Affären Schweiz-Ruanda
- ShortId
-
94.3340
- Id
-
19943340
- Updated
-
10.04.2024 14:34
- Language
-
de
- Title
-
Affären Schweiz-Ruanda
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im April hat Bundesrat Cotti, Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten, der Aussenpolitischen Kommission einen mit Spannung erwarteten Bericht über die Beziehungen zwischen der Schweiz und Rwanda in Aussicht gestellt, der namentlich Auskunft geben sollte über die Gründe des politischen und wirtschaftlichen Engagements des Bundesrates gegenüber einem Regime, das nicht gezögert hatte, im letzten Frühling ein Massenblutbad auszulösen, wie es die Menschheit bisher noch kaum gekannt hatte. Die Mitglieder der sozialdemokratischen Fraktion sind beunruhigt über die vielen Informationen, in denen von unverständlichen Handlungen der Bundesverwaltung die Rede ist. Sie sind auch besorgt über die nebulösen offiziellen Stellungnahmen. Tatsachen werden bagatellisiert, indem man sie auf simple Verwaltungspannen reduziert. Verwaltungspannen hatte man schon geltend gemacht, als man zur Abschiebung der mutmasslichen Mörder von Kazem Radjavi aus Frankreich in den Iran übereilte und vorschnelle Stellungnahmen abgegeben hatte. Der Bundesrat erklärte damals, er wolle die Mängel beheben. Die Pannen scheinen jedoch auf ernsthaftere Probleme hinzuweisen.</p><p>Was Rwanda anbelangt, möchten wir daran erinnern, dass der Bundesrat in der ausserordentlichen Session, welche die Menschenrechtskommission der Uno am 24. und 25. Mai 1994 in Genf über Rwanda durchführte, über seinen Botschafter auf internationaler Ebene Stellung nahm:</p><p>".... Wir sind ebenfalls der Meinung, sie (die Resolution) müsse die politische Dimension des Konflikts, der unterschwellige ethnische Spannungen ausnutzt, ansprechen. Die Resolution muss auch darauf hinweisen, dass die in Rwanda verübten Massaker, welche die Auslöschung einer ganzen Volksgruppe zum Ziel hatten, Völkermord darstellen. Sie muss zudem klar festhalten, wer dafür verantwortlich ist. Aus diesem Grund treten wir dafür ein, dass ein Sonderberichterstatter ernannt und Menschenrechtsspezialisten als Beobachter ins Gebiet entsandt werden. Überdies unterstützen wir - und dies scheint uns besonders wichtig - die Bestrebungen, die Verantwortlichen der Menschenrechtsverletzungen vor Gericht zu stellen. In diesem Zusammenhang schliesst sich die Schweiz den Delegationen an, welche für die Schaffung eines internationalen Gerichts eintreten, wie es für Ex-Jugoslawien geschaffen worden ist. Dieses Gericht sollte jedoch weltweit zuständig sein und unparteiisch alle Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen, wer immer sie auch sind ...."</p><p>Wir meinen, man hätte von diesem Zeitpunkt an diese klare Haltung, und nur sie, den politischen Entscheiden und dem Handeln der Verwaltung zugrunde legen müssen. Aber war diese Haltung den betreffenden Stellen bekannt?</p>
- <p>1. Am 15. Juli 1994 hat die Bundesanwaltschaft dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Antrag gestellt, Fabien Singaye sei wegen verbotener nachrichtendienstlicher Tätigkeiten zur Persona non grata zu erklären. Am 26. Juli hat das EDA F. Singaye dies eröffnet und ihm bis 31. Juli Frist zur Ausreise gestellt, welche später bis 7. August erstreckt worden ist. Von der Persona-non-grata-Erklärung bis zu seiner Ausreise sind somit nicht mehrere Monate, sondern 12 Tage verstrichen. Nach dem 7. August 1994 wurde Fabien Singaye nicht mehr in der Schweiz gesehen. Nach Kenntnis der Bundesbehörden hat er die Schweiz verlassen. Gegen ihn ist eine Einreisesperre erlassen worden.</p><p>Es ist üblich, einem Diplomaten, welcher gemäss Wiener Konvention diplomatische Immunität geniesst, anlässlich einer Persona-non-grata-Erklärung eine Ausreisefrist anzusetzen und ihn nicht Manu militari auszuschaffen. Aus diesem Grund wurde denn auch bis anhin darauf verzichtet, einem unerwünschten Diplomaten eine Ausreisekarte mit der Auflage abzugeben, diese an der Grenze abstempeln zu lassen, weshalb in solchen Fällen keine polizeilichen Kontrollen erfolgen. Fabien Singaye ist der Schwiegersohn von Félicien Kabuga.</p><p>2. Die Schweizer Botschaft in Kinshasa hat am 6. Juni 1994 dem Bundesamt für Ausländerfragen und dem Protokolldienst des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten ein von der rwandischen Botschaft in Kinshasa eingereichtes Einreisegesuch für Félicien Kabuga und seine Familienmitglieder übermittelt. Die betreffenden Personen haben ihre Visa aufgrund einer Einreisebewilligung vom 9. Juni 1994 des Bundesamtes für Ausländerfragen erhalten, nachdem dieses geprüft hatte, ob Félicien Kabuga die nötigen finanziellen Garantien vorweise. Dieses Amt verfügte zurzeit nicht über die Liste von unerwünschten rwandischen Persönlichkeiten. Nachdem die Politische Abteilung II des EDA am 14. Juni realisiert hatte, wer Félicien Kabuga war, versuchte sie, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Ausländerfragen, vergeblich, das am 9. Juni an Félicien Kabuga ausgestellte Visum durch die Schweizer Botschaft in Kinshasa annullieren zu lassen. In der Tat war Félicien Kabuga gemäss Angaben der rwandischen Botschaft in Kinshasa in der Zwischenzeit nach Rwanda zurückgekehrt, und die Schweizer Botschaft in Kinshasa hatte festgestellt, dass sein Flugschein in die Schweiz annulliert und rückvergütet worden war. Am 15. Juni informierte das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten das Bundesamt für Ausländerfragen, dass aus seiner Sicht die Einreise von Félicien Kabuga in die Schweiz wenn möglich zu verhindern sei. Trotzdem konnte dieser am 22. Juli 1994 in die Schweiz einreisen und am 9. August 1994 ein Asylgesuch stellen.