Vereinheitlichung der Strafprozessordnung in der Schweiz
- ShortId
-
94.3181
- Id
-
19943181
- Updated
-
25.06.2025 02:00
- Language
-
de
- Title
-
Vereinheitlichung der Strafprozessordnung in der Schweiz
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach den Artikeln 64 Absatz 3 und 64bis Absatz 2 der Bundesverfassung verbleiben die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung den Kantonen.</p><p>Das heisst konkret, dass insbesondere die Strafgerichtsbarkeit in jedem Kanton verschieden geregelt ist; über ein Vergehen oder ein Verbrechen wird, je nachdem, wo es begangen wurde, nach einer der 26 existierenden Strafprozessordnungen geurteilt (oder vielleicht noch nach einer der drei Strafprozessordnungen des Bundes: BStP, MStP, VStR).</p><p>Während Jahrzehnten ist die Rechtsprechung mit dieser Aufteilung kantonaler Vorrechte im Bereich der Organisation der Gerichte und des gerichtlichen Verfahrens gut zurechtgekommen: die Bevölkerung war nicht sehr mobil und die der Rechtsprechung unterworfene Person kam so in den Genuss einer Rechtspflege, die von Behörden organisiert worden war, denen sie sich näher fühlte und die allenfalls auf die Besonderheiten und Eigenheiten des regionalen Umfeldes, in dem sie lebte, Rücksicht nehmen konnten.</p><p>So konnte jeder Kanton ein eigenes Gerichtswesen pflegen, ohne die Nachbarn ersuchen zu müssen, ihm zu helfen oder beizustehen.</p><p>Nun hat sich aber die Lage bei der Verfolgung und Bekämpfung von Kriminalität und Verbrechen seit mehreren Jahren grundlegend verändert.</p><p>Insbesondere hat inzwischen die Mobilität nicht nur in der Schweiz, sondern auch zwischen den Staaten, ja sogar zwischen den Kontinenten derart zugenommen, dass das Interesse der der Rechtsprechung unterworfenen Person, von Gerichtspersonen aus ihrem Umfeld und nach den ihrer Region eigenen Strafrechtsordnung abgeurteilt zu werden, praktisch nicht mehr existiert. </p><p>Zudem ist es offensichtlich, dass die Rechtssprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte den Kantonen in wichtigen Bereichen bereits sehr verbindliche Regeln für die Prozessordnung und die Organisation der Rechtspflege auferlegt und so die Vorrechte der Kantone empfindlich eingeschränkt haben, die ihnen die Bundesverfassung übertragen hatte (insbesondere in den Bereichen: Haftbedingungen, Begründungen für die Verlängerung der Untersuchungshaft, Modalitäten für die Erbringung von Beweisen, Anspruch auf Rechtsbeistand, Anspruch des Angeklagten auf Einsicht in seine Akten, strikte Trennung der Untersuchung von der Gerichtsverhandlung, Offizialmaxime, Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung, Ablehnungsrecht, Unschuldsvermutung usw.)</p><p>Darüber hinaus trägt die Kriminalität heute ein anderes Gesicht: sie wird immer komplexer und organisiert sich immer besser, sowohl in technischer, als auch in räumlicher und geographischer Hinsicht, so dass die meisten Länder, auch die Schweiz, gezwungen, zugleich aber auch fähig waren, untereinander ein dichtes Netz von Massnahmen der Zusammenarbeit und gegenseitiger Hilfe zu organisieren.</p><p>Was aber in praktischer Hinsicht zwischen den meisten Staaten offensichtlich unabdingbar und durchaus zu realisieren war, erweist sich innerhalb der Schweiz selbst als undurchführbar, weil jeder Kanton nach seiner eigenen Strafprozessordnung vorgeht und die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen äusserst problematisch und uneffizient ist. Denn das neue interkantonale Rechtshilfekonkordat in Strafsachen ist ja nur eine Notlösung und hat bis heute nicht einmal von der Hälfte der Kantone Zustimmung erhalten. </p><p>Was früher einmal ein interessantes kantonales Vorrecht darstellte und einem legitimen föderalistischen Anliegen entsprach, ist heute nur noch Ursache für überholte administrative Komplikationen, die eine effiziente Rechtspflege verhindern und insbesondere die interkantonale und internationale Zusammenarbeit, wie sie heute für eine wirksame Bekämpfung der modernen Formen von Verbrechen und Kriminalität unbedingt notwendig ist, spürbar einschränken. </p><p>Aus diesen Gründen wird der Bundesrat eingeladen, eine Revision von Verfassung und Gesetzen auszuarbeiten, die eine Vereinheitlichung der Strafprozessordnung in der Schweiz ermöglicht, und diese der zuständigen Legislative vorzulegen.</p>
- <p>Verabschiedet, aber hier noch nicht erfasst</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, einen Entwurf zur Revision von Artikel 64bis Absatz 2 der Bundesverfassung auszuarbeiten und vorzulegen, der die Vereinheitlichung der Strafprozessordnung in der Schweiz zum Ziel hat.</p>
