Bedarfsleistungen bei Mutterschaft. Rahmengesetz
- ShortId
-
94.3290
- Id
-
19943290
- Updated
-
25.06.2025 01:57
- Language
-
de
- Title
-
Bedarfsleistungen bei Mutterschaft. Rahmengesetz
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Ergänzend zum Vorschlag des Bundesrates, der nächstens in die Vernehmlassung gegeben werden soll, sollen Mutterschaftsbeihilfen an Familien, in denen ein Elternteil oder der alleinerziehende Elternteil nichterwerbstätig oder teilzeiterwerbstätig ist, geleistet werden.</p><p>Für die christlichdemokratische Fraktion der Bundesversammlung sind die Stärkung und die Unterstützung der Familien von übergeordneter gesellschaftlicher und politischer Bedeutung. Die christlichdemokratische Fraktion ist überzeugt, dass eine aktivere Familienpolitik betrieben werden muss. Die Leistungen bei Mutterschaft sind ein Teil dieser Familienpolitik.</p><p>Mutterschaftsleistungen müssen an alle Mütter ausgerichtet werden. Eine Mutterschaftsversicherung, welche allein an erwerbstätige Elternteile Leistungen ausrichtet, diskriminiert die Hausarbeit, die Erziehungs- und Betreuungsarbeit. Mit einer Mutterschaftsbeihilfe an Nichterwerbstätige oder Teilzeiterwerbstätige wird ein Beitrag an die Gleichstellung von Erwerbs- und Nichterwerbsarbeit geleistet.</p><p>Elternteile, die zu Hause für die Familie sorgen und Kinder betreuen oder welche z. B. die Erwerbstätigkeit aufteilen, die auch durch ihre Tätigkeit zu Hause der Gesellschaft einen Dienst erweisen, dürfen nicht von den Leistungen für die Mutterschaft ausgeschlossen werden. Es sollen nicht zwei Kategorien von Müttern, die ungleich behandelt werden, geschaffen werden.</p><p>Eine Mutterschaftsversicherung, welche Leistungen an die Erwerbstätigkeit bindet, lässt nicht nur die Familien mit nichterwerbstätigen Elternteilen ausser acht, sondern ebenso diejenigen Frauen, welche im familiären, partnerschaftlichen Gewerbe oder auf dem Bauernhof ohne Lohn mitarbeiten.</p><p>Die Mutterschaftsleistungen sollen neben der finanziellen vor allem eine gesellschaftliche Anerkennung der Mutterschaft sowie der Erziehungs- und Betreuungsleistungen derjenigen Familien sein, bei denen ein Elternteil auf Erwerbsarbeit verzichtet.</p>
- <p>1. Mit der Einrichtung einer Mutterschaftsversicherung soll ein längst fälliges sozial-, familien- und gleichstellungspolitisches Postulat ersten Ranges erfüllt werden. Der am 28. Juni in die Vernehmlassung geschickte Vorentwurf enthält nur die dringendsten Anliegen, indem er sich darauf beschränkt, allen erwerbstätigen Müttern einen Erwerbsersatzanspruch während 16 Wochen zu garantieren. Es geht dabei primär um eine längst fällige Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufsarbeit und Familie. Eine Lösung, die allen Freuen ein Mutterschaftstaggeld nach dem Modell der Erwerbsersatzordnung gewährt hätte, wurde am 6. Dezember 1987 im Rahmen der Teilrevision der Krankenversicherung in der Volksabstimmung abgelehnt.</p><p>2. Der erläuternde Bericht zum Vorentwurf führt aus, auch wenn dieser keine weiter gehenden Leistungen bei Mutterschaft und an Eltern vorsehe, seien entsprechende Lösungen in einem weiteren Schritt zu prüfen. Im Vordergrund stünden dabei einerseits Leistungen an nichterwerbstätige Frauen und andererseits Elternurlaub und Bedarfsleistungen an Eltern. Letztere will die vorliegende Motion verwirklichen, und zwar durch Schaffung eines entsprechenden Rahmengesetzes, welches auf den in einzelnen Kantonen bestehenden Lösungen aufbaut und Beiträge des Bundes an die Kantone (analog zu den Ergänzungsleistungen) vorsieht.</p><p>3. Im laufenden Vernehmlassungsverfahren werden die Adressatinnen und Adressaten unter anderem auch eingeladen, sich zur späteren Einführung weiterer Leistungen, u. a. auch zu den von der Motion angeregten Bedarfsleistungen, zu äussern.</p><p>Sollte sich im Rahmen der Auswertung der Vernehmlassungsergebnisse zeigen, dass sich breite Kreise für solche Leistungen oder aber für weiter gehende Lösungen (z. B. auch für nichterwerbstätige Mütter) aussprechen, so ist der Bundesrat bereit, eine entsprechende Ergänzung der Vorlage zu prüfen.</p>