</p><p>Der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes ordnete daraufhin eine administrative Untersuchung an, um den genauen Ablauf der Behandlung des Visumgesuchs festzustellen und zu prüfen, ob in der Verwaltung Mängel aufgetreten seien. Mit dieser Untersuchung wurde Richter René Bacher, ehemaliger Präsident des Kantonsgerichts von Baselland und Sonderbeauftragter für die Einsicht in die Staatsschutzakten, beauftragt. Herr Bacher hat seine Untersuchung abgeschlossen und seinen Bericht Bundesrat Koller abgeliefert. Der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) hat von der Administrativuntersuchung Kenntnis genommen. Er teilt die Ansicht des Untersuchungsbeauftragten, dass Fehler begangen wurden. So hat das BFA am Tag der Visumerteilung (9. Juni 1994) zwar nicht gewusst, dass Kabuga eine unerwünschte Person ist, doch hätte ein den gesamten Umständen angepasstes, vorsichtiges Prüfen die Visumerteilung verhindern können und müssen. Eine weitere und erhebliche Fehlleistung bestand darin, dass zwischen dem 9. Juni 1994 und dem 22. Juli 1994 keine Einreisesperre verfügt wurde, obwohl entsprechende Informationen über Kabuga dem BFA vorlagen. Indessen kommen der Vorsteher des EJPD wie Herr Dr. Bacher zum Schluss, dass keine strafrechtlich relevanten Tatbestände und kein eigennütziges Verhalten vorliegen. Neben diesen, zum Teil Personen zuzuordnenden Mängel hat Dr. Bacher auch das heutige Verfahren der Visumerteilung als verbesserungswürdig bezeichnet. Deshalb, und weil auch in anderen Fällen Schwierigkeiten aufgetaucht sind, haben das EJPD und das EDA eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingesetzt, die das Problem der Visumerteilung, der Einreisesperren und der Wegweisungen vertieft auf Schwachstellen hin prüfen soll. Dem Gesuch des Direktors des Bundesamtes für Ausländerfragen (BFA), Alexandre Hunziker, ihn aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand zu versetzen, hat der Bundesrat auf den 31. Dezember 1994 stattgegeben.</p><p>Gegen Félicien Kabuga, seine Ehefrau und seine sieben Kinder wurde auf Grundlage von Artikel 19 des Asylgesetzes eine Ausweisung nach Zaire verfügt. Die Anhörungen im Rahmen der Asylprozedur hatten in der Tat erlaubt festzustellen, dass der Gesuchsteller vorgängig in Zaire gelebt hatte und dorthin zurückkehren konnte. Der Ausweisungsentscheid wurde am 18. August 1994 in die Tat umgesetzt, und zwar nachdem auch nach Rücksprache mit dem Oberauditor der Armee feststand, dass eine Festnahme aufgrund der verfügbaren Elemente nicht zu verantworten war.</p><p>Für die Einleitung eines militärischen oder zivilen Strafverfahrens bedarf es des konkreten Verdachts, es sei eine strafbare Handlung begangen worden. Im Falle der Widerhandlung gegen völkerrechtliche Bestimmungen muss zudem eine schwere Verletzung im Sinne der internationalen Konventionen vorliegen. Eine Verhaftung oder vorläufige Festnahme darf nur dann erfolgen, wenn ein dringender Tatverdacht besteht (Art. 56 MStP). Die Schweiz hat die "Genozidkonvention" nicht ratifiziert, so dass sich strafrechtliche Massnahmen bloss auf die vier Genfer Konventionen und deren Zusatzprotokolle hätten abstützen können, die vorsätzliche Tötung, Folter und dergleichen verbieten. Im Fall Kabuga zwar war dessen engagierte politische Haltung bekannt, und es war auch bekannt, dass der Sender RTLM, dessen Aktionär und Präsident Kabuga war, Aufrufe zur Begehung von Massakern erlassen hatte, die als solche zum Genozid zu verstehen sind. Konkrete Hinweise über die Rolle, welche Kabuga bei diesem Sender und insbesondere bei den Aufrufen spielte, lagen jedoch nicht vor. Insbesondere fehlte auch jeder Hinweis darauf, ob Kabuga persönlich Bestimmungen der Genfer Konventionen und von deren Zusatzprotokolle verletzt hatte.</p><p>In der Schweiz ist ein aus Exjugoslawien stammender Mann im April dieses Jahres wegen Verdachts der Völkerrechtsverletzung in Untersuchungshaft genommen worden. Die Voruntersuchung ist im Gang, und über ihr Ergebnis können heute noch keine Aussagen gemacht werden.</p><p>3. Die Ehefrau von Origène Murenzi, die Schweizerin Madeleine Murenzi, war von der Schweizer Botschaft in Kigali als Verwaltungssekretärin lokal angestellt. Origène Murenzi war einer der wenigen Geschäftsanwälte in Rwanda und wurde von der Entwicklungszusammenarbeit mit drei punktuellen Mandaten für Schuldeneintreibungen, Warenverzollungen usw. beauftragt. Er wurde nach lokalen Ansätzen bezahlt und reichte jeweils Honorarrechnungen ein, welche vom DEH-Koordinationsbüro, das die Ausübung dieser Mandate überwachte, visiert wurden. Origène Murenzi, ein Hutu, hat immer Hutu-freundliche Ansichten vertreten, insbesondere nach Ausbruch des Bürgerkriegs im Jahre 1990. Es ist schwierig zu sagen, welche seine Beziehungen zu den aufeinanderfolgenden rwandischen Regierungen waren, bestanden doch diese seit 1992 sowohl aus Vertretern der ehemaligen Einheitspartei von Präsident Habyarimana als auch aus solchen der gemässigten Opposition zum Staatschef.