebe befugt, für Sendungen zur Linderung von Notständen vorübergehend auf den Taxbezug zu verzichten. Diese vorübergehende Taxbefreiung kann gewährt werden für Postsendungen bzw. Ein und Auszahlungen, die dazu bestimmt sind, einer in Not geratenen Bevölkerungsgruppe zum Lebensnotwendigsten zu verhelfen [Art. 194 Verordnung 1 zum PVG; V(I)]. Die PTT verfügen also über kein beliebiges Wahlrecht zur Gewährung der Taxfreiheit. Vielmehr hat der Gesetzgeber diese Erleichterung auf ganz bestimmte, in der Verordnung näher umschriebene Sachverhalte beschränkt.</p><p></p><p>Die generelle, nicht bloss vorübergehende Befreiung der karitativen Organisationen von der Bareinzahlungstaxe bedürfte einer Änderung des PVG. Sie würde dabei in Widerspruch treten zu der im PTTOG statuierten Pflicht der PTT zur wirtschaftlichen Betriebsführung. Überdies wären die Verluste der PTT aus der Taxbefreiung als gemeinwirtschaftliche Leistungen zu qualifizieren, die konsequenterweise durch die Bundeskasse abgegolten werden müssten. Vor dem Hintergrund des defizitären Staatshaushaltes ist die Auferlegung derartiger zusätzlicher Ausgaben abzulehnen.</p><p></p><p>Die fragliche Taxe wird nicht dem Einzahler, sondern dem Empfänger zur Zahlung auferlegt. Dadurch wird verhindert, dass potentielle Einzahler durch die zu entrichtende Taxe von ihrer Leistung abgehalten werden. Den karitativen Organisationen ist es unbenommen, die Öffentlichkeit unter Hinweis auf die Taxfolgen zur bargeldlosen und damit taxfreien Spendenentrichtung aufzurufen. Im übrigen unterstützen die PTT bereits heute die wichtigsten karitativen Organisationen wirkungsvoll durch das Auflegen von Spendenaufrufen und Einzahlungsscheinen in ihren Schalterhallen. Ausserdem werden Gesuche von Hilfsorganisationen für einen befristeten Gebührenerlass bei Katastrophen in der Regel positiv beantwortet.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Die PTT erheben auf karitativen Spenden, die Einwohnerinnen und Einwohner dieses Landes mit dem grünen Einzahlungsschein zugunsten der Hilfswerke einzahlen, völlig unmässige und vom moralischen Standpunkt her skandalöse Gebühren.</p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, diese Praxis der PTT mit sofortiger Wirkung zu stoppen und die karitativen Spenden von PTT-Gebühren auszunehmen.</p>
    • Spenden für karitative Zwecke. PTT-Gebühren

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