Zeitgerechte Versorgung mit frischen einheimischen Gemüsen
- ShortId
-
94.3339
- Id
-
19943339
- Updated
-
14.11.2025 06:54
- Language
-
de
- Title
-
Zeitgerechte Versorgung mit frischen einheimischen Gemüsen
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit jeher stellt die einheimische Gemüseproduktion einen Landwirtschaftszweig dar, der sich ohne Finanzhilfe des Bundes auf dem Markt behaupten konnte. Mit dem neuen Lebensmittelrecht, vor allem aber im Hinblick auf die schrittweise Oeffnung unserer Grenzen, sieht sich der Gemüsehandel durch die restriktiven Bestimmungen in der Verkehrsregelnverordnung (VRV) immer mehr in seiner Konkurrenzfähigkeit behindert. Die Notwendigkeit, den Konsumenten zeitgerecht und schnell mit frischem und gesundem Gemüse aus einheimischer Produktion zu versorgen, wird somit in Frage gestellt.</p><p>Seit Inkrafttreten der VRV im Jahre 1962 haben sich sowohl die Bedingungen des Angebots als auch die Gewohnheiten der Konsumenten stark verändert. Das den Anweisungen vom 26. April 1966 zu entnehmende Argument, wonach im Winterhalbjahr nur normalverderbliche landwirtschaftliche Produkte in den Handel kommen und konsumiert werden, entspricht nicht mehr der Realität. Dank dem Fortschritt in der Branche verfügt der Konsument heute während des ganzen Jahres über eine reichhaltige Auswahl an frischem und leichtverderblichem Gemüse. Dies setzt voraus, dass diese Produkte auch während der Wintermonate präpariert und in die Verteilerzentralen transportiert werden können. Es muss festgehalten werden, dass die VRV für die anderen Bereiche keine saisonalen Einschränkungen im Hinblick auf die Ausnahmen noch Artikel 92 Absatz 3 vorsieht: Schlachtschweine (lit. b), Frischmilch (lit. c), Zirkusmaterial usw. (lit. f), Tageszeitungen (lit. g), Meeresfrüchte (lit. h). Die Benachteiligung im Gemüsesektor ist demzufolge schwer verständlich.</p><p>Gemüse wird das ganze Jahr über konsumiert, auch an Feiertagen. Daher ist es notwendig, dass, insbesondere wenn zwei Feiertage aufeinanderfolgen, der Detailhandel am ersten Arbeitstag wieder mit frischen Produkten versorgt wird. Da es unmöglich ist, leichtverderbliche Produkte so lange zu lagern, werden diese am Vortag geerntet, präpariert, behandelt und abgepackt oder am Abend bzw. in der Nacht in die Verteilerzentralen und schliesslich zu den Detailhändlern transportiert. Deshalb ist es unerlässlich, dass in den Fällen, wo zwei Feiertage oder ein Feiertag und ein Sonntag aufeinanderfolgen (Ostermontag, Pfingstmontag, 1. August, falls er auf einen Montag fällt, 26. Dezember usw.) die Versorgungstransporte schon von 9.00 Uhr des zweiten Feiertages an erlaubt sind.</p><p>Nach den geltenden Bestimmungen ist der Transport von Produkten, die im Artikel 92 aufgeführt sind, mit schweren Motorwagen von über 5 Tonnen Gesamtgewicht, an den oben genannten Feiertagen normalerweise erlaubt. Eine Anpassung der Bestimmungen über leichtverderbliche landwirtschaftliche Produkte (Art. 92 Abs. 3 Bst. a VRV) wäre nur schon im Hinblick auf die neuen Bestimmungen des neuen Lebensmittelgesetzes gerechtfertigt.</p>
- <p>Verabschiedet, aber hier noch nicht erfasst</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Nach Artikel 2 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) ist der Bundesrat ermächtigt, Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung zu bestimmen. Ich ersuche den Bundesrat, im Rahmen dieser Kompetenz folgende Massnahmen zu treffen:</p><p>- Änderung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a der Verkehrsregelnverordnung (VRV): Die zeitliche Beschränkung "in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober" wird aufgehoben, so dass Nachtfahrbewilligungen das ganze Jahr über erteilt werden können;</p><p>- Ergänzung von Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe a VRV durch folgenden Zusatz: ".... landwirtschaftliche Fahrzeuge und schwere Motorwagen zur Beförderung leicht verderblicher Produkte nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a".</p><p>Ferner ersuche ich das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, in Anwendung von Artikel 97 Absatz 1 VRV möglichst bald Weisungen an die Kantone zu richten, wonach diese in Abweichung von Artikel 91 Absatz 1 VRV Nachtfahrbewilligungen (während des ganzen Jahres zwischen 22 Uhr und 4 Uhr) sowie Fahrbewilligungen für Feiertage ab 9 Uhr, sofern diese direkt auf einen Sonntag folgen (zwei aufeinanderfolgende Feiertage), erteilen können.</p>
