Anhänger an vierradgetriebenen Motorfahrzeugen. Aenderung der Verkehrsregelnverordnung
- ShortId
-
94.3177
- Id
-
19943177
- Updated
-
10.04.2024 12:25
- Language
-
de
- Title
-
Anhänger an vierradgetriebenen Motorfahrzeugen. Aenderung der Verkehrsregelnverordnung
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 11. März 1994 beschloss der Bundesrat, die Verkehrsregelnverordnung (VRV) zu ändern; er setzte diese Änderungen bereits auf den 1. April 1994 in Kraft.</p><p>Das EJPD hat es dabei versäumt, die Bevölkerung rechtzeitig über die neuen Verkehrsvorschriften zu informieren.</p><p>Besonders hart scheint mir die neue Fassung von Artikel 68 Absatz 4, wonach landwirtschaftliche Anhänger nur noch an Motorfahrzeuge mit bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten von 30 km/h und an gewerbliche Traktoren angekoppelt werden dürfen.</p><p>Gemäss bisheriger Regelung durften diese landwirtschaftlichen Anhänger mit allen vierradangetriebenen Motorfahrzeugen mitgeführt werden. Sie stellten kein erhebliches Sicherheitsrisiko dar.</p>
- <p>Nach Artikel 68 Absatz 4 VRV in der seit dem 1. April 1994 gültigen Fassung sind landwirtschaftliche Anhänger nur an Motorfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und an gewerblichen Traktoren gestattet. Bis zu jenem Zeitpunkt durften landwirtschaftliche Anhänger an landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, an gewerblichen Traktoren und an Motorwagen mit Allradantrieb mitgeführt werden.</p><p>Die im Sommer 1993 in die Vernehmlassung gegebene Revision von Artikel 68 Absatz 4 VRV über das Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern an allradangetriebenen Zugfahrzeugen mit mehr als 30 km/h wurde von der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (VSA) beantragt. Aber nicht nur von der VSA, auch von anderen Stellen wurde darauf hingewiesen, dass viele gewerbliche Transporte unberechtigterweise mit landwirtschaftlichen Anhängern, die weder immatrikuliert noch mit Bremsen ausgerüstet seien, durchgeführt würden. Dabei werde oftmals auch die Geschwindigkeit von 30 km/h nicht eingehalten. Solche Anhängerzüge stellten, hauptsächlich wegen der relativ leichten Bauart der Zugfahrzeuge und der unzureichenden oder fehlenden Bremsen der Anhänger, ein beträchtliches Sicherheitsrisiko dar. Bei Schadenereignissen ergäben sich nicht selten Versicherungsprobleme.</p><p>Im Kommentar zur Vernehmlassung der VRV wurde ausführlich auf die Änderung der Vorschrift über das Mitführen landwirtschaftlicher Anhänger hingewiesen und die Begründung der VSA für den Antrag im einzelnen dargelegt. Die Neuregelung fand denn auch überwiegend Zustimmung. Weder von den Kantonen noch von den 16 begrüssten Bundesstellen trafen negative Äusserungen ein, und nur gerade 5 der 89 in die Vernehmlassung einbezogenen Verbände und Organisationen sprachen sich dagegen aus. Alle anderen stimmten der Aufhebung der Ungleichbehandlung von Landwirten und Nichtlandwirten bei der Immatrikulationspflicht für Anhänger zu.</p><p>Der Bundesrat hatte bei seinem Entscheid dieses eindeutige Resultat der Vernehmlassung zu berücksichtigen. Für etliche Landwirte ergaben sich dadurch aber Schwierigkeiten. In Gesprächen mit interessierten Parlamentariern und Vertretern betroffener Verbände bemühte sich das Bundesamt für Polizeiwesen, eine Lösung im Bereiche gewisser Anhänger zu finden. Neu ist vorgesehen, dass Anhänger, die den heutigen BAV-Vorschriften entsprechen, mit grünem Kontrollschild immatrikuliert werden können. Diese mit Kontrollschildern ausgerüsteten Anhänger dürfen nun in Abweichung von Artikel 68 Absatz 4 VRV an allradangetriebenen Zugfahrzeugen (mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h) mitgeführt werden. Dabei ist die für landwirtschaftliche Fahrzeuge zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h einzuhalten, und die Gewichtsverhältnisse gemäss Artikel 67 Absatz 5 VRV sind anwendbar. Dadurch bringt diese Neuregelung die angestrebte Verbesserung der Verkehrssicherheit, aber für die Landwirte erträgliche Umrüstungskosten. Es ist vorgesehen, den Strassenverkehrsämtern für die Zulassung der Anhänger eine Frist bis zum 1. Oktober 1995 einzuräumen. Die weitere Umsetzung erfolgt in engem Kontakt mit den Betroffenen.</p>
- <p>Durch die überraschend erfolgte Teilrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) werden viele Landwirte, besonders im Berg- und Hügelgebiet, vor grosse Schwierigkeiten gestellt.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat an, ob er nicht bereit wäre, auf seinen Beschluss vom 11. März 1994 zurückzukommen und dabei die Frage zu prüfen, ob Artikel 68 Absatz 4 der VRV nicht doch besser in der alten Fassung zu belassen sei.</p>
