Schliessung der offenen Drogenszenen
- ShortId
-
94.3337
- Id
-
19943337
- Updated
-
10.04.2024 13:30
- Language
-
de
- Title
-
Schliessung der offenen Drogenszenen
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die offenen Drogenszenen in der Schweiz stellen ein bedeutendes soziales Problem dar. Sie werden oft als Schandfleck unserer Gesellschaft angesehen. Gleichzeitig sind sie Urheber einer ganz bestimmten Kriminalität und stellen eine wesentliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Doch Drogensüchtige müssen, da es sich im Prinzip um kranke Menschen handelt, als Opfer der Situation angesehen und dementsprechend behandelt werden.</p><p>Trotz vieler Bestrebungen, einer Fülle von eingesetzten Kommissionen, Gesprächen am runden Tisch, Seminaren, Expertentagungen, Augenscheinen usw. ist es bis heute nicht gelungen, der offenen Drogenszenen in unserem Lande Herr zu werden. Das Versagen auf diesem Gebiet ist zum Teil auch dem Mangel eines diesbezüglichen klaren politischen Willens zuzuschreiben. Die Erfahrungen haben deutlich gezeigt, dass auf diesem Gebiet die Repression ebenso wie die Freizügigkeit versagt haben. Die vorliegende Initiative stellt einen Kompromiss zwischen beiden Vorgehen dar. Zwar wird dem Süchtigen die Droge frei abgegeben, aber nur in einem eigens dafür vorgesehenen Zentrum, und das darum, weil man die Möglichkeit vermeiden will, das Heroin an Neueinsteiger weiterzugeben. Die Einweisung aller Süchtigen der offenen Drogenszene in diese Zentren hat zur Folge, dass den Dealern die Kundschaft ausgeht und der Markt allmählich, aber verhältnismässig rasch zusammenbricht. Repression und Freizügigkeit werden also gleichzeitig eingesetzt, um die Sachlage in den wichtigsten Schweizer Städten zu entschärfen. Mit diesen Massnahmen wird gleichzeitig auch die zur Drogenbeschaffung notwendige Kriminalität und der sogenannte "Drogenstrich" unterbunden. Geht man davon aus, dass der Drogensüchtige in den meisten Fällen von der Gesellschaft enttäuscht ist, darf man annehmen, dass die Einweisung in ein komfortables Zentrum, wo für ihn gesorgt wird und er die für ihn notwendige Betreuung erhält, obwohl diese seine Freiheit teilweise einschränkt, dazu beitragen wird, den Patienten mit den Institutionen des Landes, also mit der Gesellschaft, zu versöhnen.</p><p>Aus diesem Grunde dürfen die Zentren auf keinen Fall wie Gefängnisse aufgebaut werden. Gemeinsame Aufenthaltsräume, saubere Zimmer ohne Gitter, Fernsehen und Zugang zu anderen Medien, Zeitungen und Zeitschriften, Hobbyräume etc. müssen gewährleistet sein. Der Patient soll das Gefühl erhalten, geliebt, geachtet und vor allem nicht verurteilt zu werden. Höchste Vorsicht ist bei der Resozialisierung geboten. Mit Rückfällen ist zu rechnen. Diese muss man in Kauf nehmen und immer wieder von vorne beginnen, und zwar ohne Strafmassnahmen und Verschärfung der Therapie.</p><p>Der Staat kann soweit gehen, dass er beispielsweise im Bereiche der Resozialisierung einen Arbeitsplatz für den Kandidaten zur Verfügung stellt oder bei einem Privaten sucht und sich selbst für eine gewisse Zeitspanne für die Entlöhnung verantwortlich zeigt.</p><p>Im Umgang mit den Drogenhändlern gilt es hingegen, äusserste Härte an den Tag zu legen. In diesem Bereich könnte man soweit gehen, die Strafen exemplarisch zu verschärfen.</p><p>Für die Erstellung der notwendigen Zentren könnte man, da wo keine anderen Möglichkeiten bestehen, das Militär herbeiziehen. Unsere Armee verfügt über die nötigen Kenntnisse, das erforderliche Know-how sowie über die strukturellen Mittel, um eine solche Aufgabe zu erfüllen.</p>
