Bekämpfung des organisierten Verbrechens

ShortId
94.3315
Id
19943315
Updated
25.06.2025 01:57
Language
de
Title
Bekämpfung des organisierten Verbrechens
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Eine Ermittlungskompetenz für Bundesbehörden kann nur dort statuiert werden, wo der Bund über eine entsprechende verfassungsrechtliche Sachkompetenz verfügt. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage bei der zu bildenden Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens von derjenigen bei der bestehenden Zentralstelle Rauschgift: Im Bereich des illegalen Betäubungsmittelhandels stehen dem Bund Ermittlungskompetenzen zu. Diese Befugnis ergibt sich aus Artikel 29 Absatz 4 des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit Artikel 259 des Bundesstrafprozesses. Gemäss der zweitgenannten Bestimmung kann bei Verstössen gegen Bundesgesetze, die dem Bund ein besonderes Oberaufsichtsrecht übertragen, der Bundesanwalt Ermittlungen anordnen, wenn die strafbaren Handlungen ganz oder teilweise im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurden. Ein besonderes Oberaufsichtsrecht kann jedoch nicht einfach durch Bundesgesetz geschaffen werden. Es muss seine Grundlage vielmehr in der Verfassung haben. Während sich für den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln das erforderliche Oberaufsichtsrecht des Bundes aus der Verfassung ergibt (Art. 69 und 69bis BV), fehlt es im Bereich des organisierten Verbrechens an einer entsprechenden Verfassungsgrundlage.</p><p>Für die einschlägigen Tatbestände gegen organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei - welche im Kernstrafrecht und nicht in einem gesonderten Bundesgesetz geregelt sind - ist daher grundsätzlich Artikel 64bis Absatz 2 der Bundesverfassung massgebend, welcher die Kompetenz zur Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung "wie bis anhin" den Kantonen zuweist. Der Bundesgesetzgeber kann indessen in die Verfahrenshoheit der Kantone eingreifen, soweit dies zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts notwendig ist. Unter der Voraussetzung, dass die Durchsetzung der Strafbestimmungen gegen die organisierte Kriminalität ohne Ermittlungstätigkeit des Bundes in Frage gestellt wäre und dass sich organisiertes Verbrechen unmittelbar gegen die Interessen der Eidgenossenschaft richtet, d. h. die Schweiz als Ganzes bedroht, lässt sich eine Ermittlungskompetenz des Bundes auf geltendes Verfassungsrecht stützen (Art. 85 Ziff. 7 und 114 BV). Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass damit die in Artikel 64bis der Bundesverfassung garantierte kantonale Verfahrenshoheit tendenziell ausgehöhlt werden könnte.</p><p>2. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für die Kompetenz zur Einschleusung von V-Leuten in kriminelle Organisationen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat die zur Umsetzung der Motion 93.3205, Telefonüberwachung, der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates eingesetzte Arbeitsgruppe u. a. auch mit der Prüfung der Frage einer einheitlichen bundesrechtlichen Regelung des V-Leute-Einsatzes beauftragt. Ein entsprechender Vernehmlassungsentwurf wird noch im Laufe dieses Jahres vorliegen.</p><p>Der Bundesrat ist indessen der Auffassung, dass gerade die von der Motion angesprochenen Bereiche an die Grenzen der geltenden verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung stossen. Es muss deshalb geprüft werden, ob es nicht sinnvoller ist, die verlangten Neuerungen im Rahmen einer gänzlichen oder teilweisen Vereinheitlichung des Strafprozessrechts - mit Änderung von Artikel 64bis der Bundesverfassung - vorzusehen. Eine vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mit der Prüfung der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts beauftragte Expertenkommission hat ihre Arbeit bereits aufgenommen.</p><p>3. Bei der richterlichen Einvernahme von V-Leuten kann schon nach geltender Rechtslage deren Identität geschützt werden. So hat der Europäische Gerichtshof im Urteil Lüdi ausgeführt, dass die Einvernahme eines anonymen Zeugen vor der Europäischen Menschenrechtskonvention standhält. Nach der Praxis des Schweizerischen Bundesgerichts ist die optische und akustische Abschirmung eines Zeugen zur erforderlichen Geheimhaltung seiner Identität zulässig (BGE 118 Ia 327ff.). Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine klare gesetzliche Regelung solcher Beweisaufnahmen dennoch wünschbar wäre. Hingegen würde eine umfassende, in sich geschlossene bundesrechtliche Regelung auch hier wiederum mit der kantonalen Verfahrenshoheit in Konflikt geraten.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten möglichst rasch Gesetzesvorschläge zu folgenden Punkten vorzulegen:</p><p>- Die Zentralstelle gegen das organisierte Verbrechen soll selbst und in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Stellen direkte Ermittlungen durchführen können.</p><p>- Die Zentralstellen sollen V-Leute in die Kreise des organisierten Verbrechens einschleusen können.</p><p>- Die Beweismittel, die die V-Leute sammeln, sollen in den Ermittlungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden können, wobei die Identität der V-Leute zu schützen ist.</p>
