Revision Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN)

ShortId
94.3180
Id
19943180
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Revision Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN)
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Büro hat sich an seinen Sitzungen vom 6. Mai und 7. Juni 1994 mit der missbräuchlichen Bedienung der Abstimmungsanlage durch Herrn Nationalrat Blocher befasst. Es hat beschlossen, nach Abschluss des Immunitäts- bzw. eines allfälligen Strafverfahrens die Frage von disziplinarischen Massnahmen durch das Büro zu prüfen. Allerdings bietet Artikel 52 GRN keine Handhabe dafür, da er den Fall von ordnungswidrigen Äusserungen am Rednerpult bzw. von Unruhe im Saal betrifft. Ziffer 1 des Postulates ist somit gegenstandslos.</p><p>2. Das Büro ist bereit, im Rahmen der definitiven Festlegung der für ein Jahr in Kraft gesetzten Bestimmungen über das elektronische Abstimmungsverfahren die Frage allfälliger Sanktionen zu prüfen. Es ist deshalb bereit, Ziffer 2 des Postulates entgegenzunehmen.</p>
  • <p>1. Das Büro wird eingeladen, gegen Nationalrat Blocher die in Artikel 52 GRN vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen.</p><p>2. Das Büro wird eingeladen, eine Änderung des GRN vorzuschlagen, wonach bei vorsätzlicher Verletzung des Abstimmungsverfahrens inskünftig strengere Sanktionen möglich sind.</p>
  • Revision Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN)
State
Überwiesen an das Ratsbüro
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Büro hat sich an seinen Sitzungen vom 6. Mai und 7. Juni 1994 mit der missbräuchlichen Bedienung der Abstimmungsanlage durch Herrn Nationalrat Blocher befasst. Es hat beschlossen, nach Abschluss des Immunitäts- bzw. eines allfälligen Strafverfahrens die Frage von disziplinarischen Massnahmen durch das Büro zu prüfen. Allerdings bietet Artikel 52 GRN keine Handhabe dafür, da er den Fall von ordnungswidrigen Äusserungen am Rednerpult bzw. von Unruhe im Saal betrifft. Ziffer 1 des Postulates ist somit gegenstandslos.</p><p>2. Das Büro ist bereit, im Rahmen der definitiven Festlegung der für ein Jahr in Kraft gesetzten Bestimmungen über das elektronische Abstimmungsverfahren die Frage allfälliger Sanktionen zu prüfen. Es ist deshalb bereit, Ziffer 2 des Postulates entgegenzunehmen.</p>
    • <p>1. Das Büro wird eingeladen, gegen Nationalrat Blocher die in Artikel 52 GRN vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen.</p><p>2. Das Büro wird eingeladen, eine Änderung des GRN vorzuschlagen, wonach bei vorsätzlicher Verletzung des Abstimmungsverfahrens inskünftig strengere Sanktionen möglich sind.</p>
    • Revision Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN)

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