Strafrecht. Verbesserung des Massnahmenvollzugs

ShortId
94.3310
Id
19943310
Updated
10.04.2024 10:38
Language
de
Title
Strafrecht. Verbesserung des Massnahmenvollzugs
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit Jahren beklagen sich Fachleute über die mangelnde Ausbildung der Psychiater und Psychiaterinnen im Fach forensische Psychiatrie, über die fast fehlende Möglichkeit zu entsprechender Forschung und das allzu knappe Angebot von Institutionen zum Vollzug von Massnahmen, z.B. im Rahmen des Art. 43 StGB, vor allem unter gesicherten und geschlossenen Bedingungen.</p><p>Die Schweiz muss auf diesem Gebiet fast schon als Entwicklungsland bezeichnet werden, kennt man doch z.B. in Deutschland Lehrstühle für forensische Psychiatrie, eigentliche Institute für Kriminologie, die diesen Namen auch von der Ausstattung her wirklich verdienen, und die Einrichtung von qualifizierten, forensisch-psychiatrischen Kliniken.</p><p>Seit neuestem bemühen sich Kantone, wie Bern und Zürich, um die Planung und Verwirklichung solcher langgeforderter Projekte, was an sich sehr zu begrüssen ist.</p><p>Dabei tauchen Probleme auf, die sich durch die Hoheit der Kantone im Strafvollzug und dem Föderalismus ergeben. Selbst in den Konkordaten wird der Bedarf an Massnahmenvollzugsplätzen und deren Spezifikation nicht gemeinsam eruiert, beraten und aufeinander abgestimmt. Vielmehr sieht es so aus, als würde jeder der aktiven Kantone sein eigenes Konzept verwirklichen, und zwar für sämtliche eigenen Fälle und alle Diagnosen gemeinsam.</p><p>Dadurch können einerseits Ueberkapazitäten entstehen, andererseits Kantone mit zu kleinen Massnahmenzahlen, ins Hintertreffen geraten. Man steuert auf eine Zweiklassenbehandlung zu: "Reiche" Kantone mit eigenen Einrichtungen gegenüber "armen" ohne solche, die ständig als Bittsteller auftreten müssen.</p><p>Machen im weiteren alle alles, so kann gerade bei kleinen Gruppen, wie kranken Sexualdelinquenten kaum ein übergreifendes Erfahrungswissen entstehen, kann auch keine repräsentative Forschung betrieben werden. Auch wird es so selten möglich sein, eine gesonderte Abteilung speziell für eine diagnostische Gruppe zu führen, da die Anzahl der Fälle, übers ganze Land verteilt, dafür viel zu klein bleibt.</p>
  • Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Fälle von Gewaltverbrechen durch beurlaubte oder bedingt entlassene Gefängnisinsassen und Kranke im Massnahmenvollzug rufen nach einer Verbesserung der Situation. Mit Blick auf die föderalistischen Strukturen drängt sich in gewissen Bereichen ein verstärktes Engagement des Bundes auf. Der Bundesrat wird daher ersucht, die folgenden Ziele zu verwirklichen:</p><p>1. Der Bund wirkt massgeblich bei der gesamtschweizerischen Koordination im Massnahmenvollzug mit.</p><p>2. Der Bund fördert die Errichtung von mehreren kleinen und auf bestimmte Diagnosegruppen ausgerichteten Institutionen für den Massnahmenvollzug. Diese Institutionen können auch an bestehende Gefängnisse oder psychiatrische Kliniken angegliedert werden. Die stationären Einrichtungen sind mit ambulanten Behandlungs- und Nachsorgeketten zu verbinden.</p><p>3. Der Bund sorgt für die Einrichtung eines forensisch-psychiatrischen, noch besser eines multidisziplinär arbeitenden, vollausgebauten kriminologischen Instituts. Dieses wird u.a. auch mit der Forschung bezüglich der wirklichen Bedürfnisse im Rahmen des Massnahmenvollzugs betraut.</p>