</p><p>Am 13. April 1994, während der schlimmsten Massaker in Kigali, flüchteten Madeleine Murenzi, ihr Ehemann und ihre Kinder in die Lokalitäten der Schweizer Botschaft in Kigali, die am 12. April 1994 geschlossen worden waren. Danach sind 16 andere Personen dazugekommen, darunter einige rwandische Lokalangestellte der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit. Der DEH ist es gelungen, mit dieser Personengruppe in Kontakt zu bleiben, über deren Lage auf dem laufenden zu sein und deren Evakuation vorzubereiten. Infolge der Ende August 1994 in der Presse gemachten schwerwiegenden Vorwürfe hat der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten eine interne Untersuchung sowohl in der Schweiz als auch in Kigali angeordnet, um herauszufinden, was sich tatsächlich zwischen dem 13. April und dem 22. Mai 1994 - Datum, an dem die Familie Murenzi nach Zaire und anschliessend in die Schweiz evakuiert wurde - in den Lokalitäten der Schweizer Botschaft abgespielt hat. Diese Untersuchung aufgrund der vorliegenden Informationen erlaubt die Schlussfolgerung, dass Herrn Murenzi keine strafbaren Handlungen nachgewiesen werden können. Die Schweizer Botschaft ist während dieser ganzen Zeitspanne von den Gewaltakten, Massakern und Plünderungen, die in der Stadt verübt wurden, verschont geblieben. Angesichts der chaotischen Situation, die damals in Rwanda herrschte, kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Personen, die in der Schweizer Botschaft Zuflucht gefunden hatten, denjenigen, welchen dies nicht gelungen war, hätten Hilfe leisten müssen. Der Oberauditor und die Bundespolizei, denen diese Angelegenheit unterbreitet worden ist, teilen diese Schlussfolgerungen. Deshalb werden gegen Herrn Murenzi keine Massnahmen ergriffen.</p><p>4. Der Bundesrat hat schon im Mai 1994 die Anstrengungen der Menschenrechtskommission der Uno unterstützt, die Menschenrechtslage in Rwanda zu untersuchen und zu überwachen. Dazu wurde vom Menschenrechtszentrum in Genf ein Programm entworfen, das im August 1994, in Absprache mit dem Uno-Sicherheitsrat, erweitert wurde und die Entsendung von 150 Menschenrechtsbeobachtern und Untersuchungsbeauftragten vorsieht. Mitte Oktober 1994 befanden sich 28 Beobachter, darunter 2 Schweizer, vor Ort. Sie werden von 5 Untersuchungsbeauftragten begleitet, unter welchen sich ebenfalls ein Schweizer befindet.</p><p>Die Frage der Schaffung eines internationalen Tribunals für Rwanda liegt zurzeit noch vor dem Sicherheitsrat der Uno. Die Schweiz befürwortet die Schaffung eines solchen Tribunals und wird diese Institution nach Möglichkeiten auch finanziell unterstützen, falls sie eine entsprechende Anfrage erhält. Neben der Zurverfügungstellung von Beobachtern und Untersuchungsbeauftragten unterstützt die Schweiz den Friedensprozess in Rwanda mit finanziellen Beiträgen im Bereich der Menschenrechte, die sich für dieses Jahr auf 500 000 Schweizerfranken belaufen werden. Was die humanitäre Hilfe anbelangt, so sind seit Beginn der rwandischen Krise im April 1994 mehr als 50 Fachleute des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps nach Rwanda, Tansania, Kenya, Burundi und Zaire entsandt worden.</p><p>Ein Betrag von insgesamt 28 Millionen Schweizerfranken ist freigestellt worden, um den wachsenden humanitären Bedürfnissen in der Region begegnen zu können. Das EDA unterstützt finanziell die humanitäre Radiostation "Agatashya" (Schwalbe), welche von der schweizerischen Sektion von "Reporter ohne Grenzen" gegründet worden ist. Seit Beginn der Sendungen im August 1994 hat das EDA 650 000 Schweizerfranken an dieses Radio bezahlt. Zusätzlich hat die Schweiz die vom Nord-Süd-Zentrum des Europarates organisierte Konferenz zum Thema "Rwanda in seinem regionalen Umfeld: Menschenrechte, Versöhnung und Wiederaufbau", welche vom 16. bis 17. September 1994 in Den Haag stattgefunden hat, mit 70 000 Schweizerfranken kofinanziert. Sie unterstützt auch die Bemühungen der Vereinigung "Synergies Africa", welche mit Hilfe der Internationalen Juristenkommission in Genf mit dem Ziel gegründet wurde, in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen aus dem Afrika der Grossen Seen die Anstrengungen zur Versöhnung und zur Schaffung eines dauerhaften Friedens in Rwanda und der Region zu fördern. Die Tätigkeit dieser Organisation ist schweizerischerseits mit insgesamt 200 000 Schweizerfranken unterstützt worden. Die Schweiz beabsichtigt, sich weiterhin aktiv am Prozess der Wiederherstellung von Frieden und Sicherheit in Rwanda und im Afrika der Grossen Seen zu beteiligen.</p><p>5. Seit Juni 1994 wurden besondere Massnahmen ergriffen, um der Einreise von unerwünschten rwandischen Persönlichkeiten in die Schweiz zuvorzukommen. Am 15. September 1994 sind neue Weisungen über die Erteilung von Visa an rwandische Staatsbürger an die schweizerischen Vertretungen im Ausland ergangen. Hinweisen auf eine strafbare Handlung in der Schweiz wird durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden nachgegangen. Soweit Verdacht auf eine terroristische, gewaltextremistische oder nachrichtendienstliche Tätigkeit vorliegt, wird dieser durch die Staatsschutzbehörden abgeklärt. Eine generelle Überprüfung aller in der Schweiz lebenden Angehörigen von Rwanda ist hingegen weder möglich noch rechtlich zulässig.