ETH und Annexanstalten. Personalpolitik
- ShortId
-
94.3291
- Id
-
19943291
- Updated
-
10.04.2024 09:17
- Language
-
de
- Title
-
ETH und Annexanstalten. Personalpolitik
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die beiden ETH befinden sich zurzeit in einer schwierigen Lage. Einerseits zwingen die knappen Bundesfinanzen zu einschneidenden Restriktionen, andererseits erfordern der rasche technologische, ökonomische und ökologische Wandel und der immer schärfer werdende internationale Wettbewerb ein gesteigertes Engagement im Forschungsbereich. Dabei müssen Stossrichtungen und Schwergewichte in der Forschung rasch den veränderten Bedingungen angepasst werden.</p><p>Wegen diesen Voraussetzungen ist ein gezielterer und dynamischerer Einsatz der Forscher und Wissenschaftler von grösster Bedeutung. Die Leitungen der beiden ETH müssen insbesondere über eine möglichst grosse Freiheit verfügen, wie sie ihre sowohl über das Bundesbudget als auch über private Quellen finanzierten wissenschaftlichen Mitarbeiter einsetzen wollen. Beschäftigungsgarantien im Sinne des Beamtenstatus oder analoge, starre, langfristige Regelungen sind in diesem Bereich fehl am Platz und beeinträchtigen die Effizienz der für unser Land und unsere Wirtschaft existentiell wichtigen Forschung an den beiden ETH sowie an den Annexanstalten.</p>
- <p>Seit dem Inkrafttreten des neuen ETH-Gesetzes (SR 414.110) hat der ETH-Rat die Möglichkeit, die Professorinnen und Professoren der beiden ETH nicht mehr nur nach öffentlichem Recht, sondern auch privatrechtlich anzustellen, was individuell abgestimmte arbeitsvertragliche Regelungen erlaubt. Dem gleichen Anliegen folgend, den gezielten und dynamischen Einsatz der Forscherinnen und Forscher auf im umfassenden Sinne wissenschaftlich und gesellschaftlich relevante Disziplinen und Richtungen zu erleichtern, wurde gleichzeitig die Amtsdauer der nach öffentlichem Recht angestellten ordentlichen Professorinnen und Professoren um vier auf sechs Jahre verkürzt und die Wiederwahl von einer positiven Leistungsbeurteilung abhängig gemacht. Damit haben die beiden ETH und der ETH-Rat zusätzliche Instrumente zur Anwendung erhalten, um dem vom Interpellanten dargelegten dringenden und unbestrittenen Erfordernis des den wandelnden Bedürfnissen der Forschung entsprechenden flexibleren Personaleinsatzes gerecht zu werden.</p><p>Die Anwendung dieser Instrumente stösst heute noch auf Schwierigkeiten bezüglich Altersvorsorge und wird daher nur mittelfristig zum Erfolg führen.</p><p>Für die Anstellung der nicht der Professorenschaft angehörenden in der Lehre und Forschung tätigen Wissenschaftlerinnen und Wisschenschafter stehen den beiden ETH und den vier Forschungsanstalten des ETH-Bereichs verschiedene Dienstrechte zur Verfügung, die bei zielbewusster Anwendung einen Handlungsspielraum für situationsadäquate Lösungen bieten. So verlangt etwa die geltende Verordnung des Schweizerischen Schulrates über besondere Dienstverhältnisse an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihren Annexanstalten (SR 414.145) für die im Rahmen bestimmter wissenschaftlicher Projekte tätigen und aus Mitteln des Kredites für das Zusatzpersonal in Lehre und Forschung oder aus Drittmitteln finanzierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwingend ein befristetes Dienstverhältnis. Eine Befristung erfahren auch alle auf der ETH-Assistenten-Verordnung (SR 414.147) begründeten Dienstverhältnisse, deren maximale Laufdauer zudem auf je zweimal drei Jahre limitiert ist.</p><p>Angesichts der Notwendigkeit, die Personalstruktur und den Personaleinsatz auf die sich in beschleunigendem Masse wandelnden Anforderungen und Bedürfnisse abzustimmen, hat sich an den ETH und den Forschungsanstalten in den vergangenen Jahren eine zunehmend zurückhaltendere Praxis bei der Anwendung von dauerhaften Dienstverhältnissen herausgebildet. Dabei hat sich die Erkenntnis durchgesetzt und etabliert, dass an den auf permanenten Wandel angewiesenen Hochschulen und Forschungsanstalten namentlich bei dem in Lehre und Forschung tätigen Personal befristete oder unbefristete Dienstverhältnis gemäss der Angestelltenordnung (SR 172.221.104) dem starreren Dienstrecht gemäss Beamtengesetz (SR 172.221.10) vorzuziehen sind, weshalb dieses im ETH-Bereich nur noch in speziellen Fällen zur Anwendung gelangt.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die ETH und die Forschungsanstalten mit den oben geschilderten Instrumenten ihre Wissenschafterinnen und Wissenschafter ganz im Sinne des Interpellanten dynamisch und nach den sich wandelnden Bedürfnissen einsetzen können.</p>
- <p>Ist der Bundesrat bereit, dafür zu sorgen, dass der Einsatz der Forscher und Wissenschafter an den Eidgenössichen Technischen Hochschulen und den Annexanstalten möglichst frei, dynamisch und auf die sich rasch wandelnden Bedürfnisse der Forschung ausgerichtet erfolgen kann?</p>