- <p>ad 1/2/3/4/5 Alle Kantone verfügen bereits über ambulante oder stationäre Einrichtungen zur Behandlung und Betreuung von Drogenabhängigen. Ausserdem sind viele drogenabhängige Patienten bei Hausärzten in Behandlung.</p><p>Der Bundesrat seinerseits legt Wert darauf, dass für die Behandlung von Drogenkranken ein breites Angebotsspektrum von Hilfestellungen, Betreuungs und Therapieformen, die so weit wie möglich auf der Motivation der drogenabhängigen Personen basieren, notwendig ist. Aus diesem Grund hat er am 3. Oktober 1994 beschlossen an einer Vergrösserung der stationären abstinenzorientierten Therapieangebote mitzuhelfen.</p><p>Der Bundesrat hat zudem beschlossen, eine Expertenkommission zu beauftragen, Vorschläge zur Revision des Betäubungsmittelgesetzes insbesondere bezüglich die Strafbarkeit des Drogenkonsums, die Verschreibung von Betäubungsmitteln und den fürsorgerischen Freiheitsentzug auszuarbeiten. Die Vorschläge des Motionärs betreffen diesen letzten Punkt.</p><p>Der vom Motionär vorgeschlagene Massnahmenkatalog legt jedoch das Hauptgewicht auf eine massive obligatorische Betreuung der Drogenabhängigen in geschlossenen Anstalten, um die offenen Drogenszenen zum Verschwinden zu bringen. Eine Abgabe von Heroin würde dort systematisch durchgeführt. Entziehungskuren sollten ebenfalls möglich sein. Massnahmen zur Resozialisierung würden in grossem Umfang vorgeschlagen und mit einer weiteren Betreuung nach Abschluss der Behandlung verbunden. Es wäre jedoch nicht möglich, diese Behandlungszentren vor Beendigung der Entziehungskur zu verlassen.</p><p>Ein solcher Betreuungsansatz entspricht weder den existierenden gesetzlichen Grundlagen (Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 5.10.1951, Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24.6.1977, Schweizerisches Zivilgesetzbuch), noch den ethischen und beruflichen Normen im Zusammenhang mit der Behandlung der Betäubungsmittelabhängigkeit. Dieser Ansatz wäre kaum realisierbar und wenig wirkungsvoll, weil wahrscheinlich nur wenige Therapeuten gefunden werden könnten, die in solchen Programmen arbeiten; auch wären die für den langfristigen Zwangsaufenthalt der Patienten und Patientinnen notwendigen Massnahmen völlig unverhältnismässig. Die internationalen Instanzen würden ausserdem eine allgemeine Betäubungsmittelabgabe nicht bewilligen.</p><p>Auf die Verstärkung der Hilfestellungen zur Resozialisierung von Personen die eine Therapie beendet haben, (Abschnitt 5: Suche einer geeigneten Wohngelegenheit, eines Arbeitsplatzes, evtl. Schulung oder Umschulung, soziale, materielle und psychologische Betreuung) legt der Motionär grosses Gewicht. In der Schweiz liegt hier tatsächlich eine Schwachstelle vor. In der Tat könnte der Bund, sofern die finanziellen und personellen Mittel für diesen Zweck zur Verfügung gestellt würden, die Kantone beim Aufbau solcher Hilfestellungen unterstützen.</p><p>Eine in jedem Fall bis zur Prozesseröffnung dauernde Untersuchungshaft für Schweizer oder ausländische Drogenhändler mit ordentlicher Aufenthaltsregelung läuft der derzeitigen Gesetzgebung im Strafprozessrecht zuwider. Diese Entscheide sind dem jeweiligen Fall entsprechend durch die Justiz zu treffen.</p><p>In gleicher Weise kommen die Bestimmungen des Straf und Strafprozessrechts auch auf Ausländer ohne ordentliche Aufenthaltsregelung zur Anwendung. Gegenüber dieser Personenkategorie werden inskünftig jedoch zur Durchsetzung des Vollzugs der Wegweisung zusätzlich die am 4. Dezember 1994 vom Volk deutlich angenommenen neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht zur Anwendung kommen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die offenen Drogenszenen in unserem Lande wie folgt zu schliessen:</p><p>1. Jeder Kanton muss - je nach Bedarf - ein oder mehrere Zentren zur Ingewahrsamnahme und Behandlung drogensüchtiger Menschen zur Verfügung stellen (kleine Kantone können sich zusammentun und gemeinsam ein Zentrum errichten).