</p><p>6. In seinem Bericht über die Aussenpolitik der Schweiz in den neunziger Jahren hat der Bundesrat die strategischen Ziele festgelegt. Diese umfassen insbesondere auch einen kontinuierlichen Einsatz für Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaat. Diese Ziele gelten für unsere gesamte Aussenpolitik, d. h. auch für unsere Beziehungen zu den Ländern der Dritten Welt. Die Nord-Süd-Richtlinien enthalten die gleichen Ziele und erwähnen ausdrücklich, dass die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit sowie die Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und des Rechtsstaates massgebliche Elemente jeglicher Entwicklungspolitik sind.</p><p>Dies ist im übrigen nichts Neues, sondern bestätigt nur eine Politik, welche sich seit Mitte der achtziger Jahre im Rahmen unserer Beziehungen zu den Entwicklungsländern kontinuierlich entwickelt hat. Das EDA hat sich in Rwanda entschieden für die Beachtung der Menschenrechte eingesetzt. Seine Beiträge in diesem Sektor betrafen im Rahmen seiner Entwicklungszusammenarbeits-Politik insbesondere Aktionen, welche sich auf den Schutz der Minderheiten, die Unterstützung von lokalen Initiativen und eine aktive Zusammenarbeit mit Menschenrechtsorganisationen konzentrierten. Der Bundesrat beabsichtigt, seine Politik zum Schutz der Menschenrechte in Rwanda und in der Welt fortzuführen und zu vertiefen.</p><p>7. Wir sind der Ansicht, dass die politischen Bedingungen in Rwanda und in der ganzen Region der Grossen Seen Afrikas zurzeit keine Wiederaufnahme eines Entwicklungszusammenarbeits-Programms erlauben. Wir beabsichtigen aber, unser substantielles Programm der humanitären Hilfe fortzusetzen und gleichzeitig unsere Beiträge an die Suche nach einer dauerhaften Lösung der rwandischen Krise zu intensivieren. Eine solche Lösung kann nur gefunden werden, wenn bezüglich der Mentalitäten und der Institutionen besondere Anstrengungen unternommen werden, damit, mit den geeigneten Mitteln, ein friedliches Zusammenleben der verschiedenen Ethnien in der Region gewährleistet und verhindert werden kann, dass die unterschwelligen Spannungen in der Region in Zukunft erneut zu politischen Zwecken missbraucht werden. Die übertriebene Militarisierung ist eine Folge der Spannungen und Konflikte in der Region. Ein Plan zur Demilitarisierung muss folglich in den Rahmen einer globalen politischen Lösung dieser Konflikte und Spannungen eingebunden werden. Der Sicherheitsrat der Uno hat den Generalsekretär beauftragt, ihm anlässlich seines nächsten Berichts über die Lage in Rwanda auch Vorschläge für eine internationale Regionalkonferenz zu unterbreiten. Die Entmilitarisierung der Region könnte im Rahmen einer solchen Regionalkonferenz sinnvoll behandelt werden.</p>
- <p>Zeitungen berichteten über fragwürdige Praktiken in der allgemeinen Bundesverwaltung, namentlich in der DEH und im BFA. Wir bitten den Bundesrat, in den folgenden Angelegenheiten die Fakten und die verantwortlichen Personen zu nennen:</p><p>1. Fabien Singaye: Hat er die Schweiz tatsächlich verlassen? Falls ja, wann? Wer hat geprüft, ob er tatsächlich ausgereist ist? Warum sind zwischen dem Zeitpunkt, da er zur Persona non grata erklärt wurde, und seiner Abreise mehrere Monate verstrichen? Wer hätte den Entscheid des EDA durchsetzen sollen? Ist Fabien Singaye mit Herrn Kabuga verwandt?</p><p>2. Félicien Kabuga: Wie kommt es, dass er Anfang Juni in Zaire ein Einreisevisum für die Schweiz erhalten hat? Hat die Schweizer Botschaft in Zaire das EDA gebeten, zum Visumantrag Stellung zu nehmen? Warum wurde es Kabuga gestattet, sich kurz vor der Veröffentlichung der Liste rwandischer Krimineller, denen die Schweiz die Einreise untersagt, in Bern niederzulassen? Warum wurde er plötzlich nach Zaire abgeschoben, obwohl man von seinen Aktivitäten Kenntnis hatte und wusste, dass er für die Auslösung und die Fortsetzung des Völkermordes an den Tutsis und allen demokratisch gesinnten Rwandern mitverantwortlich war? Warum hat die Schweizer Regierung nicht beschlossen, ihn als Kriegsverbrecher vor ein Schweizer Militärgericht zu stellen? Stimmt es, dass zwei serbische Kriegsverbrecher in der Schweiz inhaftiert sind und auf ihr Gerichtsverfahren warten?</p><p>3. Origène Murenzi: Mit welchen Aufgaben ist sie von der DEH betraut worden? Was für ein Entgelt hat sie erhalten? Wie wurde ihre Tätigkeit beaufsichtigt? Was für Beziehungen hatte sie zur Regierung Habyarimana? Was genau hat sich nach dem 12. April in den Räumlichkeiten der DEH in Kigali abgespielt?</p><p>4. Kann der Bundesrat heute unbefangen einen Beitrag zu den Untersuchungen über die Kriegsverbrechen in Rwanda leisten? Welche finanziellen Mittel stellt er der Uno für diese Untersuchungen zur Verfügung? Was hat er unternommen, um die Einsetzung eines internationalen Gerichtes zu unterstützen, das die Kriegsverbrecher in Rwanda bestraft?</p><p>5. Kann uns der Bundesrat versichern, dass er alle notwendigen Massnahmen treffen wird, um zu verhindern, dass Anhänger der alten Regierung das Gebiet der Schweiz zur Vorbereitung einer Racheaktion gegen die gegenwärtigen Machthaber in Kigali benutzen?</p><p>6. Die Ereignisse in Rwanda haben gezeigt, dass die Entwicklungszusammenarbeit in bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte strengere Massstäbe anwenden muss. Bereitet der Bundesrat entsprechende Weisungen vor? Welches ist der Inhalt dieser Weisungen?</p><p>7. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass man für Rwanda und andere Staaten in dieser Region zuerst einen Plan für eine Entmilitarisierung erarbeiten sollte, bevor man wieder ein Programm zur Entwicklungszusammenarbeit aufnimmt?</p>