  • Bekämpfung des organisierten Verbrechens
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19940005
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Eine Ermittlungskompetenz für Bundesbehörden kann nur dort statuiert werden, wo der Bund über eine entsprechende verfassungsrechtliche Sachkompetenz verfügt. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage bei der zu bildenden Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens von derjenigen bei der bestehenden Zentralstelle Rauschgift: Im Bereich des illegalen Betäubungsmittelhandels stehen dem Bund Ermittlungskompetenzen zu. Diese Befugnis ergibt sich aus Artikel 29 Absatz 4 des Betäubungsmittelgesetzes in Verbindung mit Artikel 259 des Bundesstrafprozesses. Gemäss der zweitgenannten Bestimmung kann bei Verstössen gegen Bundesgesetze, die dem Bund ein besonderes Oberaufsichtsrecht übertragen, der Bundesanwalt Ermittlungen anordnen, wenn die strafbaren Handlungen ganz oder teilweise im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurden. Ein besonderes Oberaufsichtsrecht kann jedoch nicht einfach durch Bundesgesetz geschaffen werden. Es muss seine Grundlage vielmehr in der Verfassung haben. Während sich für den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln das erforderliche Oberaufsichtsrecht des Bundes aus der Verfassung ergibt (Art. 69 und 69bis BV), fehlt es im Bereich des organisierten Verbrechens an einer entsprechenden Verfassungsgrundlage.</p><p>Für die einschlägigen Tatbestände gegen organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei - welche im Kernstrafrecht und nicht in einem gesonderten Bundesgesetz geregelt sind - ist daher grundsätzlich Artikel 64bis Absatz 2 der Bundesverfassung massgebend, welcher die Kompetenz zur Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung "wie bis anhin" den Kantonen zuweist. Der Bundesgesetzgeber kann indessen in die Verfahrenshoheit der Kantone eingreifen, soweit dies zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts notwendig ist. Unter der Voraussetzung, dass die Durchsetzung der Strafbestimmungen gegen die organisierte Kriminalität ohne Ermittlungstätigkeit des Bundes in Frage gestellt wäre und dass sich organisiertes Verbrechen unmittelbar gegen die Interessen der Eidgenossenschaft richtet, d. h. die Schweiz als Ganzes bedroht, lässt sich eine Ermittlungskompetenz des Bundes auf geltendes Verfassungsrecht stützen (Art. 85 Ziff. 7 und 114 BV). Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass damit die in Artikel 64bis der Bundesverfassung garantierte kantonale Verfahrenshoheit tendenziell ausgehöhlt werden könnte.</p><p>2. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für die Kompetenz zur Einschleusung von V-Leuten in kriminelle Organisationen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat die zur Umsetzung der Motion 93.3205, Telefonüberwachung, der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates eingesetzte Arbeitsgruppe u. a. auch mit der Prüfung der Frage einer einheitlichen bundesrechtlichen Regelung des V-Leute-Einsatzes beauftragt. Ein entsprechender Vernehmlassungsentwurf wird noch im Laufe dieses Jahres vorliegen.</p><p>Der Bundesrat ist indessen der Auffassung, dass gerade die von der Motion angesprochenen Bereiche an die Grenzen der geltenden verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung stossen. Es muss deshalb geprüft werden, ob es nicht sinnvoller ist, die verlangten Neuerungen im Rahmen einer gänzlichen oder teilweisen Vereinheitlichung des Strafprozessrechts - mit Änderung von Artikel 64bis der Bundesverfassung - vorzusehen. Eine vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mit der Prüfung der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts beauftragte Expertenkommission hat ihre Arbeit bereits aufgenommen.</p><p>3. Bei der richterlichen Einvernahme von V-Leuten kann schon nach geltender Rechtslage deren Identität geschützt werden. So hat der Europäische Gerichtshof im Urteil Lüdi ausgeführt, dass die Einvernahme eines anonymen Zeugen vor der Europäischen Menschenrechtskonvention standhält. Nach der Praxis des Schweizerischen Bundesgerichts ist die optische und akustische Abschirmung eines Zeugen zur erforderlichen Geheimhaltung seiner Identität zulässig (BGE 118 Ia 327ff.). Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine klare gesetzliche Regelung solcher Beweisaufnahmen dennoch wünschbar wäre. Hingegen würde eine umfassende, in sich geschlossene bundesrechtliche Regelung auch hier wiederum mit der kantonalen Verfahrenshoheit in Konflikt geraten.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten möglichst rasch Gesetzesvorschläge zu folgenden Punkten vorzulegen:</p><p>- Die Zentralstelle gegen das organisierte Verbrechen soll selbst und in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Stellen direkte Ermittlungen durchführen können.</p><p>- Die Zentralstellen sollen V-Leute in die Kreise des organisierten Verbrechens einschleusen können.</p><p>- Die Beweismittel, die die V-Leute sammeln, sollen in den Ermittlungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden können, wobei die Identität der V-Leute zu schützen ist.</p>
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