</p><p>2. Drogensüchtige Schweizer oder Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung oder Niederlassung, welche sich in einer offenen Drogenszene aufhalten, werden in ihren Heimatkanton zurück- und in das obengenannte Zentrum eingewiesen.</p><p>3. In den obengenannten Zentren dürfen sich die eingewiesenen Drogenabhängigen frei bewegen. Sie erhalten Kost und Logis, medizinische und psychologische Betreuung. Ferner wird ihnen der tägliche Heroinbedarf gewährt. Allerdings wird die Droge nur innerhalb des Zentrums eingenommen, und die Patienten dürfen das Zentrum nur unter Aufsicht verlassen. Die Einweisung entspricht also einer Art fürsorgerischem Freiheitsentzug, darf aber auf keinen Fall der Gefängnisstrafe gleichgestellt oder mit ihr verwechselt werden.</p><p>4. Eingewiesenen, welche sich freiwillig einer Entziehungskur unterziehen möchten, wird die Möglichkeit geboten, eine solche in einer anderen Abteilung des Zentrums oder in einer von den Kantonen bestimmten Stelle durchzuführen.</p><p>5. Nach Beendigung der Entziehungskur darf der Patient das Zentrum verlassen. Er wird weiterhin betreut, und es werden alle notwendigen Schritte (Suche einer geeigneten Wohngelegenheit, eines Arbeitsplatzes, evtl. Schulung oder Umschulung, soziale, materielle und psychologische Betreuung) für seine Resozialisierung unternommen.</p><p>6. Schweizerische Drogenhändler und ausländische mit Niederlassung oder Aufenthaltsbewilligung werden unverzüglich in das Gefängnis ihres Heimatkantons eingewiesen. Auf keinen Fall dürfen sie dieses vor dem Prozess verlassen. Ausländische Drogenhändler ohne gültige Aufenthaltsbewilligung sind unverzüglich auszuschaffen. Schweizerische drogensüchtige Drogenhändler und ausländische drogensüchtige Drogenhändler mit Niederlassung oder Aufenthaltsbewilligung werden wie Drogensüchtige behandelt.</p><p>7. Die auflaufenden Kosten dieser Initiative tragen Bund und Kantone gemeinsam.</p>
- Schliessung der offenen Drogenszenen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die offenen Drogenszenen in der Schweiz stellen ein bedeutendes soziales Problem dar. Sie werden oft als Schandfleck unserer Gesellschaft angesehen. Gleichzeitig sind sie Urheber einer ganz bestimmten Kriminalität und stellen eine wesentliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Doch Drogensüchtige müssen, da es sich im Prinzip um kranke Menschen handelt, als Opfer der Situation angesehen und dementsprechend behandelt werden.</p><p>Trotz vieler Bestrebungen, einer Fülle von eingesetzten Kommissionen, Gesprächen am runden Tisch, Seminaren, Expertentagungen, Augenscheinen usw. ist es bis heute nicht gelungen, der offenen Drogenszenen in unserem Lande Herr zu werden. Das Versagen auf diesem Gebiet ist zum Teil auch dem Mangel eines diesbezüglichen klaren politischen Willens zuzuschreiben. Die Erfahrungen haben deutlich gezeigt, dass auf diesem Gebiet die Repression ebenso wie die Freizügigkeit versagt haben. Die vorliegende Initiative stellt einen Kompromiss zwischen beiden Vorgehen dar. Zwar wird dem Süchtigen die Droge frei abgegeben, aber nur in einem eigens dafür vorgesehenen Zentrum, und das darum, weil man die Möglichkeit vermeiden will, das Heroin an Neueinsteiger weiterzugeben. Die Einweisung aller Süchtigen der offenen Drogenszene in diese Zentren hat zur Folge, dass den Dealern die Kundschaft ausgeht und der Markt allmählich, aber verhältnismässig rasch zusammenbricht. Repression und Freizügigkeit werden also gleichzeitig eingesetzt, um die Sachlage in den wichtigsten Schweizer Städten zu entschärfen. Mit diesen Massnahmen wird gleichzeitig auch die zur Drogenbeschaffung notwendige Kriminalität und der sogenannte "Drogenstrich" unterbunden. Geht man davon aus, dass der Drogensüchtige in den meisten Fällen von der Gesellschaft enttäuscht ist, darf man annehmen, dass die Einweisung in ein komfortables Zentrum, wo für ihn gesorgt wird und er die für ihn notwendige Betreuung erhält, obwohl diese seine Freiheit teilweise einschränkt, dazu beitragen wird, den Patienten mit den Institutionen des Landes, also mit der Gesellschaft, zu versöhnen.