  • Strafrecht. Verbesserung des Massnahmenvollzugs
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit Jahren beklagen sich Fachleute über die mangelnde Ausbildung der Psychiater und Psychiaterinnen im Fach forensische Psychiatrie, über die fast fehlende Möglichkeit zu entsprechender Forschung und das allzu knappe Angebot von Institutionen zum Vollzug von Massnahmen, z.B. im Rahmen des Art. 43 StGB, vor allem unter gesicherten und geschlossenen Bedingungen.</p><p>Die Schweiz muss auf diesem Gebiet fast schon als Entwicklungsland bezeichnet werden, kennt man doch z.B. in Deutschland Lehrstühle für forensische Psychiatrie, eigentliche Institute für Kriminologie, die diesen Namen auch von der Ausstattung her wirklich verdienen, und die Einrichtung von qualifizierten, forensisch-psychiatrischen Kliniken.</p><p>Seit neuestem bemühen sich Kantone, wie Bern und Zürich, um die Planung und Verwirklichung solcher langgeforderter Projekte, was an sich sehr zu begrüssen ist.</p><p>Dabei tauchen Probleme auf, die sich durch die Hoheit der Kantone im Strafvollzug und dem Föderalismus ergeben. Selbst in den Konkordaten wird der Bedarf an Massnahmenvollzugsplätzen und deren Spezifikation nicht gemeinsam eruiert, beraten und aufeinander abgestimmt. Vielmehr sieht es so aus, als würde jeder der aktiven Kantone sein eigenes Konzept verwirklichen, und zwar für sämtliche eigenen Fälle und alle Diagnosen gemeinsam.</p><p>Dadurch können einerseits Ueberkapazitäten entstehen, andererseits Kantone mit zu kleinen Massnahmenzahlen, ins Hintertreffen geraten. Man steuert auf eine Zweiklassenbehandlung zu: "Reiche" Kantone mit eigenen Einrichtungen gegenüber "armen" ohne solche, die ständig als Bittsteller auftreten müssen.</p><p>Machen im weiteren alle alles, so kann gerade bei kleinen Gruppen, wie kranken Sexualdelinquenten kaum ein übergreifendes Erfahrungswissen entstehen, kann auch keine repräsentative Forschung betrieben werden. Auch wird es so selten möglich sein, eine gesonderte Abteilung speziell für eine diagnostische Gruppe zu führen, da die Anzahl der Fälle, übers ganze Land verteilt, dafür viel zu klein bleibt.</p>
    • Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Fälle von Gewaltverbrechen durch beurlaubte oder bedingt entlassene Gefängnisinsassen und Kranke im Massnahmenvollzug rufen nach einer Verbesserung der Situation. Mit Blick auf die föderalistischen Strukturen drängt sich in gewissen Bereichen ein verstärktes Engagement des Bundes auf. Der Bundesrat wird daher ersucht, die folgenden Ziele zu verwirklichen:</p><p>1. Der Bund wirkt massgeblich bei der gesamtschweizerischen Koordination im Massnahmenvollzug mit.</p><p>2. Der Bund fördert die Errichtung von mehreren kleinen und auf bestimmte Diagnosegruppen ausgerichteten Institutionen für den Massnahmenvollzug. Diese Institutionen können auch an bestehende Gefängnisse oder psychiatrische Kliniken angegliedert werden. Die stationären Einrichtungen sind mit ambulanten Behandlungs- und Nachsorgeketten zu verbinden.</p><p>3. Der Bund sorgt für die Einrichtung eines forensisch-psychiatrischen, noch besser eines multidisziplinär arbeitenden, vollausgebauten kriminologischen Instituts. Dieses wird u.a. auch mit der Forschung bezüglich der wirklichen Bedürfnisse im Rahmen des Massnahmenvollzugs betraut.</p>
    • Strafrecht. Verbesserung des Massnahmenvollzugs

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