- Affären Schweiz-Ruanda
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Im April hat Bundesrat Cotti, Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten, der Aussenpolitischen Kommission einen mit Spannung erwarteten Bericht über die Beziehungen zwischen der Schweiz und Rwanda in Aussicht gestellt, der namentlich Auskunft geben sollte über die Gründe des politischen und wirtschaftlichen Engagements des Bundesrates gegenüber einem Regime, das nicht gezögert hatte, im letzten Frühling ein Massenblutbad auszulösen, wie es die Menschheit bisher noch kaum gekannt hatte. Die Mitglieder der sozialdemokratischen Fraktion sind beunruhigt über die vielen Informationen, in denen von unverständlichen Handlungen der Bundesverwaltung die Rede ist. Sie sind auch besorgt über die nebulösen offiziellen Stellungnahmen. Tatsachen werden bagatellisiert, indem man sie auf simple Verwaltungspannen reduziert. Verwaltungspannen hatte man schon geltend gemacht, als man zur Abschiebung der mutmasslichen Mörder von Kazem Radjavi aus Frankreich in den Iran übereilte und vorschnelle Stellungnahmen abgegeben hatte. Der Bundesrat erklärte damals, er wolle die Mängel beheben. Die Pannen scheinen jedoch auf ernsthaftere Probleme hinzuweisen.</p><p>Was Rwanda anbelangt, möchten wir daran erinnern, dass der Bundesrat in der ausserordentlichen Session, welche die Menschenrechtskommission der Uno am 24. und 25. Mai 1994 in Genf über Rwanda durchführte, über seinen Botschafter auf internationaler Ebene Stellung nahm:</p><p>".... Wir sind ebenfalls der Meinung, sie (die Resolution) müsse die politische Dimension des Konflikts, der unterschwellige ethnische Spannungen ausnutzt, ansprechen. Die Resolution muss auch darauf hinweisen, dass die in Rwanda verübten Massaker, welche die Auslöschung einer ganzen Volksgruppe zum Ziel hatten, Völkermord darstellen. Sie muss zudem klar festhalten, wer dafür verantwortlich ist. Aus diesem Grund treten wir dafür ein, dass ein Sonderberichterstatter ernannt und Menschenrechtsspezialisten als Beobachter ins Gebiet entsandt werden. Überdies unterstützen wir - und dies scheint uns besonders wichtig - die Bestrebungen, die Verantwortlichen der Menschenrechtsverletzungen vor Gericht zu stellen. In diesem Zusammenhang schliesst sich die Schweiz den Delegationen an, welche für die Schaffung eines internationalen Gerichts eintreten, wie es für Ex-Jugoslawien geschaffen worden ist. Dieses Gericht sollte jedoch weltweit zuständig sein und unparteiisch alle Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen, wer immer sie auch sind ...."</p><p>Wir meinen, man hätte von diesem Zeitpunkt an diese klare Haltung, und nur sie, den politischen Entscheiden und dem Handeln der Verwaltung zugrunde legen müssen. Aber war diese Haltung den betreffenden Stellen bekannt?</p>
- <p>1. Am 15. Juli 1994 hat die Bundesanwaltschaft dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Antrag gestellt, Fabien Singaye sei wegen verbotener nachrichtendienstlicher Tätigkeiten zur Persona non grata zu erklären. Am 26. Juli hat das EDA F. Singaye dies eröffnet und ihm bis 31. Juli Frist zur Ausreise gestellt, welche später bis 7. August erstreckt worden ist. Von der Persona-non-grata-Erklärung bis zu seiner Ausreise sind somit nicht mehrere Monate, sondern 12 Tage verstrichen. Nach dem 7. August 1994 wurde Fabien Singaye nicht mehr in der Schweiz gesehen. Nach Kenntnis der Bundesbehörden hat er die Schweiz verlassen. Gegen ihn ist eine Einreisesperre erlassen worden.</p><p>Es ist üblich, einem Diplomaten, welcher gemäss Wiener Konvention diplomatische Immunität geniesst, anlässlich einer Persona-non-grata-Erklärung eine Ausreisefrist anzusetzen und ihn nicht Manu militari auszuschaffen. Aus diesem Grund wurde denn auch bis anhin darauf verzichtet, einem unerwünschten Diplomaten eine Ausreisekarte mit der Auflage abzugeben, diese an der Grenze abstempeln zu lassen, weshalb in solchen Fällen keine polizeilichen Kontrollen erfolgen. Fabien Singaye ist der Schwiegersohn von Félicien Kabuga.</p><p>2. Die Schweizer Botschaft in Kinshasa hat am 6. Juni 1994 dem Bundesamt für Ausländerfragen und dem Protokolldienst des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten ein von der rwandischen Botschaft in Kinshasa eingereichtes Einreisegesuch für Félicien Kabuga und seine Familienmitglieder übermittelt. Die betreffenden Personen haben ihre Visa aufgrund einer Einreisebewilligung vom 9. Juni 1994 des Bundesamtes für Ausländerfragen erhalten, nachdem dieses geprüft hatte, ob Félicien Kabuga die nötigen finanziellen Garantien vorweise. Dieses Amt verfügte zurzeit nicht über die Liste von unerwünschten rwandischen Persönlichkeiten. Nachdem die Politische Abteilung II des EDA am 14. Juni realisiert hatte, wer Félicien Kabuga war, versuchte sie, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Ausländerfragen, vergeblich, das am 9. Juni an Félicien Kabuga ausgestellte Visum durch die Schweizer Botschaft in Kinshasa annullieren zu lassen. In der Tat war Félicien Kabuga gemäss Angaben der rwandischen Botschaft in Kinshasa in der Zwischenzeit nach Rwanda zurückgekehrt, und die Schweizer Botschaft in Kinshasa hatte festgestellt, dass sein Flugschein in die Schweiz annulliert und rückvergütet worden war. Am 15. Juni informierte das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten das Bundesamt für Ausländerfragen, dass aus seiner Sicht die Einreise von Félicien Kabuga in die Schweiz wenn möglich zu verhindern sei. Trotzdem konnte dieser am 22. Juli 1994 in die Schweiz einreisen und am 9. August 1994 ein Asylgesuch stellen.