- Anhänger an vierradgetriebenen Motorfahrzeugen. Aenderung der Verkehrsregelnverordnung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Am 11. März 1994 beschloss der Bundesrat, die Verkehrsregelnverordnung (VRV) zu ändern; er setzte diese Änderungen bereits auf den 1. April 1994 in Kraft.</p><p>Das EJPD hat es dabei versäumt, die Bevölkerung rechtzeitig über die neuen Verkehrsvorschriften zu informieren.</p><p>Besonders hart scheint mir die neue Fassung von Artikel 68 Absatz 4, wonach landwirtschaftliche Anhänger nur noch an Motorfahrzeuge mit bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten von 30 km/h und an gewerbliche Traktoren angekoppelt werden dürfen.</p><p>Gemäss bisheriger Regelung durften diese landwirtschaftlichen Anhänger mit allen vierradangetriebenen Motorfahrzeugen mitgeführt werden. Sie stellten kein erhebliches Sicherheitsrisiko dar.</p>
- <p>Nach Artikel 68 Absatz 4 VRV in der seit dem 1. April 1994 gültigen Fassung sind landwirtschaftliche Anhänger nur an Motorfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und an gewerblichen Traktoren gestattet. Bis zu jenem Zeitpunkt durften landwirtschaftliche Anhänger an landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, an gewerblichen Traktoren und an Motorwagen mit Allradantrieb mitgeführt werden.</p><p>Die im Sommer 1993 in die Vernehmlassung gegebene Revision von Artikel 68 Absatz 4 VRV über das Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern an allradangetriebenen Zugfahrzeugen mit mehr als 30 km/h wurde von der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (VSA) beantragt. Aber nicht nur von der VSA, auch von anderen Stellen wurde darauf hingewiesen, dass viele gewerbliche Transporte unberechtigterweise mit landwirtschaftlichen Anhängern, die weder immatrikuliert noch mit Bremsen ausgerüstet seien, durchgeführt würden. Dabei werde oftmals auch die Geschwindigkeit von 30 km/h nicht eingehalten. Solche Anhängerzüge stellten, hauptsächlich wegen der relativ leichten Bauart der Zugfahrzeuge und der unzureichenden oder fehlenden Bremsen der Anhänger, ein beträchtliches Sicherheitsrisiko dar. Bei Schadenereignissen ergäben sich nicht selten Versicherungsprobleme.</p><p>Im Kommentar zur Vernehmlassung der VRV wurde ausführlich auf die Änderung der Vorschrift über das Mitführen landwirtschaftlicher Anhänger hingewiesen und die Begründung der VSA für den Antrag im einzelnen dargelegt. Die Neuregelung fand denn auch überwiegend Zustimmung. Weder von den Kantonen noch von den 16 begrüssten Bundesstellen trafen negative Äusserungen ein, und nur gerade 5 der 89 in die Vernehmlassung einbezogenen Verbände und Organisationen sprachen sich dagegen aus. Alle anderen stimmten der Aufhebung der Ungleichbehandlung von Landwirten und Nichtlandwirten bei der Immatrikulationspflicht für Anhänger zu.</p><p>Der Bundesrat hatte bei seinem Entscheid dieses eindeutige Resultat der Vernehmlassung zu berücksichtigen. Für etliche Landwirte ergaben sich dadurch aber Schwierigkeiten. In Gesprächen mit interessierten Parlamentariern und Vertretern betroffener Verbände bemühte sich das Bundesamt für Polizeiwesen, eine Lösung im Bereiche gewisser Anhänger zu finden. Neu ist vorgesehen, dass Anhänger, die den heutigen BAV-Vorschriften entsprechen, mit grünem Kontrollschild immatrikuliert werden können. Diese mit Kontrollschildern ausgerüsteten Anhänger dürfen nun in Abweichung von Artikel 68 Absatz 4 VRV an allradangetriebenen Zugfahrzeugen (mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h) mitgeführt werden. Dabei ist die für landwirtschaftliche Fahrzeuge zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h einzuhalten, und die Gewichtsverhältnisse gemäss Artikel 67 Absatz 5 VRV sind anwendbar. Dadurch bringt diese Neuregelung die angestrebte Verbesserung der Verkehrssicherheit, aber für die Landwirte erträgliche Umrüstungskosten. Es ist vorgesehen, den Strassenverkehrsämtern für die Zulassung der Anhänger eine Frist bis zum 1. Oktober 1995 einzuräumen. Die weitere Umsetzung erfolgt in engem Kontakt mit den Betroffenen.</p>
- <p>Durch die überraschend erfolgte Teilrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) werden viele Landwirte, besonders im Berg- und Hügelgebiet, vor grosse Schwierigkeiten gestellt.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat an, ob er nicht bereit wäre, auf seinen Beschluss vom 11. März 1994 zurückzukommen und dabei die Frage zu prüfen, ob Artikel 68 Absatz 4 der VRV nicht doch besser in der alten Fassung zu belassen sei.</p>
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