</p><p>Aus diesem Grunde dürfen die Zentren auf keinen Fall wie Gefängnisse aufgebaut werden. Gemeinsame Aufenthaltsräume, saubere Zimmer ohne Gitter, Fernsehen und Zugang zu anderen Medien, Zeitungen und Zeitschriften, Hobbyräume etc. müssen gewährleistet sein. Der Patient soll das Gefühl erhalten, geliebt, geachtet und vor allem nicht verurteilt zu werden. Höchste Vorsicht ist bei der Resozialisierung geboten. Mit Rückfällen ist zu rechnen. Diese muss man in Kauf nehmen und immer wieder von vorne beginnen, und zwar ohne Strafmassnahmen und Verschärfung der Therapie.</p><p>Der Staat kann soweit gehen, dass er beispielsweise im Bereiche der Resozialisierung einen Arbeitsplatz für den Kandidaten zur Verfügung stellt oder bei einem Privaten sucht und sich selbst für eine gewisse Zeitspanne für die Entlöhnung verantwortlich zeigt.</p><p>Im Umgang mit den Drogenhändlern gilt es hingegen, äusserste Härte an den Tag zu legen. In diesem Bereich könnte man soweit gehen, die Strafen exemplarisch zu verschärfen.</p><p>Für die Erstellung der notwendigen Zentren könnte man, da wo keine anderen Möglichkeiten bestehen, das Militär herbeiziehen. Unsere Armee verfügt über die nötigen Kenntnisse, das erforderliche Know-how sowie über die strukturellen Mittel, um eine solche Aufgabe zu erfüllen.</p>
- <p>ad 1/2/3/4/5 Alle Kantone verfügen bereits über ambulante oder stationäre Einrichtungen zur Behandlung und Betreuung von Drogenabhängigen. Ausserdem sind viele drogenabhängige Patienten bei Hausärzten in Behandlung.</p><p>Der Bundesrat seinerseits legt Wert darauf, dass für die Behandlung von Drogenkranken ein breites Angebotsspektrum von Hilfestellungen, Betreuungs und Therapieformen, die so weit wie möglich auf der Motivation der drogenabhängigen Personen basieren, notwendig ist. Aus diesem Grund hat er am 3. Oktober 1994 beschlossen an einer Vergrösserung der stationären abstinenzorientierten Therapieangebote mitzuhelfen.</p><p>Der Bundesrat hat zudem beschlossen, eine Expertenkommission zu beauftragen, Vorschläge zur Revision des Betäubungsmittelgesetzes insbesondere bezüglich die Strafbarkeit des Drogenkonsums, die Verschreibung von Betäubungsmitteln und den fürsorgerischen Freiheitsentzug auszuarbeiten. Die Vorschläge des Motionärs betreffen diesen letzten Punkt.</p><p>Der vom Motionär vorgeschlagene Massnahmenkatalog legt jedoch das Hauptgewicht auf eine massive obligatorische Betreuung der Drogenabhängigen in geschlossenen Anstalten, um die offenen Drogenszenen zum Verschwinden zu bringen. Eine Abgabe von Heroin würde dort systematisch durchgeführt. Entziehungskuren sollten ebenfalls möglich sein. Massnahmen zur Resozialisierung würden in grossem Umfang vorgeschlagen und mit einer weiteren Betreuung nach Abschluss der Behandlung verbunden. Es wäre jedoch nicht möglich, diese Behandlungszentren vor Beendigung der Entziehungskur zu verlassen.</p><p>Ein solcher Betreuungsansatz entspricht weder den existierenden gesetzlichen Grundlagen (Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 5.10.1951, Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24.6.1977, Schweizerisches Zivilgesetzbuch), noch den ethischen und beruflichen Normen im Zusammenhang mit der Behandlung der Betäubungsmittelabhängigkeit. Dieser Ansatz wäre kaum realisierbar und wenig wirkungsvoll, weil wahrscheinlich nur wenige Therapeuten gefunden werden könnten, die in solchen Programmen arbeiten; auch wären die für den langfristigen Zwangsaufenthalt der Patienten und Patientinnen notwendigen Massnahmen völlig unverhältnismässig. Die internationalen Instanzen würden ausserdem eine allgemeine Betäubungsmittelabgabe nicht bewilligen.