</p><p>Der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes ordnete daraufhin eine administrative Untersuchung an, um den genauen Ablauf der Behandlung des Visumgesuchs festzustellen und zu prüfen, ob in der Verwaltung Mängel aufgetreten seien. Mit dieser Untersuchung wurde Richter René Bacher, ehemaliger Präsident des Kantonsgerichts von Baselland und Sonderbeauftragter für die Einsicht in die Staatsschutzakten, beauftragt. Herr Bacher hat seine Untersuchung abgeschlossen und seinen Bericht Bundesrat Koller abgeliefert. Der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) hat von der Administrativuntersuchung Kenntnis genommen. Er teilt die Ansicht des Untersuchungsbeauftragten, dass Fehler begangen wurden. So hat das BFA am Tag der Visumerteilung (9. Juni 1994) zwar nicht gewusst, dass Kabuga eine unerwünschte Person ist, doch hätte ein den gesamten Umständen angepasstes, vorsichtiges Prüfen die Visumerteilung verhindern können und müssen. Eine weitere und erhebliche Fehlleistung bestand darin, dass zwischen dem 9. Juni 1994 und dem 22. Juli 1994 keine Einreisesperre verfügt wurde, obwohl entsprechende Informationen über Kabuga dem BFA vorlagen. Indessen kommen der Vorsteher des EJPD wie Herr Dr. Bacher zum Schluss, dass keine strafrechtlich relevanten Tatbestände und kein eigennütziges Verhalten vorliegen. Neben diesen, zum Teil Personen zuzuordnenden Mängel hat Dr. Bacher auch das heutige Verfahren der Visumerteilung als verbesserungswürdig bezeichnet. Deshalb, und weil auch in anderen Fällen Schwierigkeiten aufgetaucht sind, haben das EJPD und das EDA eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingesetzt, die das Problem der Visumerteilung, der Einreisesperren und der Wegweisungen vertieft auf Schwachstellen hin prüfen soll. Dem Gesuch des Direktors des Bundesamtes für Ausländerfragen (BFA), Alexandre Hunziker, ihn aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand zu versetzen, hat der Bundesrat auf den 31. Dezember 1994 stattgegeben.</p><p>Gegen Félicien Kabuga, seine Ehefrau und seine sieben Kinder wurde auf Grundlage von Artikel 19 des Asylgesetzes eine Ausweisung nach Zaire verfügt. Die Anhörungen im Rahmen der Asylprozedur hatten in der Tat erlaubt festzustellen, dass der Gesuchsteller vorgängig in Zaire gelebt hatte und dorthin zurückkehren konnte. Der Ausweisungsentscheid wurde am 18. August 1994 in die Tat umgesetzt, und zwar nachdem auch nach Rücksprache mit dem Oberauditor der Armee feststand, dass eine Festnahme aufgrund der verfügbaren Elemente nicht zu verantworten war.</p><p>Für die Einleitung eines militärischen oder zivilen Strafverfahrens bedarf es des konkreten Verdachts, es sei eine strafbare Handlung begangen worden. Im Falle der Widerhandlung gegen völkerrechtliche Bestimmungen muss zudem eine schwere Verletzung im Sinne der internationalen Konventionen vorliegen. Eine Verhaftung oder vorläufige Festnahme darf nur dann erfolgen, wenn ein dringender Tatverdacht besteht (Art. 56 MStP). Die Schweiz hat die "Genozidkonvention" nicht ratifiziert, so dass sich strafrechtliche Massnahmen bloss auf die vier Genfer Konventionen und deren Zusatzprotokolle hätten abstützen können, die vorsätzliche Tötung, Folter und dergleichen verbieten. Im Fall Kabuga zwar war dessen engagierte politische Haltung bekannt, und es war auch bekannt, dass der Sender RTLM, dessen Aktionär und Präsident Kabuga war, Aufrufe zur Begehung von Massakern erlassen hatte, die als solche zum Genozid zu verstehen sind. Konkrete Hinweise über die Rolle, welche Kabuga bei diesem Sender und insbesondere bei den Aufrufen spielte, lagen jedoch nicht vor. Insbesondere fehlte auch jeder Hinweis darauf, ob Kabuga persönlich Bestimmungen der Genfer Konventionen und von deren Zusatzprotokolle verletzt hatte.</p><p>In der Schweiz ist ein aus Exjugoslawien stammender Mann im April dieses Jahres wegen Verdachts der Völkerrechtsverletzung in Untersuchungshaft genommen worden. Die Voruntersuchung ist im Gang, und über ihr Ergebnis können heute noch keine Aussagen gemacht werden.</p><p>3. Die Ehefrau von Origène Murenzi, die Schweizerin Madeleine Murenzi, war von der Schweizer Botschaft in Kigali als Verwaltungssekretärin lokal angestellt. Origène Murenzi war einer der wenigen Geschäftsanwälte in Rwanda und wurde von der Entwicklungszusammenarbeit mit drei punktuellen Mandaten für Schuldeneintreibungen, Warenverzollungen usw. beauftragt. Er wurde nach lokalen Ansätzen bezahlt und reichte jeweils Honorarrechnungen ein, welche vom DEH-Koordinationsbüro, das die Ausübung dieser Mandate überwachte, visiert wurden. Origène Murenzi, ein Hutu, hat immer Hutu-freundliche Ansichten vertreten, insbesondere nach Ausbruch des Bürgerkriegs im Jahre 1990. Es ist schwierig zu sagen, welche seine Beziehungen zu den aufeinanderfolgenden rwandischen Regierungen waren, bestanden doch diese seit 1992 sowohl aus Vertretern der ehemaligen Einheitspartei von Präsident Habyarimana als auch aus solchen der gemässigten Opposition zum Staatschef.