- ETH und Annexanstalten. Personalpolitik
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die beiden ETH befinden sich zurzeit in einer schwierigen Lage. Einerseits zwingen die knappen Bundesfinanzen zu einschneidenden Restriktionen, andererseits erfordern der rasche technologische, ökonomische und ökologische Wandel und der immer schärfer werdende internationale Wettbewerb ein gesteigertes Engagement im Forschungsbereich. Dabei müssen Stossrichtungen und Schwergewichte in der Forschung rasch den veränderten Bedingungen angepasst werden.</p><p>Wegen diesen Voraussetzungen ist ein gezielterer und dynamischerer Einsatz der Forscher und Wissenschaftler von grösster Bedeutung. Die Leitungen der beiden ETH müssen insbesondere über eine möglichst grosse Freiheit verfügen, wie sie ihre sowohl über das Bundesbudget als auch über private Quellen finanzierten wissenschaftlichen Mitarbeiter einsetzen wollen. Beschäftigungsgarantien im Sinne des Beamtenstatus oder analoge, starre, langfristige Regelungen sind in diesem Bereich fehl am Platz und beeinträchtigen die Effizienz der für unser Land und unsere Wirtschaft existentiell wichtigen Forschung an den beiden ETH sowie an den Annexanstalten.</p>
- <p>Seit dem Inkrafttreten des neuen ETH-Gesetzes (SR 414.110) hat der ETH-Rat die Möglichkeit, die Professorinnen und Professoren der beiden ETH nicht mehr nur nach öffentlichem Recht, sondern auch privatrechtlich anzustellen, was individuell abgestimmte arbeitsvertragliche Regelungen erlaubt. Dem gleichen Anliegen folgend, den gezielten und dynamischen Einsatz der Forscherinnen und Forscher auf im umfassenden Sinne wissenschaftlich und gesellschaftlich relevante Disziplinen und Richtungen zu erleichtern, wurde gleichzeitig die Amtsdauer der nach öffentlichem Recht angestellten ordentlichen Professorinnen und Professoren um vier auf sechs Jahre verkürzt und die Wiederwahl von einer positiven Leistungsbeurteilung abhängig gemacht. Damit haben die beiden ETH und der ETH-Rat zusätzliche Instrumente zur Anwendung erhalten, um dem vom Interpellanten dargelegten dringenden und unbestrittenen Erfordernis des den wandelnden Bedürfnissen der Forschung entsprechenden flexibleren Personaleinsatzes gerecht zu werden.</p><p>Die Anwendung dieser Instrumente stösst heute noch auf Schwierigkeiten bezüglich Altersvorsorge und wird daher nur mittelfristig zum Erfolg führen.</p><p>Für die Anstellung der nicht der Professorenschaft angehörenden in der Lehre und Forschung tätigen Wissenschaftlerinnen und Wisschenschafter stehen den beiden ETH und den vier Forschungsanstalten des ETH-Bereichs verschiedene Dienstrechte zur Verfügung, die bei zielbewusster Anwendung einen Handlungsspielraum für situationsadäquate Lösungen bieten. So verlangt etwa die geltende Verordnung des Schweizerischen Schulrates über besondere Dienstverhältnisse an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihren Annexanstalten (SR 414.145) für die im Rahmen bestimmter wissenschaftlicher Projekte tätigen und aus Mitteln des Kredites für das Zusatzpersonal in Lehre und Forschung oder aus Drittmitteln finanzierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwingend ein befristetes Dienstverhältnis. Eine Befristung erfahren auch alle auf der ETH-Assistenten-Verordnung (SR 414.147) begründeten Dienstverhältnisse, deren maximale Laufdauer zudem auf je zweimal drei Jahre limitiert ist.</p><p>Angesichts der Notwendigkeit, die Personalstruktur und den Personaleinsatz auf die sich in beschleunigendem Masse wandelnden Anforderungen und Bedürfnisse abzustimmen, hat sich an den ETH und den Forschungsanstalten in den vergangenen Jahren eine zunehmend zurückhaltendere Praxis bei der Anwendung von dauerhaften Dienstverhältnissen herausgebildet. Dabei hat sich die Erkenntnis durchgesetzt und etabliert, dass an den auf permanenten Wandel angewiesenen Hochschulen und Forschungsanstalten namentlich bei dem in Lehre und Forschung tätigen Personal befristete oder unbefristete Dienstverhältnis gemäss der Angestelltenordnung (SR 172.221.104) dem starreren Dienstrecht gemäss Beamtengesetz (SR 172.221.10) vorzuziehen sind, weshalb dieses im ETH-Bereich nur noch in speziellen Fällen zur Anwendung gelangt.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die ETH und die Forschungsanstalten mit den oben geschilderten Instrumenten ihre Wissenschafterinnen und Wissenschafter ganz im Sinne des Interpellanten dynamisch und nach den sich wandelnden Bedürfnissen einsetzen können.</p>
- <p>Ist der Bundesrat bereit, dafür zu sorgen, dass der Einsatz der Forscher und Wissenschafter an den Eidgenössichen Technischen Hochschulen und den Annexanstalten möglichst frei, dynamisch und auf die sich rasch wandelnden Bedürfnisse der Forschung ausgerichtet erfolgen kann?</p>
- ETH und Annexanstalten. Personalpolitik
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