</p><p>Auf die Verstärkung der Hilfestellungen zur Resozialisierung von Personen die eine Therapie beendet haben, (Abschnitt 5: Suche einer geeigneten Wohngelegenheit, eines Arbeitsplatzes, evtl. Schulung oder Umschulung, soziale, materielle und psychologische Betreuung) legt der Motionär grosses Gewicht. In der Schweiz liegt hier tatsächlich eine Schwachstelle vor. In der Tat könnte der Bund, sofern die finanziellen und personellen Mittel für diesen Zweck zur Verfügung gestellt würden, die Kantone beim Aufbau solcher Hilfestellungen unterstützen.</p><p>Eine in jedem Fall bis zur Prozesseröffnung dauernde Untersuchungshaft für Schweizer oder ausländische Drogenhändler mit ordentlicher Aufenthaltsregelung läuft der derzeitigen Gesetzgebung im Strafprozessrecht zuwider. Diese Entscheide sind dem jeweiligen Fall entsprechend durch die Justiz zu treffen.</p><p>In gleicher Weise kommen die Bestimmungen des Straf und Strafprozessrechts auch auf Ausländer ohne ordentliche Aufenthaltsregelung zur Anwendung. Gegenüber dieser Personenkategorie werden inskünftig jedoch zur Durchsetzung des Vollzugs der Wegweisung zusätzlich die am 4. Dezember 1994 vom Volk deutlich angenommenen neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht zur Anwendung kommen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die offenen Drogenszenen in unserem Lande wie folgt zu schliessen:</p><p>1. Jeder Kanton muss - je nach Bedarf - ein oder mehrere Zentren zur Ingewahrsamnahme und Behandlung drogensüchtiger Menschen zur Verfügung stellen (kleine Kantone können sich zusammentun und gemeinsam ein Zentrum errichten).</p><p>2. Drogensüchtige Schweizer oder Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung oder Niederlassung, welche sich in einer offenen Drogenszene aufhalten, werden in ihren Heimatkanton zurück- und in das obengenannte Zentrum eingewiesen.</p><p>3. In den obengenannten Zentren dürfen sich die eingewiesenen Drogenabhängigen frei bewegen. Sie erhalten Kost und Logis, medizinische und psychologische Betreuung. Ferner wird ihnen der tägliche Heroinbedarf gewährt. Allerdings wird die Droge nur innerhalb des Zentrums eingenommen, und die Patienten dürfen das Zentrum nur unter Aufsicht verlassen. Die Einweisung entspricht also einer Art fürsorgerischem Freiheitsentzug, darf aber auf keinen Fall der Gefängnisstrafe gleichgestellt oder mit ihr verwechselt werden.</p><p>4. Eingewiesenen, welche sich freiwillig einer Entziehungskur unterziehen möchten, wird die Möglichkeit geboten, eine solche in einer anderen Abteilung des Zentrums oder in einer von den Kantonen bestimmten Stelle durchzuführen.</p><p>5. Nach Beendigung der Entziehungskur darf der Patient das Zentrum verlassen. Er wird weiterhin betreut, und es werden alle notwendigen Schritte (Suche einer geeigneten Wohngelegenheit, eines Arbeitsplatzes, evtl. Schulung oder Umschulung, soziale, materielle und psychologische Betreuung) für seine Resozialisierung unternommen.</p><p>6. Schweizerische Drogenhändler und ausländische mit Niederlassung oder Aufenthaltsbewilligung werden unverzüglich in das Gefängnis ihres Heimatkantons eingewiesen. Auf keinen Fall dürfen sie dieses vor dem Prozess verlassen. Ausländische Drogenhändler ohne gültige Aufenthaltsbewilligung sind unverzüglich auszuschaffen. Schweizerische drogensüchtige Drogenhändler und ausländische drogensüchtige Drogenhändler mit Niederlassung oder Aufenthaltsbewilligung werden wie Drogensüchtige behandelt.</p><p>7. Die auflaufenden Kosten dieser Initiative tragen Bund und Kantone gemeinsam.</p>
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