</p><p>Am 13. April 1994, während der schlimmsten Massaker in Kigali, flüchteten Madeleine Murenzi, ihr Ehemann und ihre Kinder in die Lokalitäten der Schweizer Botschaft in Kigali, die am 12. April 1994 geschlossen worden waren. Danach sind 16 andere Personen dazugekommen, darunter einige rwandische Lokalangestellte der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit. Der DEH ist es gelungen, mit dieser Personengruppe in Kontakt zu bleiben, über deren Lage auf dem laufenden zu sein und deren Evakuation vorzubereiten. Infolge der Ende August 1994 in der Presse gemachten schwerwiegenden Vorwürfe hat der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten eine interne Untersuchung sowohl in der Schweiz als auch in Kigali angeordnet, um herauszufinden, was sich tatsächlich zwischen dem 13. April und dem 22. Mai 1994 - Datum, an dem die Familie Murenzi nach Zaire und anschliessend in die Schweiz evakuiert wurde - in den Lokalitäten der Schweizer Botschaft abgespielt hat. Diese Untersuchung aufgrund der vorliegenden Informationen erlaubt die Schlussfolgerung, dass Herrn Murenzi keine strafbaren Handlungen nachgewiesen werden können. Die Schweizer Botschaft ist während dieser ganzen Zeitspanne von den Gewaltakten, Massakern und Plünderungen, die in der Stadt verübt wurden, verschont geblieben. Angesichts der chaotischen Situation, die damals in Rwanda herrschte, kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Personen, die in der Schweizer Botschaft Zuflucht gefunden hatten, denjenigen, welchen dies nicht gelungen war, hätten Hilfe leisten müssen. Der Oberauditor und die Bundespolizei, denen diese Angelegenheit unterbreitet worden ist, teilen diese Schlussfolgerungen. Deshalb werden gegen Herrn Murenzi keine Massnahmen ergriffen.</p><p>4. Der Bundesrat hat schon im Mai 1994 die Anstrengungen der Menschenrechtskommission der Uno unterstützt, die Menschenrechtslage in Rwanda zu untersuchen und zu überwachen. Dazu wurde vom Menschenrechtszentrum in Genf ein Programm entworfen, das im August 1994, in Absprache mit dem Uno-Sicherheitsrat, erweitert wurde und die Entsendung von 150 Menschenrechtsbeobachtern und Untersuchungsbeauftragten vorsieht. Mitte Oktober 1994 befanden sich 28 Beobachter, darunter 2 Schweizer, vor Ort. Sie werden von 5 Untersuchungsbeauftragten begleitet, unter welchen sich ebenfalls ein Schweizer befindet.</p><p>Die Frage der Schaffung eines internationalen Tribunals für Rwanda liegt zurzeit noch vor dem Sicherheitsrat der Uno. Die Schweiz befürwortet die Schaffung eines solchen Tribunals und wird diese Institution nach Möglichkeiten auch finanziell unterstützen, falls sie eine entsprechende Anfrage erhält. Neben der Zurverfügungstellung von Beobachtern und Untersuchungsbeauftragten unterstützt die Schweiz den Friedensprozess in Rwanda mit finanziellen Beiträgen im Bereich der Menschenrechte, die sich für dieses Jahr auf 500 000 Schweizerfranken belaufen werden. Was die humanitäre Hilfe anbelangt, so sind seit Beginn der rwandischen Krise im April 1994 mehr als 50 Fachleute des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps nach Rwanda, Tansania, Kenya, Burundi und Zaire entsandt worden.</p><p>Ein Betrag von insgesamt 28 Millionen Schweizerfranken ist freigestellt worden, um den wachsenden humanitären Bedürfnissen in der Region begegnen zu können. Das EDA unterstützt finanziell die humanitäre Radiostation "Agatashya" (Schwalbe), welche von der schweizerischen Sektion von "Reporter ohne Grenzen" gegründet worden ist. Seit Beginn der Sendungen im August 1994 hat das EDA 650 000 Schweizerfranken an dieses Radio bezahlt. Zusätzlich hat die Schweiz die vom Nord-Süd-Zentrum des Europarates organisierte Konferenz zum Thema "Rwanda in seinem regionalen Umfeld: Menschenrechte, Versöhnung und Wiederaufbau", welche vom 16. bis 17. September 1994 in Den Haag stattgefunden hat, mit 70 000 Schweizerfranken kofinanziert. Sie unterstützt auch die Bemühungen der Vereinigung "Synergies Africa", welche mit Hilfe der Internationalen Juristenkommission in Genf mit dem Ziel gegründet wurde, in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen aus dem Afrika der Grossen Seen die Anstrengungen zur Versöhnung und zur Schaffung eines dauerhaften Friedens in Rwanda und der Region zu fördern. Die Tätigkeit dieser Organisation ist schweizerischerseits mit insgesamt 200 000 Schweizerfranken unterstützt worden. Die Schweiz beabsichtigt, sich weiterhin aktiv am Prozess der Wiederherstellung von Frieden und Sicherheit in Rwanda und im Afrika der Grossen Seen zu beteiligen.</p><p>5. Seit Juni 1994 wurden besondere Massnahmen ergriffen, um der Einreise von unerwünschten rwandischen Persönlichkeiten in die Schweiz zuvorzukommen. Am 15. September 1994 sind neue Weisungen über die Erteilung von Visa an rwandische Staatsbürger an die schweizerischen Vertretungen im Ausland ergangen. Hinweisen auf eine strafbare Handlung in der Schweiz wird durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden nachgegangen. Soweit Verdacht auf eine terroristische, gewaltextremistische oder nachrichtendienstliche Tätigkeit vorliegt, wird dieser durch die Staatsschutzbehörden abgeklärt. Eine generelle Überprüfung aller in der Schweiz lebenden Angehörigen von Rwanda ist hingegen weder möglich noch rechtlich zulässig.