- Zeitgerechte Versorgung mit frischen einheimischen Gemüsen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit jeher stellt die einheimische Gemüseproduktion einen Landwirtschaftszweig dar, der sich ohne Finanzhilfe des Bundes auf dem Markt behaupten konnte. Mit dem neuen Lebensmittelrecht, vor allem aber im Hinblick auf die schrittweise Oeffnung unserer Grenzen, sieht sich der Gemüsehandel durch die restriktiven Bestimmungen in der Verkehrsregelnverordnung (VRV) immer mehr in seiner Konkurrenzfähigkeit behindert. Die Notwendigkeit, den Konsumenten zeitgerecht und schnell mit frischem und gesundem Gemüse aus einheimischer Produktion zu versorgen, wird somit in Frage gestellt.</p><p>Seit Inkrafttreten der VRV im Jahre 1962 haben sich sowohl die Bedingungen des Angebots als auch die Gewohnheiten der Konsumenten stark verändert. Das den Anweisungen vom 26. April 1966 zu entnehmende Argument, wonach im Winterhalbjahr nur normalverderbliche landwirtschaftliche Produkte in den Handel kommen und konsumiert werden, entspricht nicht mehr der Realität. Dank dem Fortschritt in der Branche verfügt der Konsument heute während des ganzen Jahres über eine reichhaltige Auswahl an frischem und leichtverderblichem Gemüse. Dies setzt voraus, dass diese Produkte auch während der Wintermonate präpariert und in die Verteilerzentralen transportiert werden können. Es muss festgehalten werden, dass die VRV für die anderen Bereiche keine saisonalen Einschränkungen im Hinblick auf die Ausnahmen noch Artikel 92 Absatz 3 vorsieht: Schlachtschweine (lit. b), Frischmilch (lit. c), Zirkusmaterial usw. (lit. f), Tageszeitungen (lit. g), Meeresfrüchte (lit. h). Die Benachteiligung im Gemüsesektor ist demzufolge schwer verständlich.</p><p>Gemüse wird das ganze Jahr über konsumiert, auch an Feiertagen. Daher ist es notwendig, dass, insbesondere wenn zwei Feiertage aufeinanderfolgen, der Detailhandel am ersten Arbeitstag wieder mit frischen Produkten versorgt wird. Da es unmöglich ist, leichtverderbliche Produkte so lange zu lagern, werden diese am Vortag geerntet, präpariert, behandelt und abgepackt oder am Abend bzw. in der Nacht in die Verteilerzentralen und schliesslich zu den Detailhändlern transportiert. Deshalb ist es unerlässlich, dass in den Fällen, wo zwei Feiertage oder ein Feiertag und ein Sonntag aufeinanderfolgen (Ostermontag, Pfingstmontag, 1. August, falls er auf einen Montag fällt, 26. Dezember usw.) die Versorgungstransporte schon von 9.00 Uhr des zweiten Feiertages an erlaubt sind.</p><p>Nach den geltenden Bestimmungen ist der Transport von Produkten, die im Artikel 92 aufgeführt sind, mit schweren Motorwagen von über 5 Tonnen Gesamtgewicht, an den oben genannten Feiertagen normalerweise erlaubt. Eine Anpassung der Bestimmungen über leichtverderbliche landwirtschaftliche Produkte (Art. 92 Abs. 3 Bst. a VRV) wäre nur schon im Hinblick auf die neuen Bestimmungen des neuen Lebensmittelgesetzes gerechtfertigt.</p>
- <p>Verabschiedet, aber hier noch nicht erfasst</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Nach Artikel 2 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) ist der Bundesrat ermächtigt, Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung zu bestimmen. Ich ersuche den Bundesrat, im Rahmen dieser Kompetenz folgende Massnahmen zu treffen:</p><p>- Änderung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a der Verkehrsregelnverordnung (VRV): Die zeitliche Beschränkung "in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober" wird aufgehoben, so dass Nachtfahrbewilligungen das ganze Jahr über erteilt werden können;</p><p>- Ergänzung von Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe a VRV durch folgenden Zusatz: ".... landwirtschaftliche Fahrzeuge und schwere Motorwagen zur Beförderung leicht verderblicher Produkte nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a".</p><p>Ferner ersuche ich das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, in Anwendung von Artikel 97 Absatz 1 VRV möglichst bald Weisungen an die Kantone zu richten, wonach diese in Abweichung von Artikel 91 Absatz 1 VRV Nachtfahrbewilligungen (während des ganzen Jahres zwischen 22 Uhr und 4 Uhr) sowie Fahrbewilligungen für Feiertage ab 9 Uhr, sofern diese direkt auf einen Sonntag folgen (zwei aufeinanderfolgende Feiertage), erteilen können.</p>
- Zeitgerechte Versorgung mit frischen einheimischen Gemüsen
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