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, ein Rahmengesetz für obligatorische Mutterschaftsbeihilfen auszuarbeiten, das mit Unterstützung des Bundes die Kantone verpflichtet, während einem Jahr Bedarfsleistungen an Familien, die durch eine Mutterschaft in finanzielle Not geraten, auszurichten.</p><p>Die Mutterschaftsbeihilfen sollen an Familien, in denen ein Elternteil bzw. der alleinerziehende Elternteil keiner Erwerbstätigkeit oder einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgeht und deren Einkommen eine bestimmte, von der Kinderzahl abhängige Grenze nicht überschreitet, geleistet werden.</p><p>Die Höhe der Mutterschaftsbeihilfen richtet sich nach dem notwendigen Lebensbedarf. Sie entspricht der Differenz zwischen der anwendbaren Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Einkommen sowie dem anrechenbaren Vermögen. Die Berechnung des Lebensbedarfs schliesst die im gleichen Haushalt lebenden Eltern und die im gleichen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder ein. Mietzins einschliesslich Nebenkosten und Krankenkassenprämien sollen mit berücksichtigt werden. Teilzeiterwerbstätigkeit schliesst Mutterschaftsbeihilfen nicht aus.</p><p>Der Bund unterstützt die Kantone, vergleichbar mit seinem Beitragssatz an die Ergänzungsleistungen der Kantone.</p><p>Das Rahmengesetz des Bundes soll auf bestehende kantonale Lösungen aufbauen.</p><p>In einem späteren Zeitpunkt sind Mutterschaftsleistungen für alle nicht erwerbstätigen Mütter anzustreben.</p>
- Bedarfsleistungen bei Mutterschaft. Rahmengesetz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Ergänzend zum Vorschlag des Bundesrates, der nächstens in die Vernehmlassung gegeben werden soll, sollen Mutterschaftsbeihilfen an Familien, in denen ein Elternteil oder der alleinerziehende Elternteil nichterwerbstätig oder teilzeiterwerbstätig ist, geleistet werden.</p><p>Für die christlichdemokratische Fraktion der Bundesversammlung sind die Stärkung und die Unterstützung der Familien von übergeordneter gesellschaftlicher und politischer Bedeutung. Die christlichdemokratische Fraktion ist überzeugt, dass eine aktivere Familienpolitik betrieben werden muss. Die Leistungen bei Mutterschaft sind ein Teil dieser Familienpolitik.</p><p>Mutterschaftsleistungen müssen an alle Mütter ausgerichtet werden. Eine Mutterschaftsversicherung, welche allein an erwerbstätige Elternteile Leistungen ausrichtet, diskriminiert die Hausarbeit, die Erziehungs- und Betreuungsarbeit. Mit einer Mutterschaftsbeihilfe an Nichterwerbstätige oder Teilzeiterwerbstätige wird ein Beitrag an die Gleichstellung von Erwerbs- und Nichterwerbsarbeit geleistet.</p><p>Elternteile, die zu Hause für die Familie sorgen und Kinder betreuen oder welche z. B. die Erwerbstätigkeit aufteilen, die auch durch ihre Tätigkeit zu Hause der Gesellschaft einen Dienst erweisen, dürfen nicht von den Leistungen für die Mutterschaft ausgeschlossen werden. Es sollen nicht zwei Kategorien von Müttern, die ungleich behandelt werden, geschaffen werden.</p><p>Eine Mutterschaftsversicherung, welche Leistungen an die Erwerbstätigkeit bindet, lässt nicht nur die Familien mit nichterwerbstätigen Elternteilen ausser acht, sondern ebenso diejenigen Frauen, welche im familiären, partnerschaftlichen Gewerbe oder auf dem Bauernhof ohne Lohn mitarbeiten.</p><p>Die Mutterschaftsleistungen sollen neben der finanziellen vor allem eine gesellschaftliche Anerkennung der Mutterschaft sowie der Erziehungs- und Betreuungsleistungen derjenigen Familien sein, bei denen ein Elternteil auf Erwerbsarbeit verzichtet.</p>