</p><p>6. In seinem Bericht über die Aussenpolitik der Schweiz in den neunziger Jahren hat der Bundesrat die strategischen Ziele festgelegt. Diese umfassen insbesondere auch einen kontinuierlichen Einsatz für Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaat. Diese Ziele gelten für unsere gesamte Aussenpolitik, d. h. auch für unsere Beziehungen zu den Ländern der Dritten Welt. Die Nord-Süd-Richtlinien enthalten die gleichen Ziele und erwähnen ausdrücklich, dass die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit sowie die Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und des Rechtsstaates massgebliche Elemente jeglicher Entwicklungspolitik sind.</p><p>Dies ist im übrigen nichts Neues, sondern bestätigt nur eine Politik, welche sich seit Mitte der achtziger Jahre im Rahmen unserer Beziehungen zu den Entwicklungsländern kontinuierlich entwickelt hat. Das EDA hat sich in Rwanda entschieden für die Beachtung der Menschenrechte eingesetzt. Seine Beiträge in diesem Sektor betrafen im Rahmen seiner Entwicklungszusammenarbeits-Politik insbesondere Aktionen, welche sich auf den Schutz der Minderheiten, die Unterstützung von lokalen Initiativen und eine aktive Zusammenarbeit mit Menschenrechtsorganisationen konzentrierten. Der Bundesrat beabsichtigt, seine Politik zum Schutz der Menschenrechte in Rwanda und in der Welt fortzuführen und zu vertiefen.</p><p>7. Wir sind der Ansicht, dass die politischen Bedingungen in Rwanda und in der ganzen Region der Grossen Seen Afrikas zurzeit keine Wiederaufnahme eines Entwicklungszusammenarbeits-Programms erlauben. Wir beabsichtigen aber, unser substantielles Programm der humanitären Hilfe fortzusetzen und gleichzeitig unsere Beiträge an die Suche nach einer dauerhaften Lösung der rwandischen Krise zu intensivieren. Eine solche Lösung kann nur gefunden werden, wenn bezüglich der Mentalitäten und der Institutionen besondere Anstrengungen unternommen werden, damit, mit den geeigneten Mitteln, ein friedliches Zusammenleben der verschiedenen Ethnien in der Region gewährleistet und verhindert werden kann, dass die unterschwelligen Spannungen in der Region in Zukunft erneut zu politischen Zwecken missbraucht werden. Die übertriebene Militarisierung ist eine Folge der Spannungen und Konflikte in der Region. Ein Plan zur Demilitarisierung muss folglich in den Rahmen einer globalen politischen Lösung dieser Konflikte und Spannungen eingebunden werden. Der Sicherheitsrat der Uno hat den Generalsekretär beauftragt, ihm anlässlich seines nächsten Berichts über die Lage in Rwanda auch Vorschläge für eine internationale Regionalkonferenz zu unterbreiten. Die Entmilitarisierung der Region könnte im Rahmen einer solchen Regionalkonferenz sinnvoll behandelt werden.</p>
- <p>Zeitungen berichteten über fragwürdige Praktiken in der allgemeinen Bundesverwaltung, namentlich in der DEH und im BFA. Wir bitten den Bundesrat, in den folgenden Angelegenheiten die Fakten und die verantwortlichen Personen zu nennen:</p><p>1. Fabien Singaye: Hat er die Schweiz tatsächlich verlassen? Falls ja, wann? Wer hat geprüft, ob er tatsächlich ausgereist ist? Warum sind zwischen dem Zeitpunkt, da er zur Persona non grata erklärt wurde, und seiner Abreise mehrere Monate verstrichen? Wer hätte den Entscheid des EDA durchsetzen sollen? Ist Fabien Singaye mit Herrn Kabuga verwandt?</p><p>2. Félicien Kabuga: Wie kommt es, dass er Anfang Juni in Zaire ein Einreisevisum für die Schweiz erhalten hat? Hat die Schweizer Botschaft in Zaire das EDA gebeten, zum Visumantrag Stellung zu nehmen? Warum wurde es Kabuga gestattet, sich kurz vor der Veröffentlichung der Liste rwandischer Krimineller, denen die Schweiz die Einreise untersagt, in Bern niederzulassen? Warum wurde er plötzlich nach Zaire abgeschoben, obwohl man von seinen Aktivitäten Kenntnis hatte und wusste, dass er für die Auslösung und die Fortsetzung des Völkermordes an den Tutsis und allen demokratisch gesinnten Rwandern mitverantwortlich war? Warum hat die Schweizer Regierung nicht beschlossen, ihn als Kriegsverbrecher vor ein Schweizer Militärgericht zu stellen? Stimmt es, dass zwei serbische Kriegsverbrecher in der Schweiz inhaftiert sind und auf ihr Gerichtsverfahren warten?</p><p>3. Origène Murenzi: Mit welchen Aufgaben ist sie von der DEH betraut worden? Was für ein Entgelt hat sie erhalten? Wie wurde ihre Tätigkeit beaufsichtigt? Was für Beziehungen hatte sie zur Regierung Habyarimana? Was genau hat sich nach dem 12. April in den Räumlichkeiten der DEH in Kigali abgespielt?</p><p>4. Kann der Bundesrat heute unbefangen einen Beitrag zu den Untersuchungen über die Kriegsverbrechen in Rwanda leisten? Welche finanziellen Mittel stellt er der Uno für diese Untersuchungen zur Verfügung? Was hat er unternommen, um die Einsetzung eines internationalen Gerichtes zu unterstützen, das die Kriegsverbrecher in Rwanda bestraft?</p><p>5. Kann uns der Bundesrat versichern, dass er alle notwendigen Massnahmen treffen wird, um zu verhindern, dass Anhänger der alten Regierung das Gebiet der Schweiz zur Vorbereitung einer Racheaktion gegen die gegenwärtigen Machthaber in Kigali benutzen?</p><p>6. Die Ereignisse in Rwanda haben gezeigt, dass die Entwicklungszusammenarbeit in bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte strengere Massstäbe anwenden muss. Bereitet der Bundesrat entsprechende Weisungen vor? Welches ist der Inhalt dieser Weisungen?</p><p>7. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass man für Rwanda und andere Staaten in dieser Region zuerst einen Plan für eine Entmilitarisierung erarbeiten sollte, bevor man wieder ein Programm zur Entwicklungszusammenarbeit aufnimmt?</p>
- Affären Schweiz-Ruanda
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