- Vereinheitlichung der Strafprozessordnung in der Schweiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nach den Artikeln 64 Absatz 3 und 64bis Absatz 2 der Bundesverfassung verbleiben die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung den Kantonen.</p><p>Das heisst konkret, dass insbesondere die Strafgerichtsbarkeit in jedem Kanton verschieden geregelt ist; über ein Vergehen oder ein Verbrechen wird, je nachdem, wo es begangen wurde, nach einer der 26 existierenden Strafprozessordnungen geurteilt (oder vielleicht noch nach einer der drei Strafprozessordnungen des Bundes: BStP, MStP, VStR).</p><p>Während Jahrzehnten ist die Rechtsprechung mit dieser Aufteilung kantonaler Vorrechte im Bereich der Organisation der Gerichte und des gerichtlichen Verfahrens gut zurechtgekommen: die Bevölkerung war nicht sehr mobil und die der Rechtsprechung unterworfene Person kam so in den Genuss einer Rechtspflege, die von Behörden organisiert worden war, denen sie sich näher fühlte und die allenfalls auf die Besonderheiten und Eigenheiten des regionalen Umfeldes, in dem sie lebte, Rücksicht nehmen konnten.</p><p>So konnte jeder Kanton ein eigenes Gerichtswesen pflegen, ohne die Nachbarn ersuchen zu müssen, ihm zu helfen oder beizustehen.</p><p>Nun hat sich aber die Lage bei der Verfolgung und Bekämpfung von Kriminalität und Verbrechen seit mehreren Jahren grundlegend verändert.</p><p>Insbesondere hat inzwischen die Mobilität nicht nur in der Schweiz, sondern auch zwischen den Staaten, ja sogar zwischen den Kontinenten derart zugenommen, dass das Interesse der der Rechtsprechung unterworfenen Person, von Gerichtspersonen aus ihrem Umfeld und nach den ihrer Region eigenen Strafrechtsordnung abgeurteilt zu werden, praktisch nicht mehr existiert. </p><p>Zudem ist es offensichtlich, dass die Rechtssprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte den Kantonen in wichtigen Bereichen bereits sehr verbindliche Regeln für die Prozessordnung und die Organisation der Rechtspflege auferlegt und so die Vorrechte der Kantone empfindlich eingeschränkt haben, die ihnen die Bundesverfassung übertragen hatte (insbesondere in den Bereichen: Haftbedingungen, Begründungen für die Verlängerung der Untersuchungshaft, Modalitäten für die Erbringung von Beweisen, Anspruch auf Rechtsbeistand, Anspruch des Angeklagten auf Einsicht in seine Akten, strikte Trennung der Untersuchung von der Gerichtsverhandlung, Offizialmaxime, Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung, Ablehnungsrecht, Unschuldsvermutung usw.)</p><p>Darüber hinaus trägt die Kriminalität heute ein anderes Gesicht: sie wird immer komplexer und organisiert sich immer besser, sowohl in technischer, als auch in räumlicher und geographischer Hinsicht, so dass die meisten Länder, auch die Schweiz, gezwungen, zugleich aber auch fähig waren, untereinander ein dichtes Netz von Massnahmen der Zusammenarbeit und gegenseitiger Hilfe zu organisieren.</p><p>Was aber in praktischer Hinsicht zwischen den meisten Staaten offensichtlich unabdingbar und durchaus zu realisieren war, erweist sich innerhalb der Schweiz selbst als undurchführbar, weil jeder Kanton nach seiner eigenen Strafprozessordnung vorgeht und die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen äusserst problematisch und uneffizient ist. Denn das neue interkantonale Rechtshilfekonkordat in Strafsachen ist ja nur eine Notlösung und hat bis heute nicht einmal von der Hälfte der Kantone Zustimmung erhalten. </p><p>Was früher einmal ein interessantes kantonales Vorrecht darstellte und einem legitimen föderalistischen Anliegen entsprach, ist heute nur noch Ursache für überholte administrative Komplikationen, die eine effiziente Rechtspflege verhindern und insbesondere die interkantonale und internationale Zusammenarbeit, wie sie heute für eine wirksame Bekämpfung der modernen Formen von Verbrechen und Kriminalität unbedingt notwendig ist, spürbar einschränken. </p><p>Aus diesen Gründen wird der Bundesrat eingeladen, eine Revision von Verfassung und Gesetzen auszuarbeiten, die eine Vereinheitlichung der Strafprozessordnung in der Schweiz ermöglicht, und diese der zuständigen Legislative vorzulegen.</p>
- <p>Verabschiedet, aber hier noch nicht erfasst</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, einen Entwurf zur Revision von Artikel 64bis Absatz 2 der Bundesverfassung auszuarbeiten und vorzulegen, der die Vereinheitlichung der Strafprozessordnung in der Schweiz zum Ziel hat.</p>
- Vereinheitlichung der Strafprozessordnung in der Schweiz
Back to List