- <p>1. Mit der Einrichtung einer Mutterschaftsversicherung soll ein längst fälliges sozial-, familien- und gleichstellungspolitisches Postulat ersten Ranges erfüllt werden. Der am 28. Juni in die Vernehmlassung geschickte Vorentwurf enthält nur die dringendsten Anliegen, indem er sich darauf beschränkt, allen erwerbstätigen Müttern einen Erwerbsersatzanspruch während 16 Wochen zu garantieren. Es geht dabei primär um eine längst fällige Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufsarbeit und Familie. Eine Lösung, die allen Freuen ein Mutterschaftstaggeld nach dem Modell der Erwerbsersatzordnung gewährt hätte, wurde am 6. Dezember 1987 im Rahmen der Teilrevision der Krankenversicherung in der Volksabstimmung abgelehnt.</p><p>2. Der erläuternde Bericht zum Vorentwurf führt aus, auch wenn dieser keine weiter gehenden Leistungen bei Mutterschaft und an Eltern vorsehe, seien entsprechende Lösungen in einem weiteren Schritt zu prüfen. Im Vordergrund stünden dabei einerseits Leistungen an nichterwerbstätige Frauen und andererseits Elternurlaub und Bedarfsleistungen an Eltern. Letztere will die vorliegende Motion verwirklichen, und zwar durch Schaffung eines entsprechenden Rahmengesetzes, welches auf den in einzelnen Kantonen bestehenden Lösungen aufbaut und Beiträge des Bundes an die Kantone (analog zu den Ergänzungsleistungen) vorsieht.</p><p>3. Im laufenden Vernehmlassungsverfahren werden die Adressatinnen und Adressaten unter anderem auch eingeladen, sich zur späteren Einführung weiterer Leistungen, u. a. auch zu den von der Motion angeregten Bedarfsleistungen, zu äussern.</p><p>Sollte sich im Rahmen der Auswertung der Vernehmlassungsergebnisse zeigen, dass sich breite Kreise für solche Leistungen oder aber für weiter gehende Lösungen (z. B. auch für nichterwerbstätige Mütter) aussprechen, so ist der Bundesrat bereit, eine entsprechende Ergänzung der Vorlage zu prüfen.</p>
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, ein Rahmengesetz für obligatorische Mutterschaftsbeihilfen auszuarbeiten, das mit Unterstützung des Bundes die Kantone verpflichtet, während einem Jahr Bedarfsleistungen an Familien, die durch eine Mutterschaft in finanzielle Not geraten, auszurichten.</p><p>Die Mutterschaftsbeihilfen sollen an Familien, in denen ein Elternteil bzw. der alleinerziehende Elternteil keiner Erwerbstätigkeit oder einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgeht und deren Einkommen eine bestimmte, von der Kinderzahl abhängige Grenze nicht überschreitet, geleistet werden.</p><p>Die Höhe der Mutterschaftsbeihilfen richtet sich nach dem notwendigen Lebensbedarf. Sie entspricht der Differenz zwischen der anwendbaren Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Einkommen sowie dem anrechenbaren Vermögen. Die Berechnung des Lebensbedarfs schliesst die im gleichen Haushalt lebenden Eltern und die im gleichen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder ein. Mietzins einschliesslich Nebenkosten und Krankenkassenprämien sollen mit berücksichtigt werden. Teilzeiterwerbstätigkeit schliesst Mutterschaftsbeihilfen nicht aus.</p><p>Der Bund unterstützt die Kantone, vergleichbar mit seinem Beitragssatz an die Ergänzungsleistungen der Kantone.</p><p>Das Rahmengesetz des Bundes soll auf bestehende kantonale Lösungen aufbauen.</p><p>In einem späteren Zeitpunkt sind Mutterschaftsleistungen für alle nicht erwerbstätigen Mütter anzustreben.</p>
- Bedarfsleistungen bei Mutterschaft. Rahmengesetz
Back to List